Gegenstand der Dienstvereinbarung "Netze und IuK-Technologie" (Informations- und Kommunikations-Technologie) ist die Nutzung von Programmen und Daten auf PCs innerhalb von Netzwerken.
Ein Netzwerk besteht aus gemeinsam genutzten Servern, den Arbeitsplätzen zugeordneten PCs / Terminals (Clients) und dem Netzwerk selbst. Die Vereinbarung findet analoge Anwendung auf Einzelplatz-PCs. Diese Dienstvereinbarung ergänzt bzw. spezifiziert die bestehenden Vereinbarungen, insbesondere die "Rahmendienstvereinbarung über Rationalisierungs- und Technologieangelegenheiten". Die Dienstvereinbarung gilt für alle durch den Personalrat vertretenen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten.
IuK und Vernetzung sollen die Arbeit unterstützen und die Kommunikation verbessern. Sie sollen die Vereinheitlichung genutzter Softwareprodukte und die Einhaltung lizenzrechtlicher Rahmenbedingungen erleichtern. Sie sollen den direkten Datenaustausch zwischen den Datenendgeräten, sowohl innerhalb der FernUniversität als auch zu externen Einrichtungen (z. B.: LBV, MWF, LDS, HZB, andere Hochschulen u. ä.) ermöglichen.
Im Einzelnen sollen insbesondere die folgenden Dienste / Funktionen genutzt werden:
Für die einzelnen Komponenten werden unterschiedliche Beteiligungsverfahren verabredet:
Beteiligungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 LPVG NRW unter Angabe der
Beteiligungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 LPVG NRW unter Angabe
Beteiligungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 LPVG NRW zur Festlegung der Standardausstattung für neu zu beschaffende Arbeitsplatzausstattungen, bezogen auf die unterschiedlichen Nutzungsprofile, unter Angabe der Hardware-Beschreibung.
Beteiligungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 LPVG NRW zur Festlegung der einzusetzenden Standard-Software. Der Einsatz der Software wird für eine namentlich zu benennende Nutzergruppe beantragt.
Für Standard-Anwendungssysteme (z. B. Software der Hochschul-Informations-System GmbH (HIS), lizensierte Anwendungssoftware externer Hersteller) ist das Beteiligungsverfahren gem. § 72 Abs. 3 LPVG NRW einzuleiten und ggf. eine Einzelvereinbarung gem. Rahmendienstvereinbarung abzuschließen.
Wie Standard-Anwendungssysteme.
Information des Personalrates mit Vordruck über den Einsatz am jeweiligen Arbeitsplatz unter Angabe
Von der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens im Einzelfall wird, falls Standard- Hard- und Software eingesetzt werden soll, mit Abschluss dieser Dienstvereinbarung abgesehen. Der Personalrat wird über jede Maßnahme rechtzeitig vor dem Einsatz informiert.
Erhebt der Personalrat innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen eine Maßnahme, ist diese mit dem Ziel der Verständigung zu erörtern. Sollte dabei keine Einigung erzielt werden, ist das reguläre Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.
Sollen mit der Standardsoftware personenbezogene Daten von Beschäftigten der FernUniversität verarbeitet werden, ist, unabhängig von der vorherigen Beteiligung der / des Datenschutzbeauftragten der FernUniversität, für das Anlegen und die Nutzung einer Datei / Tabelle das Mitbestimmungsverfahren, unter Angabe der Dateibeschreibung (gem. § 8 DSG NW) und der beabsichtigten Auswertungen, einzuleiten.
Bei den Zugriffsrechten ist zu unterscheiden zwischen den Server-Anwendungen und den damit zu verarbeitenden Daten und den PC-Anwendungen mit Standardprogrammen.
Die Zugriffsrechte auf im Server gespeicherte Daten werden bei zentralen Systemen von der datenführenden Stelle vorgeschlagen und im Wege des Mitbestimmungsverfahrens festgelegt (Einzelvereinbarung). Es werden die üblichen Verfahren des Betriebssystems bzw. der Netzsoftware eingesetzt.
Bei PC-Anwendungen werden, in Verbindung mit einem Server, die Zugriffsrechte von der / dem jeweiligen Eigentümerin / Eigentümer bzw. Erstellerin / Ersteller festgelegt. Es wird per Software sichergestellt, dass die entsprechenden Schreib- und Leserechte dateibezogen auf den Servern vergeben werden können. Zugriffe von einem PC auf einen anderen PC werden nicht zugelassen.
