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Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen, die an anderen Universitäten erbracht worden sind

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist in § 7 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Elektrotechnik vom 25. Juni 1997 (DPO´95), überarbeitet durch Satzungsänderungen vom 30. Nov. 1999, vom 24. August 2001 und vom 01.Februar 2005, bzw. in § 8 der Diplomprüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang vom 14. Juli 1997 (DPO´97), überarbeitet durch Satzungsänderungen vom 26. November 1999 und vom 27. Januar 2005 , geregelt. Diese Informationen geben Hinweise zur Abwicklung des Anrechnungsverfahrens.
  1. Adressatenkreis
    Studentinnen und Studenten, die im integrierten Diplomstudiengang Elektrotechnik oder im Ergänzungsstudiengang Elektrotechnik der FernUniversität in Hagen eingeschrieben sind oder sich einschreiben wollen, und die an wissenschaftlichen Hochschulen/Universitäten
    • im selben Studiengang Prüfungs- und Studienleistungen erbracht haben, oder die
    • in einem anderen Studiengang Prüfungs- und Studienleistungen erbracht haben.
  2. Anrechnung von Leistungen
    1. Die an einer wissenschaftlichen Hochschule/Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik abgelegte Diplomvorprüfung im Studiengang Elektrotechnik wird von Amts wegen angerechnet.
    2. Einzelne Studien- und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang werden von Amts wegen angerechnet, sofern eine Gleichwertigkeit mit entsprechenden Fächern der og. Studiengänge der FernUniversität in Hagen gegeben ist. Für die Anrechnung ist es unerheblich, ob die Leistung mit 5,0 (nicht ausreichend) oder besser bewertet wurde.
    3. Einzelne Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen wissenschaftlichen Studiengängen, z.B. Informatik und Maschinenbau, werden auf Antrag aber auch von Amts wegen angerechnet, sofern eine Gleichwertigkeit mit entsprechenden Fächern der og. Studiengänge der FernUniversität nachgewiesen wird oder gegeben ist. Für die Anrechnung ist es unerheblich, ob die Leistung mit 5,0 (nicht ausreichend) oder besser bewertet wurde.
    4. Eine Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn eine weitgehende inhaltlich-qualitative und zeitlich-quantitative Übereinstimmung der Leistungen vorliegt.
    5. Eine Leistung wird erfahrungsgemäß nicht als gleichwertig angesehen, wenn das betreffende Fach an der FernUniversität in Hagen mit einer höheren Semesterwochenstundenzahl angeboten wird.
  3. Anrechnungsverfahren
    1. Eine Anrechnung erfolgt auf schriftlichen Antrag bzw. von Amts wegen, wenn der oder diie Studierende im integrierten Studiengang bzw. Ergänzungsstudiengang Elektrotechnik an der FernUniversität in Hagen eingeschrieben ist.
    2. Orientierende, unverbindliche Auskünfte zur Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und berufspraktischen Leistungen sind telefonisch zu den angegebenen Sprechzeiten möglich. Sie können auch vor einer Einschreibung in einen Studiengang des Fachbereichs Elektrotechnik der FernUniversität in Hagen beim Prüfungsamt des Fachbereichs eingeholt werden.
    3. Über die Anrechnung wird auf der Basis des eingereichten Antrags entschieden. Je besser der Antrag durch beigefügte stichhaltige, amtlich beglaubigte Unterlagen begründet wird, desto höher ist eine Aussicht auf Erfolg.
    4. Der Antrag ist zu richten an das

      Prüfungsamt für
      Elektrotechnik und Informationstechnik
      Philipp-Reis-Gebäude
      FernUniversität in Hagen
      Universitätsstraße 27
      58084 Hagen
    5. Der Antrag muss eine eindeutige Identifikation des Antragstellers erlauben. Folgende Angaben sind erforderlich:
      • Name (ggf. Geburtsname), Vorname, Geburtsdatum,
      • Matrikelnummer an der FernUniversität in Hagen (sofern vergeben),
      • aktuelle Anschrift.
    6. Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen muss der Antrag folgendes enthalten:
      1. Angabe des Studiengangs für den eine Anrechnung beantragt wird.
      2. Angabe der jeweiligen Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen gemäß Prüfungsordnung für die eine Anrechnung an der FernUniversität in Hagen beantragt wird unter Nennung der bereits an der anderen wissenschaftlichen Hochschule erbrachten vergleichbaren Leistung.
      3. Nachweise über die jeweils erbrachten Leistungen:
        • aktuelle Bescheinigung des Prüfungsamtes über sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen,
        • Übungsscheine, Seminarscheine, Praktikumsscheine (amtlich beglaubigte Kopien, notfalls Originale),
        • offizielle Unterlagen über die Inhalte und die Semesterwochenstunden sowie ggfs. die Dauer der Prüfung des jeweiligen Faches.
  4. Ausschluss der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
    1. Studien- und Prüfungsleistungen, zu denen es keine gleichwertigen Fächer in der Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang der Elektrotechnik der FernUniversität in Hagen gibt, können grundsätzlich nicht angerechnet werden.
    2. Das Studium der Elektrotechnik kann nicht aufnehmen bzw. nicht mehr fortsetzen, wer die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in einem Studiengang der Elektrotechnik an einer wissenschaftlichen Hochschule/Universität endgültig nicht bestanden hat.
Heinrichmeyer | 2011.06.01