Inhaltsverzeichnis

 

1     Einführung – Verteilungsgerechtigkeit im Zusammenhang mit Wirtschaftsphilosophie und Wirtschaftsethik  2

2     Aspekte von Gerechtigkeit.................................................................................. 3

2.1            Gerechtigkeit als Tugend......................................................................................................................... 4

2.2            Gerechtigkeit als soziale und politische Gerechtigkeit, Gerechtigkeit als Fairneß.................... 5

3     Verteilungsgerechtigkeit................................................................................... 9

3.1            Verteilung innerhalb des Staates......................................................................................................... 11

3.2            Verteilungsgerechtigkeit in der Gesellschaft der Gegenwart....................................................... 12

3.3            Verteilungsgerechtigkeit und Effizienz.............................................................................................. 13

3.3.1          Kriterium der Pareto-Effizienz.............................................................................................................. 15

3.3.2          Kosten-Nutzen-Kriterium..................................................................................................................... 17

4     Verteilungsgerechtigkeit unter Effizienzaspekten und Marktprozeß – Prämisse der Einheit ökonomischen und moralischen Handelns........................................................................................................................ 19

5     Literaturverzeichnis........................................................................................... 23

 

 

 

 


 

Verteilungsgerechtigkeit

 

“...Überdies: wenn es sich nun einmal bei Politik darum handelt, möglichst vielen das Leben so erträglich wie möglich zu machen, so mögen immerhin diese Möglichst-Vielen auch bestimmen, was sie unter einem erträglichen Leben verstehen;...”[1]

 

 

1          Einführung – Verteilungsgerechtigkeit im Zusammenhang mit Wirtschaftsphilosophie und Wirtschaftsethik

 

Bei Politik handele es sich darum, möglichst Vielen ein erträgliches Leben zu ermöglichen, meint Nietzsche. Übersetzt in eine moderne Ausdrucksform heißt das, den Gesamtnutzen der innerhalb eines staatlichen Gebildes Lebenden zu optimieren. Eine gerechte Verteilung[2] oder “Verteilungsgerechtigkeit” ist einer der Begriffe, die im Zusammenhang mit diesem “erträglichen Leben” oder der Optimierung des Gesamtnutzens immer wieder fallen. Was aber bedeutet dieser Begriff?

 

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in vier Kapitel. Zunächst wird der Begriff “Verteilungsgerechtigkeit” aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet: Dazu wird im Kapitel 2 der Teilbegriff “Gerechtigkeit” hinsichtlich seiner unterschiedlichen philosophischen und angewandten Aspekte erläutert.

 

Hierauf schließt sich in Kapitel 3 die Definition des Begriffs “Verteilungsgerechtigkeit” an, die von folgenden Fragestellungen geleitet wird:

·        Was versteht man innerhalb eines Staates unter dem Begriff Verteilungsgerechtigkeit?

·        Was bedeutet Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der modernen Gesellschaft?

·        Woran kann (Verteilungs-)Gerechtigkeit meßbar gemacht und welche Kriterien können beispielhaft angelegt werden; exemplarisch werden Lösungsansätze zu diesen Fragestellungen aufgezeigt.

 

Abgerundet wird die Arbeit in Kapitel 4 durch eine Einordnung des Begriffs Verteilungsgerechtigkeit unter das Effizienzaspekten; zugleich wird Verteilungsgerechtigkeit im Marktprozeß unter der Prämisse der Einheit ökonomischen und moralischen Handelns betrachtet. Dies führt zu einem nicht nur theoretischen, sondern in der Politik umsetzbaren, operationalisierbaren Begriff einer fairen, gerechten Verteilung ohne staatlichen Interventionismus.

Mit einem Rückblick auf die in den vergangenen zwanzig Jahren geführte Diskussion um eine nachhaltige Verteilung für die künftigen Generationen und die Forderung nach kultureller Anerkennung wird dieser theoretische Begriff mit der Praxis ergänzt.

 

Somit werden in Kapitel 4 moralisches und ökonomisches Handeln unter Effizienzgesichtspunkten und der altruistischen Haltung gegenüber uns nachfolgenden Generationen miteinander verknüpft. Effizienz als der wichtigste Aspekt für eine gerechte Verteilung leitet sich daraus ab.

 

 

2          Aspekte von Gerechtigkeit

 

In diesem Kapitel werden unterschiedliche Definitionen von Gerechtigkeit erläutert. Seit der Antike wird Gerechtigkeit als Tugend des Einzelnen und als Norm der Gesellschaft aufgefaßt. Als die wichtigste Tugend wird sie in der (christlichen) Ethik verstanden; differenziert werden eine die Rechte und Pflichten der Individuen gegenseitig kompensierende Gerechtigkeit (iustitia commutativa), eine ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft verpflichtende oder gesetzliche Gerechtigkeit (iustitua distributiva) und eine alle einzelnen der Gemeinschaft verpflichtende oder gesetzliche Gerechtigkeit (iustitia legalis).[3]

Damit kann Gerechtigkeit einmal als persönliche Haltung, als Tugend, betrachtet werden und andererseits Gerechtigkeit bei interpersonellen Handlungen als Fairneß, beziehungsweise als soziale und politische Gerechtigkeit.

Nachfolgend stehen zwei Definitionen im Mittelpunkt, die in der (Wirtschafts-) Philosophie der jeweils herrschenden Meinung entsprechen. Einmal “Gerechtigkeit als Tugend” und “Gerechtigkeit als soziale und politische Gerechtigkeit, Gerechtigkeit als Fairneß” – was ist hierunter jeweils zu verstehen?

 

 

2.1        Gerechtigkeit als Tugend

 

Wie oben beschrieben gilt Gerechtigkeit in der Ethik als die primäre der moralischen Tugenden. Gerechtigkeit wird als Wille definiert, einem jeden das Seine zukommen zu lassen. Was dasjenige ist, was rechtens jedem zusteht, sei gesetzlich und somit vertraglich geregelt und zwar im “Staatsvertrag”, der Verfassung.

Somit setzt Gerechtigkeit einen gültigen und wirksamen Rechtsstaat voraus. “Die Tugend der Gerechtigkeit braucht ein geltendes Recht, dieses ist seinerseits auf ein Mindestmaß der Bürger an Willen zur Gerechtigkeit angewiesen.[...] Ein Mindestmaß an Gerechtigkeit als Tugend ist demnach schlechthin unentbehrlich für ein geordnetes Zusammenleben. Sie regelt die äußeren Verhältnisse dieses Zusammenlebens.”[4]

Gesetzliche Regelungen können also nur als Richtlinie für das Handeln herangezogen werden, im Handeln selbst muß sich jedes Individuum seiner Gesinnung, seiner Haltung bewußt sein. “Denn sobald einmal die Grundsätze des Rechten und der Gerechtigkeit zur Verfügung stehen, kann man sie wie in jeder anderen Theorie zur Bestimmung der moralischen Tugenden heranziehen.”[5] Weiterhin meint Rawls, daß die moralischen Basistugenden dazu führen, daß der Drang (der starke und gewöhnlich wirksame Wunsch) bei jedem Menschen herrscht, nach objektiv guten Vorsätzen zu handeln. “Jedenfalls dürfte dies in wohlgeordneten oder fast gerechten Gesellschaften gelten müssen. [...] Da nun die Grundstruktur einer solchen Gesellschaft gerecht ist und die Verhältnisse bezüglich der öffentlichen Gerechtigkeitsvorstellung stabil sind, haben ihre Mitglieder im allgemeinen den erforderlichen Gerechtigkeitssinn und den Wunsch, ihre Institutionen zu erhalten.”[6]

