IWW im Test der Stiftung Warentest

Sonstige Prüfungsordnungen

Prüfungsordnung für das IWW- Aufbaustudium in den Fachrichtungen

„Controllingbetriebswirt/in (IWW)“ , „Finanzbetriebswirt/in (IWW)“ und „Betriebswirt/in Internationales Management (IWW)“  

§ 1 
Prüfungszweck

(1) Das Aufbaustudium in den Fachrichtungen „Controllingbetriebswirt/in(IWW)“ , „Finanzbetriebswirt/in (IWW)“ und „Betriebswirt/in Internationales Management (IWW)“ wird exklusiv von dem  Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung (IWW), Institut an der FernUniversität in Hagen, als Fernstudium angeboten.

(2) Die Abschlussprüfung des Aufbaustudiums in der Fachrichtung  „Controllingbetriebswirt/in (IWW)“ dient dem Nachweis, dass die Absolventinnen und Absolventen  wissenschaftlich fundierte Kenntnisse aus dem Bereich  des Controlling und angrenzender betriebswirtschaftlicher Gebiete gewonnen haben, die zugleich in der Praxis der Unternehmensführung und der Unternehmensanalyse angewandt werden können.

(3) Die Abschlussprüfung des Aufbaustudiums in der Fachrichtung „Finanzbetriebswirt/in (IWW)“ dient dem Nachweis, dass die Absolventinnen und Absolventen  wissenschaftlich fundierte Kenntnisse aus dem Bereich  des Finanzmanagements und angrenzender betriebswirtschaftlicher Gebiete gewonnen haben, die zugleich in der Praxis der finanziellen Unternehmensführung angewandt werden können.

(4) Die Abschlussprüfung des Aufbaustudiums in der Fachrichtung „Betriebswirt/in Internationales Management (IWW)“ dient dem Nachweis, dass die Absolventinnen und Absolventen  wissenschaftlich fundierte Kenntnisse des internationalen Managements und dafür grundlegender betriebswirtschaftlicher Gebiete gewonnen haben, die zugleich in der Praxis der  Führung internationaler Unternehmungen und grenzüberschreitender Geschäfte angewandt werden können.

§ 2 
Zulassung zu dem Aufbaustudium

Zu dem Aufbaustudium kann im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten zugelassen werden, wer

  • an einer deutschen Hochschule ein wirtschaftswissenschaftliches Studium zum Bachelor mit Erfolg abgeschlossen hat oder
  • das Weiterbildungsstudium „Betriebswirt/in (IWW)“ mit Erfolg abgeschlossen hat oder
  • auf Grund seiner Erfahrungen in einem anderen Studium  erwarten lässt, den Anforderungen dem Aufbaustudium in der beantragten Fachrichtung gewachsen zu sein. 

§ 3 
Prüfungskommission und Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsführung des IWW bestimmt eine Prüfungskommission und deren Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder ein von ihm damit beauftragtes anderes Mitglied bereitet die Sitzungen der Kommission vor und leitet sie. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(2) Die Kommission entscheidet insbesondere über

  • die Zulassung zum Aufbaustudium gemäß §  2,
  • die Bestellung der Prüfer zu den Einsendearbeiten gemäß §  5 und den Abschlussklausuren gemäß §  6,
  • das Vorgehen in Täuschungsfällen gemäß §  6 Abs.  3,
  • das Bestehen der Abschlussprüfung und die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß §§ 7a bis 7d  sowie
  • Einsprüche gegen die Bewertung von Klausuren und Einsendearbeiten.

In besonderen Einzelfällen kann die Kommission Abweichungen von den Regelungen der §§ 4 bis 9 beschließen, sofern dies mit dem übergeordneten Sinn der Ordnung in Einklang steht.

(3) Die Organisation des Studiums und der Prüfungen obliegt der Geschäftsstelle des IWW.

§ 4
Studiengebiete

(1) Das Aufbaustudium umfasst sechs Fernstudienmodule und gliedert sich in die Pflichtbereiche gemäß Abs.  2, 4 und 6 sowie die Wahlpflichtbereiche gemäß Abs.  3, 5 und 7.

(2) In der Fachrichtung „Controllingbetriebswirt/in (IWW)“ erstreckt sich der  Pflichtbereich auf  Fernstudienmodule zu den Pflichtfächern

                     1. Controlling und

                     2. Beteiligungscontrolling.

Die Bearbeitung  beider  Fächer ist verpflichtend.

(3) Der Wahlpflichtbereich in der Fachrichtung „Controllingbetriebswirt/in (IWW)“ erstreckt sich auf  Fernstudienmodule zu den Fächern

                     1. Gründungscontrolling

                     2. Internationale Rechnungslegung,

                     3. Jahresabschlussanalyse,

                     4. Steuern und Bilanzen sowie

                     5. Kostenrechnungssysteme,

von denen mindestens drei nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten als Wahlpflichtfächer zu bearbeiten sind. Das sechste Modul kann nach Belieben ebenfalls aus diesem Wahlpflichtbereich oder aus den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen der anderen Aufbaustudiengänge frei gewählt werden.

