Über den Regeltarif und sonstige Gebühren.
(1) Der Regeltarif für den weiterbildenden Masterstudiengang Mediation beträgt insgesamt 7.200,– Euro. Für das erste Semester sind 2.085,– Euro, für das zweite Semester 2.915,– Euro und für das dritte Semester 2.200,– Euro zu zahlen.
Von den 7.200,– Euro entfallen auf die FernUniversität Hagen 2.410,– Euro, auf das An-Institut FIRM 4.790,– Euro. Der FernUniversität Hagen fließen davon im ersten Semester 885,– Euro, im zweiten Semester 1.050,– Euro und im dritten Semester 475,– Euro an Gebühren zu. Das FIRM erhält 1.200,– Euro im ersten Semester, 1.865,– Euro im zweiten und 1.725,– Euro im dritten Semester.
(2) Ausnahmen vom Regeltarif
a) Referendarinnen und Referendare erhalten auf den Regeltarif einen Abschlag von 25 %. Dies bedeutet, dass Referendarinnen und Referendare eine Gesamtgebühr in Höhe von 5.400,– Euro für alle Semester zu entrichten haben. Im ersten Semester zahlen sie 1.563,– Euro, im zweiten Semester 2.186,– Euro und im dritten Semester 1.650,– Euro. Der FernUni fließen davon im ersten Semester 503,– Euro, im zweiten Semester 700,– Euro und im dritten Semester 300,– Euro zu. Das An-Institut FIRM erhält im ersten Semester 1.060,– Euro, im zweiten Semester 1.486,– Euro und im dritten Semester 1.350,– Euro.
b) Junge Absolventinnen und Absolventen: Für Teilnehmende im Weiterbildenden Masterstudiengang Mediation gilt im ersten Jahr nach ihrem universitären oder staatlichen berufseröffnenden Abschluss Abs. 2 a) entsprechend. Maßgeblich ist dafür der Status des Studierenden am Tag des Semesterbeginns, für das die Zulassung erfolgt.
(3) Der geschäftsführende Prüfungsausschuss wird ermächtigt, in besonders begründeten Einzelfällen eine Gebührenreduktion zu beschließen oder einen Gebührenverzicht auszusprechen.
(4) Gebührenreduktionen aufgrund der Anerkennung von anderweitigen Studienleistungen sind in der Regel ausgeschlossen.
(5) Absolventinnen und Absolventen des Weiterbildenden Studiums Mediation zahlen für die zum Erwerb des Mastertitels erforderlichen Leistungen 2.456,– Euro. Davon entfallen 731,– Euro an die Universität, 1.725,– Euro an das An-Institut. Referendarinnen und Referendare sowie Absolventinnen und Absolventen erhalten auf diesen Regeltarif einen Abschlag von 25 %. Sie zahlen 1.842,– Euro. Davon entfallen 492,– Euro an die Universität, 1.350,– Euro an das An-Institut.
(6) Im zweiten Semester kann der Studierende Kurse aus verschiedenen Wahlmodulen wählen. Für jeden weiteren Kurs wird pro Leistungspunkt eine Schutzgebühr für Porto, Verpackung und Versand in Höhe von 20,– Euro erhoben.
(7) Studierende können neben der vorgeschriebenen Mindestanzahl an Präsenzveranstaltungen zusätzliche Präsenzseminare belegen. Für jedes zusätzliche Seminar des ersten Semesters ist als Eigenanteil eine Vorzugsgebühr in Höhe von 390,– Euro zu erheben. Für jedes zusätzliche Präsenzseminar im zweiten Semester beträgt der Eigenanteil 490,– Euro, für jedes zusätzliche Supervisionsseminar 490,– Euro.
(8) Möchte der Studierende neben den erforderlichen beiden Wahlmodulen gem. § 8 der Prüfungsordnung weitere Wahlmodule belegen und bearbeiten, wird je weiterem Wahlmodul eine Pauschalgebühr von 150,– Euro erhoben. Diese Pauschale umfasst die Zusendung der in dem Wahlmodul enthaltenen Skripten genauso wie die Korrektur der entsprechenden Modulabschlussarbeit.
Für den Fall des Nichtbestehens wird bei Wiederholen der Masterarbeit eine Kostenbeteiligung in Höhe einer Gebühr von 250,– Euro, bei freiwilligem Wiederholen der Masterarbeit (§ 22 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung) eine von 500,– Euro erhoben.
Hagen, August 2005
Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen gem. § 19 der Prüfungsordnung.