Dies leitet über zum Verständnis von Gerechtigkeit innerhalb des Staatsgebildes, somit zur Gerechtigkeit als gesellschaftliche, besser soziale und politische Gerechtigkeit; insbesondere Rawls bringt hier die Begrifflichkeit der Gerechtigkeit als Fairneß in die Diskussion mit ein.[7]

 

 

2.2        Gerechtigkeit als soziale und politische Gerechtigkeit, Gerechtigkeit als Fairneß

 

Im Utilitarismus werden Moral und Wirtschaftlichkeit “als zwei Aspekte ein und derselben Handlungsstruktur” gleichgesetzt und somit schließt daraus, daß “der Utilitarismus diese beiden Aspekte im Moralprinzip letztlich zusammenfallen läßt. Die klassischen Utilitaristen haben die Moralität von Handlungen von deren Folgen abhängig gemacht.”[8] Danach fällt in diesem Verständnis die Gerechtigkeit als Tugend mit der Gerechtigkeit als soziale und politische Gerechtigkeit, als Fairneß zusammen.

Die soziale Gerechtigkeit wird laut Meran im Utilitarismus mit drei Prinzipien umschrieben:[9]

-          Das Wohlfahrts- oder Nutzenprinzip:

 

Die moralische Beurteilung aller Handlungen, deren Regeln und Folgen unterliegen der Prämisse des gesellschaftlichen Nutzens und dem Beitrag zum sozialen Wohl. Alle anderen Werte werden untergeordnet, somit auch die soziale Gerechtigkeit. Das gesellschaftliche Wohl, der gesellschaftliche Nutzen wird über die Aggregation der individuellen Einzelnutzen erreicht. Bei der Bewertung unterschiedlicher Zustände der Gesellschaft wird der Zustand angestrebt, der der Gesellschaft die größtmögliche Summe der einzelnen Nutzenfunktionen erbringt.

 

-          Das Folgenprinzip

 

Alle Handlungen und deren Regeln unterliegen der Prämisse der Beurteilung ihrer Folgen. Die Folgen wiederum werden nach dem größtmöglichen Nutzen für die Gesellschaft bewertet.

 

-          Das Aggregationsprinzip

 

Der gesellschaftliche Nutzen wird über die Einzelnutzen der Mitglieder der Gesellschaft zusammengeführt und in einer gesellschaftlichen Wohlfahrtsfunktion aggregiert.

 

“Der natürlichste Weg zum Utilitarismus (wenn auch gewiß nicht der einzige) ist also die Übertragung des Prinzips der vernünftigen[10] Entscheidung für den Einzelmenschen auf die Gesellschaft als ganze”[11] meint Rawls. Aber er kritisiert auch zugleich den Utilitarismus, der etwas Entscheidendes außer acht läßt, denn der Utilitarismus berücksichtige die Verschiedenheit der einzelnen Menschen nicht.

 

Somit setzt er dem Utilitarismus ein anderes Grundmuster der menschlichen Handlungen und Prinzipien entgegen: Rawls glaubt, daß Gerechtigkeit nicht anderen Beweggründen bei menschlichen Handlungen (reasons for action) unterstellt sein sollte, sondern daß Gerechtigkeit die wichtigste, die erste Tugend innerhalb eines sozialen Geflechts, Gebildes wie dem Staat ist. Jedem Individuum wird in Anlehnung an Rawls, der in der modernen Theorie der Gerechtigkeit, die soziale und politische Gerechtigkeit fast gänzlich zusammenführt, ein Maximum an Freiheit zugeschrieben. Er geht von Individuen aus, die mit Naturrechten (heutzutage die Menschenrechte[12], beispielsweise deutsche Grundrechte[13]) ausgestattet sind und sich auf Basisregeln einigen können. So entsteht ein Gesellschaftsvertrag, wobei dieser rein theoretisch zu betrachten ist,[14] mit zwei Gerechtigkeitsprinzipien:

 

-          Für jeden soll ein höchstmögliches Maß an Freiheit herrschen.

 

Das Ziel des ersten Prinzips ist die politische Gerechtigkeit.[15]

 

-          Wirtschaftliche und soziale Ungleichheit sollen auch den am wenigsten Bessergestellten noch den größeren Nutzen stiften als mehr Gleichheit.[16] = Differenzprinzip

 

Das Ziel des zweiten Prinzips ist soziale Gerechtigkeit, Gerechtigkeit als Fairneß. Fairneß ist derart zu verstehen, daß sie eine Gesellschaft fordert, in der alle Güter und Positionen allen Individuen offen stehen.

 

Rawls beschreibt dies folgendermaßen: “Es sind Grundsätze nötig, um zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Regelungen der Güterverteilung zu entscheiden und eine Einigung darüber zu erzielen. Das sind die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit: sie ermöglichen die Zuweisung von Rechten und Pflichten in den grundlegenden Institutionen der Gesellschaft, und sie legen die richtige Verteilung der Früchte und Lasten der gesellschaftlichen Zusammenarbeit fest.”[17]

Weiterhin läßt der Begriff der sozialen Gerechtigkeit primär ein Kriterium erwarten, eine Richtlinie zur Bewertung der Verteilungseigenschaften der sozialen Basisstruktur. Rawls definiert für sich den Gerechtigkeitsbegriff durch die dem Begriff innewohnenden Grundsätze für die Distribution von Rechten und Pflichten und die richtige Verteilung gesellschaftlicher Güter. Dies entspricht der Kapitel 2 angeführten Definition der iustitua distributiva.[18]

 

Bei der Wahl von Gerechtigkeitsprinzipien wird ein “Schleier der Unwissenheit” vorausgesetzt. Unter dem “Schleier der Unwissenheit” entscheiden heißt, daß das Individuum in einem unparteiischen, natürlichen Zustand ohne Information somit unter Unsicherheit entscheidet. Zur Wahl von Gerechtigkeitsprinzipien ergänzt Rawls: “Es sind diejenigen Grundsätze, die freie und vernünftige Menschen in ihrem eigenen Interesse in einer anfänglichen Situation der Gleichheit zur Bestimmung der Grundverhältnisse ihrer Verbindung annehmen würden. Ihnen haben sich alle weiteren Vereinbarungen anzupassen; sie bestimmen die möglichen Arten der gesellschaftlichen Zusammenarbeit und der Regierung. Diese Betrachtungsweise der Gerechtigkeitsgrundsätze nenne ich Theorie der Gerechtigkeit als Fairneß.”[19]

Rawls umschreibt den “Urzustand”, in dem alle gleich seien, einer Gesellschaft als einen “angemessenen Ausgangszustand, der gewährleistet, daß die in ihm erzielten Grundvereinbarungen fair sind. Daraus ergibt sich “Gerechtigkeit als Fairneß”.[20]

 

Walter Kerber führt das Argument der sozialen Gerechtigkeit weiter und bringt vier Dimensionen in die Diskussion mit ein: Besitzstandsgerechtigkeit, Leistungsgerechtigkeit, Chancengerechtigkeit und Bedürfnisgerechtigkeit, die sich nach den jeweiligen Interessen von Interessengruppen formulieren. In der neueren Diskussion sind diese vier Dimensionen noch durch eine fünfte ergänzt: Zukunftsgerechtigkeit als Gerechtigkeit zwischen Generationen im Sinne der sogenannten sustainable development, einer nachhaltigen Entwicklung![21] In Kapitel 4 wird dies thematisch wieder aufgenommen.

