IWW im Test der Stiftung Warentest

Prüfungsordnung für den IWW-Intensivkurs „Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management“

§ 1
Prüfungszweck

Der Intensivkurs „Betriebswirtschaftslehre und betriebliches Management“ wird exklusiv von dem Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH (IWW), Institut an der FernUniversität in Hagen, angeboten. Die Abschlussprüfung dient dem Nachweis, dass die Absolventinnen und Absolventen zur Umsetzung in unterschiedlichen beruflichen Handlungsfeldern geeignete betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse  erworben haben.

§ 2
Zulassung

Zu dem Intensivkurs kann im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten zugelassen werden, wer aufgrund seiner in Studium, Beruf oder in sonstiger Weise  erworbenen Erfahrungen erwarten lässt, den Anforderungen des Studiums gewachsen zu sein.

§ 3
Prüfungskommission und Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsführung des IWW bestimmt eine Prüfungskommission und deren Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder ein von ihm damit beauftragtes anderes Mitglied bereitet die Sitzungen der Kommission vor und leitet sie. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. 

(2) Die Kommission entscheidet insbesondere über

  • die Zulassung gemäß § 2, 
  • die Bestellung der Prüfer zu den Einsendearbeiten gemäß § 5 und den  Abschlussklausuren gemäß § 6,
  • das Vorgehen in Täuschungsfällen gemäß § 6 Abs. 3,
  • das Bestehen der Abschlussprüfung gemäß § 7 sowie
  • Einsprüche gegen die Bewertung von Klausuren und Einsendearbeiten.

In besonderen Einzelfällen kann die Kommission Abweichungen von den Regelungen der §§ 4 bis 9 beschließen, sofern dies mit dem übergeordneten Sinn der Ordnung in Einklang steht. 

(3) Die Organisation des Studiums und der Prüfungen obliegt der Geschäftsstelle des IWW. 

§ 4
Studiengebiete

(1) Der Intensivkurs gliedert sich in das Grundlagenstudium gemäß Abs. 2 und das Vertiefungsstudium gemäß Abs. 3.

(2) Das Grundlagenstudium erstreckt sich auf die Fernstudienmodule

  • Buchhaltung,
  • Finanzierung und Investition,
  • Kostenrechnung,
  • Jahresabschluss,
  • Besteuerung,
  • Produktion und Beschaffung,
  • Unternehmensführung,
  • Marketing,
  • Projektplanung,
  • Personalmanagement.

Die Bearbeitung aller zehn Module ist verpflichtend.

(3) Das Vertiefungsstudium erstreckt sich auf Fernstudienmodule zu den Fächern

  • Organisation und Führung,
  • Strategische Marketingplanung,
  • Bank- Börsen- und Finanzgeschäfte,
  • Steuern und Bilanzen,
  • Kostenrechnungssysteme,
  • Geschäftsprozessmanagement,
  • Projektmanagement,
  • Strategisches Personalmanagement.

aus denen nach Wahl der Studierenden drei  zu bearbeiten sind. 

§ 5 
Einsendearbeiten

(1) Zu jedem der Fernstudienmodule gemäß § 4 wird jeweils eine Einsendearbeit angeboten, die als Hausaufgabe zu bearbeiten ist. Den Einsendearbeiten ist folgende von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu unterzeichnende Versicherung hinzuzufügen: „Mir ist bekannt, dass offensichtlich in Gruppenarbeit oder in sonstiger Weise nicht selbständig gelöste Arbeiten als ’nicht bestanden’ gewertet werden.“ 

2) Die eingereichten Einsendearbeiten werden von den jeweiligen Prüfern bewertet und mit den Noten „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Offensichtlich nicht selbständig gelöste Arbeiten werden als „nicht bestanden“ gewertet. 

§ 6 
Klausuren

(1) Zu jedem der drei gemäß § 4 Abs. 3 gewählten Vertiefungsmodule wird eine Klausur angeboten. Jede Klausur hat eine Bearbeitungszeit von 120 Minuten. Die Klausuren erstrecken sich auf die in den entsprechenden Fernstudienmodulen und den zugehörigen Einsendearbeoten behandelten Inhalte.

(2) Die Klausuren werden von den jeweiligen Prüfern korrigiert und mit folgenden Noten versehen:

1

sehr gut

Eine hervorragende Leistung.

2

gut

Eine Leistung, die deutlich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.

