IWW im Test der Stiftung Warentest

Prüfungsordnung für das betriebswirtschaftliche Fachstudium

§ 1
Prüfungszweck

(1) Nach den Regelungen dieser Ordnung bietet das Institut für WirtschaftswissenschaftlicheForschung und Weiterbildung GmbH (IWW), Institut an der FernUniversität in Hagen,ein betriebswirtschaftliches Fachstudium in der allgemeinen fachlichen Ausrichtungals "Betriebswirt/in (IWW)" sowie in den spezialisierten Fachrichtungen

  • „Accountingbetriebswirt/in (IWW)“,
  • „Betriebswirt/in Internationales Management (IWW)“,
  • „Controllingbetriebswirt/in (IWW)“,
  • „Finanzbetriebswirt/in (IWW)“,
  • „IT‐Betriebswirt/in (IWW)“ und
  • „Marketingbetriebswirt/in (IWW)“

an.

(2) Die Abschlussprüfungen des Fachstudiums dienen dem Nachweis, dass die Absolventinnenund Absolventen zur Umsetzung in unterschiedlichen beruflichen Handlungsfelderngeeignete grundlegende Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre und des betrieblichenManagements sowie wissenschaftlich fundierte vertiefende Kenntnisse in denjeweils ausgewählten Teildisziplinen erworben haben, die zugleich in der unternehmerischenPraxis angewandt werden können.

§ 2
Zulassung zu dem Fachstudium

Zu dem Fachstudium kann im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten zugelassen werden,
wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder aufgrund seiner anderweitig erworbenen
Erfahrungen erwarten lässt, den Anforderungen des Studiums gewachsen zu sein.

§ 3
Prüfungskommission und Geschäftsstelle

(1)Die Geschäftsführung des IWW bestimmt eine Prüfungskommission und deren Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder ein von ihm damit beauftragtes anderes Mitglied bereitet die Sitzungen der Kommission vor und leitet sie. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(2) Die Kommission entscheidet insbesondere über

  • die Zulassung zu dem Studium gemäß § 2,
  • die Wahl abweichender Wahlpflichtmodule gemäß § 4 Abs. 3 und 4,
  • die Bestellung der Prüfer zu den Einsendearbeiten gemäß § 5 und den Abschlussklausuren gemäß § 6,
  • das Vorgehen in Täuschungsfällen gemäß § 6 Abs. 3,
  • das Bestehen der Abschlussprüfung gemäß § 7 Abs. 3 und 4,
  • die Anrechnung von Studien‐ und Prüfungsleistungen gemäß § 8,
  • die Belegung von Zusatzmodulen gemäß § 9 sowie
  • Einsprüche gegen die Bewertung von Klausuren und Einsendearbeiten

In besonderen Einzelfällen kann die Kommission Abweichungen von den Regelungen der §§ 4 bis 9 beschließen, sofern dies mit dem übergeordneten Sinn der Ordnung in Einklang steht.

(3) Die Organisation des Studiums und der Prüfungen obliegt der Geschäftsstelle des IWW. 

§ 4 
Studiengebiete

(1) Das Fachstudium gliedert sich in das Grundlagenstudium gemäß Abs. 2 und das Vertiefungsstudium gemäß Abs. 3.

(2) Das Grundlagenstudium erstreckt sich auf die Fernstudienmodule

  • Buchhaltung,
  • Finanzierung und Investition,
  • Kostenrechnung,
  • Jahresabschluss,
  • Besteuerung,
  • Produktion und Beschaffung,
  • Unternehmensführung,
  • Marketing,
  • Projetkplanung sowie
  • Personalmanagement

Die Bearbeitung aller neun Module ist verpflichtend.

(3) Das Vertiefungsstudium erstreckt sich in der Fachrichtung "Betriebswirt/in (IWW)" aufsechs Module, die nach näherer Maßgabe der im Anhang beigefügten Aufstellung ausden Fächerkreisen I und II gewählt werden können; dabei sind mindestens drei Moduleaus dem Fächerkreis I zu wählen.

