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Dienstvereinbarung über den Einsatz von Netzen und IuK-Technologie

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Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand der Dienstvereinbarung "Netze und IuK-Technologie" (Informations- und Kommunikations-Technologie) ist die Nutzung von Programmen und Daten auf PCs innerhalb von Netzwerken.

Ein Netzwerk besteht aus gemeinsam genutzten Servern, den Arbeitsplätzen zugeordneten PCs / Terminals (Clients) und dem Netzwerk selbst. Die Vereinbarung findet analoge Anwendung auf Einzelplatz-PCs. Diese Dienstvereinbarung ergänzt bzw. spezifiziert die bestehenden Vereinbarungen, insbesondere die "Rahmendienstvereinbarung über Rationalisierungs- und Technologieangelegenheiten". Die Dienstvereinbarung gilt für alle durch den Personalrat vertretenen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten.

Ziele der IuK-Technologie und der Vernetzung

IuK und Vernetzung sollen die Arbeit unterstützen und die Kommunikation verbessern. Sie sollen die Vereinheitlichung genutzter Softwareprodukte und die Einhaltung lizenzrechtlicher Rahmenbedingungen erleichtern. Sie sollen den direkten Datenaustausch zwischen den Datenendgeräten, sowohl innerhalb der FernUniversität als auch zu externen Einrichtungen (z. B.: LBV, MWF, LDS, HZB, andere Hochschulen u. ä.) ermöglichen.

Im Einzelnen sollen insbesondere die folgenden Dienste / Funktionen genutzt werden:

  • Zugriff (Terminal-Emulation) zu Studien- und Lehrbetriebs-Organisation (SLO) - und Verwaltungsanwendungen
  • PC-basierte Anwendungen im Netz
  • Funktionen der Bürokommunikation, d. h. Datenaustausch zwischen den verschiedenen Komponenten - von PC zu PC, PC zu Server oder Host, PC zu externen Rechnern -, Datenaustausch zwischen den Softwareprogrammen und gemeinsame Nutzung von Daten und Programmen (z. B. Textbearbeitung in Gruppen, gemeinsame Nutzung von Daten aus Datenbanken und Tabellen, Gruppenkalender)
  • Allgemeine Netz- und Kommunikationsdienste (z. B. Datex-P / Wissenschaftsnetz, Telefax, Btx, Zugriff auf externe Datenbanken) sowie zugehörige Anwendungen (z. B. Electronic-Mail, File-Transfer)

Beteiligungsverfahren

Für die einzelnen Komponenten werden unterschiedliche Beteiligungsverfahren verabredet:

Netzwerk

Beteiligungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 LPVG NRW unter Angabe der

  • vernetzten Räume
  • Zahl der Anschlussdosen
  • geplanten an das Netz anzuschließenden Servern bzw. Hosts
  • geplanten Clients

Server

Beteiligungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 LPVG NRW unter Angabe

  • der Hardware-Beschreibung
  • der Einsatzzwecke
  • der Anwendersoftware

Standard-Hardware

Beteiligungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 LPVG NRW zur Festlegung der Standardausstattung für neu zu beschaffende Arbeitsplatzausstattungen, bezogen auf die unterschiedlichen Nutzungsprofile, unter Angabe der Hardware-Beschreibung.

Standard-Software

Beteiligungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 LPVG NRW zur Festlegung der einzusetzenden Standard-Software. Der Einsatz der Software wird für eine namentlich zu benennende Nutzergruppe beantragt.

Standard-Anwendungssysteme

Für Standard-Anwendungssysteme (z. B. Software der Hochschul-Informations-System GmbH (HIS), lizensierte Anwendungssoftware externer Hersteller) ist das Beteiligungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 LPVG NRW einzuleiten und ggf. eine Einzelvereinbarung gem. Rahmendienstvereinbarung abzuschließen.

Eigenentwicklungen

Wie Standard-Anwendungssysteme.