(4) Der Pflichtbereich in der Fachrichtung „Finanzbetriebswirt/in (IWW)“ erstreckt sich auf  Fernstudienmodule zu den Pflichtfächer


                     1. Finanz-, Investitions- und Risikomanagement und

                     2. Bank-, Börsen- und Finanzgeschäfte.

Die Bearbeitung beider Fächer ist verpflichtend.

(5) Der Wahlpflichtbereich in der Fachrichtung „Finanzbetriebswirt/in (IWW)“ erstreckt sich auf  Fernstudienmodule zu den Fächern

                     1. Gründungscontrolling,

                     2. Internationale Rechnungslegung,

                     3. Jahresabschlussanalyse,

                     4. Steuern und Bilanzen sowie

                     5. Beteiligungscontrolling,

von denen mindestens drei nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten als Wahlpflichtfächer zu bearbeiten sind. Das sechste Modul kann nach Belieben ebenfalls aus diesem Wahlpflichtbereich oder aus den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen der anderen Aufbaustudiengänge frei gewählt werden.

(6) Der Pflichtbereich in der Fachrichtung „Betriebswirt/in Internationales Management (IWW)“ erstreckt sich auf  Fernstudienmodule zu den Pflichtfächern       

                     1. Internationales Management und

                     2. Internationales Marketing.  

Die Bearbeitung beider Fächer ist verpflichtend.

(7) Der Wahlpflichtbereich in der Fachrichtung „Betriebswirt/in Internationales Management  (IWW)“ erstreckt sich auf  Fernstudienmodule zu den Fächern

                     1.    Internationale Rechnungslegung,

                     2.    Strategisches Management,

                     3.    Organisation und Führung,      

                     4.    Strategische Marketingplanung sowie

                     5.    Personalmanagement,                          

von denen mindestens drei nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten als Wahlpflichtfächer zu bearbeiten sind. Das sechste Modul kann nach Belieben ebenfalls aus diesem Wahlpflichtbereich oder aus den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen der anderen Aufbaustudiengänge frei gewählt werden.

 § 5 
Einsendearbeiten

(1)   Zu jedem der gemäß §  4 gewählten Fächer wird jeweils eine Einsendearbeit angeboten, die als Hausaufgabe zu bearbeiten ist. Die eingereichten Arbeiten werden von den jeweiligen Prüfern korrigiert und mit den Noten „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Offensichtlich nicht selbständig gelöste Arbeiten werden als „nicht bestanden“ gewertet.

(2)  Den Einsendearbeiten ist folgende von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu unterzeichnende Versicherung hinzuzufügen: „Mir ist bekannt, dass offensichtlich in Gruppenarbeit oder in sonstiger Weise nicht selbständig gelöste Arbeiten als ’nicht bestanden’ gewertet werden.“

§ 6 
Klausuren

(1) Zu jedem der gemäß §  4 gewählten Fächer wird jeweils eine Klausur angeboten. Jede Klausur hat eine Bearbeitungszeit von 120 Minuten. Die Klausuren erstrecken sich auf die in den entsprechenden Fernstudienmodulen und den zugehörigen Einsendearbeiten behandelten Inhalte.

(2) Die Klausuren werden von den jeweiligen Prüfern korrigiert und mit folgenden Noten bewertet:

1

sehr gut

Eine hervorragende Leistung.

2

gut

Eine Leistung, die deutlich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.

3

befriedigend

Eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

4

ausreichend

Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

5

nicht ausreichend

Eine Leistung, die wegen deutlicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

6

ungenügend

Eine Leistung, die ganz erhebliche Mängel aufweist.

Zur differenzierten Bewertung werden die Noten 1 bis 4 um 0,3 erhöht oder vermindert; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis der Klausur durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder löst er den begründeten Verdacht aus, dies zu tun, gilt die Klausur als „ungenügend“. Die Prüfungskommission kann in Abhängigkeit von der Schwere des Täuschungsversuches weitere Sanktionen vorsehen, die bis zum Ausschluss der Kandidatin oder des Kandidaten von der Teilnahme an dem Weiterbildungs­- studium reichen können.

(4) Eine mit „nicht ausreichend“ oder schlechter bewertete Klausur kann zweimal mit dem Ziel wiederholt werden, mindestens die Note „ausreichend“ zu erreichen. Eine mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertete Klausur kann innerhalb von 13 Monaten einmal wiederholt werden, um eine bessere Note zu erreichen (Freischuss).

§ 7
Abschlussprüfungen

(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Aufbaustudiums setzt voraus, dass

  • in jedem der beiden Pflichtfächer gemäß §  4 Abs.  2, 4 bzw. 6 sowie
  • in mindestens zwei Wahlpflichtfächern gemäß §  4 Abs.  3, 5 bzw. 7

jeweils eine Einsendearbeit gemäß § 5 als „bestanden“ bewertet worden ist.

