Verfahrensgrundsätze für die Betreuung ausländischer Gäste der FernUniversität
Folgende Kriterien sollten bei der Anordnung von Dienstgängen / Dienstreisen zur Betreuung ausländischer Gäste beachtet werden:
Eine Betreuung ausländischer Gäste in den ersten 2 Wochen des Aufenthaltes durch Mitarbeiter der FernUniversität ist Dienst. Somit kann eine vom Vorgesetzen genehmigte Fahrtätigkeit in diesem Zusammenhang als Dienstgang oder Dienstreise reisekostenrechtlich abgerechnet werden.
Die Betreuung der Gäste wird selbstständig in den Lehrgebieten bzw. im Dezernat 1.2 (Internationale Angelegenheiten) geregelt. Die für die Betreuung der ausländischen Gäste erforderlichen finanziellen Mittel sind von den Lehrgebieten bereitzustellen. Sofern keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, soll die Finanzierung über Drittmittel erfolgen.
Da die Betreuung der ausländischen Gäste im Interesse der FernUniversität liegt, ist die Betreuung innerhalb der Dienstzeit Dienstpflicht. Außerhalb der Dienstzeit kann diese nur auf freiwilliger Basis erfolgen. In diesem Zusammenhang geleistete Überstunden sollen durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Bezahlung der Überstunden kann nicht erfolgen.
Bei Unfällen während Dienstreisen und Dienstgängen besteht grundsätzlich Unfallschutz. Der Anspruch auf Ersatz von Sachschäden bei Unfällen auf einer Dienstreise oder bei einem Dienstgang richtet sich nach § 91 Landesbeamtengesetz NRW in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Hiernach ist die Schadensübernahme des Dienstherrn bei selbstverschuldeten Unfällen (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen) auf 300 Euro begrenzt. Es steht dem Bediensteten jedoch frei, im Vorfeld eine Dienstreise-Vollkaskoversicherung abzuschließen, um das Eigenrisiko für Schäden über 300 Euro zu begrenzen. Dienstgänge und Dienstreisen können nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes abgerechnet werden. Ein entsprechender Antrag auf Abrechnung ist innerhalb von 6 Monaten im Personaldezernat einzureichen. Dienstreisen (Fahrten außerhalb Hagens) müssen jedoch vor Antritt schriftlich beantragt und genehmigt werden.
Da durch die reisekostenrechtliche Abrechnung von Dienstreisen und Dienstgängen Kosten entstehen, ist die Notwendigkeit sowie der Umfang und die Art der Betreuung immer in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit zu hinterfragen.
Die Dienstreise ist vorrangig mit Dienstfahrzeugen oder – falls ein Dienstwagen nicht zur Verfügung steht – mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Die Benutzung des privateigenen Kfz ist nur zulässig, wenn die Benutzung des Kfz vor Antritt der Dienstfahrt aus triftigen Gründen veranlasst oder gestattet worden ist. Ein triftiger Grund kann z.B. angenommen werden, wenn eine Fahrt in Eile geboten ist und zu dieser Zeit kein Dienstwagen zur Verfügung steht, die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel einen unangemessenen Zeitaufwand erfordert, schweres Dienstgepäck zu befördern ist, die Wegstrecke zu Fuß nicht in einer wirtschaftlich vertretbaren Zeit zurückgelegt werden kann oder es in Strömen regnet. Für Dienstgänge am Dienstort in Hagen ist der Einsatz privater Fahrzeuge grundsätzlich zugelassen. Es soll trotzdem im Sinne einer Selbstkontrolle im Einzellfall geprüft werden, ob triftige Gründe den Einsatz des privaten Kfz erfordern.
Die Benutzung des privateigenen PKW ist nur mit Zustimmung des Beschäftigten zulässig und darf nicht vom Dienstvorgesetzten angeordnet werden.