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LPVG NRW - Wesentliche Änderungen (Stand 16.07.2011)

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Am 16.07.2011 ist das neue Landespersonalvertretungsgesetz NRW in Kraft getreten.

Einen Kurzüberblick über die wesentlichen Änderungen und daraus entstehende Verfahrensänderungen erhalten Sie im Folgenden:

Sprachliche Änderungen

Der Entwurf setzt die Grundsätze einer geschlechtergerechten Sprache in die Rechtssprache um:

Anstelle der Formulierung „Leiter einer Dienststelle“ wird nunmehr der neutrale Begriff „die Dienststelle“ verwendet.

Inhaltliche Änderungen

1. § 5

Vom Anwendungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) werden nunmehr auch die Akademischen Räte und Oberräte auf Zeit sowie die wissenschaftlichen Hilfskräfte, die Mentoren/innen und die Lehrbeauftragten mit einem Lehrumfang von mindestens 4 Lehrveranstaltungsstunden (SWS) erfasst. Die jetzt zusätzlich vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Personengruppen werden dem Personalrat für die wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten (PRwiss.) zugeordnet.

2. § 29

Es findet ein Wechsel vom Vorstands- zum Vorsitzendenprinzip statt, so dass anstelle eines Vorstandes nun eine vorsitzende Person nebst Stellvertretern/innen die Geschäftsführung des Personalrats übernehmen soll.

3. § 42

Die Freistellungsstaffel des § 42 Abs. 3 ändert sich wie folgt:

Alt Neu

Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

301 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

601 bis 1000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

1001 bis 2000 Beschäftigten drei Mitglieder,

2001 bis 3000 Beschäftigten vier Mitglieder,

3001 bis 4000 Beschäftigten fünf Mitglieder

Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

200 bis 500 Beschäftigten ein Mitglied,

501 bis 900 Beschäftigten zwei Mitglieder,

901 bis 1500 Beschäftigten drei Mitglieder,

1501 bis 2000 Beschäftigten vier Mitglieder,

2001 bis 3000 Beschäftigten fünf Mitglieder,

3001 bis 4000 Beschäftigten sechs Mitglieder

Für die FernUniversität bedeuten diese Änderungen, dass nun auch der PRwiss. eine zweite Freistellung beanspruchen kann.

4. § 47

Nach der derzeitigen Regelung findet einmal pro Jahr eine Personalversammlung innerhalb der Arbeitszeit statt. Weitere Personalversammlungen, die der Personalrat initiiert, finden außerhalb der Arbeitszeit statt.

Zukünftig sollen alle Personalversammlungen innerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden.

5. § 61 Abs. 5 neu

An der Auswahl der ausbildenden Personen und an der Auswahl des Ausbildungsleiters/der Ausbildungsleiterin nimmt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) teil.

6. § 63

Im Rahmen der Vierteljahresgespräche hat der Personalrat nunmehr einen Anspruch darauf, zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung sowie die wirtschaftliche Entwicklung informiert zu werden, sofern kein Wirtschaftsausschuss nach § 65 a neu LPVG besteht. (Siehe Punkt 9)

7. § 64

Der Personalrat erhält ein Initiativrecht für Maßnahmen, die der Förderung des Gemeinwohls dienen.

8. § 65

Neben das allgemeine Unterrichtungsgebot der Dienststelle an die Personalräte tritt ein spezielles Unterrichtungsgebot für Organisationsentscheidungen der Dienststelle, sofern diese beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben. Werden bei Organisationsentscheidungen mit personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen Arbeitsgruppen eingesetzt, soll der Personalrat beratend teilnehmen können. Eine Beteiligungsmöglichkeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist hierbei vorgesehen, sofern von ihr zu vertretende Beschäftigte geladen sind oder soweit es sich um beteiligungspflichtige Angelegenheiten der von ihr zu vertretenden Beschäftigten handelt.

9. § 65 a neu

In allen Dienststellen mit mehr als 100 ständig Beschäftigten, somit auch an der FernUniversität, soll auf Antrag des Personalrates ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Dieser besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen, darunter mindestens einem Personalratsmitglied. Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich zusammentreten. An seinen Sitzungen hat die Dienststelle teilzunehmen. Der Wirtschaftsausschuss hat unter anderem die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle zu beraten und den Personalrat zu unterrichten; zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören z. B. beabsichtigte Investitionen, Rationalisierungsvorhaben, Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden (weitere Angelegenheiten siehe § 65 a Abs.3).

Für die Hochschulen konkretisiert § 105 b LPVG, dass ein Wirtschaftsausschuss auf Antrag eines oder des Personalrats gebildet wird.

