Bachelor- und Masterstudiengänge müssen gemäß den Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunkten und die Modularisierung von Studiengängen und den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen modularisiert sein.