Präambel
Die FernUniversität in Hagen strebt an, die Gleichstellung von Frauen und Männern an der Hochschule zu verwirklichen. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, die strukturellen Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen und gleiche Entwicklungsmöglichkeiten sicherzustellen.
Die FernUniversität erlässt daher in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen [1] und den besonderen Vorgaben des Landes zur Frauenförderung universitätsspezifische Regelungen zur Gleichstellung und Förderung von Frauen in einem Frauenförderplan.
I. Grundsätze des Frauenförderplans
(1) Der Frauenförderplan der FernUniversität konkretisiert die gesetzliche Verpflichtung, die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen - Studium, Lehre, Forschung und Verwaltung - zu verwirklichen und die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern. Das heißt insbesondere, die Unterrepräsentanz [2] und bestehende Benachteiligungen von Frauen abzubauen, die Lern- und Arbeitssituation für Frauen und Männer entscheidend zu verbessern, Diskriminierungen zu verhindern und die Vereinbarkeit von Beruf bzw. Studium und Familie für Frauen und Männer zu erleichtern.
(2) Geschlechterfragen sollen ein integraler Bestandteil des Denkens, Entscheidens und Handelns aller Angehörigen der FernUniversität werden. Es sollen bereits im Entscheidungsprozess die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen von Frauen und Männern berücksichtigt werden, um das Ziel der Gleichstellung effektiv realisieren und Benachteiligungen vorbeugen zu können (Gender Mainstreaming). In diesem Sinne dient Gender Mainstreaming als ergänzendes Element der Frauenförderung.
(3) Der Frauenförderplan besteht aus einem Rahmenplan für die gesamte Hochschule und aus den Frauenförderplänen der Fakultäten, der Zentralen Einrichtungen und der Verwaltung.
(4) Die Umsetzung der Vorgaben des Frauenförderplans ist Aufgabe aller Mitglieder und Angehörigen der FernUniversität, insbesondere der Hochschulleitung und aller Vorgesetzten.
(5) Die FernUniversität unterstützt die erfolgreiche Durchführung des Frauenförderplans durch wirksame Anreizsysteme bei der Stellen- und Mittelvergabe.
II. Regelungen für die gesamte Hochschule
Abschnitt 1 – Stellenbesetzung, Berufungen, Aufstieg
§ 1 Stellenausschreibungen
(1) Alle Stellen [3] sind grundsätzlich öffentlich [4], mindestens jedoch hochschulöffentlich [5] auszuschreiben [6].
(2) Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen ansprechen. Dabei sind die weibliche und die männliche Funktions-, Berufs- oder Amtsbezeichnung zu verwenden.
(3) Stellenausschreibungen werden je nach Qualifikationsprofil mit einem Zusatz versehen:
· "Die FernUniversität strebt eine Erhöhung ihres Frauenanteils an. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen."
· "Die FernUniversität strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen in Forschung und Lehre an. Bewerbungen von entsprechend qualifizierten Wissenschaftlerinnen sind ausdrücklich erwünscht. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen."
(4) Zuständig für die Umsetzung der Absätze 1-3 ist die Personalabteilung.
(5) Der ausschreibende Bereich legt bei Stellenausschreibungen die erforderliche Qualifikation konkret fest.
(6) Nach Möglichkeit sucht dieser Bereich der FernUniversität nach geeigneten internen und externen Bewerberinnen und fordert diese zur Bewerbung auf.
§ 2 Professuren
(1) In allen Fakultäten der FernUniversität sind Frauen bei den Professuren unterrepräsentiert. Ziel ist es, ihren Anteil zu erhöhen. Das Rektorat veranlasst die Erstellung eines entsprechenden Leitfadens zur Durchführung von Berufungsverfahren.
(2) Jede Berufungskommission soll zur Hälfte mit Frauen besetzt sein. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen. Jeder Berufungskommission muss mindestens eine Professorin angehören. Falls dies nicht möglich ist, muss mindestens eine Wissenschaftlerin des betreffenden Faches der Berufungskommission angehören. Ist auch dies nicht möglich, soll eine Professorin oder eine Wissenschaftlerin des gleichen Faches einer anderen Universität in die Berufungskommission gewählt werden.
(3) Grundsätzlich sollen alle Bewerberinnen, die die formalen Qualifikationen [7] erfüllen, zu einem Probevortrag eingeladen werden. Wenn dies wegen der großen Zahl von Bewerberinnen nicht praktikabel ist, sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
(4) Bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation darf die Berufungskommission Teilzeitarbeit, Unterbrechungen der wissenschaftlichen Tätigkeit oder Verzögerungen bei Qualifikationsabschlüssen aus familiären Gründen sowie deren Konsequenzen (z.B. geringere Anzahl der Publikationen, weniger Drittmitteleinwerbungen, weniger Lehrerfahrung) nicht qualifikationsmindernd bewerten.
(5) Professorinnen sollen als Gutachterinnen beteiligt werden [8].
(6) Auf Berufungslisten sind bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Frauen bevorzugt zu berücksichtigen.
(7) Bei der Vorlage an das Rektorat/den Rektor/die Rektorin ist dem Berufungsvorschlag eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Alter, wissenschaftliche Qualifikation und derzeitige Stellung beizufügen. Wird in einem Berufungsvorschlag keine der Bewerberinnen berücksichtigt oder liegt ein schriftliches Votum der Gleichstellungsbeauftragten oder ein Sondervotum zugunsten einer Bewerberin vor, so hat der vorschlagende Bereich hierzu Stellung zu nehmen. Die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten nach den §§ 18 und 19 LGG bleiben unberührt.
(8) Ist auf einer Berufungsliste für eine Professur keine Frau berücksichtigt und sind Frauen bei den Professuren unterrepräsentiert, soll die Fakultät für qualifizierten weiblichen Nachwuchs in diesem Fach sorgen. Von der Fakultät wird deshalb erwartet, dass sie sich besonders bemüht, freie Stellen mit Wissenschaftlerinnen zu besetzen.
(9) Zuständig für die Umsetzung der Absätze 2-8 sind Dekane / Dekaninnen, Fakultätsräte und Berufungskommissionen.