 

3          Verteilungsgerechtigkeit

 

Hierauf schließt sich die Diskussion um das Verständnis von Verteilungsgerechtigkeit an, denn dieser Begriff ist einmal im Zusammenhang mit Verteilung innerhalb des Staates, wobei hier der politische Staat gemeint ist, zu sehen. Weiterhin spricht Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Gesellschaft der Gegenwart aktuelle Diskussionen um die Realisierbarkeit eines gerechten Staates an. Es geht um die Beschaffenheit des Menschen und das Einwirken des einen auf den anderen in Bezug auf die Ausübung seiner Rechte. Zum Abschluß und zur weiteren Ausführung folgt die Thematik der Verteilungsgerechtigkeit im Zusammenhang mit Effizienz, denn “ in den modernen westlichen Gesellschaften sieht die Politik ihr Ziel darin, die Effizienz im Gebrauch von Ressourcen mit der Gerechtigkeit ihrer Verteilung und der Bewahrung der individuellen Freiheit zu kombinieren. [...] Während der Utilitarismus auf eine Politik setzt, die die Gesamtwohlfahrt maximiert, bewegt sich der ”liberalistische” Ansatz in einem Spektrum, das von dem minimalistischen Verständnis, staatliches Handeln auf die Sicherung natürlicher Freiheitsrechte zu beschränken und alle Versorgungsprobleme dem freien Markt zu überlassen, bis hin zu J.RAWLS´ Auffassung von sozialer Gerechtigkeit reicht, wonach alle Güter stets so verteilt werden sollen, daß davon vor allem die am schlechtesten gestellten Individuen profitieren...”[22].

Beim Begriff Verteilungsgerechtigkeit handelt es sich um “die Gerechtigkeit der Regierenden gegenüber den Bürgern [...], die “Gerechtigkeit gegen jedermann”, wie sie im Amtseid der Regierungsmitglieder gefordert ist”[23]. Die Haltung des einzelnen und der Politik im Sinne des Gemeinschaftsvertrages, der Verfassung gegenüber den anderen, des Volkes ist unter diese Gerechtigkeit zu fassen[24]. Denn “wer in Staatsangelegenheiten (Verfassung, Gesetzgebung, militärische Erfordernisse, Gerichtswesen etc.) zu entscheiden hat, kann dies nicht ohne Bezugnahme auf moralische Vorgaben einerseits – es sind vor allem die Prinzipien der Autarkie und der Gerechtigkeit, die dem politisch Handelnden als Regulative dienen – und wirtschaftliche Überlegungen andererseits tun. [...] Ein Politiker, der nicht das Gute und damit das Prinzip der Sittlichkeit bzw. das Moralprinzip zur Grundlage seines Handelns macht, verfehlt mit dem Sittlichen auch das Politische.”[25] Diese aristotelische Haltung gegenüber Politik und Gerechtigkeit im Sinne des Guten und der Moral, vereint Ethik, Politik und Ökonomie. Inwiefern Ethik Teil der Politik und der Ökonomie ist oder ob Ethik eine eigenständige Disziplin umfaßt, soll innerhalb dieses Aufsatzes nicht diskutiert werden, da er nicht auf Verselbständigung der Disziplinen abzielt, sondern auf die Befruchtung der Ökonomie durch die Ethik, der moralischen Vorstellungen der Menschen vom menschlichen und somit auch ökonomischen Handeln.

 

Dieses Handeln betrachtet der Staat – als abstraktivierte Instanz von Bürgern als Politikern, die das politische Handeln der staatlichen Einheit lenken – objektiv:

Der Sozialstaat darf keine Differenzierung durchführen, “er muß Gleiche gleich, Ungleiche unterschiedlich behandeln”[26]. Dies ist einer der Unterschiede der Verteilungs- von der Tauschgerechtigkeit, die oft auch im Zusammenhang mit staatlicher Gerechtigkeit angeführt wird. Hier, bei Verteilungsgerechtigkeit, geht es aber nicht um eine Gerechtigkeit im Sinne eines Äquivalenzprinzips wie bei der Tauschgerechtigkeit, bei der Leistung und Gegenleistung von gleichem Wert (äquivalent) sein sollen.

 


 

3.1        Verteilung innerhalb des Staates

 

Verteilung zwischen Arm und Reich, zwischen Jung und Alt und die Bereitstellung öffentlicher Güter – dies alles beinhaltet die Verteilung innerhalb des Staates.

Innerhalb einer sozialen Marktwirtschaft wie der deutschen werden unterschiedliche Formen der Verteilung vorgenommen.

Somit ist hier einerseits die Verteilung in sozialmarktwirtschaftlicher Ordnung als Umverteilung zu betrachten: Beispielhaft führt man die Umverteilung zwischen Reich und Arm an; durch die Einkommenssteuer soll den Reichen, den “Gutverdienenden” mit Hilfe einer progressiven Einkommenssteuer mehr weggenommen werden, um den Armen, den “Wenigerverdienenden” durch die Bereitstellung von Sozialleistungen zu helfen. Ebenso funktionieren Abgaben wie die Sozialversicherung, mit denen die wohlhabenderen Arbeitnehmer durch ihren Anteil Arbeitslose unterstützen sollen. Dies schafft Verteilung im Sinn des Systems sozialer Sicherheit. Weiterhin beinhaltet dieses System die Grundversorgung mit öffentlichen Güter, wie Sicherheit beispielsweise mit Hilfe der Polizei und Bundeswehr sowie Bildung mit Hilfe des Schul- und Bildungssystems. Diese werden als Teil der staatlichen Infrastruktur für den einzelnen Bürger, für das Individuum bereitgestellt. Die Bereitstellung öffentlicher Güter wird durch Steuern und Sozialabgaben finanziert. Durch die (politische) Verfassung und Wirtschaftsverfassung[27] ist somit ein Verteilungsbegriff, der sozialer Gerechtigkeit entsprechen soll, vorgegeben.

Laut von Weizsäcker muß man aber den Reichen mehr wegnehmen, als bei den Armen ankommt.[28] Dies ist schlüssig: Um die Verteilung durchführen zu können, muß eine Organisation geschaffen sein, die im staatlichen Auftrag nach den gesetzlichen Vorgaben, die verfassungsmäßig gerecht sind, entscheidet, wer was erhält, wem was zusteht. Auch diese Organisation muß mitfinanziert werden.