(2) Der erfolgreiche Abschluss setzt weiterhin voraus, dass

  • in jedem der beiden Pflichtfächer gemäß §  4 Abs.  2, 4 bzw. 6  sowie
  • in jedem der vier Fächer des Wahlbereiches gemäß §  4 Abs.  3, 5 bzw. 7

jeweils eine Klausur gemäß § 6 mit der Note „ausreichend (4,0)“ oder besser bewertet worden ist.

(3) Abweichend von Abs.  2 kann die Prüfungskommission die Abschlussprüfung auch dann als erfolgreich werten, wenn bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen gemäß Abs. 2

  • nur drei der vier Klausuren des Wahlbereiches mit Erfolg absolviert worden sind,
  • die  Klausur in dem vierten Wahlfach mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet worden ist,
  • der Notendurchschnitt der in allen sechs Fächern  absolvierten Klausuren den Wert  4,0 nicht überschreitet und
  • die von der Kandidatin oder dem Kandidaten insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleitungen eine Abweichung von Abs.  2 als gerechtfertigt erscheinen lassen.

(4) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der in den sechs Klausuren gemäß Abs.  2 oder Abs. 3 erzielten Einzelnoten. Der Durchschnitt wird auf den nächst gelegenen Notenwert gemäß §  6 Abs.  2 auf- oder abgerundet.

(5) Ergebnisse von Einsendearbeiten und Klausuren, die die Kandidatin oder der Kandidat in einer vorangegangenen Teilnahme an dem Weiterbildungsstudium „Betriebswirt/in (IWW)“  erzielt hat, werden auf Antrag höchstens im Umfang von drei Fächern auf die Abschlussprüfung angerechnet. In anderen Fernstudienprogrammen zur Weiterbildung erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag ebenfalls höchstens im Umfang von drei Fächern angerechnet werden, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Studien- und Prüfungsleistungen, die zum erfolgreichen Abschluss des Aufbaustudiums in einer Fachrichtung geführt haben, können nicht noch einmal auf das Aufbaustudium in einer anderen Fachrichtung angerechnet werden.

§ 8
Zusatzfächer

Die Kandidatin oder der Kandidat kann über die für die Abschlussprüfung gemäß § 7 erforderlichen Fächer hinaus

  • weitere der in § 4 genannten Fächer oder
  • der im Rahmen des Weiterbildungsprogramms „Betriebswirt/in (IWW)“ angebotenen Vertiefungsfächer

als Zusatzfächer belegen und jeweils mit einer Klausur gem. § 6 abschließen.

§ 9
Zeugnis und Abschluss

(1) Über die gemäß §7 erfolgreich bestandene Abschlussprüfung wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält

  • die Bezeichnung der gewählten Fachrichtung,
  • die Gesamtnote,
  • die Bezeichnung der sechs absolvierten Klausurfächer,
  • die Angabe des Kalenderhalbjahres, in dem die Klausurleistung jeweils erbracht worden ist,
  • die in den sechs Klausurfächern jeweils erzielten Noten,
  • die Namen der jeweiligen Prüfer,
  • die Angabe der Anzahl der erfolgreich bearbeiteten Einsendearbeiten.

(2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat vor dem Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs.  1 mehr Wahlfächer erfolgreich absolviert als nach  § 4 erforderlich sind, so entscheidet die Kandidatin oder der Kandidat mit dem Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses darüber, welche Fächer in das Zeugnis aufgenommen werden sollen. Über jede darüber hinaus erbrachte Klausurleistung wird eine gesonderte Anlage zum Zeugnis ausgestellt. Trifft die Kandidatin oder der Kandidat die Entscheidung nach Satz 1 nicht, entscheidet die Geschäftsstelle des IWW nach billigem Ermessen.

(3) Bearbeitet eine Kandidatin oder ein Kandidat nach dem Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs.  1 weitere Zusatzfächer, so wird auch über die dabei erbrachten Klausurleistungen jeweils eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt. Die Änderung eines einmal beantragten Zeugnisses ist nicht möglich.

(4) Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums dürfen je nach der gewählten Fachrichtung die für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs vorgesehene Bezeichnung

  • „Controllingbetriebswirtin (IWW)“ oder „Controllingbetriebswirt (IWW)“
  • „Finanzbetriebswirtin (IWW)“ oder „Finanzbetriebswirt (IWW)“
  • „Betriebswirtin Internationales Management (IWW)“ oder„Betriebswirt Internationales Management (IWW)"

verwenden.

 

§ 10
Leistungspunkte

Auf der Grundlage des ECT-Systems werden für sämtliche in einem Aufbaustudium erbrachten Leistungen insgesamt 30 Leistungspunkte vergeben. Dabei führt das erfolgreiche Absolvieren einer jeden der sechs Klausuren gemäß §  7 zur Vergabe von jeweils 5 Leistungspunkten.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung ersetzt die Prüfungsordnung vom 01. Februar 2011 und tritt zum 01.08.2011 in Kraft.           

                                                                                              

Hagen, den 04 April 2011                                                           

                                          Vorsitzender der Geschäftsführung der IWW-GmbH

                                           Univ.-Prof. Dr. Michael Bitz

 

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