(10) Der Rektor/die Rektorin und der Kanzler/die Kanzlerin achten darauf, dass Frauen bei der Umsetzung der Besoldungsgesetze des Landes NRW insbesondere im Hinblick auf Ausstattung und leistungsbezogene Vergütung nicht benachteiligt werden.
§ 3 Stellenbesetzungen im übrigen wissenschaftlichen und im Bereich der weiteren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
(1) Bei allen Einstellungen verfahren die ausschreibenden Bereiche nach ihren Frauenförderplänen. Die Personalverwaltung entwickelt in Zusammenarbeit mit den Personalräten und der Gleichstellungsbeauftragten Richtlinien für das Einstellungsverfahren und für Vorstellungsgespräche.
(2) Es wird empfohlen, Auswahlkommissionen zu bilden. Sie sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt sein. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Jeder Auswahlkommission muss mindestens eine Frau angehören, die nicht zugleich als Mitglied der Personalvertretung an dem Auswahlverfahren teilnimmt. Bei Stellenbesetzungen im wissenschaftlichen Bereich muss dies eine Wissenschaftlerin sein.
(3) Grundsätzlich werden alle Bewerberinnen, die die in der Ausschreibung geforderten Qualifikationen erfüllen, in das Auswahlverfahren einbezogen, insbesondere zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Ist dies wegen der Vielzahl der Bewerberinnen nicht möglich, so sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
(4) Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten werden aus dem Kreis der Bewerberinnen bei entsprechender Qualifikation und Eignung weitere Frauen zum Vorstellungsgespräch eingeladen.
(5) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle zu beurteilen. Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung dürfen nur insoweit Berücksichtigung finden, als ihnen für Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt.
(6) Liegt eine Unterrepräsentanz [9] von Frauen vor, so sind sie bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Internen Bewerberinnen, die über die für eine zu besetzende Stelle erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung oder Fähigkeit verfügen, soll bei gleichwertiger Qualifikation gegenüber externen Bewerberinnen und Bewerbern der Vorrang gegeben werden.
(7) Sollen Bewerberinnen in Bereichen sowie in Vergütungs-, Besoldungs- und Lohngruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, nicht berücksichtigt werden, müssen die Auswahlkommission bzw. die für die Auswahl Zuständigen bzw. die Dienstvorgesetzten der Gleichstellungsbeauftragten eine Liste der Bewerberinnen und Bewerber vorlegen und ihr gegenüber begründen, warum keine Berücksichtigung erfolgen kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten muss erläutert werden, wie die Unterrepräsentanz in Zukunft abgebaut werden soll.
(8) Bei der Vergabe von Stellen, die aus Drittmitteln finanziert werden, soll wie bei der Besetzung von Planstellen verfahren werden.
(9) Bei der Einstellung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften sowie von nebenberuflich und nebenamtlich Beschäftigten sollen die vorstehenden Grundsätze ebenfalls beachtet werden.
(10) Dies gilt auch bei der Vergabe von Ausbildungsstellen sowie der Übernahme von Ausgebildeten und bei Beförderungen und Höhergruppierungen.
§ 4 Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten [10]
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist an allen Berufungs-, Einstellungs- bzw. Beförderungs- und Höhergruppierungsverfahren zu beteiligen. Dazu ist sie rechtzeitig und fortlaufend von den verantwortlichen Personen über geplante Maßnahmen zu informieren und die Termine sind mit ihr abzustimmen: bei Berufungen bei der ersten Thematisierung im Fakultätsrat, bei anderen Einstellungsverfahren spätestens bei Beginn des Ausschreibungsverfahrens, bei Beförderung und Höhergruppierung spätestens vom Zeitpunkt der Einleitung der geplanten Maßnahme an.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Aufstellung der eingegangenen Bewerbungen sowie alle Unterlagen, die auch die übrigen am Einstellungsverfahren Beteiligten erhalten. Sie hat das Recht, sich jederzeit über laufendeVerfahren umfassend zu informieren und an allen Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Sie ist über alle Auswahlentscheidungen und die Gründe dafür zu unterrichten.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, auf allen Stufen der Entscheidungsfindung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das jeweilige Gremium hat dann Stellung zu nehmen und bei Dissens die Stellungnahmen an die nächste Entscheidungsinstanz weiterzuleiten.
(4) Weiter gehende Rechte der Gleichstellungsbeauftragten nach den Bestimmungen des LGG bleiben unberührt.
Abschnitt 2: Forschung und Lehre
§ 5 Forschungsförderung und Stipendien
(1) Bei der Vergabe der Forschungsmittel dürfen Frauen nicht benachteiligt werden. Bei gleicher Qualität von Projektanträgen werden die Projektanträge von Frauen bevorzugt. Die Fakultäten stellen sicher, dass Wissenschaftlerinnen bei der Vergabe von Sach- und Personalmitteln gegenüber ihren männlichen Kollegen gleichgestellt werden.
(2) Die FernUniversität wirkt darauf hin, dass Frauen bei der Vergabe von Stipendien zur Studienförderung mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Studierenden, bei der Vergabe von Promotionsstipendien mindestens entsprechend dem Frauenanteil an den Absolventinnen und Absolventen berücksichtigt werden.
(3) Das Lehrpersonal, die zuständigen Stellen der Verwaltung sowie die Gleichstellungsbeauftragte der FernUniversität informieren Studentinnen, Absolventinnen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen über die Möglichkeiten der Stipendienvergabe, der Forschungsförderung, auch durch Drittmittel, und über sonstige Förderungsmöglichkeiten für den wissenschaftlichen Nachwuchs und regen sie zur Bewerbung an. Stipendien, an deren Vergabe Hochschulgremien beteiligt sind, sind hochschulintern auszuschreiben.
(4) Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen in den Wissenschaftsbetrieb der FernUniversität einbezogen werden.