PC-Anträge

Information des Personalrates mit Vordruck über den Einsatz am jeweiligen Arbeitsplatz unter Angabe

  • der Hardware
  • des Netzanschlusses
  • der Ergonomie
  • der Anwendungen
  • der Standard-Software
  • der Schulung

Von der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens im Einzelfall wird, falls Standard- Hard- und Software eingesetzt werden soll, mit Abschluss dieser Dienstvereinbarung abgesehen. Der Personalrat wird über jede Maßnahme rechtzeitig vor dem Einsatz informiert.

Erhebt der Personalrat innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen eine Maßnahme, ist diese mit dem Ziel der Verständigung zu erörtern. Sollte dabei keine Einigung erzielt werden, ist das reguläre Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.

Sollen mit der Standardsoftware personenbezogene Daten von Beschäftigten der FernUniversität verarbeitet werden, ist, unabhängig von der vorherigen Beteiligung der / des Datenschutzbeauftragten der FernUniversität, für das Anlegen und die Nutzung einer Datei / Tabelle das Mitbestimmungsverfahren, unter Angabe der Dateibeschreibung (gem. § 8 DSG NW) und der beabsichtigten Auswertungen, einzuleiten.

Zugang und Zugriffsrechte

Bei den Zugriffsrechten ist zu unterscheiden zwischen den Server-Anwendungen und den damit zu verarbeitenden Daten und den PC-Anwendungen mit Standardprogrammen.

Server-Anwendungen

Die Zugriffsrechte auf im Server gespeicherte Daten werden bei zentralen Systemen von der datenführenden Stelle vorgeschlagen und im Wege des Mitbestimmungsverfahrens festgelegt (Einzelvereinbarung). Es werden die üblichen Verfahren des Betriebssystems bzw. der Netzsoftware eingesetzt.

PC-Anwendungen

Bei PC-Anwendungen werden, in Verbindung mit einem Server, die Zugriffsrechte von der / dem jeweiligen Eigentümerin / Eigentümer bzw. Erstellerin / Ersteller festgelegt. Es wird per Software sichergestellt, dass die entsprechenden Schreib- und Leserechte dateibezogen auf den Servern vergeben werden können. Zugriffe von einem PC auf einen anderen PC werden nicht zugelassen.

Wird ein PC von mehreren Beschäftigten benutzt, werden die zu bearbeitenden Daten, unter dem alleinigen Zugriff der Berechtigten ausschließlich auf Servern gehalten. Ein über individuelle Zugangsregelungen hinausgehender Zugriff auf Daten ist nur erlaubt, so weit dieses aus systemtechnischer Sicht (Supervisorfunktion, Datensicherung) notwendig ist.

Der Zugang von außerhalb der FernUniversität zu Servern für SLO-Funktionen (Dateitransfer aus Studienzentren oder von Studierenden) und die Wartung von HIS-Anwendungs-Systemen für Verwaltungsaufgaben erfolgt nach einheitlichen Regeln, auf die sich Personalrat und Dienststelle verständigen. Zugriffe zu individuellen Arbeitsplatzsystemen von außerhalb der FernUniversität werden ausgeschlossen. Es ist ausschließlich der Empfang von Mails möglich.

Schutz der Beschäftigten

Bei der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen werden die Ergonomierichtlinien für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen angewandt. Bis zum Inkrafttreten der Bildschirmarbeits-Verordnung gilt die ErgoFU (siehe Anlage).Negative Auswirkungen auf die Arbeitsplätze auf Grund der IuK-Technik und der Vernetzung, insbesondere Verlagerungen übertragener Sachbearbeitertätigkeiten, werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Arbeitsplätze, die nicht von der Vernetzung direkt betroffen sind.

Ergibt sich die Notwendigkeit einer Umsetzung, so besteht der Anspruch auf Erhalt der bisherigen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe. In diesem Fall ist eine gleichwertige Funktion bzw. gleichwertiger Arbeitsinhalt zu übertragen.