(4) In den anderen Fachrichtungen erstreckt sich das Vertiefungsstudium nach nähererMaßgabe der im Anhang aufgeführten Fächerkreise jeweils auf zwei Pflichtmodule sowievier Wahlpflichtmodule; dabei sind mindestens zwei Wahlpflichtmodule aus demjeweiligen Fächerkreis I zu wählen. Auf gesonderten Antrag kann mit Zustimmung derPrüfungskommission ein Wahlpflichtmodul aus den sonstigen Studienangeboten desIWW gewählt werden.

§ 5 
Einsendearbeiten

(1) Zu jedem der gemäß § 4 belegten Module wird jeweils eine Einsendearbeit angeboten,die als Hausaufgabe zu bearbeiten ist. Die eingereichten Arbeiten werden von den jeweiligenPrüfern korrigiert und mit den Noten "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.Offensichtlich nicht selbständig gelöste Arbeiten werden als "nicht bestanden"gewertet.

(2) Den Einsendearbeiten ist folgende von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu unterzeichnendeVersicherung hinzuzufügen: "Mir ist bekannt, dass offensichtlich in Gruppenarbeitoder in sonstiger Weise nicht selbständig gelöste Arbeiten als 'nicht bestanden'gewertet werden."

§ 6 
Klausuren

(1) Zu den Grundlagenmodulen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 werden die beiden  Klausuren

  • “Grundlagen I: Rechnungswesen und Finanzen“ sowie
  • „Grundlagen II: Führung und Leistungsprozesse“

angeboten. Außerdem wird zu jedem der Vertiefungsmodule gemäß § 4 Abs. 3 eine Klausur angeboten. Jede Klausur hat eine Bearbeitungszeit von 120 Minuten. Die Klausuren erstrecken sich auf die in den entsprechenden Fernstudienmodulen und den zugehörigen Einsendearbeiten behandelten Inhalte.

(2) Die Klausuren werden von den jeweiligen Prüfern korrigiert und mit folgenden Noten versehen:

1

sehr gut

Eine hervorragende Leistung.

2

gut

Eine Leistung, die deutlich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.

3

befriedigend

Eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

4

ausreichend

Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

5

nicht ausreichend

Eine Leistung, die wegen deutlicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

6

ungenügend

Eine Leistung, die ganz erhebliche Mängel aufweist.

Zur differenzierten Bewertung werden die Noten 1 bis 4 um 0,3 erhöht oder vermindert; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis der Klausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder löst sie oder er den begründeten Verdacht aus, dies zu tun, gilt die Klausur als „ungenügend“. Die Prüfungskommission kann in Abhängigkeit von der Schwere des Täuschungsversuches weitere Sanktionen vorsehen, die bis zum Ausschluss von der Teilnahme an dem Weiterbildungs­studium reichen können.

(4) Eine mit „nicht ausreichend“ oder schlechter bewertete Klausur kann zweimal mit dem Ziel wiederholt werden, mindestens die Note „ausreichend“ zu erreichen. Eine mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertete Klausur kann innerhalb von 13 Monaten einmal wiederholt werden, um eine bessere Note zu erreichen (Freischuss).

§ 7 
Abschlussprüfung Betriebswirt/in (IWW)

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums in der Fachrichtung Betriebswirt/in (IWW) setzt voraus, dass

  • mindestens sechs Einsendearbeiten zu den zehn Grundlagenmodulen gemäß § 4 Abs. 2 sowie
  • mindestens vier Einsendearbeiten zu den sechs gemäß § 4 Abs. 3 gewählten Vertiefungsmodulen

mit Erfolg bearbeitet worden sind. Der erfolgreiche Abschluss der Studiums in einer anderen Fachrichtung setzt vorraus, dass

  • mindestens sechs Einsendearbeiten zu den zehn Grundlagenmodulen gemäß § 4 Abs. 2,
  • die beiden Einsendearbeiten zu den gemäß § 4 Abs. 3 im Anhang aufgeführten Pflichtmodulen sowie
  • mindestens zwei Einsendearbeiten zu den vier gemäß § 4 Abs. 3 gewählten Wahlpflichtmodulen

mit Erfolg bearbeitet worden sind.

