Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten an den nordrhein-westfälischen Universitäten werden im Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) bzw. Hochschulfreiheitsgesetz HFG) vom 1. Januar 2007 und im Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1999 (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) festgeschrieben.
Die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten erstreckt sich darauf, die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt bei der Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe (HFG §24).
Zur Beratung und Unterstützung der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragen soll an der Hochschule eine Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere die Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.
Für die Konkretisierung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten finden zudem die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Anwendung. (LGG § 17)
Demnach beziehen sich die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zum einen auf die Unterstützung der Dienststelle (§ 17,1), hier der FernUniversität. Zum anderen liegt eine wichtige Aufgabe in der Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung. (§ 17,2)
Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können.
Hinweis: Die Grundsätze zur Frauenförderung an den Universitäten, das Frauenförderungskonzept, das Frauenförderungsgesetz und das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind zurzeit nur intern, d.h. für Beschäftigte der FernUniversität abrufbar.
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