Für den Fall vorübergehender Abwesenheit muss an jedem Arbeitsplatz eine Stellvertretung benannt werden. Diese Aufgabe wird bei kurzfristiger Abwesenheit im Regelfall einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter aus demselben Team bzw. Abteilung übertragen, die/der sicherstellt, dass wichtige Vorgänge bearbeitet werden. Die dafür notwendige Qualifizierung ist sicherzustellen.
Die Kanzlerin / der Kanzler bestimmt eine Dezernentin / einen Dezernenten zu ihrer ständigen Vertreterin / seinem ständigen Vertreter. Sollte diese/dieser ebenfalls verhindert sein, wird sie/er in der Regel von der jeweils dienstältesten Dezernentin / vom jeweils dienstältesten Dezernenten vertreten.
Die Vertretung für die Dezernentinnen / Dezernenten und Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleiter ist entsprechend zu regeln.
Siehe PDF-Druckversion der gesamten GO auf Seite 6