(2) Der erfolgreiche Abschluss setzt weiterhin voraus, dass

  • die beiden Grundlagenklausuren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und
  • die sechs Klausuren in den gemäß § 4 Abs. 3 gewählten Vertiefungsmodulen

mit Erfolg bearbeitet worden sind (Note „ausreichend“ oder besser).

(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Prüfungskommission die Abschlussprüfung in der Fachrichtung "Betriebswirt/in (IWW)" auch dann als erfolgreich werten, wenn bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2

  • nur fünf der sechs Klausuren in den gemäß § 4 Abs. 3 gewählten Vertiefungsmodulen mit Erfolg bearbeitet worden sind,
  • die sechste Klausur mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet worden sind,
  • der Notendurchschnitt der in den sechs gemäß § 4 Abs. 3 gewählten Modulen absolvierten Klausuren den Wert von 4,0 nicht überschreitet und
  • die von dem Kandidaten insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleitungen eine Abweichung von Abs. 2 als gerechtfertigt erscheinen lassen.

(4) In den übrigen Fachrichtungen kann die Prüfungskommission die Abschlussprüfung
abweichend von Abs. 2 auch dann als erfolgreich werten, wenn bei Erfüllung der sonstigen
Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2

  • nur drei der vier Klausuren in den Wahlpflichtmodulen gemäß § 4 Abs. 3 mit Erfolg bearbeitet worden sind,
  • die vierte Klausur mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet worden ist,
  • der unter Beachtung der Gewichtungsfaktoren gemäß Abs. 5 ermittelte Notendurchschnitt aller in den Pflicht‐ und Wahlpflichtmodulen gemäß § 4 Abs. 3 absolvierten Klausuren den Wert von 4,0 nicht überschreitet und
  • die von dem Kandidaten insgesamt erbrachten Studien‐ und Prüfungsleitungen eine Abweichung von Abs. 2 als gerechtfertigt erscheinen lassen.

(5) In der Fachrichtung „Betriebswirt/in (IWW)“ ergibt sich die Gesamtnote aus dem einfachen Durchschnitt der in den acht Klausuren gemäß Abs. 2 oder 3 erzielten Einzelnoten. In den übrigen Fachrichtungen ergibt sich die Gesamtnote aus dem gewogenen Durchschnitt der in den Klausurfächern erzielten Notenziffern. Dabei werden die Notenziffern 6

  • der Grundlagenklausuren jeweils einfach,
  • der Klausuren zu den Wahlpflichtfächern jeweils doppelt und
  • der Klausuren zu den Pflichtfächern jeweils dreifach

gewichtet.

(6) Der gemäß Abs. 5 errechnete Durchschnittswert wird auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet und in das Zeugnis übernommen. Dabei gilt ein Durchschnittswert

  • bis 1,5 als „sehr gut“,
  • bis 2,5 als „gut“,
  • bis 3,5 als „befriedigend“ und
  • bis 4,0 als „ausreichend“.

§ 8
Anrechnung von Prüfungsleistungen

(1) Ergebnisse von Einsendearbeiten und Klausuren, die die Kandidatin oder der Kandidatin einer vorangegangenen Teilnahme an dem Intensivkurs "Betriebswirtschaftslehreund betriebliches Management" des IWW erzielt hat, werden auf Antrag auf die Abschlussprüfungangerechnet. Dabei können im Rahmen des Intensivkurses erzielte Leistungenhöchstens in zwei weitere Abschlüsse von Studienangeboten des IWW einbezogenwerden.

(2) Ergebnisse von Einsendearbeiten und Klausuren zu den Vertiefungsmodulen gemäß § 4Abs. 3, die die Kandidatin oder der Kandidat in einer vorangegangenen Teilnahme aneinem in dieser Ordnung geregelten Fachstudium erzielt hat, werden auf Antrag höchstensim Umfang von drei Modulen auf die Abschlussprüfung eines weiteren Fachstudiumsin einer anderen Fachrichtung angerechnet, sofern sie nicht bereits auf den Abschlusseines anderen Studienangebots des IWW angerechnet worden sind.

