Aufgrund des § 2 Abs. 4 i. V. m. § 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) in der Fassung des Gesetzes zum Aufbau der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Nordrhein-Westfalen (Gesundheitsfachhochschulgesetz) vom 08. Oktober 2009 (GV. NRW S. 516) hat die FernUniversität in Hagen die folgende Prüfungsordnung für das Weiterbildende Studium „Mediation Kompakt“ erlassen.
Ziel des Mediation Kompakt Studiums ist die Vermittlung grundlegender Mediationskenntnisse. In einem Medienmix von Fernstudium und zwei Praxisseminaren werden Grundlagen, Methoden- und Techniken der Mediation erlernt. Absolventinnen und Absolventen von Mediation Kompakt können Konflikte rechtzeitig erkennen, ihnen vorbeugen oder mit bereits entstandenen Konfliktsituationen zukunfts-, ergebnis- und interessenorientiert umgehen. Die Studierenden erwerben darüber hinaus Kompetenzen, die sie in ihren Arbeitsalltag integrieren können. Diese Fertigkeiten und Erfahrungen bilden eine praktisch tragfähige Einheit, sind aber auch als Module in einer weiterführenden Mediationsausbildung einzusetzen.
(1) Am Weiterbildenden Studium Mediation Kompakt kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat.
(2) Für die Teilnahme am Weiterbildenden Studium Mediation Kompakt sind Gebühren zu entrichten, die gesondert festgelegt werden.
(1) Das Studium umfasst ein Fernstudium und zwei Präsenzphasen (Seminare).
(2) Im Fernstudium sind Kurse mit einem Umfang von insgesamt 165 Stunden zu den folgenden Themen zu bearbeiten:
(3) Die Vorbereitung auf die praktische Tätigkeit erfolgt in zwei Präsenzseminaren (ein Seminar zweieinhalb Tage mit 20 Arbeitsstunden und ein Seminar drei Tage mit 24 Stunden), in denen die Teilnehmenden praxisorientiert mit den Grundlagen und einigen Techniken der Mediation vertraut gemacht werden. Der Inhalt des Skriptenmaterials dient dabei als Basis.
(4) Die Teilnahme an beiden Seminaren in voller Länge ist Pflicht. Werden Teile eines Seminars versäumt, sind die versäumten Zeiten nachzuholen. Bei Versäumnis von mehr als 20 % der Gesamtdauer eines Seminars ist dieses ganz zu wiederholen.
(1) Zum Abschluss des Studiums erhalten die Studierenden das Thema für eine schriftliche Abschlussarbeit, das sie innerhalb von vier Wochen erfolgreich bearbeiten müssen. Die Studierenden müssen die Abschlussarbeit zur Plagiatsprüfung auch als elektronische Datei einreichen.
(2) Eine Bewertung erfolgt nur in den Kategorien „bestanden“ und „nicht bestanden“. Die Abschlussarbeit ist bestanden, wenn die/der Studierende mindestens die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Punktzahl erreicht hat.
(3) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann zweimal wiederholt werden. Die Gebühren für das Wiederholen einer nicht bestandenen Abschlussarbeit werden gesondert festgelegt.
(1) Zusätzlich zum Weiterbildenden Studium Mediation Kompakt kann ein Wahlmodul belegt werden. Das Wahlmodul „Mediation im Betrieb – Fortbildung zur Konfliktberaterin/zum Konfliktberater im systematischen Konfliktmanagement“ umfasst zwei weitere Fernstudienkurse,
im Umfang von 60 Stunden sowie zwei weitere Präsenzveranstaltungen mit je 30 Stunden Umfang. Die Teilnahme an allen Seminaren in voller Länge ist Pflicht. Werden Teile eines Seminars versäumt, sind die versäumten Zeiten nachzuholen. Bei Versäumnis von mehr als 20 % der Gesamtdauer eines Seminars ist dieses ganz zu wiederholen.
(2) Für das Wahlmodul „Mediation im Betrieb – Fortbildung zur Konfliktberaterin/zum Konfliktberater im systematischen Konfliktmanagement“ fallen gesonderte Gebühren an.