Die IuK-Technik und die Vernetzung führen nicht zur Einrichtung von zusätzlichen Erfassungsplätzen für Massendaten und nicht zu Heimarbeitsplätzen.

Entsprechend der Zielsetzung ist die Nutzung der "Kommunikationstechnik" Mittel für die eigentliche Sachbearbeitung. Die Tätigkeit wird nicht durch sie bestimmt.

Beschäftigte, die von Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung betroffen sind, werden rechtzeitig und ausreichend geschult. Erst danach dürfen ihnen Arbeiten an den jeweiligen Systemen übertragen werden.

Verpflichtung

Vor Anschluss an das Netz verpflichten sich die betroffenen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und deren Vorgesetzte schriftlich, die getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

Die Dienststelle verpflichtet sich, die Einhaltung stichprobenweise zu überprüfen. Die Stichproben werden mit dem Personalrat verabredet.

Unbeschadet rechtlicher Vorgaben und Veranlassungen des Datenschutzes, des Dienst- und Tarifrechts sowie des Haushaltsrechts werden systembedingte Aufzeichnungen von Netz-Nutzungsdaten weder technisch noch manuell zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausgewertet. Diese Aufzeichnungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.

Änderung, Kündigung und Nachwirkung

Änderungen der Anlagen dieser Vereinbarung bedürfen in jedem Fall eines förmlichen Mitbestimmungsverfahrens.

Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Im Falle der Kündigung verpflichten sich Personalrat und Dienststellenleiter unmittelbar Verhandlungen über den Abschluss einer Folgevereinbarung aufzunehmen. Die ursprüngliche Vereinbarung gilt bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung weiter.

Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Hagen, den 24.03.1994

Für die FernUniversität - Gesamthochschule
Der Kanzler

gez. Bartz

Für den Personalrat
Vorsitzender

gez. Böhme


Anlage zur Dienstvereinbarung über den Einsatz von Netzen und IuK-Technologie

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)

vom 4. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1841)

§ 1 Anwendungsbereich
  1. Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.
  2. Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an

    1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

    2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,

    3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

    4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,

    5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie

    6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

  3. Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
  4. Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise Gewähr leistet werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
  1. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
  2. (2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit

    1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,

    2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,

    3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder

    4. sonstigen Arbeitsmitteln, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

  3. Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

§ 4 Anforderungen an die Gestaltung
  1. Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen.
  2. Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. Dezember 1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,

    1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden oder

    2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 ergibt, dass durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.

  3. Von den Anforderungen des Anhangs darf abgewichen werden, wenn

    1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der Tätigkeit diesen Anforderungen entgegenstehen oder

    2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung gestaltet wird, und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere Weise Gewähr leistet sind.

§ 5 Täglicher Arbeitsablauf

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.

§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
  1. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.
  2. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen

Bildschirmgerät und Tastatur
  1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.
  2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen.
  3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepasst werden können.
  4. Der Bildschirm muss frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein.
  5. Das Bildschirmgerät muss frei und leicht drehbar und neigbar sein.
  6. Die Tastatur muss vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können.
  7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Hände ermöglichen.
  8. Die Tastatur muss eine reflexionsarme Oberfläche haben.
  9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.

    Sonstige Arbeitsmittel

  10. Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muss eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muss vorhanden sein. Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet werden.
  11. Der Arbeitsstuhl muss ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
  12. Der Vorlagenhalter muss stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet werden können, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
  13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.

    Arbeitsumgebung
  14. Am Bildschirmarbeitsplatz muss ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Arbeitsbewegungen vorhanden sein.
  15. Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepasst sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu Gewähr leisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
  16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsgeräten vermindern lässt.
  17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
  18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
  19. Die Strahlung muss - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedrig gehalten werden, dass sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist.

    Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
  20. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
  21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestalung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:

    21.1 Die Software muss an die auszuführende Aufgabe angepasst sein.

    21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.

    21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.

    21.4 Die Software muss entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepasst werden können.

  22. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden.
Dezernat 1.4 02.11.2011
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