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Beendigung Beschäftigungsverhältnis wegen Rente

WICHTIG: Änderung des Renteneintrittsalters in Planung !

Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen Rente sowie Kündigungsfristen aufgrund des Eintritts rentenrechtlicher Tatbestände:

Die folgenden Angaben sind unverbindlich nur zur Information zusammengestellt worden. Für verbindliche Auskünfte setzen Sie sich bitte mit den Rentenversicherungsträgern oder den Personalsachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeitern in Verbindung

Renten wegen Alters I. Voraussetzungen für die Regelaltersrente
Die Regelaltersrente erhalten Versicherte auf Antrag, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben
  • und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

Ist die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kommt evtl. eine Beitragserstattung oder die weitere Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Betracht.

II. Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte

Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten vor 1948 geborene Versicherte auf Antrag, die

  • das 63. Lebensjahr vollendet haben
  • und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.
  • Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden

Die Altersgrenze wurde für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.

Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten nach dem 31.12.1947 geborene Versicherte auf Antrag, die

  • das 62. Lebensjahr vollendet haben
  • und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.


Für Versicherte, die in dem Zeitraum Januar 1948 bis Oktober 1949 geboren wurden, besteht eine Übergangsregelung.

Für diese Jahrgänge wird die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte stufenweise vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr gesenkt. Erst für Versicherte, die ab November 1949 geboren wurden, ist die frühestmögliche Inanspruchnahme dieser Altersrente mit dem 62. Lebensjahr möglich.


Wird die Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen, so ist dies immer mit Rentenabschlägen verbunden.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
  • Anrechnungszeiten (z.B. schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres)
  • Berücksichtigungszeiten (z.B. Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).

III. Voraussetzungen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Versicherte auf Antrag, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50 %), berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind
  • und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.

Die Altersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1941 stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, genießen Vertrauensschutz. Sie sind von der Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte nicht betroffen. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wie bisher nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen.


Versicherte, die vor dem 01.01.1942 geboren wurden und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt haben, genießen ebenfalls Vertrauensschutz. Auch hier besteht weiterhin Anspruch auf die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 60 Jahren ohne Rentenabschläge. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zählen nicht zu den 45 Jahren Pflichtbeitragszeiten.
Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
  • Anrechnungszeiten (z.B. schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres)
  • Berücksichtigungszeiten (z.B. Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes)


Wichtig:

Ab dem 01.01.2001 reicht das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr aus. Es muss künftig grundsätzlich die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen.
Eine Ausnahme besteht für Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren wurden. Sie haben auch dann einen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltendem Recht sind.

IV. Voraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • bei Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.
  • Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.

Die Altersgrenze wurde für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.

Arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung ausübt und eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende Beschäftigung sucht. Arbeitslosen gleichgestellt sind Versicherte, die Arbeitslosengeld erhalten, obwohl sie der Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen – Erklärung gegenüber der Arbeitsagentur nach § 428 SGB III -. Die DRV lässt sich die Arbeitslosigkeit und die Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe regelmäßig von der Arbeitsagentur bescheinigen. Deshalb ist die Angabe der Anschrift der Arbeitsagentur und die Kundennummer im Rentenantrag sehr hilfreich.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:

  • beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

V. Voraussetzungen für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit

Die Möglichkeit ohne Abschläge nach zweijähriger Altersteilzeit in Rente zu gehen ist ab dem 1.1.2004 für nach dem 31.12.1951 geborene entfallen. Es sind auch hier jetzt die üblichen Abzüge in Kauf zu nehmen.

Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben,
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.


Die Altersgrenze wurde für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Altersteilzeitarbeit liegt u.a. vor, wenn Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlt werden. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung erfolgt dann nach mindestens 90 % des zuvor gezahlten Vollzeitarbeitsentgelts.


Eine Altersteilzeit im vorstehenden Sinne kann frühestens am 01.05.1996 begonnen haben, weil die entsprechende Beitragszahlung erst ab diesem Zeitpunkt zulässig gewesen ist.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

VI. Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen

Die Altersrente erhalten vor 1952 geborene versicherte Frauen auf Antrag, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus darf die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werden.

Die Altersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1940 stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

VII. Rentenabschläge
Bereits mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde die Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die Altersrente für Frauen geregelt.

In der nachfolgenden Zeit wurden die komplexen Regelungen mehrfach neu gefasst und auf alle Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeweitet.

Die Altersrenten können danach grundsätzlich unter Berücksichtigung eines versicherungsmathematischen Abschlags vorzeitig, d.h. vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.


Grundsätzlich gilt: Für jeden Monat der Inanspruchnahme einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindert sich die Rente um 0,3 %.
Wegen der verschiedenen Vertrauensschutzregelungen empfehlen wir betroffenen Versicherten der Jahrgänge 1937 – 1950, sich vertrauensvoll an die für sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.


VIII. Neuregelungen zur Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Nachhaltigkeitsgesetz - vom 21.07.2004 BGBl I, S. 1791) wird die Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit neu geregelt.
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, ergeben sich keine Änderungen.
Ab dem Jahr 2006 wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 - 1951 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit angehoben.

Kündigungsfristen nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Eintritts rentenrechtlicher Tatbestände:


Regelaltersrente

Es ist keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Rentenbezugs vorgesehen, das Arbeitsverhältnis endet jedoch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Altersrente für langjährig Versicherte

Es ist keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Der/die Beschäftigte, der/die mit Beginn des Rentenbezugs das Arbeitsverhältnis beenden will, muss rechtzeitig ordentlich kündigen oder einen Auflösungsvertrag schließen.

Altersrente für a) schwerbehinderte Menschen,
b) Rente für Berufs- oder Erwerbsunfähige

zu a) Es ist keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Der/die Beschäftigte, der/die mit Beginn des Rentenbezugs das Arbeitsverhältnis beenden will, muss rechtzeitig ordentlich kündigen oder einen Auflösungsvertrag schließen.

zu b) Nach dem reinen Wortlaut der Tarifvorschrift endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsminderung (früher Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) zugestellt wird. Der Arbeitgeber ist von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.

Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

Altersrente für Frauen (vor der Regelaltersrente)

Es ist keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Die Beschäftigte, die mit Beginn des Rentenbezugs das Arbeitsverhältnis beenden will, muss rechtzeitig ordentlich kündigen oder einen Auflösungsvertrag schließen.


Kündigungsfristen gem. § 34 TVL:

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäftigungszeit
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate
von mindestens 8 Jahren 4 Monate
von mindestens 10 Jahren 5 Monate
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.


Auflösungsvertrag gem. § 33 TVL

Eine weitere Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis zu beenden ist die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag (evt. vorbehaltlich der Vorlage eines positiven Rentenbescheides).

Dezernat 3.1 04.03.2010
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