Diese Studienordnung gilt für alle Regional-Lehrgänge, die im SS 1999 oder danach beginnen. Sie entspricht den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapie
Aufgrund des § 89 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz &endash; UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die FernUniversität &endash; Gesamthochschule in Hagen die folgende Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am Weiterbildenden Studium “Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie" erlassen:
§ 1 Ziele und Inhalte des Studiums
§ 2 Zulassung
§ 3 Gebühren
§ 4 Gliederung und Dauer des Studiums
§ 5 Studieninhalte
§ 6 Zertifikat
§ 7 Abschlußprüfung
§ 8 Inkrafttreten
(1) Ziel der Ausbildung ist die zusätzliche wissenschaftliche und berufliche Qualifikation
insbesondere im Rahmen der Vorbeugung, Behandlung und Rehabilitation von psychischen und körperlichen Leiden, Störungen, Behinderungen und Krankheiten.
(2) Die Ausbildung umfaßt entsprechend § 1, Abs. 3 PsychTh-APrV
a) praktische Tätigkeit,
b) eine theoretische Ausbildung mit Grundausbildung und vertiefter Ausbildung,
c) eine praktische Ausbildung unter Supervision,
d) Selbsterfahrung.
Zum Studium können Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die die Zulassungsvoraussetzungen
1. des § 89 Abs. 4 UG
und
2. die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 PsychThG, Ziffer 1 (Psychologische Psychotherapie)
oder
die Bestimmungen der Zulassungsordnung für Ärzte bzw. Ärztinnen
erfüllen und ein Zulassungsseminar mit Erfolg absolviert haben.
Für die Teilnahme am Weiterbildenden Studium “Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie" sind Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühren und der Zahlungsmodus werden gesondert festgelegt.
Die Ausbildung umfaßt insgesamt mindestens 4200 Stunden.
a) Die praktische Tätigkeit umfaßt entsprechend § 2 PsychTh-APrV bzw. mindestens 1800 Std. und wird nach § 8, Abs. 3, Ziffer 3 PsychThG
€ im Umfang von mind. 1200 Std. in Abschnitten von mind. 3 Monaten an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychiatrie zugelassen ist oder als gleichwertig anerkannt ist, durchgeführt, und
€ im Umfang von mind. 600 Std. an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder eines Psy-chologischen Psychotherapeuten geleistet.
Sie hat unter fachkundiger Anleitung zu stehen.
b) Die theoretische Ausbildung nach § 3 PsychTh-APrV umfaßt mindestens 600 Unterrichtsstunden. Sie wird in Form von Vorlesungen, mediengestützten Seminaren und praktischen Übungen nach § 6, Abs. 1 PsychThG an der Hochschule oder an kooperierenden Einrichtungen, die nach § 6 Abs. 2 PsychThG organisiert sind, durchgeführt
c) Die praktische Ausbildung nach § 4 PsychTh-APrV umfaßt mindestens 600 Behandlungsstunden eigener therapeutischer Tätigkeit unter Supervision mit mindestens 100 Stunden Gruppen- und mindestens 50 Stunden Einzelsupervision. Es müssen mindestens 6 Behandlungsfälle unter Supervision durchgeführt und dokumentiert werden. Mindestens 2 dieser Falldokumentationen müssen als Prüfungsfälle angenommen sein (§ 7, Abs. 2, Ziffer 4 PsychTh-APrV).
d) Die Selbsterfahrung nach § 5 PsychTh-APrV umfaßt mindestens 120 Unterrichtsstunden.
e) Die verbleibende "freie Spitze" umfaßt 930 Unterrichtsstunden. In Seminaren und angeleiteten Arbeitsgruppen werden Kenntnisse aus der aktuellen Psychotherapieforschung vermittelt und Ausbildungsinhalte anhand der Tätigkeitsfelder der Teilnehmer(innen) vertieft.
(1) Die Ausbildung dient der Erweiterung und Vertiefung klinisch-psychologischen, einschließlich psychotherapeutischen und psychodiagnostischen Wissens im kurativen, präventiven und rehabilitativen Bereich sowie dem Üben diagnostischer und therapeutischer Fertigkeiten, die erforderlich sind, um im Bereich Psychologischer Psychotherapie auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können.