Wird ein PC von mehreren Beschäftigten benutzt, werden die zu bearbeitenden Daten, unter dem alleinigen Zugriff der Berechtigten ausschließlich auf Servern gehalten. Ein über individuelle Zugangsregelungen hinausgehender Zugriff auf Daten ist nur erlaubt, so weit dieses aus systemtechnischer Sicht (Supervisorfunktion, Datensicherung) notwendig ist.
Der Zugang von außerhalb der FernUniversität zu Servern für SLO-Funktionen (Dateitransfer aus Studienzentren oder von Studierenden) und die Wartung von HIS-Anwendungs-Systemen für Verwaltungsaufgaben erfolgt nach einheitlichen Regeln, auf die sich Personalrat und Dienststelle verständigen. Zugriffe zu individuellen Arbeitsplatzsystemen von außerhalb der FernUniversität werden ausgeschlossen. Es ist ausschließlich der Empfang von Mails möglich.
Bei der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen werden die Ergonomierichtlinien für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen angewandt. Bis zum Inkrafttreten der Bildschirmarbeits-Verordnung gilt die ErgoFU (siehe Anlage).Negative Auswirkungen auf die Arbeitsplätze auf Grund der IuK-Technik und der Vernetzung, insbesondere Verlagerungen übertragener Sachbearbeitertätigkeiten, werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Arbeitsplätze, die nicht von der Vernetzung direkt betroffen sind.
Ergibt sich die Notwendigkeit einer Umsetzung, so besteht der Anspruch auf Erhalt der bisherigen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe. In diesem Fall ist eine gleichwertige Funktion bzw. gleichwertiger Arbeitsinhalt zu übertragen.
Die IuK-Technik und die Vernetzung führen nicht zur Einrichtung von zusätzlichen Erfassungsplätzen für Massendaten und nicht zu Heimarbeitsplätzen.
Entsprechend der Zielsetzung ist die Nutzung der "Kommunikationstechnik" Mittel für die eigentliche Sachbearbeitung. Die Tätigkeit wird nicht durch sie bestimmt.
Beschäftigte, die von Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung betroffen sind, werden rechtzeitig und ausreichend geschult. Erst danach dürfen ihnen Arbeiten an den jeweiligen Systemen übertragen werden.
Vor Anschluss an das Netz verpflichten sich die betroffenen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und deren Vorgesetzte schriftlich, die getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
Die Dienststelle verpflichtet sich, die Einhaltung stichprobenweise zu überprüfen. Die Stichproben werden mit dem Personalrat verabredet.
Unbeschadet rechtlicher Vorgaben und Veranlassungen des Datenschutzes, des Dienst- und Tarifrechts sowie des Haushaltsrechts werden systembedingte Aufzeichnungen von Netz-Nutzungsdaten weder technisch noch manuell zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausgewertet. Diese Aufzeichnungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.
Änderungen der Anlagen dieser Vereinbarung bedürfen in jedem Fall eines förmlichen Mitbestimmungsverfahrens.
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Im Falle der Kündigung verpflichten sich Personalrat und Dienststellenleiter unmittelbar Verhandlungen über den Abschluss einer Folgevereinbarung aufzunehmen. Die ursprüngliche Vereinbarung gilt bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung weiter.
Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Hagen, den 24.03.1994
Für die FernUniversität - Gesamthochschule
Der Kanzler
gez. Bartz
Für den Personalrat
Vorsitzender
gez. Böhme
Anlage zur Dienstvereinbarung über den Einsatz von Netzen und IuK-Technologie
vom 4. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1841)
1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,
2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder
4. sonstigen Arbeitsmitteln, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden oder
2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 ergibt, dass durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.
1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der Tätigkeit diesen Anforderungen entgegenstehen oder
2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung gestaltet wird, und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere Weise Gewähr leistet sind.
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
Sonstige Arbeitsmittel
21.1 Die Software muss an die auszuführende Aufgabe angepasst sein.
21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.
21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
21.4 Die Software muss entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepasst werden können.
FernUniversität in Hagen, D-58084 Hagen, Telefon: +49 (2331) 987-01, E-Mail: fernuni@fernuni-hagen.de