(3) In anderen Fernstudienprogrammen erbrachte Studien‐ und Prüfungsleistungen könnenauf Antrag auf die beiden Grundlagenklausuren gemäß § 4 Abs. 2 sowie höchstensim Umfang von drei Modulen auf die Vertiefungsklausuren gemäß § 4 Abs. 3 angerechnetwerden, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

§ 9
Zusatzmodule

Die Kandidatin oder der Kandidat kann auf Antrag über die für die Abschlussprüfung gemäß § 7 erforderlichen Module hinaus weitere der von dem IWW angebotenen Vertiefungsmodule als Zusatzmocule belegen  und jeweils mit einer Klausur entsprechend § 6 abschließen.

§ 10
Zeugnis und Abschluss

(1) Über die gemäß § 7 erfolgreich bestandene Abschlussprüfung wird auf Antrag des Kandidaten ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält

  • die Bezeichnung der gewählten Fachrichtung,
  • die Gesamtnote,
  • die Bezeichnung der absolvierten Klausurmodule,
  • die Angabe des Kalenderhalbjahres, in dem die Klausurleistung jeweils erbracht worden ist,
  • die in den Klausurmodulen jeweils erzielten Noten,
  • die Namen der jeweiligen Prüfer,
  • die Angabe der Anzahl der im Grundlagen- und im Vertiefungsstudium jeweils erfolgreich bearbeiteten Einsendearbeiten 

(2) Gemäß § 8 Abs. 1 angerechnete Klausurleistungen werden mit Angabe der Note aufgeführt,sofern sie nicht bereits auf ein anderes in dieser Ordnung geregeltes Fachstudiumangerechnet worden sind. Ansonsten werden gemäß § 8 angerechnete Klausurleistungenohne Angabe der Note aufgeführt; die für die Berechnung der Gesamtnote verwendetenGewichte ändern sich entsprechend.

(3) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat vor dem Antrag auf Ausstellung des Zeugnissesgemäß Abs. 1 durch die Bearbeitung von Zusatzmodulen gemäß § 8 mehr Klausurenbearbeitet, als nach § 7 für die Abschlussprüfung vorgesehen sind, so entscheidet dieKandidatin oder der Kandidat mit dem Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses darüber,welche Module in das Zeugnis aufgenommen werden sollen. Über jede darüber hinauserfolgreich erbrachte Klausurleistung wird eine gesonderte Anlage zum Zeugnis ausgestellt.Trifft die Kandidatin oder der Kandidat die Entscheidung nach Satz 1 nicht, entscheidetdie Geschäftsstelle des IWW nach billigem Ermessen.

(4) Bearbeitet eine Kandidatin oder ein Kandidat nach dem Antrag auf Ausstellung desZeugnisses gemäß Abs. 1 weitere Zusatzmodule, so wird auch über die dabei erbrachtenKlausurleistungen jeweils eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt. Die Änderungeines einmal beantragten Zeugnisses ist nicht möglich.

(5) Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen dürfen je nach der gewählten Fachrichtungdie für den jeweiligen Abschluss vorgesehene Bezeichnung mit dem Zusatz "IWW"verwenden.

§ 11
Leistungspunkte

Auf der Grundlage des ECT-Systems werden für sämtliche in dem Weiterbildungsstudium erbrachten Leistungen insgesamt 40 Leistungspunkte vergeben. Dabei führt das erfolgreiche Absolvieren einer jeden der acht Klausuren gemäß § 6 Abs. 1  zur Vergabe von jeweils 5 Leistungspunkten. 

§ 11
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung ersetzt die Prüfungsordnung zum 01. Januar 2011 in Kraft. Sie gilt erstmalig für  Studierende, die in dem im Frühjahr 2012 beginnenden Studiendurchgang P28 ihr Studium aufnehmen.  

Hagen, den 01.10.2011

 

 

Anhang zu der Prüfungsordnung für das betriebswirtschaftliche Fachstudium(IWW)

In der Fachrichtung "Betriebswirt/in (IWW)" erstreckt sich das Vertiefungsstudium auf sechsFernstudienmodule, die aus den nachfolgenden Fächerkreisen I und II zu wählen sind. Dabei sind mindestens drei Module dem Fächerkreis I zu entnehmen.

