(1) Zugelassen zum Masterstudiengang Peace Studies werden Bewerber/innen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, die über die für ein erfolgreiches friedenswissenschaftliches Masterstudium notwendigen Grundkompetenzen verfügen.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kompetenz gilt als erbracht, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber
ein sozial- oder geisteswissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erfolgreich absolviert hat oder
ergänzend zu einem Studium nach Absatz 1 über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt oder
ergänzend zu einem Studium nach Absatz 1 Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die durch erfolgreiche Teilnahme an friedenswissenschaftlich relevanten Qualifizierungsmaßnahmen erworben wurden.
(3) Vertiefte Englischkenntnisse werden vorausgesetzt.
(4) Zusätzlich sollen eine besondere Studienmotivation oder friedenswissenschaftlich relevante Kenntnisse vorliegen, die in Beruf, Studium, Weiterbildung, Politik und/oder durch privates Engagement erworben wurden.