Veranstaltungen

Das Subsidiaritätsprinzip - ein Element des europäischen Verfassungsrechts

Termin: 05.09.2009 / 10.00 Uhr

Ort: Katholische Akademie Schwerte, Kardinal-Jaeger-Haus, Bergerhofweg 24, 58239 Schwerte

Symposion


Veranstalter ​

FernUniversität in Hagen
Institut für Europäische Verfassungswissenschaften
in Zusammenarbeit mit der Katholischen Akademie Schwerte



Foto: FernUniversität

Programm

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Das Subsidiaritätsprinzip - ein Element des europäischen Verfassungsrechts

10.00 Uhr

Begrüßung

Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth, Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen

Dr. Ulrich Dickmann, stellvertretender Direktor der Katholischen Akademie in Schwerte

Prof. Dr. Andreas Haratsch, stellvertretender Direktor des Institus für Europäische Verfassunsgwissenschaften

10.30 Uhr

Erstes Podium

Die Wurzeln des Subsidiaritätsprinzips in der katholischen Soziallehre
Prof. Dr. Dr. Karl Gabriel, Münster

Gedanken zur Ideengeschichte des Susbidiaritätsprinzips aus protestantischer Sicht
Dr. Christoph Goos, Bonn

Diskussionsleitung:
Prof. Dr. Peter Schiffauer, Hagen / Brüssel

12.30 Uhr

Gemeinsames Mittagessen

14.45 Uhr

Zweites Podium
Inhalt, Reichweite und Wirkung des Subsidiaritätsprinzips im Recht der Europäischen Union
Prof. Dr. Stefan Ulrich Pieper, Bundespräsidialamt

Die Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente bei der Subsidiaritätskontrolle
Prof. Dr. Peter Schiffauer

Diskussionsleitung:
Prof. Dr. Kirsten Schmalenbach, Graz

15.45 Uhr

Kaffeepause

16.15 Uhr

Drittes Podium
Die Subsidiaritätskontrolle durch Bundestag und Bundesrat aus Sicht des deutschen Rechts
Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, Regensburg

Das Subsidiaritätsprinzip im Grundgesetz
Prof. Dr. Andreas Haratsch, Hagen

Diskussionsleitung:
Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Fleiner, Fribourg

19.00 Uhr

Abschlussimbiss

Pressebericht

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Wenig bekannt und dennoch wichtig: das Subsidiaritätsprinzip

Symposion befasste sich mit grundlegendem Element des europäischen Verfassungsrechts

Neue Wege ging das Institut für Europäische Verfassungswissenschaften der FernUniversität in Hagen bei seinem alljährlichen Symposion: Das von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften gemeinsam getragene Institut kooperierte in diesem Jahr erstmals mit der Katholische Akademie Schwerte. Nicht nur, dass die Veranstaltung am 5. September in der Weiterbildungseinrichtung des Erzbistums Paderborn stattfand, auch inhaltlich arbeiteten Institut und Akademie bei dem Thema „Das Subsidiaritätsprinzip – ein Element des europäischen Verfassungsrechts“ zusammen.

Das Prinzip stellt Eigenverantwortung vor staatliche Aktivitäten, bei staatlichen Aufgaben sollen im Zweifelsfall zunächst untergeordnete (Gebiets-)Körperschaften eingreifen, bevor der Staat und erst dann die Europäische Union handeln, sofern die untergeordnete Einheit das Problem lösen kann. Dies ist eine wichtige Übereinkunft in der EU und nicht zuletzt auch ein föderales Konzept.

Denn im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt Art. 5 Abs. 2: „In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.“ Der Vertrag bringt zum Ausdruck, dass Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden.

Doch das Subsidiaritätsprinzip spielt nicht nur im Europarecht eine wichtige Rolle, sondern es hat auch Wurzeln in der katholischen Soziallehre. Aus protestantischer Sicht gibt es zur Ideengeschichte des Prinzips ebenfalls einiges zu sagen.

