Prüfungsordnung für das weiterbildende Studium
„Examinatorium Europaeum“ an der
FernUniversität in Hagen
vom 30. September 2008
Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW S. 195) hat die FernUniversität in Hagen die folgende Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium „Examinatorium Europaeum“ erlassen:
§ 1 Ziele und Inhalte des weiterbildenden Studiums
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Aufbau, Umfang und Dauer des weiterbildenden Studiums
§ 4 Präsenzveranstaltungen
§ 5 Leistungsnachweise
§ 6 Prüfungskommission
§ 7 Täuschung
§ 8 Hochschulzeugnis
§ 9 Gebühren
§ 10 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
§ 1 - Ziele und Inhalte des weiterbildenden Studiums
Das Weiterbildungsstudium „Examinatorium Europaeum“ soll Bewerberinnen und Bewerber auf die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten. Hierzu werden die prüfungsrelevanten Kenntnisse (Teil A – D) vermittelt. Daneben werden Grundsätze der Prüfungstechnik und Prüfungstaktik behandelt.
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu dem Weiterbildungsstudium kann zugelassen werden, wer von der Patentanwaltskammer benannt worden ist. Die Teilnehmenden werden als Weiterbildungsstudierende an der Fernuniversität in Hagen zugelassen.
(2) Die Patentanwaltskammer benennt der FernUniversität in Hagen die Personen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Patentanwältinnen und Patentanwälte, die nach § 29 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung (PAO) in die Liste der Patentanwälte beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen sind,
b) Patentassessoren nach § 11 PAO,
c) Personen, die gem. §§ 1 – 3 PAPrVO zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen sind und
d) Personen, die die in § 172 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 PAO aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und mindestens 2,5 Jahre aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Be-schäftigungsverhältnisses hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben und eine solche Tätigkeit, die nach Art und Umfang bedeutend ist, noch ausüben.
(3) Es erfolgt die Exmatrikulation, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 weggefallen sind.
§ 3 - Aufbau, Umfang und Dauer des weiterbildenden Studiums
(1) Das Weiterbildungsstudium umfasst Fernstudienphasen und Präsenzphasen. Die Stu-diendauer beträgt 9 Monate.
(2) Das Weiterbildungsstudium umfasst bei vollständiger Belegung insgesamt 11 Semesterwochenstunden (SWS) und besteht im Einzelnen aus den folgenden Kursen:
a) Modul 1: Einführung in die Prüfungstechnik (1 SWS)
b) Modul 2: Die Ausarbeitung der Patentanmeldung (1,5 SWS)
c) Modul 3: Die Bescheidserwiderung (1,5 SWS)
d) Modul 4: Das Einspruchsverfahren ( 3 SWS)
e) Modul 5: Rechtskenntnisse und Rechtsgrundlagen des D-Teils ( 4 SWS)
§ 4 - Präsenzveranstaltungen
Während des weiterbildenden Studiums sind Präsenzveranstaltungen zu den jeweiligen Modulen zu absolvieren. Die Präsenzphasen dienen zur Erläuterung und Vertiefung der Stu-dieninhalte. Die Dauer der Präsenzveranstaltungen beträgt jeweils 6 Zeitstunden.
§ 5 - Leistungsnachweise
(1) Leistungsnachweise werden durch die erfolgreiche Bearbeitung von Einsendeaufgaben erbracht.
(2) Eine erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der zu den Modulen gem. § 3 angebotenen Einsendearbeiten mit Erfolg bearbeitet worden sind. Eine erfolgreiche Bearbeitung einer Einsendearbeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der maximal zu erreichenden Punkte erreicht worden sind.
(3) Die Leistungsnachweise werden ohne Note mit bestanden bzw. nicht bestanden bewertet.
§ 6 - Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus dem Studienleiter sowie einer wissenschaftlichen Mit-arbeiterin/ einem wissenschaftlichen Mitarbeiter. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Studienleiters.
§ 7 - Täuschung
Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder löst sie bzw. er den begründeten Verdacht aus, dies zu tun, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht bestanden (0 Punkte)“ bewertet.
§ 8 - Hochschulzeugnis
Über die erfolgreiche Teilnahme an dem weiterbildenden Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin / vom Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät unterschrieben und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
§ 9 - Gebühren
Das Weiterbildungsstudium „Examinatorium Europaeum“ ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren und der Zahlungsmodus werden gesondert festgelegt.
§ 10 - In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen veröffentlicht. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 02. September 2008 sowie des Rektorats der FernUniversität in Hagen vom 30. September 2008.
Hagen, den 30. September 2008
Der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät FernUniversität in Hagen
gez. Univ.-Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth
Der Rektor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät FernUniversität in Hagen
gez. Univ. - Prof. Dr.-Ing. H. Hoyer
FernUniversität in Hagen, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Kurt-Haertel Institut für geistiges Eigentum, 58084 Hagen, Tel.: +49 2331 987-2442, E-Mail: XX@Fernuni-Hagen.de