 

Verteilungsgerechtigkeit impliziert hierdurch die Maximierung des Gesamtnutzens der Bevölkerung, des Staates. Somit wird nicht die Nutzenmaximierung des Einzelnen, des Individuums, gesucht, sondern eine Aggregation über alle Individuen hinweg. Das dem Individuum Zustehende ist Anteil, an der gesamten Wohlfahrt des Staates, am Gesamtnutzen, nicht Ausgleich für eine bestimmte Leistung. “Hier ist deshalb nur verhältnismäßiger Ausgleich möglich gemäß dem Proportionalprinzip.”[29]

 

 

3.2        Verteilungsgerechtigkeit in der Gesellschaft der Gegenwart

 

Da jedes Individuum eigene Interessen hat und verfolgt, gibt es innerhalb einer Gesellschaft unterschiedliche Interessen. Findet sich darüber hinaus eine Gemeinschaft von Individuen mit gleichen Interessen zusammen, kommt es zur Interessengruppe. Interessengruppen haben aufgrund ihrer gemeinsamen “Schlagkraft” mehr Macht als Einzelpersonen, die ein Interesse verfolgen.

Ausgangspunkt ist einerseits das gemeinsame Interesse andererseits ist für den Verbleib in einer Interessengruppe wichtig, daß Aktivität und Investitionen getätigt wurden; Investitionen beispielsweise an Zeit, Mühe und Geld, sogenannte irreversible Kosten, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Somit definiert sich die Gruppe und grenzt sich ab. “Interessengruppen sind nach dieser Theorie Gruppen, bei denen Zustrom und Abstrom (exit and entry) durch irreversible Investitionen gehemmt ist, so daß der Exitmecha-nismus (und Entrymechanismus) nach der Hirschmann‘schen Terminologie nicht oder nur schlecht funktioniert.[...] Es lohnt sich im Sinne des Prinzips der “Rent-Seeking-Society”, sich zu organisieren, um über solidarische, d.h. politische Aktivität diese Quasirente zu verteidigen oder zu erhöhen. Der Staat als die letzte Instanz im Verteilungskampf der Property Rights wird – im Sinne des Voice-Mechanismus – beeinflußt, zugunsten der jeweiligen Interessengruppe zu handeln.”[30]

Rent-Seeking-Society bedeutet nichts anderes als Trittbrettfahrermentalität, bei der durch (politische) Tätigkeit ein (individueller) Zusatznutzen erreicht werden kann. “Die vorherrschenden Gerechtigkeitsvorstellungen können nun aufgefaßt werden als Funktion der Interessenvertretungen von Gruppen, die nach dem Kriterium gleichartiger irreversibler Investitionen abgegrenzt sind.” Weiter unten geht von Weizsäcker auf die Gerechtigkeit im Sinne von Moral ein: “Wenn wir auf die soziobiologische oder die Hayek’sche Erklärung von Moral zurückgehen, dann vermuten wir, daß in früheren, [...] weniger differenzierten Gesellschaften die Moral ein Verhalten des Einzelnen stützte, das für die [...] Gesellschaft als ganze förderlich war. [...] Der Mechanismus, durch den das Verhalten im Gruppeninteresse stabilisiert wurde, war [...], daß die “moralischen Gene” in den Nachkommen besser überleben konnten, weil gerade sie von dem Verhalten zugunsten der Gruppe seitens ihrer Eltern unmittelbar profitierten.

Die modernen Interessengruppen sind anderer Art. Einmal sind sie nicht die Gesamtgesellschaft, so daß solidarisches Verhalten zugunsten der Interessengruppe oft, [...] für die Gesamtgesellschaft schädlich ist. Zweitens ist die Interessengruppe kaum noch eine Solidargemeinschaft, deren Erfolg das Überleben der Nachkommen ihrer Mitglieder begünstigt. [...] Heute kristalliert es [das Verhalten] sich an die Gruppen an, die aufgrund des genannten Schutzwalls der irreversiblen Investitionen Interessengemeinschaften von einer gewissen Dauer darstellen.”[31]

Politiker sind somit als Vertreter von Interessengruppen zu betrachten, die nicht unabhängig und fair handeln können, denn wie schon unter Punkt 3 erläutert wurde: “Ein Politiker, der nicht das Gute und damit das Prinzip der Sittlichkeit bzw. das Moralprinzip zur Grundlage seines Handelns macht, verfehlt mit dem Sittlichen auch das Politische.”[32]

 

3.3        Verteilungsgerechtigkeit und Effizienz

 

Wirtschaften oder ökonomisches Handeln wird in der Praxis frei jeglicher Moral gesehen, denn “Geschäft ist Geschäft, und Moral ist Moral”, weil sich wirtschaftliches Handeln vom Erreichen des (persönlich) höchsten Nutzens (am eigenen Vorteil) ableiten läßt. Somit orientiert sich das ökonomisch handelnde Individuum (ob nun juristische oder private Person) an der Effizienz und nicht an moralischen Gesichtspunkte, wohingegen einem moralisch handelnden Individuum eine Orientierung an der Tugend der Gerechtigkeit und dem Altruismus entsprechen soll. Zwar werden auch sittlich-moralisch Handelnden vernünftige, das heißt effiziente und für sich selbst vorteilhafte Handlungen zugestanden, doch nur solange diese Handlungen anderen nicht Schaden zufügen. Im folgenden wird diskutiert, ob sich diese Handlungsmuster (effizientes versus moralisches) wirklich grundsätzlich ausschließen oder nicht doch besser ergänzen.

 

Für Aristoteles ist das höchste realisierbare “Gut” der höchste Nutzen, das “Glück,” das der Mensch mit seiner Tugend/Moral im Sinne einer lebenslangen Handlung und Haltung (als ein Tätigsein der Seele im Sinne der ihr wesenhaften Tüchtigkeit) mit einem erfüllten Leben erreicht. (ein volles Leben hindurch darstellt.)[33]

Was ist ein erfülltes Leben für eine Summe von Menschen? Um nicht nur das Glück des Einzelnen zu erreichen, muß das Glück, der größtmögliche Nutzen des Einzelnen, aggregiert werden. Somit gilt es innerhalb eines Staates den Gesamtnutzen zu optimieren.

 

Rawls faßt das Nutzenprinzip des Utilitarismus wie folgt zusammen: “Eine Gesellschaft ist richtig beschaffen, wenn ihre Institutionen die Summe des Nutzens maximieren.[...] Die soziale Gerechtigkeit ist der Grundsatz der vernünftigen Umsicht, angewandt auf eine Vorstellung vom Wohl der Gruppe als einer Summe.”[34]

Nach dem Grundsatz der Nutzenmaximierung folgt die Frage nach der Umsetzung und somit gerechten Auf- und Verteilung. “Nach intuitivem Verständnis fällt das Verteilungsproblem unter den Begriff des Rechten,...” [35] meint Rawls. Wie schon oben beschrieben, ist die Frage nach der Gerechtigkeit somit eine durch den Staat zu regelnde Angelegenheit. Dies läßt nach der Beschaffenheit der Wirtschaftsverfassung fragen. In einer Marktwirtschaft wird nach Effizienzkriterien gehandelt.

Von Weizsäcker legt dar, warum er keine direkte Zielkonkurrenz zwischen Effizienz und Verteilungsgerechtigkeit sieht. “Equity versus Efficieny” widerspricht er nicht völlig, erläutert aber, daß eine Abgrenzung vorgenommen werden sollte. Er zeigt mit den Beispielen des Umverteilungssystems und des Systems der sozialen Sicherung deutlich auf, nach welchen Gesichtspunkten die Effizienz als ein Kriterium der Verteilungsgerechtigkeit herangezogen werden kann. Betrachtet man nun diese Herangehensweise, so wird deutlich, daß wiederum zwischen Gerechtigkeit und Gleichheit unterschieden wird.[36] Dies führt erneut zu den zwei Prinzipien von Rawls, in denen die Freiheit des Einzelnen gefordert wird und die Individualität eines jeden auch durch die Ungleichheit und der daraus folgenden ungleichen Behandlung als gerecht gefolgert werden kann. Die Kriterien sollen die Argumentation von Weizsäckers und Rawls veranschaulichen. Somit legen die folgenden Prinzipien dar, daß sich moralisches nicht von ökonomischem Handeln unterscheiden muß, sondern daß effizientes Handeln moralisch ist!