(5) Die Hochschulleitung wirkt darauf hin, dass
· zusätzliche Promotionsstipendien für Frauen eingerichtet werden,
· das Land bzw. die Wirtschaft besondere Stipendien für Frauen zur Verfügung stellen,
· bei allen Stipendien im Falle besonderer familiärer oder pflegerischer Aufgaben eine Unterbrechung möglich ist, wenn hierdurch der Abschluss des Arbeitsvorhabens nicht gefährdet wird,
· Teilzeitstipendien (1/2- bzw. 2/3-Stipendien) mit entsprechend verlängerter Laufzeit vergeben werden,
· Aufenthalte von Studentinnen und Wissenschaftlerinnen der FernUniversität im Ausland und ausländische Wissenschaftlerinnen an der FernUniversität besonders unterstützt werden.
§ 6 Werkverträge, Lehraufträge, Gastprofessuren und Vakanzvertretungen
(1) Bei der Vergabe von Werkverträgen, Lehraufträgen, Gastprofessuren und Vakanzvertretungen werden Frauen verstärkt berücksichtigt.
(2) Für die Besetzung von Stellen in der mentoriellen und tutoriellen Betreuung gilt Entsprechendes.
§ 7 Förderung von Frauenforschung und Frauenstudien
(1) Alle Fakultäten und Einrichtungen sind aufgefordert, frauenspezifische Fragestellungen in Forschung und Lehre zu fördern und ein Klima sachlicher Auseinandersetzung und offener Diskussion für methodologische und inhaltliche Probleme der Frauenforschung zu schaffen.
(2) Die Fakultäten und Einrichtungen sollen prüfen, ob Fragen der Frauen- und Geschlechterforschung in die Aufgabenbeschreibung von Stellen im wissenschaftlichen Bereich einbezogen werden können, und dies den Möglichkeiten entsprechend umsetzen.
(3) Der Dekan/die Dekanin oder der Studiendekan/die Studiendekanin achtet dann darauf, dass Frauen- und Geschlechterstudien in die Lehrangebote einbezogen werden. Lehrveranstaltungen zu diesen Themen werden auch durch Vergabe von Lehraufträgen, durch Gastprofessuren und Gastvorträge gefördert. Frauenstudien-Initiativen werden unterstützt.
(4) Die FernUniversität in Hagen unterstützt die Frauenforschung und den weiteren Ausbau des Netzwerkes Frauenforschung innerhalb der FernUniversität durch die Einwerbung von Personal-, Sach- und Forschungsmitteln.
(5) Die FernUniversität untersucht im Rahmen der regelmäßigen Evaluation auch frauenspezifische Studien- und Karriereprobleme sowie Diskriminierungserfahrungen an der FernUniversität.
Abschnitt 3: Studium
§ 8 Grundsätzliches
(1) Bei der Weiterentwicklung des Lern- und Fernstudiensystems (z.B. Nutzung neuer Medien, Virtuelle Universität) muss die spezifische Lern- und Lebenssituation von Frauen berücksichtigt werden.
(2) Bei allen Entwicklungen im Rahmen der Studienreform (z.B. die Einführung neuer Studiengänge oder –abschlüsse, Umgestaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, Auswirkungen des Studienkontenfinanzierungsgesetzes) berücksichtigen Rektorat und Fakultäten die spezifische Lern- und Lebenssituation von Frauen.
(3) Das Rektorat achtet darauf, dass hierbei die aus der Evaluation gewonnenen Erkenntnisse Beachtung finden.
§ 9 Informationsangebot vor dem Studium
Die Studienberatung bietet spezielle Informationen und Beratungen für Studieninteressentinnen an. Die Fakultäten entwickeln in ihren Frauenförderplänen Konzepte, wie vermehrt Frauen für das Fernstudium gewonnen werden können. Dies gilt insbesondere für die naturwissenschaftlich-technischen Fächer.
§ 10 Studienbegleitende Maßnahmen
(1) Für Studentinnen sind in allen Fächern bzw. auch fächerübergreifend Informations- und Beratungsangebote zur Studien- und Berufsplanung sowie zu Problemen des Berufseinstiegs etc. bereitzustellen, die auch eine wissenschaftliche Laufbahnberatung einschließen.
(2) In den Studienfächern, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sollen Tutorien speziell für Studentinnen angeboten werden. Auf Wunsch von Studentinnen werden ggf. Präsenzveranstaltungen nur für Studentinnen eingerichtet.
(3) Um die Berücksichtigung von Studentinnen bei der Vermittlung von Praktikumsplätzen und beim Berufseinstieg zu verbessern, sollen die Fakultäten Kooperationen mit Betrieben, Verwaltungen, berufsständischen Vereinigungen usw. eingehen.
(4) Die Fakultäten, zentralen Einrichtungen und die Verwaltung berücksichtigen bei Veranstaltungen zur überfachlichen Qualifizierung (z.B. Computerkurse, Rhetorikkurse, Bewerbungstraining) verstärkt Studentinnen. Auf Wunsch sollen derartige Veranstaltungen speziell für Frauen angeboten werden.
(5) Prüfungsausschüssen wird empfohlen, Vorschläge von Studentinnen bei der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern sowie bei der Festlegung von Prüfungsterminen besonders zu berücksichtigen.
§ 11 Studienzentren
Die FernUniversität wirkt unter Berücksichtigung der spezifischen Situation von Frauen auf Folgendes hin:
· bedarfsgerechte, an familien- und berufsbezogenen Randbedingungen orientierte Sprech- und Öffnungszeiten sowie eine den Studienanforderungen entsprechende technische Ausstattung,
· ortsnahe Studienbetreuung und Beratung und eine bessere Erreichbarkeit durch öffentlichen Personennahverkehr,
· Bereitstellung von Studienbetreuung und Beratung über das Internet,
· spezielle Tutorien für Frauen und Unterstützung studentischer Arbeitsgruppen,
· gezielte allgemeine und fachspezifische Studienberatung für Frauen sowie spezifische Studienberatung für Studienunterbrecherinnen, Wiedereinsteigerinnen und Berufsrückkehrerinnen.
§ 12 Vereinbarkeit von Familie und Studium
(1) Die FernUniversität wirkt darauf hin, dass für Veranstaltungen der Hochschule Vereinbarkeitskonzepte entwickelt und realisiert werden. Diese sollen sowohl die Problematik der Kinderbetreuung als auch die von zu pflegenden Angehörigen berücksichtigen. Zu nennen sind beispielsweise Sonderregelungen bei Seminaren, Praktika und Klausuren.