10. § 66

Der Personalrat muss bei Mitbestimmungsmaßnahmen den Beschluss über die Zustimmung nicht mehr innerhalb von zehn Arbeitstagen, sondern jetzt innerhalb von zwei Wochen mitteilen.

In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist nicht mehr wie bisher auf drei Arbeitstage, sondern nur auf eine Woche abkürzen.

Die bisherige Aufzählung aus § 66 Abs. 3 LPVG, nach der der Personalrat seine Zustimmung in Mitbestimmungsangelegenheiten nur aus den dort aufgeführten Gründen verweigern kann, ist entfallen.

Das Gesetz sieht zudem ein Teilnahme- und Rederecht der vorsitzenden Person des Personalrats und eines Mitglieds der betreffenden Gruppe an Sitzungen des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs vor, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle in der Sitzung behandelt werden. Dies bedeutet, dass die Personalräte künftig bei entsprechenden Sitzungen des Hochschulrats mit Ausnahme der Beschlussfassung teilnehmen dürfen und ihre Auffassung darlegen können. Termin und Tagesordnung sind in diesen Fällen rechtzeitig bekannt zu geben.

11. § 67

Die Beisitzerinnen und Beisitzer im Einigungsstellenverfahren werden nicht mehr am Anfang der Amtsperiode des Personalrats bestellt, sondern anlassbezogen, d. h. für das jeweilige Einigungsstellenverfahren. Nur die vorsitzende Person sowie ihr/e Stellvertreter/in werden aus Gründen der Kontinuität der Entscheidungspraxis weiterhin für die gesamte Amtszeit bestellt. Auf diese haben sich die oberste Dienstbehörde (d. h. für die Hochschule der Hochschulrat) und die ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen.

12. § 72

Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind auf das Niveau vor der Novelle 2007 zurückgeführt und um die Mitbestimmung zu Regelungen nach der Rückkehr aus der Elternzeit erweitert worden. Insbesondere hat der Personalrat nunmehr wieder mitzubestimmen bei der Befristung von Arbeitsverträgen, bei Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, bei Verlängerungen der Probezeit, Bestimmung von Fallgruppen innerhalb einer Entgeltgruppe sowie sonstigen wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages. Auch die grundsätzliche Einrichtung von Telearbeitsplätzen unterliegt ebenso wie die Ablehnung eines Antrags auf einen Telearbeitsplatz im Einzelfall der Mitbestimmung.

Die Einschränkung, dass die in § 72 Abs.1 LPVG aufgelisteten Mitbestimmungsrechte für die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben nur gelten, sofern sie beantragt werden, ist entfallen. Sie gelten nunmehr unmittelbar.

Weitere Änderungen in § 72 Abs. 3 LPVG konkretisieren und erweitern die bisherigen Regelungen und setzen die bereits durch die Rechtsprechung geltende Rechtslage in Gesetzeswortlaut um.

Die Personalräte haben nun unter anderem in Rationalisierungs- ,Technologie- und Organisationsangelegenheiten mitzubestimmen, so, bei der Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen.

Abs. 4 sieht die Mitbestimmung nun auch bei der Bestellung von Sicherheitsfachkräften vor (Rückführung auf den Rechtszustand vor der Novelle 2007). Die Mitbestimmung auch für die Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung und den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen ist ebenfalls wieder eingeführt worden.

13. § 73

Die Regelung stellt klar, dass Stellenausschreibungen bereits dann der Mitwirkung des Personalrats unterliegen, wenn die bloße Möglichkeit der Mitbestimmung über die Personalmaßnahme besteht. Damit sind Stellenausschreibungen nunmehr auch dem PRWiss. zur Mitwirkung vorzulegen.

Weiterhin unterliegen künftig Aufträge zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte der Mitwirkung.

14. § 74

Der Personalrat bestimmt nun mit bei ordentlichen Kündigungen. Vor Abmahnungen, bei außerordentlichen Kündigungen, bei Kündigungen in der Probezeit, bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen sowie bei Mitteilungen an Auszubildende darüber, dass nach Vollendung der Ausbildung keine Einstellung beabsichtigt ist, ist der Personalrat künftig anzuhören (bisher: keine Beteiligung). Dabei sind ihm bei Abmahnung oder Kündigung die vollständigen Gründe für die Entscheidung anzugeben.

Kündigungen und Aufhebungsverträge ohne Personalratsbeteiligung sind unwirksam.

15. § 75

Ein weiteres Anhörungsrecht ist vor der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- und Dienstfähigkeit vorgesehen.

16. § 78 und § 105 a

Das Recht zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist gesetzlich verankert als Landespersonalrätekonferenz.

Dezernat 3.2 23.09.2011
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