Zur Veranschaulichung und Präzisierung des Verteilungszieles setzt von Weizsäcker voraus, daß “die Bürger einer Gesellschaft entlang einer Skala des Wohlstands anzuordnen”[37] sind. Und folgert, daß eine Handlung dann als günstig, nutzenstiftend zu beurteilen sei, wenn sie, den Wohlstand in der Verteilung nicht reduziert und insgesamt die Wohlstandssumme erhöht. Dies führt zur Betrachtung zweier Effizienzkriterien:

 

 

3.3.1       Kriterium der Pareto-Effizienz

 

Die Pareto-Effizienz gilt als ein Kriterium zur Bestimmung einer optimalen Allokation – oder einer optimalen Ausstattung an Gütern, Rechten und Pflichten. Eine Allokation gilt dann als optimal, wenn es keine alternative Situation gibt, die jeden zumindest gleich gut gestellt läßt und mindestens eine Person besserstellt. Dieser Zustand heißt pareto-effizient. Gibt es eine Situation, die nicht pareto-effizient ist, so heißt das, daß es eine Möglichkeit gibt, jemand besser zu stellen, ohne jemand anderen zu benachteiligen.[38]

 

Effizienz ist in der Wirtschaftspolitik ein wichtiges Ziel, aber sie sagt zunächst fast nichts über die Einkommensverteilung oder über wirtschaftliche Fairneß, Gerechtigkeit aus.

 

Die Probleme der Effizienz und der Verteilung werden sehr oft getrennt betrachtet, da Verteilung sehr stark im Zusammenhang mit einer Gleichverteilung verstanden wird und dies dem Kriterium der Pareto-Effizienz widerspricht. Varian bringt hierzu das Beispiel, daß das Interesse der Menschen an der Verteilung des Wohlstandes sie (die Menschen) dazu verleiten kann, verschiedene Formen der Preismanipulation zu befürworten. Er schließt, daß Versuche der Einkommensumverteilung über das Preissystem (bspw. Luxussteuer greift auf bestimmte Güter und subventioniert Lebensmittel) von vielen Menschen als positiv gewertet werden, aber pareto-ineffizient sind, da diejenigen, die die Luxussteuer bezahlen, schlechter gestellt werden, um andere besser zu stellen.

 

Die Untauglichkeit des Kriteriums der Pareto-Effizienz erweist sich bereits bei , der Beurteilung eines Vorganges:

Eine Maßnahme oder ein Vorgang gilt schon dann als pareto-ineffizient sobald eine Person schlechter gestellt wird. Die Praktikabilität dieses Kriteriums ist somit widerlegt, indem auf Grund mangelnder Information, der Schaden eines einzelnen nicht gegen den Gesamtnutzen, die Masse der nutzenstiftenden Wirkung des Vorgangs aufgewogen werden kann. Weitere Mängel am Pareto-Kriterium sind zu erkennen bei Betrachtung folgender Situation: Geht man von der Aggregation der Einzelnutzen und der Optimierung des Gesamtnutzens aus, so kann auch ein sehr hoher Einzelnutzen addiert mit sehr geringen Einzelnutzen schon eine Pareto-Verbesserung erbringen. Dies ist aber mit einem moralischen und sozial-marktwirtschaftlichen Verständnis von Gerechtigkeit nur schwer zu vereinbaren, denn somit könnten sich beispielsweise Reiche immer stärker bereichern, ohne Arme, “Schlechter-Gestellte” besser zu stellen. Auch das wäre pareto-optimal. In reiner Marktwirtschaft ist dies durchaus wünschenswert, da, solange es zu keiner Schlechterstellung der Armen kommt, die Bessergestellten, den Gesamtnutzen, die Wohlfahrt erhöhen. Es kann strategisch beispielsweise zu positiven Auswirkungen durch die Sicherung von Arbeitsplätzen und Löhnen und somit einem gesicherten permanenten Einkommen auch zur Verbesserung der Lage der Ärmeren führen.

 

 

3.3.2       Kosten-Nutzen-Kriterium

 

Die utilitaristische Sichtweise verdeutlicht, daß das Kriterium einer rationalen Entscheidung für ein Individuum sich in Kosten und Nutzen dieser Entscheidung ausdrückt. Der Einzelne sollte somit eine Kosten-Nutzen-Bilanz ziehen können, und nur wenn die Folgen der Handlung eine positive Bilanz erbringen, sollte diese Handlung durchgeführt werden. Aggregiert heißt das für die Gesellschaft, nur, wenn die Folgen eines (politischen) Vorganges innerhalb einer Gesellschaft, eines Staates in der Aggregation positiv zu beurteilen sind, sollte diese Maßnahme durchgeführt werden. Von Weizsäcker geht es ebenso “um die Begründung des Effizienzzieles in der Form des Kosten-Nutzen-Kriteriums.” Eine Maßnahme oder ein Vorgang seien zu befürworten, wenn der monetäre Wert des Nutzens der Bessergestellten größer ist als der Geldwert des Schadens der Geschädigten. Weiterhin scheint “auf den ersten Blick [...] die Beurteilung eines Vorgangs [...] der einzelnen Nutzen, anderen Schaden zufügt, ein verteilungspolitisches Kriterium zu erfordern, mit dessen Hilfe der Nutzen und der Schaden nicht einfach nach ihrem Geldwert gewichtet werden. Zwar können abstrakt theoretisch die Nutznießer die Geschädigten voll kompensieren, wenn das Kosten-Nutzen-Kriterium erfüllt ist. Aber faktisch ist diese Kompensation aus Gründen mangelnder Information und des bekannten Anreizes zur Fehlpräsentation eigener Präferenzen nicht möglich.”[39]

 

Von Weizsäcker unterscheidet in seiner Betrachtung nicht nur das Pareto- und das Kosten-Nutzen-Kriterium, sondern er führt aus, daß “zu wählen ist zwischen dem Kosten-Nutzen-Kriterium und irgendeinem generell anwendbaren, von jenem wesentlich verschiedenen Kriterium.” Denn es existiert nicht die Wahl zwischen unterschiedlichen Prinzipien, sondern unterschiedliche Regimes sollten herangezogen werden: “Zu vergleichen sind nicht die zu erwartenden Wohlstandsverteilungen, die sich bei Entscheidungen für oder gegen einzelne Maßnahmen ergeben.” Hiernach geht es vielmehr darum “zu zeigen, weshalb gerade auch im Sinne der verteilungspolitischen Ziele das Effizienz-Regime (d.h. das Regime des Nutzen-Kosten-Kriteriums) besser abschneidet als ein Regime, das das Verteilungsziel unmittelbar bei jedem Projekt zu verwirklichen versucht....”[40]

Von Weizsäcker bringt den Begriff der “Generalkompensation” ein. Er faßt diesen Begriff folgendermaßen: Innerhalb des Effizienzregimes kann es zu einer Kompensation von Schäden, die durch einzelne effiziente Vorgänge oder Maßnahmen verursacht wurden, kommen, in der Form, daß eine Kompensation nicht für jeden einzelnen, für einen individuellen Schaden eines einzelnen Projektes gelingen muß, sondern daß in der Summe aller effizienten Vorgänge, Projekte innerhalb des Effizienzregimes eine Kompensation stattfindet.[41] Die Kompensation kann auch unter der Prämisse der Lebenseinkommenshypothese auch auf eine langfristige Kompensation eines Individuums und des ihn während seiner Lebenszeit ereilenden positiven als auch negativen Vorgänge ausgeweitet werden. Somit gilt die Generalkompensation sowohl inter- als auch intrapersonell.

