Der 3. Senat des OGH hat am 14. Juni 2011 entschieden, dass der dienstliche Befehl eines Schuldirektors an seine Lehrenden, während des Abspielens der japanischen Nationalhymne aufzustehen und mitzusingen, nicht gegen die in Art. 19 JV verankerte Gedanken- und Gewissensfreiheit verstößt. Damit haben innerhalb von 15 Tagen alle drei OGH-Senate jeweils einen Fall zu diesem Thema entschieden. Die Abstimmung fiel insgesamt mit 12:2 (bei einer Abwesenheit) recht deutlich aus.
Zur Begründung hieß es, dass man zwar nicht verneinen könne, dass ein solcher Befehl die in Art. 19 JV verankerte Gedanken- und Gewissensfreiheit mittelbar verletze; Dennoch fehle es einem solchen Befehl - in Anbetracht des Inhaltes, Zwecks und der Gesamtumstände - nicht an Notwendigkeit und Rationalität. Die Abschluss- und Einschulungsfeier seien pädagogisch wichtige Veranstaltungen, für die ein reibungsloser Ablauf geboten sei. Hinzu käme, dass "kimigayo" in der Rechtsordnung als Nationalhymne festgelegt sei und die Lehrenden als Beamte den Weisungen ihrer Vorgesetzten zu folgen hätten.
Im Jahre 2003 hatte die Erziehungskommission der Stadt Tokyo die Weisung erteilt, "in Richtung Nationalflagge aufzustehen und die Nationalhymne zu singen". Seitdem erhielten 437 Lehrende Verweise als Disziplinarmaßnahme.
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