(2) Die theoretische Ausbildung (§ 3 PsychTh-APrV) gliedert sich in eine Grundausbildung und in die vertiefte Ausbildung in Verhaltenstherapie.
1. Die theoretische Grundausbildung im Umfang von 200 Unterrichtsstunden (USt) erstreckt sich auf folgende Inhalte:
a) Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der Psychotherapie;
b) Konzepte zur Entstehung und Aufrechterhaltung psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen mit
b1) allgemeinen und speziellen Krankheitslehren der Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren
b2) psychosomatischer Krankheitslehre
b3) psychiatrischer Krankheitslehre
c) Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung;
d) Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial bedingter und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen;
e) besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen;
f) intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen;
g) Prävention und Rehabilitation
h) medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeut(inn)en;
i) Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren;
j) Konzepte zur Dokumentation sowie qualitativen und quantitativen Evaluation psychotherapeutischer Behandlungsverläufe;
k) Berufsethik und Berufsrecht, Versorgungsrecht, medizinische und psychosoziale Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen, Sozialpsychiatrie;
l) Geschichte der Psychotherapie.
2. Die vertiefte Ausbildung in Verhaltenstherapie (400 USt) umfaßt
a) Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, Indikationsstellung und Prognose;
b) Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Einleitung und Beendigung der Behandlung;
c) verhaltenstherapeutische Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung;
d) Krisenintervention;
e) Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie;
f) Therapiemotivation von Patient(inn)en, Entscheidungsprozesse des Therapeuten bzw. der Therapeutin;
g) Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen;
h) Behandlungsverfahren bei Paaren, Familien und Gruppen.
(3) Die praktische Ausbildung dient vor allem der Anleitung zur Praxis der Verhaltenstherapie. Sie umfaßt die selbständige Durchführung von diagnostischen Untersuchungen und psychotherapeutischen Behandlungen unter Supervision bei Patientinnen und Patienten mit unterschiedlichen Störungen. Dabei werden Falldokumentationen angefertigt (vgl. § 4 c).
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Weiterbildungsstudiums “Psychologische Psychotherapie" mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie müssen im Rahmen der praktischen Ausbildung therapeutische Erfahrungen und Kenntnisse sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich durch eigene klinische Tätigkeit erwerben.
(4) Gegenstand der Selbsterfahrung sind die Reflexion und gegebenenfalls Modifikation persönlicher Voraussetzungen therapeutischen Erlebens und Handelns unter Einbeziehung biographischer Aspekte. Sie umfaßt auch bedeutsame Aspekte des Erlebens und Handelns im Kontext einer therapeutischen Beziehung wie auch die persönliche Entwicklung im Ausbildungsverlauf.
(5) Die "freie Spitze" dient der Schwerpunktsetzung und der Vertiefung der Ausbildungsinhalte. Dabei sollen die spezifischen Tätigkeitsbereiche der Teilnehmer und Teilnehmerinnen berücksichtigt werden.
(1) Über die erfolgreiche Teilnahme am Weiterbildungsstudium “Psychologische Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie" wird ein gemeinsames Zertifikat des Kurt Lewin Institutes für Psychologie der FernUniversität und der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie ausgestellt.
(2) Mit dem Zertifikat werden die Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 7, Abs. 2, Ziffer 3 und 4 nachgewiesen.
(1) Durch die Abschlußprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat psychodiagnostisch und psychotherapeutisch bei Patientinnen und Patienten mit psychischen und / oder somatischen Erkrankungen sowie bei psychischen Faktoren somatischer Erkrankungen und Behinderungen selbständig und eigenverantwortlich tätig werden kann und dafür das notwendige Wissen sowie die notwendigen praktischen Kompetenzen erworben hat.
(2) Die Abschlußprüfung erfolgt im Rahmen einer staatlichen Prüfung. Näheres wird durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dez. 1998 des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt.
(3) Die bestandene staatliche Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation nach § 2 PsychThG.
Diese Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch den Senat der FernUniversität &endash; Gesamthochschule in Hagen in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Erziehungs-, Sozial- und Geisteswissenschaften vom 20.10.1999 und des Senats der FernUniversität - Gesamthoch-schule in Hagen vom 9.2.2000.
Hagen, am 28.2.2000
FernUniversität &endash; Gesamthochschule in Hagen
Der Rektor
Prof. Dr. Helmut Hoyer