(2) Die FernUniversität wirkt darauf hin, dass sich Schwangerschaft, Elternschaft sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht negativ auf Studium und Studienabschluss auswirken. Dem wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Studien- und Prüfungsordnungen Rechnung getragen
Abschnitt 4: Fort- und Weiterbildung
§ 13 Gestaltung von Fort- und Weiterbildungsangeboten
(1) Von der Personalentwicklung werden in Zusammenarbeit mit den Fortbildungsbeauftragten der jeweiligen Bereiche regelmäßig für die weiblichen Beschäftigten besondere Fort- undWeiterbildungsmaßnahmen angeboten, die eine Weiterqualifikation ermöglichen und die die Aufstiegschancen erhöhen. Diese richten sich besonders an Frauen in Tätigkeitsbereichen, in denen kaum Berufsaufstiegschancen bestehen oder die von Rationalisierung betroffen sind. Betroffene Frauen müssen über Möglichkeiten der Berufsqualifizierung informiert werden.
(2) Es sind - u.a. für Themen aus dem Bereich der neuen Informations- und Kommunikationstechniken - regelmäßig Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, die speziell für Frauen konzipiert sind.
(3) Bei der inhaltlichen Gestaltung der Fort- und Weiterbildung ist die Beseitigung der strukturellen Benachteiligung von Frauen als Thema zu berücksichtigen.
(4) In Veranstaltungen, die sich an Vorgesetzte und Beschäftigte im Organisations- und Personalbereich sowie an den Führungskräftenachwuchs richten, ist die strukturelle Benachteiligung von Frauen thematisch zu behandeln. Die Teilnahme an derartigen Fortbildungsveranstaltungen ist durch die Dienststellenleitung verbindlich zu machen.
(5) Fort- und Weiterbildungsangebote werden durch Terminplanung, Ortsnähe und Kinderbetreuungsmöglichkeiten so gestaltet, dass keine zusätzlichen familiären Belastungen entstehen.
(6) Frauen sollen zunehmend als Leiterinnen und Referentinnen für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gewonnen werden.
§ 14 Informationen über Fort- und Weiterbildung; Freistellung
(1) Alle - auch die beurlaubten - Mitarbeiterinnen sind von der Personalabteilung über die gesetzlichen und betrieblichen Grundlagen zur Fort- und Weiterbildung und über entsprechende Angebote zu informieren. Sie müssen die Möglichkeit erhalten, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen und sind gezielt durch die Vorgesetzten zur Teilnahme zu motivieren.
(2) An Veranstaltungen der „Internen Fortbildung“ sollen interessierte beurlaubte Mitarbeiterinnen teilnehmen können.
(3) Ist die Teilnahme an einer Veranstaltung der dienstlichen Fort- und Weiterbildung während der Arbeitszeit nicht möglich, wird im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zum Ausgleich Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt. Dies gilt auch, wenn Teilzeitbeschäftigte durch eine Fort- bzw. Weiterbildungsveranstaltung über ihre normale Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden.
(4) Zur Teilnahme an nicht dienstlich veranlassten Höherqualifizierungsmaßnahmen soll Mitarbeiterinnen auf Antrag befristet Beurlaubung ohne Bezüge oder Arbeitszeitreduzierung bei verminderten Bezügen zum externen Erwerb der angestrebten Qualifikation gewährt werden. Sofern dienstlich vertretbar, kann ein Rückkehrrecht auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz garantiert werden.
§ 15 Rahmenbedingungen
(1) Für die Teilnahme an dienstlich erforderlichen oder im dienstlichen Interesse liegenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden im Einzelfall erforderliche Vertretungen sichergestellt.
(2) Mitarbeiterinnen, die Weiterbildungsmaßnahmen mit Erfolg abgeschlossen haben, sind bei der Besetzung beziehungsweise bei dem Auswahlverfahren zur Besetzung eines der erworbenen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen.
(3) Die an der FernUniversität bisher überwiegend mit Frauen besetzten Tätigkeitsfelder sollen so gestaltet werden, dass ein beruflicher Aufstieg u.a. durch Fort- und Weiterbildung möglich ist und gefördert wird. Soweit diesen Bestrebungen rechtliche oder tarifliche Einschränkungen entgegenstehen, wirkt die FernUniversität auf deren Änderung hin.
(4) Die Personalabteilung unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte jährlich getrennt nach Statusgruppen über die Teilnahmequote von Frauen an Fortbildungsveranstaltungen und entwickelt Maßnahmen, falls Frauen bei den Veranstaltungen unterrepräsentiert sind.
Abschnitt 5: Vereinbarkeit von Familie und Beruf
§ 16 Teilzeitarbeit
(1) Die FernUniversität bemüht sich im Rahmen der tarif- und beamtenrechtlichen Bestimmungen, Beschäftigten, die einen Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit äußern, dies zu ermöglichen. Anträge auf Teilzeitarbeit von Männern dürfen dabei nicht restriktiver behandelt werden als Anträge von Frauen. § 15 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Auf Wunsch der Beschäftigten soll Teilzeitarbeit in allen Aufgabengebieten und auch für Leitungsaufgaben ermöglicht werden. Auf Vollzeitstellen sollen Teilzeitbewerbungen möglich sein. Die hierfür nötigen organisatorischen Voraussetzungen sind zu schaffen. Bei Stellenteilung ist die Reststelle unverzüglich und komplementär zu besetzen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen.
(3) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegs- und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten.
(4) Auf Antrag der Beschäftigten wird mit ihnen für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart. Verlängerungen sind möglich; ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen, um Vertretungen Planungssicherheit zu geben. Bei befristeter Reduzierung soll auf Antrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine vorzeitige Wiederaufstockung der Arbeitszeit erfolgen. Hier ist die Situation der Vertretungen zu berücksichtigen.