Mit den beiden kirchlichen Blickwinkeln befasste sich denn auch das erste Podium. In den weiteren Vorträgen ging es um Inhalt, Reichweite und Wirkung sowie Kontrolle des Prinzips in Europäischer Union und ihren Mitgliedsstaaten sowie in Deutschland.

In seiner Begrüßungsrede hatte der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität, Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth, auf die guten Erfahrungen des Instituts in der interdisziplinären Arbeit zwischen den beiden Fakultäten, die es tragen, hingewiesen. Dabei sei es ja notwendig, „auch der anderen Seite zuzuhören“. Bei diesem Symposion an dem „beeindruckenden Veranstaltungsort“ garantierten die Referenten aus den verschiedensten Bereichen und Positionen dafür, dass das Thema aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln beleuchtet werde.

Ausgehend vom katholischen Denken in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und dem calvinistischen Konzept des Gemeinwesens riss Prof. Wackerbarth kurz an, dass das Subsidiaritätsprinzip für Unterstützung stehe und nicht für Gängelung. Und dass es damit das Gegenteil von „Bürokratie“ sei. Leider habe es in Europa keinen guten Ruf, da sei es – wie der Staatsrechtler Prof. Dr. Klaus Stern anriet – besser, von „Bürgernähe“ zu sprechen.

Als Stellvertretender Direktor des IEV – Direktor Prof. Dr. Peter Brandt war erkrankt – stellte Prof. Dr. Andreas Haratsch das Programm vor, nachdem er u.a. auf den Vertrag von Maastricht hingewiesen hatte, in dem das Subsidiaritätsprinzip hervorgehoben wurde – erst damit begann es im europäischen Recht eine besondere Rolle zu spielen.

Gerd Dapprich | 09.09.2009

Tagungsbericht

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IEV – Symposion 2009 – Das Subsidiaritätsprinzip - ein Element des europäischen Verfassungsrechts

Bericht über das Internationale Symposion „Das Subsidiaritätsprinzip – ein Element des europäischen Verfassungsrechts“ des Instituts für Europäische Verfassungswissenschaften in Schwerte vom 5. September 2009.

„Das Subsidiaritätsprinzip – ein Element des europäischen Verfassungsrechts“ lautete der Titel des interdisziplinären Symposions, das das Institut für Europäische Verfassungswissenschaften (IEV) am 5. September 2009 in Zusammenarbeit mit der Katholischen Akademie in Schwerte veranstaltete. Auf drei Podien referierten Juristen sowie Theologen und Sozialwissenschaftler und diskutierten mit Politikern und Wissenschaftlern aus verschiedenen Bereichen.

Nach der Eröffnung des Symposions und Grußworten vom Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen, Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth, dem stellvertretenden Direktor der Katholischen Akademie, Dr. Ulrich Dickmann, sowie dem stellvertretenden Direktor des IEV, Prof. Dr. Andreas Haratsch, fand das erste Podium statt. Dieses befasste sich mit dem Subsidiaritätsprinzip aus katholischer und protestantischer Sicht. Auf dem zweiten Podium wurde das Thema Subsidiarität im Hinblick auf die Europäische Union diskutiert, während das dritte Podium die eingangs formulierte Fragestellung aus der Sicht des deutschen Rechts beleuchtete.

Der Theologe und Soziologe Prof. Dr. Dr. Karl Gabriel (Münster) stellte in seinem Vortrag „Die Wurzeln des Subsidiaritätsprinzips in der katholischen Soziallehre“ die herausragende Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips als „das katholische Prinzip für die katholische Soziallehre“ heraus. Professor Gabriel ging der Frage nach, wie die katholische Soziallehre zu diesem Prinzip gekommen sei. Der Subsidiaritätsdiskurs verweise dabei auf der einen Seite auf romantisch konservative Wurzeln, auf der anderen Seite besitze er aber auch eine Linie, die in den Frühliberalismus hinein reiche. Danach ging der katholische Sozialethiker auf die Entstehungsgeschichte der Enzyklika Quadragesimo anno von 1931 und die besondere Rolle der deutschen Jesuiten Oswald von Nell-Breuning und Gustav Gundlach ein. Das Subsidiaritätsprinzip finde sich hier in der Quadragesimo anno Nummer 79 als ordnungstheoretisches Prinzip: „Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“ Professor Gabriel resümierte, für den neuen zwischen Globalisierung und Lokalisierung aufgespannten Mix der Integrationsebenen erscheine der Rückgriff auf das Ideengut der Subsidiarität unverzichtbar. Dies treffe auch für die Erkenntnis zu, dass national wie global das dualistisch verkürzte Ordnungsbild um Staat und Wirtschaft aufgebrochen und durch die Dimension der Zivilgesellschaft erweitert werden müsse.

