Am 14.Mai 2007 hat das Oberhaus des japanischen Parlamentes das „Gesetz über das Verfahren zur Änderung der Japanischen Verfassung“ („Volksabstimmungsgesetz“, kurz: „VAG“) mehrheitlich beschlossen. Nachdem dieses Gesetz bereits am 13.April 2007 das Unterhaus passiert hatte, wurde es somit formell vom Parlament verabschiedet. Dieses Gesetz soll die Lücken schließen, die sich aus Art. 96 Abs. 1 der Japanischen Verfassung (JV) ergeben. Dort ist zwar festgelegt, dass es für eine Verfassungsnovelle einer 2/3-Mehrheit in beiden Häusern des Parlamentes sowie einer Mehrheit bei einer Volksabstimmung bedarf. Wie aber ein solches Referendum durchzuführen ist, ist in der JV auch sonstwo nicht geregelt. Nach § 1 VAG soll das Gesetz über das Referendum hinaus die Durchführung der Verfassungsänderung insgesamt regeln. Mit diesem Gesetz hat der japanische Staat folglich die Rahmenbedingungen für eine seit einigen Jahren verstärkt angestrebte Verfassungsreform vorgegeben.
Die wesentlichen Regelungen des VAG sind:
Politische Brisanz birgt § 1 VAG-Ergänzungsgesetz: Das VAG tritt drei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft, also erst nach den kommenden Ober- (im Juli 2007 bzw. 2010) und Unterhauswahlen (wahrscheinlich im September 2009). Damit wird die Verfassungsnovelle – und insbesondere die Reform des pazifistisch geprägten Art. 9 JV – zum zentralen Thema der kommenden Wahlkämpfe erhoben. Für die Gegner der Verfassungsreform, zu denen sich auch der Literatur-Nobelpreisträger Kenzaburô Ôe gesellt hat, sind die Wahlen von entscheidender Bedeutung, da sie „nur“ 1/3 der Sitze in einem der beiden Häuser erreichen müssen, um die Novelle zumindest zeitlich hinaus zu schieben.
Näheres zum Thema “Verfassungsreform” finden die Studierenden des weiterbildenden Fernstudiums “Einführung in das japanische Recht” in der zweiten Kurseinheit zum Kurs “Japanisches Verfassungsrecht”. Zudem wird auf den lesenswerten Artikel von Herrn Dirk Nabers im GIGA Focus (Ausgabe 5/2007) hingewiesen.
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