(5) Bei der Neubesetzung von Arbeitsplätzen sollen Teilzeitbeschäftigte, die eine Vollzeitstelle oder eine Stundenerhöhung anstreben und die dem Anforderungsprofil entsprechende Qualifikation erfüllen, externen Bewerbungen gegenüber vorrangig berücksichtigt werden.
§ 17 Alternierende Telearbeit
Für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist die Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit von entscheidender Bedeutung und zwar sowohl für den Bereich der weiteren als auch der wissenschaftlichen Beschäftigten. Die FernUniversität strebt an, alternierende Telearbeit (d.h. die Möglichkeit, einen Teil der Arbeitszeit zu Hause und einen Teil am Dienstort abzuleisten), verstärkt als Alternative zur bestehenden Form der Arbeitszeitgestaltung und -organisation für Frauen und Männer anzubieten. Dabei sollen die Erfahrungen aus der probeweisen Einführung der Telearbeit an der FernUniversität berücksichtigt werden.
§ 18 Beurlaubung / Elternzeit
(1) Möglichkeiten, Zeitbeamtenverhältnisse und befristete Beschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die Dauer von Mutterschutzfristen und Elternzeiten sowie Zeiten für Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger zu verlängern, müssen im Rahmen des geltenden Rechts ausgeschöpft werden.
(2) Die FernUniversität unterstützt nachdrücklich die Wahrnehmung von Elternzeit und Beurlaubung wegen Familienarbeit auch durch männliche Beschäftigte.
(3) Die FernUniversität richtet für die beurlaubten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kontaktmöglichkeiten ein.11
(4) Zur Aufrechterhaltung des Kontakts und zur Vorbereitung des Wiedereinstiegs in den Beruf sollen beurlaubte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Vergabe von Vertretungen bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 19 Arbeitszeit
(1) Unter Beachtung der dienstlichen Belange wird auf Antrag einer oder eines Beschäftigten eine von der Regelarbeitszeit abweichende Gestaltung der Arbeitszeit wegen der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Personen oder wegen der Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildung ermöglicht.
(2) Dienst- und Arbeitsbesprechungen werden in der Arbeitszeit durchgeführt. Dabei soll die Arbeitszeit von Tele- und Teilzeitbeschäftigten berücksichtigt werden.
§ 20 Allgemeine Regelungen
(1) Zeiten der Kinderbetreuung, Familienarbeit und Teilzeitbeschäftigung dürfen bei der Beurteilung der Qualifikation nicht zum Nachteil gewertet werden.
(2) Der Personalabteilung fällt eine umfassende Informationspflicht einschließlich einer Aufklärung über rechtliche und finanzielle Konsequenzen in den Fällen zu, in denen Anträge auf Gewährung oder Verlängerung von Teilzeitarbeit, befristete Reduzierung der Arbeitszeit oder Beurlaubung gestellt werden. Insbesondere sind Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf Dauer reduzieren wollen, darauf hinzuweisen, dass auch eine befristete Änderung der Arbeitszeit möglich ist.
(3) Die Personalabteilung erarbeitet geeignete Maßnahmen, um bei Ausfallzeiten nach Abs.1 die Nachteile sowohl bei den Mitarbeiterinnen als auch bei den betroffenen Bereichen zu verringern.
§ 21 Kinderbetreuung
(1) Die FernUniversität strebt in Hagen die Einrichtung einer Kinderbetreuungsstätte mit ausreichender Zahl an Plätzen als dauerhafte Institution der Hochschule an. Sie wirkt darauf hin, dass die Öffnungszeiten dieser Kinderbetreuungsstätte so flexibel gestaltet werden, dass sie den Bedürfnissen der Hochschulangehörigen gerecht werden. Daneben sollen auch andere Kinderbetreuungskonzepte entwickelt werden z.B. Tagesmütterdatei, Reservierung von Tagesstättenplätzen vor Ort, Eltern-Kind-Büro etc.
(2) Bei Sitzungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten wird bei Bedarf eine Kinderbetreuung eingerichtet.
(3) Die FernUniversität unterstützt Eigeninitiativen zur Kinderbetreuung.
Abschnitt 6: Frauenförderpläne und Berichtspflicht
§ 22 Frauenförderpläne
(1) Die Fakultäten, die Zentralen Einrichtungen und die Verwaltung erarbeiten auf der Grundlage der Teile I - II des Frauenförderplans für ihre jeweiligen Bereiche alle 3 Jahre spezifische Umsetzungskonzepte mit konkreten Ziel- und Zeitvorgaben (Frauenförderpläne), in denen für jeweils 3 Jahre verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile festgelegt werden. In den Frauenförderplänen wird festgelegt, mit welchen personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen der strukturellen Benachteiligung von Frauen entgegengewirkt werden kann.
(2) Die Frauenförderpläne berücksichtigen alle Beschäftigten- und Berufsgruppen; die Frauenförderpläne der Fakultäten berücksichtigen auch die Förderung der Studentinnen.
(3) Zuständig für die Erarbeitung der Frauenförderpläne sind
· in den Fakultäten der Fakultätsrat
· in den Zentralen Einrichtungen die Leiterin bzw. der Leiter der jeweiligen Einrichtung,
· in der Verwaltung die Kanzlerin bzw. der Kanzler.
In den Zentralen Einrichtungen und in der Verwaltung sind für die Erarbeitung der Frauenförderpläne Arbeitsgruppen/Kommissionen einzurichten, an denen alle Status- bzw. Beschäftigtengruppen zu beteiligen sind. Den Fakultäten wird empfohlen, entsprechende Kommissionen zu bilden. Die Frauenförderpläne der Fakultäten werden von den Fakultätsräten verabschiedet. Die Verwaltung stellt den Bereichen die für die Erarbeitung und Überprüfung der Frauenförderpläne notwendigen Daten zur Verfügung.
(4) Bei der Erstellung und Realisierung der Frauenförderpläne sind Bereichs-Gleichstellungsbeauftragte, Hochschulgleichstellungsbeauftragte und die Personalräte zu beteiligen.
(5) Die Frauenförderpläne der Bereiche sind Bestandteil des Frauenförderplans der FernUniversität. Sie bedürfen der Zustimmung des Senats.
