Der weiterbildende Studiengang "Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte" wendet sich an Personen,
die gemäß §§ 1 - 3 Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen sind oder
die die in § 158 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 PAO aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und mindestens fünf Jahre aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben und eine solche Tätigkeit, die nach Art und Umfang bedeutend ist, noch ausüben.
Der Nachweis der bestandenen Europäischen Eignungsprüfung ersetzt die fünfjährige Tätigkeit.
Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes werden Sie zugelassen, wenn Sie ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer mit Erfolg abgeschlossen haben. Vor Beginn der Ausbildung benötigen Sie unbedingt die Erklärung eines Patentanwalts darüber, dass er bereit ist, Ihre Ausbildung zu übernehmen. Diese Erklärung ist Ihrem Ausbildungsgesuch beizufügen.
Des Weiteren müssen Sie beifügen:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 158 PatAnwO Patentsachbearbeiter zur Patentanwaltsprüfung ohne den oben aufgezeigten Ausbildungsgang zugelassen werden können, wenn die in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind
Weitere Auskünfte erteilt:
Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München
Telefon 089/2422-78-0; Telefax 089/2422-7824
FernUniversität in Hagen, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Kurt-Haertel Institut für geistiges Eigentum, 58084 Hagen, Tel.: +49 2331 987-2442, E-Mail: XX@Fernuni-Hagen.de