Somit gilt bei von Weizsäcker die Nutzenmaximierung über Individuen hinweg im Sinne einer Wohlstandsverteilung für die Gesellschaft, wobei sich die Frage nach dem Erfolg der Generalkompensation stellt.

Wohlstandskomplementarität als weiterer Grund: “Steigt der Wohlstand eines Teiles der Bevölkerung, so hat dies Auswirkung auf die Bereitstellung öffentlicher Güter: Öffentliche Güter ohne rivalisierenden Konsum sind Bestandteile des Wohlstandes. Steigt der Wohlstand, so steigt die Fähigkeit und Bereitschaft zur Produktion öffentlicher Güter. So führt das höhere Einkommen bestimmter Schichten über vermehrte Steuereinnahmen zur Produktion von mehr öffentlichen Gütern, die dann allen Gütern zur Verfügung stehen”.[42]

Somit ist davon auszugehen, daß im Efffizienzregime eine höhere Ausstattung an öffentlichen Gütern oder eine stärkere Umverteilung stattfindet als im Verteilungsregime, denn Effizienz macht sich für nicht (nur) in monetär Meßbarem deutlich, allein, unter Prämisse des freiwilligen Tauschs, das wirtschaftliche Handeln zeugt von Effizienz! Somit sollte für eine bessere Verteilung das Effizienz- dem Verteilungsregime vorgezogen werden.

 

4          Verteilungsgerechtigkeit unter Effizienzaspekten und Marktprozeß – Prämisse der Einheit ökonomischen und moralischen Handelns

 

In Anlehnung an von Weizsäcker ist zu sagen, daß eine an distributiven Wirkungen ausgerichtete Politik vielfach Projekte nicht durchführen oder verzögern wird, weil die Verteilungswirkungen nicht klar oder sicher sind. “So wird es also zahlreiche effiziente Projekte mit diffuser Verteilungswirkung geben, die im Effizienzregime durchgeführt werden, aber nicht im Verteilungsregime.” (...)

“Gerade weil die Verteilungswirkungen der einzelnen Projekte diffus und im übrigen verschiedenartig sind – was im Verteilungsregime ein Negativum ist und zu ihrer Ablehnung führt -, ist zu erwarten, daß wohl einzelne Projekte gewisse Wohlstandsperzentile schlechter stellen, daß sie aber in ihrer Summe jedes Perzentil besser stellen.”[43]

Daraus folgt die Forderung nach einer effizienten fairen Verteilung ohne staatlichen Interventionismus.

 

Die Einheit des ökonomischen und moralischen Handelns resultiert aus dem Handlungsgeschehen, das nicht nur durch Gesetze eingeschränkt ist, sondern durch die sogenannten “Naturrechte” mitbestimmt wird. Man kann davon ausgehen, daß der Mensch sich von Erfahrungen und Verhaltensweisen sowie von Regeln leiten läßt, die das Zusammenleben, Handeln und Wirtschaften bestimmen. Diese Regeln, Verhaltensweisen entsprechen einer Moral, denn das Verhalten wird vom Gesellschaftsrahmen mitbestimmt. Dieser Gesellschaftsrahmen ist gewachsen und normativ festgelegt. Und wie in Kapital 3.3. festgestellt wurde, folgt der Mensch dem Ziel das größtmögliche Gut, das Glück zu erreichen. Diesem Ziel unterstellt er seine Handlungen und “der Handlungszusammenhang der Wirtschaft bildet gemäß diesem zweckorientierten Denken einen mit einem natürlichen Sonderzweck ausgezeichneten Teil des zweckvollen Weltganzen”.[44]

Somit nähert sich diese Arbeit dem Begriff Verteilungsgerechtigkeit im Umfeld der Wirtschaftsethik und –philosophie an. “Die entscheidende Aufgabe einer Wirtschaftsethik besteht nicht darin, ein Moralprinzip zu begründen, dem auch die Wirtschaft zu unterstellen ist, sondern darzulegen, wie ökonomische mit moralischen Motiven und Normen in Einklang gebracht werden können.”[45] Dieses Zitat Josef Merans veranschaulicht auf (moderne Weise) die aristotelische Denkweise, denn sein “Handlungsmodell ist ein Konstrukt der praktischen Philosophie, genauer: jener drei Disziplinen, die Aristoteles zur praktischen Philosophie zusammengefaßt hat: Ethik, Politik und Ökonomie.”[46]

In diesem Sinn steht das Thema Verteilungsgerechtigkeit im Mittelpunkt dieser Arbeit zur praktischen Philosophie.

 

“Für die Wirtschaftsethik hat der ”liberalistische” Standpunkt die Konsequenz, daß die freie Marktwirtschaft das zur Verwirklichung der natürlichen Freiheit notwendige System ist. Alle Ergebnisse eines freien (...) Marktes, sind gerechtfertigt, sofern die Eigentumsansprüche im Einklang mit dem Freiheits- beziehungsweise dem Nicht-Schadensprinzip geltend gemacht werden können.”[47] Das Nicht-Schadensprinzip beinhaltet, daß eine Verteilung dann als gerecht angenommen wird, wenn die Inanspruchnahme von Rechten an Besitz und Einkommen rechtmäßig, gemäß der Verfassung und Gesetze des Staates, durch Wirtschaften (Handeln, Tausch, Produktion) und Erbschaft, Schenkung, etc. geschah, ohne daß dabei die Rechte anderer eingeschränkt oder verletzt würden.

In der liberalistischen Sichtweise sind Einschränkungen des Einkommens durch steuerliche Abgaben moralisch nicht gerechtfertigt: Sie schränken die persönliche Freiheit des Individuums ein und stellen denjenigen schlechter, der vor der Steuerzahlung bessergestellt gewesen wäre. Ohne Intervention des Staates fände eine faire Verteilung statt. Mit Intervention des Staates aufgrund seiner Umverteilungsansprüche nicht, da die Eigentumsrechte des einzelnen eingeschränkt werden. Von Hayek geht soweit, die soziale Gerechtigkeit zu negieren, da er von einer spontanen Ordnung[48] innerhalb eines Staates ausgeht, der die Marktwirtschaft als Wirtschaftsform “gewählt” hat. Die spontane Ordnung kann keinesfalls die Ansprüche von Gerechtigkeit aufrechterhalten. Nur Individuen können gerecht sein oder handeln; die abstraktivierte spontane Ordnung eines Staates kann nicht eine aggregierte Gerechtigkeit ausüben, geschweige denn, die Gewählten, die vom Volk auserwählten Individuen, die die Politik des Landes bestimmen, können gerecht für die Gesellschaft handeln, denn sie können ebenso wie die anderen Individuen des Volkes nur für sich (tugendhaft) oder in direkter Beziehung zu anderen gerecht (fair) handeln. Die Verfassung als Konstrukt eines Vertrages, der ebenso von Hand einzelner Individuen, zwar in der Absicht der Gerechtigkeit für alle, erstellt wurde, ist ebenso keine Richtlinie für Gerechtigkeit, da sie von Hand einzelner Individuen geschaffen wurde.