§ 23 Berichtspflicht
(1) Die Kanzlerin/der Kanzler, die Leiterin/der Leiter jeder Zentralen Einrichtung und der Prüfungsämter sowie die Dekane/Dekaninnen der Fakultäten legen der Gleichstellungsbeauftragten und der Gleichstellungskommission nach 1,5 Jahren eine geschlechtsdifferente Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigen- und Studierendenstruktur sowie der abgeschlossenen Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsverfahren und der Forschungsförderung vor. Die Materialien sollen Aufschluss geben über die Umsetzung und Einhaltung der Frauenförderrichtlinien und die Fortschreibung bzw. Umsetzung der Frauenförderpläne. Die Berichte enthalten insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben über
· die Anzahl der Beschäftigten getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen der jeweiligen Laufbahnen bzw. Berufsfachrichtungen,
· die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten, der Beurlaubten und der in alternierender Telearbeit Beschäftigten getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen der jeweiligen Laufbahnen,
· die Anzahl der Neueinstellungen getrennt nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen der jeweiligen Laufbahnen bzw. Berufsfachrichtungen,
· Beförderungen/Höhergruppierungen in den letzten 1,5 Jahren,
· Fortbildung in den letzten 1,5 Jahren,
· Werkverträge, Lehraufträge und Gastprofessuren,
· Stipendienvergabe,
· die Anzahl der abgeschlossenen Prüfungen mit detaillierten Angaben über Abschlussnote, Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen Prüfungen etc.,
· die Anzahl der Studierenden getrennt nach Studienfächern mit Angaben über Hochschul- und Fachsemesterzahl,
· die Anzahl der abgeschlossenen Promotionen getrennt nach Studienfächern,
· die Anzahl der Promovenden/innen nach Studienfächern,
· die Anzahl der Habilitationen getrennt nach Studienfächern.
Alle Erhebungen und Untersuchungen für Zwecke der Hochschulstatistik werden geschlechtsdifferent durchgeführt und erstellt.
(2) Die Fakultäten, die Zentralen Einrichtungen und die Verwaltung legen jährlich einen schriftlichen Bericht über die Umsetzung ihrer Frauenförderpläne vor. Diese Berichte gehen in den Bericht der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 30 Abs. 8 ein. Die FernUniversität führt regelmäßig eine Bestandsaufnahme über die Entwicklung und Ergebnisse der Frauen- und Geschlechterforschung an der FernUniversität durch und dokumentiert sie gesondert in ihrem Forschungsbericht. Sie fördert den wissenschaftlichen Austausch in diesem Bereich durch die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, die Veranstaltung von Symposien etc.
§ 24 Anreizsysteme
(1) Bei der Entscheidung über die Ausstattung der Fakultäten und der zentralen Einrichtungen soll vom Rektorat berücksichtigt werden, inwieweit die jeweiligen Frauenförderpläne umgesetzt und insbesondere eine Erhöhung der Frauenanteile in den einzelnen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen sowie Laufbahnen und Berufsfachrichtungen erreicht worden ist.
(2) Zur Erfüllung ihres Gleichstellungsauftrages soll die FernUniversität Anreizsysteme entwickeln. Die Anreizsysteme genießen hohe Priorität. Sie werden nach 1,5 Jahren evaluiert, um die Maßnahmen zur Erreichung der Zielsetzung sachgemäß weiter zu verbessern.
Abschnitt 7: Gewährleistung der Sicherheit
§ 25 Räumliche Sicherheit
(1) Zur Sicherheit der Beschäftigten und Studierenden werden Anlagen und Gebäude der Hochschule auf Gefahrenquellen und bedrohliche Raumsituationen untersucht. Das Dezernat für Bau- und Liegenschaften erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten und den Personalvertretungen Vorschläge für erforderliche Sicherheitsmaßnahmen und setzt sie um.
(2) Bei der Auswahl von Arbeits- und Veranstaltungsorten und -zeiten ist der Gesichtspunkt der Sicherheit zu berücksichtigen. Dazu gehören u.a. die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, die Einrichtung von Frauenparkplätzen sowie ausreichende Beleuchtung der Zuwege, Parkplätze, Haltestellen und Gebäude.
§ 26 Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung12
(1) Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird (z.B.: Einschüchterungen, Anfeindungen,Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen). Entscheidend für die Auslegung dessen, was „unerwünschtes Verhalten“ bedeutet, ist das persönliche Empfinden der betroffenen Person.
(2) Die FernUniversität, insbesondere die Hochschulleitung und jede Vorgesetzte/jeder Vorgesetzte, ist verpflichtet, sexuellen Belästigungen entgegenzuwirken, Hinweisen auf sexuelle Belästigungen nachzugehen und gegebenenfalls arbeits- bzw. dienstrechtliche und sonstige Maßnahmen gegen die belästigende Person zu ergreifen.[13]
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt Beschwerden über sexuelle Belästigung entgegen, berät die Betroffenen und leitet Mitteilungen über sexuelle Belästigungen mit dem Einverständnis der belästigten Person der Hochschulleitung zu.
(4) Beschäftigte und Studierende dürfen nicht benachteiligt werden, weil sie sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt oder in anderer Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
(5) Die FernUniversität stellt sicher, dass belästigte Personen ein rechtliches und psychologisches Beratungsangebot erhalten.
(6) Zum Schutz vor sexueller Belästigung und zur Sensibilisierung für dieses Thema bietet die FernUniversität Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen an. Dazu gehören auch Kurse zur Selbstverteidigung und Selbstbehauptung.
(7) Die Hochschulleitung stellt sicher, dass die Vorgesetzten und sonstigen verantwortlichen Personen über ihre Verpflichtungen zum Schutz von Beschäftigten und Studierenden informiert sind und diesen Verpflichtungen nachkommen. Die Verwaltung erstellt in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten einen Leitfaden für die gesamte Hochschule zur Problematik sexueller Belästigung.
Abschnitt 8: Sprache
§ 27 Gleichstellungsgerechte Schrift- und Sprachform
(1) Im allgemeinen Schriftverkehr, in Vordrucken und Informationen und in Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Universität sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden.