Dr. Christoph Goos (Bonn) betonte gleich zu Beginn seines Vortrages, „(…) dass sich die evangelische Sozialethik nicht auf das Subsidiaritätsprinzip als genuine protestantische Dimension berufe“. Historisch gesehen zeige sich jedoch, dass bei der Kirchenordnung von 1571, der „Emdener Synode“, das Subsidiaritätsprinzip Struktur prägend gewesen sei. Der Mensch als Individuum spiele hierbei jedoch eine untergeordnete Rolle. Vielmehr existiere nach wie vor eine Alleinherrschaft Christi nach dem Gedankenbild der Christokratie. Während in der Emdener Synode das Subsidiaritätsprinzip somit zu finden gewesen sei, sei dies im Werk von Johannes Althusius nicht der Fall. Althusius habe in seiner Staatstheorie den Gedanken vom Gesellschaftsvertrag entwickelt. Dieser besage, dass das Erhalten von Eintracht und Frieden allein durch das Aushandeln in Gemeinschaften durch eine dynamische Regelung von Kompetenzverteilung gewährleistet sei. Dem habe der Gedanke zugrunde gelegen, dass das einzelne Individuum zu wenig Kraft zur Gestaltung des Lebens habe. Das Subsidiaritätsprinzip finde sich somit in der Theorie Althusius eher nicht. Der Referent stimmt mit der evangelischen Sozialethik darin überein, dass das Subsidiaritätsprinzip zwar keine protestantische Idee gewesen sei, jedoch gebe es eine protestantische Lesart.

In der sich anschließenden Diskussion wies der ehemalige Präsident des Europäischen Parlaments, Prof. Dr. Klaus Hänsch, auf das Spannungsverhältnis hin, das durch das Subsidiaritätsprinzip klassischerweise zwischen Staat und Bürger entstehe. Prof. Dr. Paolo Ridola (Rom) machte auf die Chancen in den pluralistischen Verfassungsordnungen aufmerksam. Das Subsidiaritätsprinzip besteht für ihn nicht aus einem „entweder oder“, sondern aus einem „sowohl als auch“. Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Fleiner (Fribourg) sieht das protestantische Modell als eher territorial, das katholische dagegen als sozial geprägt an.

Auf dem zweiten Podium ging der Referatsleiter im Bundespräsidialamt Prof. Dr. Stefan Ulrich Pieper (Münster/Berlin) auf Inhalt, Reichweite und Wirkung des Subsidiaritätsprinzips im Recht der Europäischen Union ein. Zu Beginn verwies er auf die Unbestimmtheit des Begriffs und die verschiedenen Auffassungen in den Mitgliedstaaten. Bemerkenswert fand er in diesem Zusammenhang, dass der EuGH sich bis heute nur in wenigen Entscheidungen mit dem Subsidiaritätsprinzip befasst und den Begriff nicht genauer definiert habe. In der Praxis sei dies jedoch nicht ausschlaggebend, da sich die Kommission in der Vereinbarung von Edinburgh dem System der Folgenabschätzung verpflichtet habe und eine Subsidiaritätskontrolle im Rat der Europäischen Union ohnehin bei der Beratung der Fachminister stattfinde. Abschließend hielt er fest, dass es mit den geplanten Verfahrensänderungen des Vertrages von Lissabon im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle auch zukünftig inhaltlich auf Einzelfallentscheidungen hinauslaufe.