 

Der Beginn einer neuen Blickweise auf das Verhältnis zwischen den Generationen und deren Verantwortung füreinander fordert einen moralischen, ethischen und effizienten, nützlichen Umgang mit den dieser und den nächsten Generationen zur Verfügung stehenden Rohstoffe, mit unserer Umwelt. Somit ist das Verhalten der Menschen, des Volkes, des Staates und somit der Politik auch im Bezug auf Verteilungsgerechtigkeit danach zu beurteilen, inwiefern an die faire Verteilung der uns nachfolgenden Generationen gedacht und entsprechend gehandelt wird.

“Die weltweite Umweltzerstörung hat ein Ausmaß erreicht, bei dem es längst  nicht mehr um den Artenschwund von bestimmten Pflanzen und Tieren oder um die Vernichtung von Wäldern geht. Bedroht ist vielmehr die Welt als Lebensraum des Menschen. Dies rührt an das Recht auf Leben für künftige Generationen.”[49]

 

Auch kann Verteilungsgerechtigkeit nicht nur mit der Forderung nach Verteilung von Ergebnissen wirtschaftlichen Handelns sowie von Ressourcen in Verbindung gebracht werden, sondern auch mit der Forderung nach Anerkennung kultureller Verschiedenheit. Gerade in Zeiten der Globalisierung wird dieser Aspekt immer wichtiger.[50]

 

Fazit: In liberalistischer Sichtweise ist zu schließen, daß beispielsweise Steuern als Hilfsmittel für eine Verteilung keine gerechte Maßnahme sind, da sie die Eigentumsrechte derjenigen beschneiden, die sie zu zahlen hätten. Die Ergebnisse einer freien Marktwirtschaft sind solange gerechtfertigt, wie sie mit dem Freiheits- und Nicht-Schadensprinzip vereinbar sind. Somit ist für eine globalisierte Weltbevölkerung wichtig, die einzelnen Kulturen als Teil der Freiheit der anderen anzuerkennen und als moralisch Handelnde auch den verantwortungsbewußten Umgang mit den Ressourcen der Erde für künftige Generationen zu wählen.

5          Literaturverzeichnis

 

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[1] F. Nietzsche: Ein Blick auf den Staat, in: Werke: Erster Band: Menschliches, Allzumenschliches, Achtes Hauptstück, 438, Lizenzausgabe, Frankfurt/Main 1999

 

[2] Vergleiche Manfred Streit zu Verteilungsfragen: “Sie beziehen sich auf [...] die Verteilung der Ergebnisse gesellschaftlichen Wirtschaftens.” M. Streit: Theorie der Wirtschaftspolitik, 4. Aufl. Düsseldorf 1991, S.6.

 

[3] Vergleiche dtv-Lexikon, ein Konversationslexikon in 20 Bänden, Band 7, München 1967, S.201.

 

[4] B. Sutor: Kleine politische Ethik, Schriftenreihe Band 341, Bonn 1997, S.66.

Heranzuziehen ist ebenso Aristoteles: “Die gesetzliche Tugend ist demnach kein bloßer Teil der Tugend, sondern die ganze Tugend, und die ihr entgegengesetzte Ungerechtigkeit kein Teil der Schlechtigkeit, sondern die ganze Schlechtigkeit.

Wie die Tugend und diese Gerechtigkeit sich trotzdem unterscheiden, erhellt aus dem Gesagten. Beide sind dasselbe, ihr Begriff aber ist nicht derselbe, sondern insofern es sich um die Beziehung auf andere handelt, redet man von Gerechtigkeit, insofern es sich aber um einen Habitus handelt, der sich in Akten der Gerechtigkeit auswirkt, redet man von Tugend schlechthin.” Aristoteles: Nikomachische Ethik, übersetzt von E. Rolfes, überarbeitet von G. Bien, Hamburg 1995, S.103.

 

[5] J. Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit, übersetzt von H. Vetter, 10. Aufl. Frankfurt/Main 1998, S.219.

 

[6] Ebd., S.475.

 

[7] Er setzt dabei stabile Gerechtigkeitsvorstellungen innerhalb von Institutionen voraus, wobei diese Stabilität durch eine gültige Verfassung festgelegt sei.

 

[8] A. Pieper, S. 89.

 

[9] J. Meran, Wirtschaftsethik, Kurseinheit 1 (10/99), Hagen 1993, S.116.

 

[10] Vernünftig im Sinne Rawls: “Der vernünftige Lebensplan eines Menschen bestimmt, was für ihn gut ist.” J. Rawls, S.446.

 

[11] Ebd., S.45.

 

[12] In Anlehnung an die Erklärung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948(: “Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet, [...] proklamiert die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrecht als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende Ideal.”) wird im Ideal ein moderner, global gültiger Gesellschaftsvertrag geschlossen, der die “Naturrechte (menschliche Würde (im Sinne von Tugend), Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden”) des Menschen schriftlich festhält und zwischenstaatlich Gültigkeit verleihen kann. “Nach der Lehre des Naturrechts sind die Menschenrechte so alt wie die Menschheit selbst. Es gab sie schon, bevor Gesellschaft und Wirtschaft, Staat und Religion den Menschen prägten und ihn in seinen natürlichen Rechten beschnitten. Menschenrechte gelten demnach angeboren.” laut A. Herrmann, Idee der Menschenrechte, in: Informationen zur politischen Bildung Nr.210/1998, Bonn 1998, S.4.

Angemerkt werden muß, daß Menschenrechte keine gültige Verfassung voraussetzen, für Grundrechte dies jedoch unerläßlich ist.

 

[13] “Grundrechte sind im Verhältnis zu den Menschenrechten demnach nichts anderes oder gar Gegenteiliges; vielmehr sind sie die in eine Verfassung übersetzten, das heißt in einer neuen Rechtsform verankerten und konkretisierten Menschenrechte.” laut H.-O. Mühleisen, Menschenrechte – Grundrechte – Bürgerrechte, in: Informationen zur politischen Bildung Nr.239/1998, Bonn 1993, Neudruck 1998, S.3.

 

[14] John Rawls schreibt in seinem Kapital I “Gerechtigkeit als Fairneß” in “Eine Theorie der Gerechtigkeit” über die Auffassung zum Gesellschaftsvertrag und zur Vertragstheorie: ...”Darüber hinaus sind die Vorgänge [...] rein theoretisch: die Vertragstheorie behauptet, daß bestimmte Grundsätze in einer wohldefonierten Ausgangssituation akzeptiert würden.” J. Rawls, S. 33.

 

[15] John Rawls schreibt über die Rolle der Gerechtigkeit: “Jeder Mensch besitzt eine aus der Gerechtigkeit entspringende Unverletzlichkeit, die auch im Namen des Wohles der ganzen Gesellschaft nicht aufgehoben werden kann. Daher läßt es die Gerechtigkeit nicht zu, daß der Verlust der Freiheit bei einigen durch ein größeres Wohl für andere wettgemacht wird.” Ebd., S. 20.