(3) Die Teilnahme am Wahlmodul „Mediation im Betrieb – Fortbildung zur Konfliktberaterin/zum Konfliktberater im systematischen Konfliktmanagement“ wird auf dem Zertifikat nach § 9 gesondert ausgewiesen.
(1) Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss kann den Studierenden auf Antrag beim Nachweis gleichwertiger Leistungen Teile des Studiums erlassen. Die Teilnehmer/innen erhalten hierüber eine Bescheinigung. Die Gebühren sind i. d. R. unabhängig von etwaigen Anrechnungen in voller Höhe zu entrichten, es sei denn, die anzurechnenden Leistungen wurden im Rahmen eines Mediationsstudiums an der FernUniversität in Hagen erbracht.
(2) Die Studierenden haben dem Geschäftsführenden Prüfungsausschuss die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.
(1) Die Prüfungskommission wird auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters für die Dauer von zwei Jahren von der Fakultät gewählt. Die Prüfungskommission besteht aus acht Mitgliedern. Davon stellt die FernUniversität mindestens vier Mitglieder. Als weitere Mitglieder können auch externe Experten/Expertinnen aus dem Bereich der Mediation gewählt werden. Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission ist der wissenschaftliche Leiter/die wissenschaftliche Leiterin des Weiterbilden Studiums Mediation Kompakt. Er/sie trägt den Titel eines wissenschaftlichen Direktors/einer wissenschaftlichen Direktorin. Die Prüfungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Prüfungskommission wählt einen Geschäftsführenden Prüfungsausschuss und den Geschäftsführenden Leiter/die Geschäftsführende Leiterin des Studiums sowie seinen/ihren Stellvertreter oder Stellvertreterin. Der Geschäftsführende Leiter/die Geschäftsführende Leiterin führt den Titel Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin.
(3) Die Prüfungskommission ist für die Organisation des Studiums und die Durchführung der Abschlussarbeiten verantwortlich. Sie achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums und der Abschlussarbeiten. Zur Steuerung des Weiterbildenden Studiums Mediation Kompakt, der Gestaltung und Bewertung der Abschlussarbeiten und der Auswahl der Prüfenden erlässt sie Richtlinien. Sie ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen die Bewertung der Abschlussarbeit. Die Prüfungskommission gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung und der Studienpläne. Sie kann die Erledigung ihrer Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidung über Widersprüche auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens drei weitere
Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nichtöffentlich. Ihre Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Dem Geschäftsführenden Prüfungsausschuss gehören drei von der Prüfungskommission gem. § 7 Abs. 2 gewählte Mitglieder an, darunter müssen der wissenschaftliche Direktor/die wissenschaftliche Direktorin und der geschäftsführende Direktor/die geschäftsführende Direktorin des Studiums sein. Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.
(2) Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss garantiert eine ordnungsgemäße Durchführung des Studienbetriebes. Er handelt entsprechend der Richtlinien der Prüfungskommission und legt ihr jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Arbeit vor.
(3) Das Studierendensekretariat entscheidet in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Prüfungsausschuss über die Studienzulassungen nach § 2. Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss beaufsichtigt die Erstellung und Korrektur der Abschlussarbeiten. Sind Studierende mit einer Entscheidung des Geschäftsführenden Prüfungsausschusses nicht einverstanden, können sie innerhalb eines Monats eine Entscheidung durch die Prüfungskommission verlangen.
Über die erfolgreiche Teilnahme wird vom Geschäftsführenden Prüfungsausschuss ein Zertifikat erteilt.
(1) Diese Prüfungsordnung für das Weiterbildende Studium Mediation Kompakt wird in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen veröffentlicht. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung des Weiterbildenden Studiums Mediation Kompakt vom 30. September 2008 außer Kraft.
Ausgefertigt und genehmigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 08. Juni 2010 und des Rektorats der FernUniversität in Hagen vom 30. Juli 2010.
Hagen, den 30. Juli 2010
Der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen, Univ.-Prof. Dr. Andreas Haratsch
Der Rektor der FernUniversität in Hagen, Univ.-Prof. Dr.-Ing Helmut Hoyer
FernUniversität in Hagen, LST Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie, 58084 Hagen, Tel.: +49 2331 987-2878