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Grundsätze zur Frauenförderung in den Universitäten

vom 01. November 1993

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat mit nachfolgendem Erlass die endgültigen "Grundsätze zur Frauenförderung in den Universitäten" bekannt gegeben. Sie treten mit Wirkung vom 01. November 1993 in Kraft und stellen für die FernUniversität eine bindende Rechtsvorschrift dar, nach der zu verfahren ist.

Anlage zum Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 24. September 1993 (Seite 3).

1. Allgemeine Hinweise

1.1 Diese Grundsätze dienen dem Ziel, die berufliche Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst zu verstärken. Grundlage sind das Frauenförderungskonzept vom 08. Mai 1985 (MBl. NW S. 858) und das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen im öffentlichen Dienst (Frauenförderungsgesetz) vom 1. Oktober 1989 (GV. NW. S. 567). Sie zielen auf die Förderung von Frauen in den Bereichen ab, in denen diese bislang unterrepräsentiert sind. Das Frauenförderungsgesetz sieht insbesondere vor, im Falle gleicher Eignung, Befähigung und Leistung Frauen bevorzugt einzustellen, zu befördern und höher zu gruppieren.

1.2 Darüber hinaus ist der allgemeine Gesetzesauftrag des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom 20. November 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juli 1993 (GV. NW. S. 476) zu beachten, wonach die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hinwirken, dass Frauen und Männer die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden (§ 3 Abs. 2 UG).

1.3 Die Grundsätze ergänzen und präzisieren die rechtlichen Regelungen zur Frauenförderung für den Bereich der Hochschulen mit Rücksicht auf deren strukturelle Besonderheiten.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Wissenschaftlerinnen in allen Berufungskommissionen angemessen vertreten sind. Jeder Berufungskommission muss eine Wissenschaftlerin angehören, nach Möglichkeit eine Professorin. In Fächern bzw. verwandten Fächergruppen, in denen keine Professorin vertreten ist, sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen hinzuzuziehen.

2.2 Grundsätzlich sollen alle Bewerberinnen, die die formalen Voraussetzungen (gesetzliche Anforderungen nach § 49 UG und Aufgabenumschreibung nach § 51 Abs. 1 UG) erfüllen, zu einem Probevortrag eingeladen werden. Wenn dies wegen der großen Zahl von Bewerberinnen nicht praktikabel ist, sind Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen einzuladen.

2.3 Bei der Vorlage an das Ministerium ist dem Berufungsvorschlag eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Alter, wissenschaftliche Qualifikation und derzeitige Stellung beizufügen. Wird in einem Berufungsvorschlag keine der Bewerberinnen berücksichtigt oder liegt ein schriftliches Votum der Frauenbeauftragten oder ein Sondervotum zu Gunsten einer Bewerberin vor, so hat die Hochschule hierzu Stellung zu nehmen.

3. Übriges wissenschaftliches Personal

3.1 Die Stellen des wissenschaftlichen Personals (§ 57 - § 60 UG) sind mindestens hochschulintern auszuschreiben, wenn der Frauenanteil nicht der landesweiten Quote der weiblichen Absolventen des Faches im Vorjahr entspricht. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung gibt die Quoten am 01.
Juli jeden Jahres bekannt.

3.2 Die Professorin oder der Professor bzw. die Einrichtung, der die Stelle zugeordnet ist, hat das Vorschlagsrecht. Vorstellungsgespräche sind entsprechend Nr. 2.2 durchzuführen.

3.3 Die Dekanin oder der Dekan berichtet dem Rektorat jährlich über den Frauenanteil beim wissenschaftlichen Personal, bei den eingegangenen Bewerbungen und bei der Besetzung der Stellen.

3.4 Stellen mit einer Besetzungsdauer von weniger als sechs Monaten sind von der Ausschreibungspflicht ausgenommen.

4. Nichtwissenschaftliches Personal

4.1 Für das nichtwissenschaftliche Hochschulpersonal findet das Frauenförderungskonzept Anwendung. Ergänzend wird bestimmt:

4.2 Bei Vorstellungs- und Eignungsgesprächen für den höheren und gehobenen Dienst ist der Frauenbeauftragten Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

4.3 Erhebt die Frauenbeauftragte gegen eine beabsichtigte Maßnahme schriftlich Bedenken, so ist ihre Stellungnahme der entscheidenden Stelle vorzulegen.

5. Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

5.1 Stellen für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind dann hochschul- bzw. fachbereichsintern auszuschreiben, wenn der Frauenanteil bei den Hilfskräften unter dem der Studierenden des Faches liegt.

5.2 Wird die erforderliche Frauenquote (5.1) nicht erreicht, so sind im darauf folgenden Jahr alle Hilfskraftstellen auszuschreiben, Listen der Bewerberinnen und Bewerber der Dekanin oder dem Dekan vorzulegen und die Nichtberücksichtigung von Bewerberinnen bei der Vergabe der Hilfskraftstellen zu begründen.

5.3 Die Dekanin oder der Dekan berichtet dem Rektorat jährlich über den Frauenanteil bei den Studierenden und bei den studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften im Fachbereich.

6. Beteiligung der Frauenbeauftragten

6.1 Der Frauenbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, sich an allen Berufungs-, Professurvertretungs-, Einstellungs-, Beförderungs- und Höhergruppierungsverfahren zu beteiligen.

6.2 Die Frauenbeauftragte ist rechtzeitig über eingeleitete Maßnahmen zu informieren. Sie erhält die Berichte der Fachbereiche über die Frauenanteile beim wissenschaftlichen Personal und bei den Hilfskraftstellen (3.3 und 5.3) zur Kenntnis.

6.3 Die Frauenbeauftragte hat das Recht, sich jederzeit über alle unter 6.1. aufgeführten Verfahren zu informieren.

6.4 Der Frauenbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien zu geben, soweit dort Gegenstände behandelt werden, die ihre Aufgaben (§ 23a UG) betreffen.

6.5 Die Frauenbeauftragte hat das Recht, in allen Stufen der Entscheidungsfindung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das jeweilige Gremium nimmt dazu Stellung.

6.6 Die Frauenbeauftragte ist zur Kontaktaufnahme mit den Personalräten berechtigt.

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