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Allgemeine Richtlinien zur Ausstattung eines Bildschirmarbeitsplatzes.
Zur Einrichtung eines belastungsarmen Arbeitsplatzes existieren verschiedene Verordnungen und Richtlinien, wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR). Hinzu kommen EG-Richtlinien zu Bildschirmarbeitsplätzen - in Deutschland umgesetzt durch die Bildschirmarbeitsverordnung ( BildscharbV ) - des weiteren Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln (z.B. die Reichsverordnung der Berufsgenossenschaften: § 708, ZH 1/535 und ZH 1/618), sowie Empfehlungen vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN), vom Verband Deutscher Elektrotechnik e.V. (VDE), vom Verein Deutscher Ingenieure (VDI) und andere.
Im folgenden sind relevante Richtlinien und Empfehlungen zusammenfassend aufgeführt. Nähere Einzelheiten sind den genannten Verordnungen und Richtlinien zu entnehmen.Sicht
Um Blendungen zu vermeiden sollte der Bildschirm mit paralleler Blickrichtung zur Fensterfront aufgestellt werden. Blendende Flächen im Sicht- oder Rückenbereich sollen vermieden werden. Hierzu sind unter Umständen Jalousien oder Vorhänge an den Lichtquellen, Stellwände am Arbeitsplatz oder spezielle Blendschutzfilter am Bildschirm hilfreich.
Um am Bildschirmarbeitsplatz Anspannungen im Bereich von Nacken und Schultern vorzubeugen, empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung DortmundHierzu sind unter Umständen Bildschirmständer oder Monitorschwenkarme hilfreich, welche den Bildschirm in eine geeignete Position bringen. Um Belastungen durch schlecht akkomodierte Augen zu vermeiden, sollte der Sehabstand zur Tastatur dem Sehabstand zum Bildschirm entsprechen.
- einen Sehabstand zwischen 45 und 60 cm, vorzugsweise 50 cm;
- die obere Bildschirmzeile sollte sich maximal in Augenhöhe befinden,
- die unterste Bildschirmzeile soll höchstens unter einem Blickwinkel von 40 Grad zu sehen sein
- und die Anzeigefläche soll im rechten Winkel zur Sehachse stehen,
Sitz und Körperhaltung
Nach der EG-Richtlinie 90/270/EWG muß die Tastatur neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme und Hände nicht ermüdet ( Bildschirmarbeitsverordnung, Anhang 6 ). Der Neigungswinkel der Tastatur sollte nach den Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze (ZH 1/618) vorzugsweise 15° betragen. Für abgewinkelte Tastenfelder sind geringere Belastungen nachgewiesen.
Eine ergonomisch optimale Körperhaltung wird erreicht,Daraus ergibt sich, daß ein höhenverstellbarer Sitz beziehungsweise eine höhenverstellbare Arbeitsfläche besonders dann sinnvoll ist, wenn mehrere Personen an einem Bildschirmplatz arbeiten.
- wenn Unter- und Oberarm beim Bedienen der Tastatur einen rechten Winkel bilden
- und wenn die Sitzfläche in der Höhe so eingestellt ist, daß Ober- und Unterschenkel einen rechten Winkel bilden.
Für belastungsarmes Sitzen ist eine Abstützung der Wirbelsäule erforderlich, insbesondere im Lendenwirbelbereich. Optimal ist eine permanent neigbare Rückenlehne, welche die Wirbelsäule in allen Sitzpositionen abstützt. In den Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze (ZH 1/535) werden für Büroarbeitsplätze höhenverstellbare Drehstühle bzw. Drehsessel gefordert. Abmessungen für Bürostühle und -sessel sind festgelegt in den Normen DIN 4551 und DIN 4552. So beträgt unter anderem:Für längeres Sitzen ist ein atmungsaktives Material angebracht.
- die Sitzhöhe 42 -50 cm;
- die Sitzbreite zwischen 40 und 45 cm;
- die Sitztiefe zwischen 38 und 44 cm;
- die Rückenlehnenhöhe mindestens 22 cm;
- Rückenlehnenbreite 36 bis 40 cm.
In den Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze (ZH 1/618) wird alsangegeben. Hierbei wird jedoch von einem Bildschirmarbeitsplatz mit Tastatureingabe ausgegangen. Besser ist ein Mindestmaß von 80 cm Tischbreite um auch ein Zeigegerät integrieren zu können und den Platz flexibel gestalten zu können. Außerdem ist hierbei zu beachten, daß nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV - § 24 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, Absatz 1 vom 20. März 1975; BGBl. I S. 729 - geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996; BGBl. l S. 1841) die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz so bemessen sein muß, daß sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. Für jeden Arbeitnehmer muß an seinem Arbeitsplatz mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,50 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Die freie Bewegungsfläche soll an keiner Stelle weniger als 1,00 Meter breit sein.
- Mindestmaß für die Tischbreite 60 cm
Weitere Regeln und Empfehlungen:
- Vor der Tastatur ist ein Freiraum von 5 bis 10 cm vorzusehen um Platz zur Hand- beziehungsweise Armauflage zu schaffen.
- Die Höhe zwischen Boden und Tischunterkante sollte mindestens 68 cm betragen.
- Die Höhe der Tischfläche sollte 72 cm betragen, maximal 75 cm (bei einer Sitzhöhe von 45 cm).
- Eine optimale Höhe des Beinraumes liegt zwischen 69 und 70 cm.
- Die Beinraumbreite sollte mindestens zwischen 58 und 80 cm liegen.
Bei einem Steharbeitsplatz
Generell ist darauf zu achten, daß kein Kabelgewirr als Stolperfalle vorhanden ist, am besten durch integrierte Kabelkanäle. Die Bedienungselemente sollten ohne Klemmgefahr leicht zu betätigen sein. Wenn möglich sollten Geräte und Möbel mit abgerundete Kanten und Ecken versehen sein, an denen man sich nicht stoßen und verletzen kann und es sollten keine herausragenden Teile vorhanden sein.
- sollte die Arbeitsflächenhöhe zwischen 92 cm und 117 cm liegen
- mit einem minimalen Fußfreiraum von 10 x 20 x 30 cm (Höhe x Tiefe x Breite).
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