
Stabsstelle
für Evaluation und Qualitätssicherung
Abt.
Qualitätssicherung (früher ZIFF) 58084 Hagen, last update:
08.12.2008
Rahmenordnung für die Evaluation von Lehre, Studienorganisation und Weiterbildung
der FernUniversität in Hagen
(Stand: 03.12.2008)
Aufgrund des § 7 Absatz 2 des Hochschulgesetzes NRW (HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW, S. 474) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW, S. 195) hat die FernUniversität in Hagen folgende Evaluationsordnung erlassen:
Inhalt:
|
§ 1 |
Ausgangslage und Geltungsbereich |
|
§ 2 |
Definition und Ziele der Evaluation |
|
§ 3 |
Verantwortlichkeit |
|
§ 4 |
Verfahren |
|
§ 5 |
Themenfelder der Evaluation |
|
§ 6 |
Berichte und Veröffentlichungen |
|
§ 7 |
Datenschutz
|
|
§ 8 |
In-Kraft-Treten |
§ 1 Ausgangslage und Geltungsbereich
(1) Zu den Pflichten der Hochschule gehört nach § 7 Absatz 2 HG die regelmäßige Evaluation der in § 3 HG genannten Aufgaben der Hochschule. Dabei kommt dem Bereich der Lehre eine besondere Bedeutung zu. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.
(2) Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind nach § 7 Absatz 4 HG verpflichtet, an der Evaluation mitzuwirken.
(3) Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten, Verfahrensfragen sowie Bewertungsfragen regelt die FernUniversität in Hagen in dieser Evaluationsordnung.
(4) Diese Evaluationsordnung gilt für das gesamte Spektrum von Lehre, Studienorganisation und Weiterbildung an der FernUniversität in Hagen. Sie dient als Rahmenordnung, zu deren Konkretisierung die Fakultäten eigene Verfahrensrichtlinien erlassen. In diesen Richtlinien ist mindestens das Verfahren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 im Einzelnen festzulegen. Im Weiteren sind Regelungen darüber zu treffen, welche Stellen innerhalb der Fakultät die Evaluationsdaten bekommen und wie die Anonymisierung der Daten und deren Weiterleitung organisiert wird. Die Evaluation der anderen in § 3 Abs. 1 HG genannten Hochschulaufgaben wird in gesonderten Ordnungen geregelt.
§ 2 Definition und Ziele der Evaluation
(1) Evaluation von Lehre, Studienorganisation und
Weiterbildung an der FernUniversität in Hagen bedeutet die regelmäßige und
systematische Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung
von Daten zur Bewertung der Qualität von Studienangeboten und
-bedingungen. Diese Bewertung erfolgt insbesondere durch
Studierende, Absolventinnen/Absolventen, weitere Hochschulmitglieder und
-angehörige und externe Gutachterinnen und Gutachter.
(2) Ziel der Evaluation an der FernUniversität in Hagen ist die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in Lehre, Studienorganisation und Weiterbildung. Die Evaluation bietet eine Grundlage für strukturelle und inhaltliche Reformmaßnahmen, liefert einen Beitrag zur langfristigen strategischen Entwicklungsplanung und dient somit der Profilbildung der Hochschule.
(3) Akkreditierung / Reakkreditierung ist ein hochschulextern verantwortetes Verfahren, das der Einhaltung von Mindeststandards dient. Die regelmäßige Durchführung hochschulintern verantworteter Evaluation soll als eine wesentliche Grundlage für die Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen dienen.
§ 3 Verantwortlichkeit
(1) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Evaluation trägt gemäß § 16 Absatz 1 Satz 6 HG das Rektorat. Es schafft die notwendigen zentralen Rahmenbedingungen und bietet personelle und technische Unterstützung bei der Implementierung, Durchführung und Weiterentwicklung von Evaluationsaktivitäten. Zusätzlich liefert es den inhaltlichen und perspektivischen Überbau durch die Erstellung eines allgemein gültigen Leitbildes und die Festlegung strategischer Ziele.
(2)
In den Fakultäten obliegt die Verantwortung für die Durchführung der
Evaluation gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 HG den Dekaninnen und
Dekanen. Sie sind gemäß
§§ 7 Absatz 2, Satz 4, 21 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 HG und § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr.