(2) Hochschulgrade werden an Frauen in weiblicher Sprachform verliehen, sofern die Verleihung in männlicher Sprachform nicht ausdrücklich gewünscht wird; dies gilt entsprechend für die Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen etc.
Abschnitt 9: Selbstverwaltungsgremien
§ 28 Beteiligung von Frauen an den Gremien der Selbstverwaltung
(1) Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien und Organe wird auf die paritätische Repräsentanz geachtet. Die Umsetzung dieser Bestimmung des LGG § 12,1 ist in den Bericht zu den Frauenförderplänen aufzunehmen, Abweichungen sind zu begründen.
(2) Frauen und Männer sollen auf den Vorschlagslisten zu den Gremienwahlen und bei der Besetzung von Kommissionen paritätisch repräsentiert und berücksichtigt werden.
(3) Nehmen Frauen aufgrund ihrer Unterrepräsentation in den Fakultäten oder in den jeweiligen Statusgruppen überproportional viele Aufgaben in der Selbstverwaltung wahr, so sollen sie angemessen entlastet werden. [14]
Abschnitt 10: Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission
§ 29 Gleichstellungsbeauftragte
(1) An der FernUniversität werden eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens drei Stellvertreterinnen gewählt. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Gleichstellung der Frauen und Männer in der FernUniversität und auf die Vermeidung von Benachteiligungen für weibliche Angehörige der Hochschule und für Bewerberinnen hin. Sie initiiert, beobachtet und dokumentiert alle Maßnahmen der Frauenförderung, berät die Hochschule in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern und kontrolliert die Umsetzung des Frauenförderplans. Sie veranstaltet Tagungen und Kolloquien zu frauenrelevanten Themen. Dafür erhält sie einen angemessenen Anteil aus den entsprechenden Mitteln der Hochschule.
§ 30 Ausgestaltung und Aufgaben des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten
(1) Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ist eine Dienstaufgabe der Hochschule. Die Hochschule stellt die dafür erforderliche personelle, räumliche, sachliche und finanzielle Ausstattung zur Verfügung. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen sind zur Ausübung dieser Tätigkeit von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht weisungsgebunden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Anlaufstelle für alle Mitglieder, Angehörigen und Beschäftigten der FernUniversität in Fragen der Gleichstellung. Sie nimmt Beschwerden entgegen und entwickelt Initiativen zur Abhilfe. Die Beschäftigten der FernUniversität haben das Recht, sich während der Dienstzeit an die Gleichstellungsbeauftragte zu wenden. Auf Wunsch der Betroffenen nimmt die Gleichstellungsbeauftragte an Gesprächen mit Vorgesetzten teil.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist an allen Berufungs-, Einstellungs- bzw. Beförderungs- und Höhergruppierungsverfahren zu beteiligen. Näheres regelt § 4.
(5) Die zuständigen Stellen der FernUniversität sind verpflichtet, der Gleichstellungsbeauftragten alle für ihre Arbeit erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, sie über alle geplanten organisatorischen und personellen Veränderungen und Maßnahmen zu unterrichten, ihr Auskunft zu erteilen und Einsicht in Personal- und Sachakten zu gewähren [15].
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur unmittelbaren Kontaktaufnahme mit den Personalräten befugt.
(7) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien und Organe zu geben. Sie ist rede- und antragsberechtigt. Außerdem nimmt sie als Mitglied an den Arbeitsgruppen und Ausschüssen der Dienststelle teil.
(8) Die Gleichstellungsbeauftragte informiert über die Situation der Frauen an der FernUniversität. Sie erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Personal-, Studien-, Lehr- und Forschungssituation und über die durchgeführten Maßnahmen zur Frauenförderung. Dieser Bericht fließt in den Jahresbericht der Rektorin oder des Rektors ein.
(9) Zum Zwecke der Frauenförderung kooperiert die Gleichstellungsbeauftragte mit anderen universitären und außeruniversitären Gleichstellungsbeauftragten bzw. Gleichstellungsstellen und ähnlichen Einrichtungen in Angelegenheiten der Beschäftigung, des Studiums, der Lehre und Forschung.
(10) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen haben das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen, die der eigenen Information und Fortbildung dienen. Sie zeigen ihre Dienstreisen der FernUniversität gegenüber an.
§ 31 Frauenbeirat
(1) Zur Wahl und Beratung der Gleichstellungsbeauftragten wird ein Frauenbeirat gewählt. Dem Frauenbeirat gehören drei Vertreterinnen aus der Gruppe der Professorinnen, drei Vertreterinnen aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, drei Vertreterinnen aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und drei Vertreterinnen aus der Gruppe der Studentinnen an. Sie werden von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Gruppen getrennt gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(2) Der Frauenbeirat wählt die Gleichstellungsbeauftragte und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 32 Gleichstellungskommission
(1) Der Senat der FernUniversität wählt eine Gleichstellungskommission. Näheres zu Wahl, Mitgliedern und Amtszeit bestimmt die Grundordnung.
(2) Die Gleichstellungskommission überwacht die Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne und wirkt an der internen Mittelvergabe mit.
(3) Sie nimmt zu den Widersprüchen der Gleichstellungsbeauftragten Stellung.
§ 33 Bereichs-Gleichstellungsbeauftragte
(1) In den Fakultäten, den Zentralen Einrichtungen und der Verwaltung können auf Vorschlag der im jeweiligen Bereich beschäftigten Frauen durch den Frauenbeirat Bereichs-Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden. Wählbar sind die im jeweiligen Bereich zugehörigen Frauen.
(2) Die Bereichs-Gleichstellungsbeauftragte ist neben der Gleichstellungsbeauftragten eine weitere Ansprechpartnerin für die Mitglieder und Angehörigen des jeweiligen Bereichs.
(3) Die Bereichs-Gleichstellungsbeauftragten sind beratende Mitglieder des Frauenbeirats.
§ 34 Frauenvollversammlung
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Bereichs-Gleichstellungsbeauftragte unterrichten die Frauen der FernUniversität über ihre Tätigkeit.
