Seit dem 1.7.2004 gilt nun die "Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen - BITV NRW" - lesen Sie im folgenden mehr zu Fristen und Geltungsbereichen.
Was geht mich das an? werden Sie nun fragen. Wir haben lange überlegt, ob wir diese Zeilen an den Anfang dieser Seite stellen sollen, uns dann aber dagegen entschieden, weil die Einleitung doch immer auch eine Motivation beinhalten soll, und Gesetze eher nach drohendem und erhobenem Zeigefinger aussehen. Nichtsdestotrotz kommt auf den Öffentlichen Dienst zu, was in den USA schon seit Jahren mit der sog. Section 508 gilt: Barrierefreier Zugang zu Informationen im Internet wird Pflicht!
Der Landtag-NRW hat am 16. Dezember 2003 das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze (BGG NRW) verkündet. Der §10 beschäftigt sich mit der barrierefreien Informationstechnik. In Kombination mit den Schlussvorschriften wird klar, dass die anzuwendenden Standards in einer Rechtsverordnung (RVO) bis zum 1. Juli 2004 zu regeln sind. Bis hierher folgt das Land im Wesentlichen der Bundesgesetzgebung. Teil 1 der Anlage zur RVO des Bundes etabliert die Leitlinien der WAI.
Am 1. Juli 2004 ist die Verordnung zur Schaffung Barrierefreier Informationstechnik (BITV NRW) in Kraft getreten - siehe http://sgv.im.nrw.de/gv/frei/2004/Ausg21/AGV21-6.pdf.
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