Fächerkreis I umfasst die Module

  • Organisation und Führung,
  • Strategische Marketingplanung,
  • Bank‐ Börsen‐ und Finanzgeschäfte,
  • Steuern und Bilanzen,
  • Kostenrechnungssysteme,
  • Geschäftsprozessmanagement,
  • Projektmanagement,
  • Strategisches Personalmanagement.

Fächerkreis II umfasst die Module-

  • Strategisches Management,
  • Finanz‐, Investitions‐ und Risikomanagement,
  • Produktionsmanagement und Logistik,
  • Controlling,
  • Internationales Management,
  • Internationales Marketing.

In den Fachrichtungen "Accountingbetriebswirt/in (IWW)", "Betriebswirt/in InternationalesManagement (IWW)", "Controllingbetriebswirt/in (IWW)", "Finanzbetriebswirt/in(IWW)","IT‐Betriebswirt/in (IWW)" und "Marketingbetriebswirt/in (IWW)" erstreckt sich dasVertiefungsstudium jeweils auf

  • zwei Pflichtmodule sowie
  • vier Wahlpflichtmodule

Die Wahlpflichtmodule sind aus den jeweiligen Fächerkreisen I und II zu wählen; dabei sindmindestens zwei Module dem Fächerkreis I zu entnehmen.

Accountingbetriebswirt/in 

Pflichtmodule

  • Jahresabschlussanalyse
  • Steuern und Bilanzen

Fächerkreis I

  • Beteiligungscontrolling
  • Controlling
  • Finanz-, Investitions- u. Risikomanagement
  • Gründungscontrolling
  • Internationale Rechnungslegung
  • Kostenrechnungssysteme

Fächerkreis II

  • Bank-, Börsen- und Finanzgeschäfte
  • Informations- u. Systemmanagement
  • Strategisches Personalmanagement

 

Betriebswirt/in internationles Management

Pflichtmodule

  • Internationales Management
  • Internationales Marketing

Fächerkreis I

  • Bank‐ Börsen‐ und Finanzgeschäfte
  • Internationale Rechnungslegung
  • Organisation und Führung
  • Strategische Marketingplanung
  • Strategisches Management
  • Strategisches Personalmanagement.

Fächerkreis II

  • Beteiligungscontrolling
  • E‐Business
  • Gründungscontrolling

 

Controllingbetriebswirt/in

Pflichtmodule

  • Beteiligungscontrolling
  • Controlling

FächerkreisI

  • Finanz‐, Investitions‐ u. Risikomanagement
  • Gründungscontrolling
  • Internationale Rechnungslegung
  • Jahresabschlussanalyse
  • Kostenrechnungssysteme
  • Steuern und Bilanzen

Fächerkreis II

  • Informations‐ u. Systemmanagement
  • Strategische Marketingplanung
  • Strategisches Personalmanagement

 

Finanzbetriebswirt/in

Pflichtmodule

  • Bank‐ Börsen‐ und Finanzgeschäfte
  • Finanz‐, Investitions‐ u. Risikomanagement

FächerkreisI

  • Beteiligungscontrolling
  • Gründungscontrolling
  • Internationale Rechnungslegung
  • Jahresabschlussanalyse
  • Kostenrechnungssysteme
  • Steuern und Bilanzen

Fächerkreis II

  • Internationales Management
  • Strategisches Management
  • Strategische Marketingplanung

 

IT-Betriebswirt/in

Pflichtmodule

  • Informationsbas. Supply Chain Management
  • IT‐gestützte Geschäftsanalyse (BI)

FächerkreisI

  • E‐Business
  • Informations‐ und Systemmanagement
  • Kostenrechnungssysteme
  • Produktionsmanagement u. Logistik
  • Projektmanagement
  • Prozessmanagement

Fächerkreis II

  • Controlling
  • Strategische Marketingplanung
  • Strategisches Personalmanagement

 

Marketingbetriebswirt/in

Pflichtmodule

  • Internationales Marketing.
  • Strategische Marketingplanung

FächerkreisI

  • Strategische Marketingplanung
  • E‐Business
  • Gründungscontrolling
  • Informationsbas. Supply Chain Management
  • Kostenrechnungssysteme
  • Strategisches Management

Fächerkreis II

  • Controlling
  • Internationales Management
  • Organisation und Führung
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