(2) Mindestens einmal jährlich wird eine Frauenvollversammlung durchgeführt und nach Bedarf Teilversammlungen für Frauen. Den weiblichen Beschäftigten ist in Abstimmung mit der Dienststellenleitung während der Dienstzeit Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
Abschnitt 11: Schlussbestimmungen
§ 35 Veröffentlichung und In-Kraft-Treten
Der Frauenförderplan wird in den „Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität“ veröffentlicht. Er tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Erläuterungen zu einzelnen Paragraphen
Zu Teil I, Grundsätze
Fn2: Zu Abs. 1
Unterrepräsentanz liegt grundsätzlich vor, wenn in der jeweiligen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe der jeweiligen Laufbahn bzw. Berufsfachrichtung mehr Männer als Frauen vertreten sind. Zur genauen Definition siehe das Landesgleichstellungsgesetz (LGG).
Zu Teil II, Regelungen für die gesamte Hochschule
Fn3: Zu § 1 Abs. 1:
„Stelle“ ist hier nicht im haushaltsrechtlichen Sinne gemeint; gemeint sind alle Arbeitsverhältnisse, also auch studentische und wissenschaftliche Hilfskraftarbeitsverhältnisse sowie eine Beschäftigungsmöglichkeit in Drittmittelprojekten u.ä.
Fn4: Zu § 1 Abs. 1:
Öffentliche Ausschreibungen sind Ausschreibungen in allgemein zugänglichen Medien. Je nach Qualifikationsprofil der zu besetzenden Stelle sollte eine Ausschreibung in regionalen oder überregionalen Printmedien und über allgemeine bzw. fachbezogene Internet-Jobbörsen erfolgen. Bei studentischen Hilfskraftstellen kann auch eine Ausschreibung über ein Studenteninfo erfolgen.
Fn5: Zu § 1 Abs. 1:
Hochschulöffentliche Ausschreibungen sind Ausschreibungen in einem Informationsmedium der Universität. Ergänzend sollte eine Veröffentlichung über die Stellenbörse auf der Internetseite der FernUniversität erfolgen. Bei Stellen für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte gilt die Mindestforderung (mindestens hochschulöffentlich).
Fn6: Zu § 1 Abs. 1:
Eine Ausschreibung ist nicht erforderlich, wenn:
- bereits nicht-wissenschaftlich beschäftigte Personen auf einem Arbeitsplatz, der nicht zu einer Änderung der Eingruppierung führt, befristet weiterbeschäftigt werden,
- Auszubildende, die an der FernUniversität die Ausbildung absolviert haben, auf adäquate befristete Stellen übernommen werden,
- bereits beschäftigte studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte als SHK oder WHK im selben Bereich und im gleichen Rechtsverhältnis an der FernUniversität weiterbeschäftigt werden,
- wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Angestelltenverhältnis innerhalb der Förderphase I (max. 6-jährige Beschäftigung bis zur Promotion) oder innerhalb der Förderphase II (6-jährige Beschäftigung mit Verlängerungsmöglichkeit nach der Promotion) im gleichen Rechtsverhältnis befristet weiterbeschäftigt werden,
- Personen auf Stellen eingestellt werden, die ausschließlich durch personenbezogen gewährte Fremdmittel bezahlt werden.
Fn7: Zu § 2 Abs. 3:
„Formale Voraussetzungen“: hierunter sind die gesetzlichen Anforderungen nach § 46 Hochschulgesetz (HG) und die Aufgabenbeschreibung nach § 48 Abs.1 S.2 und S.3 HG zu verstehen.
Fn8: Zu § 2 Abs. 5:
Nach geeigneten Gutachterinnen muss ernsthaft und sorgfältig gesucht werden.
Fn9: Zu § 3 Abs. 6:
Unterrepräsentanz liegt grundsätzlich vor, wenn in der jeweiligen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe der jeweiligen Laufbahn bzw. Berufsfachrichtung mehr Männer als Frauen vertreten sind. Zur genauen Definition siehe das Landesgleichstellungsgesetz (LGG).
Fn10: Zu § 4:
Vgl. Abschnitt 10
Fn11: Zu § 18 Abs.3:
Dies können z.B. sein: Seminare für Beurlaubte, Newsletter der Stabsstelle Kommunikation, Diskussionsforen, Newsgroups, Zugangsberechtigungen auf WWW- Seiten der FernUniversität.
Fn12: Zu § 26:
Vgl. insbesondere:
„Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz“ (Beschäftigtenschutzgesetz).
Fn13: Zu § 26 Abs.2:
Die Verpflichtung, Maßnahmen gegen sexuelle Belästigungen zu ergreifen, ergibt sich bezüglich der Beschäftigten aus dem Beschäftigtenschutzgesetz; mit diesem Paragraphen sollen aber auch Studierende und Dritte geschützt werden.
Fn14:Zu § 28 Abs. 3:
“Entlastung“: z.B. Kompensation durch zusätzliche Hilfskraftmittel, Urlaubsregelung, Überstundenregelung…
Fn5: Zu § 30 Abs. 5:
Vgl. zum Akteneinsichtsrecht: Landesbeamtengesetz, § 102 Abs. 3 Satz 2.
Fn6: Zu § 30 Abs. 7:
Personalräte sind keine Hochschulgremien.
[1] Vgl. Anhang, Teil 1
[2] Vgl. Anhang, Teil 2
[3] Vgl. Anhang, Teil 2
[4] Vgl. Anhang, Teil 2
[5] Vgl. Anhang, Teil 2
[6]a Vgl. Anhang, Teil 2
[7] Vgl. Anhang, Teil 2
[8] Vgl. Anhang, Teil 2
[9] Vgl. Anhang, Teil 2, Erläuterung zu Teil I, Grundsätze, Abs. 1
[10] Vgl. Abschnitt 10
[11] vgl. Anhang , Teil 2
[12] Vgl. Anhang Teil 2
[13] Vgl. Anhang Teil 2
[14] Vgl. Anhang Teil 2
[15] Vgl. Anhang Teil 2
FernUniversität in Hagen, D-58084 Hagen, Telefon: +49 (2331) 987-01, E-Mail: fernuni@fernuni-hagen.de