Prof. Dr. Peter Schiffauer (Hagen/Brüssel) sprach über die Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente bei der Subsidiaritätskontrolle. Vorab stellte er fest, dass ein generelles Misstrauen in einem Mehrebenensystem legitim sei. Er ist der Meinung, dass auch ohne rechtliche Grundlagen zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament ein Dialog geführt werden müsse. Es gehe darum, eine Maßnahme zu finden, die es erlaubt, dem durch die europäische Integration entstandenen Problem, zum Beispiel ein Vorgehen der Europäischen Union im Bereich der Testamente, Rechnung zu tragen, ohne in die gewachsenen Traditionen der Mitgliedstaaten einzugreifen. Das erfordere konstruktives Zusammenarbeiten und nicht Konfrontation.
In der folgenden Diskussion ging es darum, ob das von Prof. Dr. Peter Schiffauer angesprochene Vorprüfungsrecht der nationalen Parlamente lediglich eine Frage der Quantität oder auch der Qualität sei.

Moderatorin Prof. Dr. Kirsten Schmalenbach (Graz) griff zum Ende der Diskussion noch einmal die Kritik um das unentschlossene Verhalten des EuGH im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle auf.

Zu Beginn des dritten Podiums widmete sich Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack (Regensburg) der Subsidiaritätskontrolle durch Bundestag und Bundesrat aus Sicht des deutschen Rechts. Hierbei stellte er die geplanten Gesetzesänderungen im Grundgesetz sowie das neue Integrationsverantwortungsgesetz vor, die Bundestag und Bundesrat zukünftig das Recht einräumen sollen, bei Verstößen eines Gesetzgebungsaktes der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip Klage zu erheben. Das geringe erforderliche Quorum von lediglich einem Viertel der Mitglieder der jeweiligen „Gesetzgebungskammer“ zur Klageerzwingung stelle im Verfassungsrecht einen bislang unbekannten Mechanismus dar, der sich jedoch problemlos in das bisherige Gefüge einpassen und auf kurze Sicht bereits einen positiven Effekt bringen würde, resümierte er am Ende seine Vortrages.

Prof. Dr. Andreas Haratsch untersuchte abschließend in seinem Referat, inwiefern das Subsidiaritätsprinzip im Grundgesetz verankert ist. Gleich zu Beginn machte er dabei deutlich, dass es aufgrund historischer Begebenheiten ursprünglich nicht explizit in der Verfassung niedergelegt worden sei. Eingang fand es erst im Dezember 1992 mit Art. 23 GG, womit eine neue ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitwirkung Deutschlands in der neu zu gründenden Europäischen Union geschaffen wurde.
Während die Grundrechte keine Ausprägung des Subsidiaritätsprinzips darstellten, finde es im Bundesstaatsprinzip zumindest eingeschränkt Anwendung. Das Recht der Kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 II GG hingegen baue jedoch auf seiner Grundstruktur auf.
Letztendlich sei die Lage diffus, urteilte er abschließend. In der Verfassung sei das Subsidiaritätsprinzip nirgends niedergelegt, doch fände es in bestimmten Bereichen zumindest ansatzweise Anwendung. Eine Änderung des Grundgesetzes sei jedoch nicht vonnöten, da der gewonnene Nutzen gering wäre.

Die darauf folgende Diskussion ging der Frage nach, inwieweit es in anderen europäischen Ländern vergleichbare Regelungen zum Integrationsverantwortungsgesetz und den geplanten Änderungen im Grundgesetz bezüglich einer Subsidiaritätsklage gäbe.
Axel Adamietz verwies hierbei unter Bezugnahme auf die deutschen Entwürfe noch einmal auf die seines Erachtens nach unabdingbare Notwendigkeit, gerade auch Minderheiten ein Klagerecht einzuräumen.

Nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung nutzten die Teilnehmer die Zeit zu informellem Austausch und angeregten Gesprächen.

Das IEV plant die Dokumentation der Veranstaltung in einem Tagungsband, der in der Schriftenreihe „Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Verfassungswissenschaften“ erscheinen wird.

Thomas Herwig und Ingrid Piela

DTIEV | 08.04.2024