 

[16] Ebd., S.32.

 

[17]  Ebd., S.21f.

 

[18] “Ein Begriff der sozialen Gerechtigkeit liefert also in erster Linie einen Maßstab zur Beurteilung der Verteilungseigenschaften der gesellschaftlichen Grundstruktur.” Weiter unten:

“Der Gerechtigkeitsbegriff ist also für mich definiert durch seine Grundsätze für die Zuweisung von Rechten und Pflichten und die richtige Verteilung gesellschaftlicher Güter. Eine Gerechtigkeitsvorstellung ist eine Ausdeutung dieser Funktion.” Ebd., S.26.

 

[19] Ebd., S.28.

 

[20] Ebd., S. 34f.

 

[21] B. Sutor, S.74.

 

[22] J. Meran, Wirtschaftsethik, Kurseinheit 1 (10/99), Hagen 1993, S.119.

 

[23] B. Sutor, S.69.

 

[24] Vergleichbar ist auch Adrian J. Walsh hierzu: “According to Arisotle, distributive justice, concerns justice as exhibited in the distribution of honour, money, rights and privileges among the members of a community; it concerns the distribution of benefits and burdens.” Und das zentrale Ziel einer Theory der verteilenden Gerechtigkeit/Verteilungsgerechtigkeit ist “to generate distributive principles, once formulated, should be taken to be rules which social institutions must act upon, if they are to be considered to be acting justly.” in: A.J. Walsh: A Neo-Aristotelian Theory of Social Justice – Avebury series in philosophy, Aldershot/Brookfield/Singapore/Sidney 1997, S.4.

 

[25] A. Pieper, S.87.

 

[26] B. Sutor, S.69.

 

[27] Vergleiche hierzu für den Fall Deutschlands vorausgesetzt M. Streit: “Die Wirtschaftsverfassung liefert den Rahmen kodifizierten Rechts für eine marktwirtschaftliche Ordnung. Sie umfaßt die Gesamtheit der verbindlichen in der Verfassung, aber auch in anderen Rechtsbereichen kodifizierten Regelungen, mit deren Hilfe eine marktmäßige Koordination und wettbewerbliche Kontrolle privaten Wirtschaftens gewährleistet werden soll. Zusammen mit den für das gesellschaftliche Wirtschaften ebenfalls relevanten informellen Regeln, die in Gewohnheitsrecht, den Konventionen und Sitten angelegt sind, bildet sie die Wirtschaftsordnung. Die Wirtschaftsverfassung ist eine Teilordnung. Sie kann nicht unabhängig von der übrigen Rechtsordnung und damit von der politischen Verfassung konzipiert werden.” M. Streit, S.31.

 

[28] Vergleiche C.C. von Weizsäcker: Effizienz und Verteilungsgerechtigkeit – Ein Widerspruch?, in: Ethische Grundfragen der Wirtschafts- und Rechtsordnung, hrsg. V. D. Rahmsdorf und H.-B. Schäfer, Berlin 1988, S.23.

 

[29] B. Sutor, S.69.

 

[30] C.C. von Weizsäcker, S. 37.

 

[31] Ebd., S. 38f.

 

[32] A. Pieper, S.87.

 

[33] Vergleiche mit Arisoteles: “Nehmen wir jetzt wieder unser Thema auf und geben wir, da alles Wissen und Wolleen nach einem Gute zielt, an, welches man als das Zielgut der Staatskunst bezeichnen muß, und welches im Gebiet des Handelns das höchste Gut ist. Im Namen stimmen hier wohl die meisten überein: Glücksseligkeit nennen es die Menge und die feineren Köpfe, und dabei gilt ihnen das Gut-Leben und Sich-gut-Gehaben mit Glückselig-Sein als eins. [...] Einige dagegen meinten, daß neben den vielen sichtbaren Gütern ein Gut an sich bestehe, das auch für alle diesseitigen Güter die Ursache ihrer Güte sei. [...] Deshalb muß man eine gute Charakterbildung bereits mitbringen, um die Vorträge über das sittlich Gute und Gerechte, überhaupt über die das staatliche Leben betreffenden Dinge, in ersprießlicher Weise zu hören.” Aristoteles, S.4f.

 

[34] J. Rawls, S.42.

 

[35] Ebd., S.43.

 

[36] Vergleiche C.C. von Weizsäcker, S.23.

 

[37] Ebd., S.25.

 

[38] Vergleiche H. Varian: Grundzüge der Mikroökonomie, übersetzt von R. Buchegger, 2. Aufl. München, Wien 1991, S.14.

 

[39] C.C. von Weizsäcker, S.24f.

 

[40] Ebd., S.27f.

 

[41] Ebd., S.29f.

 

Das Effizienzregime gilt als marktwirtschaftlich orientiert, während das Verteilungsregime interventionistisch geprägt ist.

 

[42] Ebd., S.32f.

 

[43] Ebd., S.29f.

 

[44] J. Meran, S.90.

 

[45] J. Meran: Die Wirtschaft als Thema der praktischen Philosophie, in: Ethische Grundfragen der Wirtschafts- und Rechtsordnung, hrsg. V. D. Rahmsdorf und H.-B. Schäfer, Berlin 1988, S.69.

 

[46] A. Pieper: Ethik und Ökonomie – Historische und systematische Aspekte ihrer Beziehung, in: Sozialphilosophische Grundlagen ökonomischen Handelns, hrsg: B. Bievert, K. Held und J. Wieland, Frankfurt 1990, S. 86.

Vergleiche mit Aristoteles: “Allem Anschein nach gehört es der maßgebendsten und im höchsten Sinne leitenden Wissenschaft an, und das ist offenbar die Staatskunst [lt. Autor: die Politik]. Sie bestimmt welche Wissenschaften oder Künste und Gewerbe in den Staaten vorhanden seien, und welche und wie weit sie von den einzelnen erlernt werden sollen. Auch sehen wir, daß die geschätzten Vermögen: die Strategik, die Ökonomik, die Rhetorik, ihr untergeordnet sind. Da sie also die übrigen praktischen Wissenschaften in den Dienst ihrer  Zwecke nimmt, auch autoritativ vorschreibt, was man zu tun und zu lassen hat, so dürfte ihr Ziel, die Ziele der anderen als das höhere umfassen, und dieses ihr Ziel wäre demnach das höchste menschliche Gut. Denn wenn dasselbe auch für den einzelnen und für das Gemeinwesen das Gleiche ist, so muß es doch größer und vollkommener sein, das Wohl des Gemeinwesens zu begründen und zu erhalten.” Aristoteles: Nikomachische Ethik, übersetzt von E. Rolfes, überarbeitet von G. Bien, Hamburg 1995, S.2.

 

[47] Ebd., S.128f.

 

[48] M. Streit, S.24f.

 

[49] A. Herrmann, 50 Jahre Menschenrechtserklärung, in: Informationen zur politischen Bildung Nr.210/1998, Bonn 1998, S.3.

 

[50] Vergleich hierzu N. Fraser: Social Justice in the Age of Identity Politics: Redistribution, Recognition, Participation, in: Discussion Paper FS I 98-108, Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung 1998, Berlin 1998.