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Nichtteilnahme an Klausuren, Teilnahme an Videoprüfungen

Studierende, die sich zu Prüfungsklausuren, mündlichen Prüfungen oder übungsklausuren angemeldet haben, beachten bitte die unter http://www.fernuni-hagen.de/studium/fernstudium/wegweiser/rechtsgrundlagen zu findende Gebührensatzung der FernUniversität in Hagen. Studierende, die eine Prüfung in Form einer Videokonferenz ablegen wollen, werden ebenfalls auf die vorgenannte Gebührensatzung verwiesen.

§ 7 Pauschale Kostenerstattungen im Zusammenhang mit dem Fern- oder Akademiestudium

(1) Die FernUniversität Hagen erhebt von den Fern- und Akademiestudierenden im Zusammenhang mit der Durchführung der Studien
a) eine Kostenerstattung von pauschal 25,- Euro, wenn nach der fristgemäßen Anmeldung beim zuständigen Prüfungsamt und Ablauf einer festgesetzten Abmeldefrist der Klausurtermin unentschuldigt nicht wahrgenommen worden ist. Als Entschuldigungsgründe kommen nur Umstände in Betracht, die durch die oder den Studierenden nicht zu vertreten sind.
b) für die durchgeführte Videoprüfung oder -klausur eine Kostenerstattung für die ausschließlich bei der FernUniversität in Hagen entstehenden Kosten je Prüfung oder Klausur von pauschal 40,- Euro und
c) bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung für eine durchgeführte Rücküberweisung durch das Kreditinstitut wegen nicht vorhandener Kontodeckung eine Kostenerstattung von pauschal 10,- Euro.

(2) Zu den in Abs. 1 a) und b) genannten Kosten können außerhalb der FernUniversität bei externen Beteiligten weitere Kosten für die Durchführung von Prüfungen oder Klausuren entstehen, die zusätzlich vor Ort zu entrichten sind.


§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Kostenerstattungen

(1) Es entsteht

  1. die Bereitstellungsgebühr für die Fern- und Akademiestudien gemäß § 2 Absatz 1 a) mit der Stellung des Antrags auf Zulassung, Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung,
  2. die Bezugsgebühr für die Fern- und Akademiestudien gemäß § 2 Absätze 1 b) und 3 und zusätzlich für die Akademiestudien die Betreuungsgebühr gemäß § 3 Satz 2 mit der Belegung der Kurse,
  3. die Gebühr gemäß § 5 mit der Stellung des Antrags auf Einschreibung oder Rückmeldung,
  4. die Gebühr für die Weiterbildungsstudien gemäß § 4 Absätze 1 bis 5 mit der Antragstellung,
  5. die Gebühren für die Weiterbildungsstudien gemäß § 4 Absatz 6 mit der Bestellung der Materialien,
  6. die Gebühr gemäß § 6 Nr. 1 mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,
  7. die Gebühren gemäß § 6 Nr. 2 - 4 mit der Antragstellung oder änderung der bisherigen Belegung,
  8. die Gebühr gemäß § 6 Nr. 5 mit Zusendung des Exmatrikulationsbescheides wegen Nichtzahlung der Gebühren nach Ablauf der in der Zahlungsaufforderung (Mahnung) festgelegten Za hlungsfrist,
  9. die Kostenerstattung gemäß § 7 Abs. 1 a) mit dem Prüfungs- oder Klausurtermin,
  10. die Kostenerstattung gemäß § 7 Abs. 1 b) mit der Anmeldung zur Video-Prüfung oder -klausur,
  11. die Kostenerstattung gemäß § 7 Abs. 1 c) mit der durchgeführten Rücküberweisung.
(2) Die Gebühren und Kostenerstattungen werden mit ihrer Entstehung fällig.

§ 9 Nichtzahlung fälliger Gebühren

Die FernUniversität in Hagen kann den Versand der Materialien oder den Zugriff auf elektronische Kurse oder die Teilnahme an den Weiterbildungsstudien oder die erneute Zulassung, Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung von dem Nachweis der Zahlung der Gebühren und Kostenerstattungen gemäß § 1 abhängig machen.
Heinrichmeyer | 2011.06.01