4 HG zur Vorlage der Evaluationsergebnisse verpflichtet. Sie sind
verantwortlich für die Durchführung der Evaluation und die Darstellung der
Evaluationsergebnisse als Grundlage für die Akkreditierung und Reakkreditierung
von Studiengängen.
§ 4 Verfahren
(1) Die regelmäßige und umfassende Evaluation ihrer Studiengänge obliegt den Fakultäten und gliedert sich in vier wesentliche Verfahrensschritte:
1. Qualitative Vorstufe (Klärung von z. B. Lern- und Lehrzielen, Qualitätsindikatoren, Profilen von Absolventinnen und Absolventen und Perspektivfeldern, Leitbildentwicklung bzw. -reflexion)
2. Erhebung und Verarbeitung quantitativer und qualitativer Daten (z. B. Befragungen der Zielgruppen)
3. Qualitative Nachbereitung (Datenanalyse und Ergebnisdiskussion)
4. Ab- und Einleitung notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität, Dokumentation der Ergebnisse und geplanter Maßnahmen
(2) Die Evaluation wird mit weitgehend standardisierten, nach Möglichkeit netzgestützten, Instrumenten und Verfahrensweisen durchgeführt.
(3) Zur konzeptionellen, technischen und organisatorischen Umsetzung der Evaluation können die Fakultäten auch auf die vom Rektorat bereitgestellten Ressourcen zurückgreifen.
(4) In die Bewertung der Evaluation sind neben den Befragungsergebnissen quantitative Daten der Hochschulstatistik (z. B. Personal, Lehrkapazität, Ausstattung, Studierendendaten) sowie Daten zu Struktur und Ablauf von Prüfungen (z. B. Prüfungssituation, Studienerfolg, -dauer) mit einzubeziehen.
(5) Nach jeder abgeschlossenen Evaluation führen die Fakultäten eine interne Strategiebesprechung zur Diskussion der Evaluationsergebnisse und zukünftiger Ausrichtung durch. Durch eine Analyse werden daraus resultierende Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung abgeleitet, dokumentiert und in die Planung einbezogen. Die Evaluationsergebnisse münden in einen fakultätsinternen Evaluationsbericht. Die beschlossenen Maßnahmen sind dem Rektorat anzuzeigen, damit dieses seiner Verantwortlichkeit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 6 HG nachkommen kann.
§ 5 Themenfelder der Evaluation
Zu einer umfassenden Evaluation der Lehre, der Studienorganisation und der Weiterbildung gehören insbesondere die folgenden Themenfelder. Das Nähere regeln die Verfahrensrichtlinien der Fakultäten.
1. Studienanfängerinnen und -anfänger: Zielsetzung der Erstsemesterbefragung ist die Ergründung der Motive, Studienvoraussetzungen, Ziele und Rahmenbedingungen der Studierenden für die Aufnahme des Studiums an der FernUniversität in Hagen.
2. Studierende: Primäres Ziel der studentischen Veranstaltungsbewertung ist es, den Lehrenden der FernUniversität in Hagen eine individuelle Rückmeldung aus Studierendensicht hinsichtlich der Qualität der Module und einzelner Lehrveranstaltungen wie z. B. Kursen, Seminaren, Kolloquien, Praktika, Mentoren-, Tutoriums- oder sonstigen Veranstaltungen zu geben. Für die Lehrveranstaltungsbewertung (Kursevaluation) kommt neben standardisierten Instrumenten auch die Lehrtextkritik zum Einsatz.
3. Exmatrikulierte sowie Studiengangswechslerinnen und -wechsler: Zielsetzung der Befragung der Exmatrikulierten sowie Studiengangwechslerinnen und -wechsler ist die Ergründung der Motive der Studierenden für den Abbruch des Studiums an der FernUniversität in Hagen.
4. Absolventinnen und Absolventen: Ziele einer Befragung von Absolventinnen und Absolventen sind eine Einschätzung hinsichtlich der Annahme durch den Arbeitsmarkt und die Bewertung der im Studium erworbenen Qualifikationen. Erfasst werden sollen u. a. demographische Daten, berufliche Situation, Stellensuche, Bewertung der im Studium erworbenen Qualifikationen, Praxissemester sowie Anregungen.