3

befriedigend

Eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

4

ausreichend

Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

5

nicht ausreichend

Eine Leistung, die wegen deutlicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

6

ungenügend

Eine Leistung, die ganz erhebliche Mängel aufweist.

Zur differenzierten Bewertung werden die Noten 1 bis 4 um 0,3 erhöht oder vermindert; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen. 

(3) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis der Klausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder löst sie oder er den begründeten Verdacht aus, dies zu tun, gilt die Klausur als „ungenügend“. Die Prüfungskommission kann in Abhängigkeit von der Schwere des Täuschungsversuches weitere Sanktionen vorsehen, die bis zum Ausschluss von der Teilnahme an dem Intensivkurs reichen können.

(4) Eine mit „nicht ausreichend“ oder schlechter bewertete Klausur kann zweimal mit dem Ziel wiederholt werden, mindestens die Note „ausreichend“ zu erreichen. Eine mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertete Klausur kann innerhalb von 13 Monaten einmal wiederholt werden, um eine bessere Note zu erreichen (Freischuss).

§ 7 
Abschlussprüfungen

Der erfolgreiche Abschluss des Intensivkurses setzt voraus, dass

  • mindestens sechs Einsendearbeiten zu den Grundlagenmodulen gemäß §4a Abs. 2 und
  • in mindestens zwei der drei gemäß §4a Abs. 3 gewählten Vertiefungsmodule jeweils eine Klausur

mit Erfolg bearbeitet worden sind (Note "bestanden" bzw. "ausreichend" oder besser).

§ 8
Zusatzmodule

Über die für die Abschlussprüfung gemäß § 7 erforderlichen Module hinaus können weitere Module aus dem Fächerkatalog gemäß § 4 Abs. 3 belegt und jeweils mit einer Klausur entsprechend § 6 abgeschlossen werden.

§ 9
Zeugnis und Zertifikat

(1) Über den erfolgreichen Abschluss des Intensivkurses wird auf Antrag der Kandikatin oder des Kandikaten ein Zeugnis und ein Zertifikat ausgestellt.  

(2) Das Zeugnis enthält

  • die Bezeichnung der absolvierten Klausurfächer gemäß § 7 sowie erfolgreich absolvierter Zusatzmodule, soweit die Kandidatin oder der Kandidat dies beantragt,
  • die Angabe des Kalenderhalbjahres, in dem die Klausurleistungen jeweils erbracht worden sind,
  • die in den erfolgreich abgeschlossenen Klausuren jeweils erzielten Noten,
  • die Namen der jeweiligen Prüfer,
  • die Angabe der Anzahl der im Grundlagen- und im Vertiefungsstudium jeweils erfolgreich bearbeiteten Einsendearbeiten

(3) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat vor dem Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 durch die Bearbeitung von Zusatzfächern gemäß § 8 mehr Klausuren bearbeitet, als nach § 7 für die Abschlussprüfung vorgesehen sind, so entscheidet die Kandidatin oder der Kandidat mit dem Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses darüber, welche Module in das Zeugnis aufgenommen werden sollen. Über jede darüber hinaus erfolgreich erbrachte Klausurleistung wird eine gesonderte Anlage zum Zeugnis ausgestellt. Trifft die Kandidatin oder der Kandidat die Entscheidung nach Satz 1 nicht, entscheidet die Geschäftsstelle des IWW nach billigem Ermessen.

(4) In dem Zertifikat werden alle im Zuge des Intensivkurses belegten Fernstudienmodule aufgeführt, auch wenn sie nicht mit einer Klausur abgeschlossen worden sind.

(5) Bearbeitet eine Kandidatin oder ein Kandidat nach dem Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses und des Zertifikates gemäß Abs. 1 weitere Zusatzmodule, so wird auch über die dabei erbrachten Klausurleistungen jeweils eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt. Die Änderung eines einmal ausgestellten Zeugnisses und Zertifikates ist nicht möglich. 

§ 10
Leistungspunkte

Auf der Grundlage des ECT-Systems führt das erfolgreiche Absolvieren einer jeden Klausur gemäß § 6 Abs. 1  zur Vergabe von jeweils 5 Leistungspunkten. 

§ 11
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung  tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft. Sie gilt erstmalig für Studierende, die in dem im Frühjahr 2012 beginnenden Studiendurchgang P28 ihr Studium aufnehmen.

Hagen, den 01. Oktober 2011

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