5. Lehrende: Die Befragung der Lehrenden und sonstigen am Beratungs- und Betreuungsprozess beteiligten Personen sowie der Studierenden dient vorrangig dazu, Verbesserungspotenziale in der Gestaltung des Studienbetriebs und der Einrichtungen an der FernUniversität in Hagen aufzudecken.
§ 6 Berichte und Veröffentlichungen
(1) Die Daten und Ergebnisse (Analyse, Maßnahmen) der in § 4 und § 5 genannten Evaluationen werden einzeln oder zusammengefasst von den Fakultäten hochschulöffentlich in Form eines Evaluationsberichts veröffentlicht. Dieser Bericht ist mindestens alle vier Jahre zu erstellen.
(2) Es steht den Fakultäten frei, die in Absatz 1 genannten Befragungsergebnisse hochschulintern und -extern (z. B. auf der Homepage oder in einem Tätigkeitsbericht) zu veröffentlichen.
(3) Von der Veröffentlichung der in Absatz 1 und 2 genannten Evaluationsergebnisse ausgenommen sind personenbezogene Daten. Diese sind so frühzeitig zu anonymisieren, wie es der Evaluationszweck zulässt. Sie werden nur in anonymisierter Form veröffentlicht. Andere Formen der Veröffentlichung bedürfen der Einwilligung der Betroffenen.
(4) Es steht den Lehrenden frei, die Befragungsergebnisse ihrer eigenen Veranstaltungen hochschulintern und -extern zu veröffentlichen, soweit damit nur die Veröffentlichung eigener personenbezogener Daten einhergeht.
§ 7 Datenschutz
(1) Soweit zur Durchführung der Evaluation (Datenerhebung, Datenanalyse) personenbezogene Daten von Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule im Sinne des § 3 Absatz 2 DSG NRW verarbeitet werden, ist der Umfang der Datenverarbeitung auf das zur Aufgabenerfüllung notwendige Maß zu beschränken. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Durchführung der Evaluation eingesetzt und diese nicht Dritten, außerhalb des mit der Durchführung der Evaluation befassten Personen zugänglich werden. Dies ist durch verfahrens- und datentechnische Maßnahmen zu gewährleisten.
(2) Folgende Daten der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen sind zur Einleitung der Evaluation notwendig und dürfen daher verarbeitet werden: Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Matrikelnummer, Abschluss, Studienfach/-fächer. Weitere Daten können im Sinne der Erforderlichkeit erhoben werden. Diese sind jedoch von den vorgenannten personenbezogenen Daten zu trennen und unmittelbar zu anonymisieren. Die betreffenden Daten der Exmatrikulierten dürfen nur mit deren Einwilligung verarbeitet werden.
(3) Folgende Daten der Lehrenden sind zur Einleitung der Evaluation notwendig und dürfen daher verarbeitet werden: Name, Vorname, Titel. Weitere Daten können im Sinne der Erforderlichkeit erhoben werden. Diese sind jedoch von den vorgenannten personenbezogenen Daten zu trennen und unmittelbar zu anonymisieren.
(4) Personenbezogene quantitative Daten müssen zum frühest möglichen Zeitpunkt anonymisiert werden. Personenbezogene Auswertungen von Evaluationsergebnissen finden nur statt, wenn die betreffenden Personen dazu ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben.
(5) Daten, die von der zentralen Hochschulverwaltung erhoben werden und zum Zwecke der Evaluation von den jeweiligen Organisationseinheiten angefordert werden, werden diesen in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Die Verantwortung für die Erhebung dieser Daten liegt bei der zentralen Hochschulverwaltung.
(6) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit ihre Kenntnis zu der mit der Evaluation verfolgten Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach sechs Jahren. Unabhängig davon ist spätestens ein Jahr nach der Erhebung von Evaluationsdaten zu prüfen, ob eine Aufbewahrung der dafür erhobenen personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich ist. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren. Die Nutzung anonymisierter Daten ist unbefristet möglich.
(7) Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei der Entwicklung von Verfahren und Instrumentarien zur internen Evaluation frühzeitig zu beteiligen. Vor der Einführung derartiger Verfahren ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Evaluationsordnung der FernUniversität Hagen wird in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen veröffentlicht und tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom TT.MM. JJJJ
Hagen, den TT. MM. JJJJ Der Rektor
der FernUniversität in Hagen
Univ.-Prof. Dr.