Zweck der mündlichen Abschlussprüfung ist es, festzustellen, ob der Prüfling über die theoretischen und praxisbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die einen Mediator auszeichnen.
Die mündliche Abschlussprüfung gem. § 19 der Prüfungsordnung wird als Gruppenprüfung abgehalten. Die Gruppen bestehen aus höchstens fünf Prüflingen und werden entsprechend der Wahlmodule, in denen die Präsenzen stattgefunden haben, zusammengesetzt.
Die Bekanntgabe
erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin.
Vor Beginn der mündlichen Prüfung verpflichten sich alle bei der Prüfung Anwesenden, die besprochenen Fälle vertraulich zu behandeln.
Der Prüfling berichtet innerhalb eines Zeitraums von max. 12 Minuten über einen Fall, den die Prüfer ausgewählt haben (Teil 1 der Gruppenprüfung/Vortrag). Der Prüfling soll sich nicht nur auf einen reinen Tatsachenvortrag beschränken, sondern über seinen Fall reflektieren und damalige Verhaltensweisen kritisch hinterfragen. Im Anschluss daran können Prüfer wie Mitprüflinge Rückfragen stellen. Diese Fragen können sich beziehen auf Unklarheiten, Erläuterung bestimmter Verhaltensweisen in bestimmten Situationen oder Herangehensweise insgesamt. An diesem ersten Teil der Prüfung nehmen bereits alle Prüflinge teil, so dass sich jeder an der Diskussion über den Fall der anderen beteiligen kann. Insgesamt darf dieser Teil der Prüfung maximal fünfzehn Minuten in Anspruch nehmen.
Das Prüfungsgespräch nach § 19 Abs. 2 der Prüfungsordnung sollte als Gruppendiskussion ablaufen, die pro Kandidat mindestens zehn, höchstens fünfzehn Minuten betragen sollte. Dieser Teil der Prüfung sollte praxisbezogen sein, aber auch Bezüge zum Schriftkursmaterial des Wahlmoduls aufweisen.
Eine Bewertung der Leistungen erfolgt gem. § 11 der Prüfungsordnung. Die Prüfung gilt dann als bestanden, wenn der Prüfling ausreichende theoretische und praxisbezogene Kenntnisse bewiesen hat.
Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist im Anschluss bekannt zu geben. Der Ablauf der Prüfung ist skizzenhaft zu protokollieren und von beiden Prüfern zu unterschreiben.
Hagen, April 2004
Zur Anerkennung der Dokumentationen gem. § 7 der Prüfungsordnung.
Gem. § 7 der Prüfungsordnung müssen die Teilnehmenden praktische Erfahrungen mit Mediationsverfahren nachweisen. Die praktischen Erfahrungen sind in zwei Dokumentationen festzuhalten, von denen eine Gegenstand der mündlichen Prüfung ist. Im Rahmen der mündlichen Prüfung dient die Dokumentation als Grundlage, um festzustellen, ob der Prüfling die Lernziele des Studiums erreicht hat.
Die Anerkennung der Dokumentationen erfolgt durch den Geschäftsführenden Prüfungsausschuss des Weiterbildenden Masterstudiengangs Mediation. Die Annahme der Dokumentationen ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung. Eine gesonderte Benotung der Dokumentationen erfolgt nicht.
Die Bekanntgabe der Nicht-Anerkennung einer oder beider Dokumentationen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Abschlussprüfung.
Dem Prüfling kann die Gelegenheit gegeben werden, seine Dokumentationen nachzubessern. In diesem Fall ist ihm die endgültige Anerkennung oder Ablehnung bis mindestens 7 Tage vor seinem Prüfungstermin mitzuteilen.
(1) Die Dokumentationen werden nur dann anerkannt, wenn sie fristgerecht eingereicht worden sind. Abgabefristen sind für die erste Dokumentation der 1. April bzw. der 1. Oktober eines jeden Jahres und für die zweite Dokumentation jeweils der 10. Januar und der 14. Juli eines jeden Jahres (Datum des Poststempels). Fallen diese Termine auf einen Sonntag, gilt der darauf folgende Werktag als Fristende.
(2) Anerkannt werden Dokumentationen von Mediationsverfahren sowie von Verfahren mit mediativen Elementen.
Mediationsverfahren sind solche, die entsprechend den im Studium vermittelten Lehrinhalten durchgeführt worden sind.
In Verfahren mit mediativen Elementen muss der Prüfling als vermittelnder Dritter gehandelt haben. Er muss Gespräche mit mindestens zwei Konfliktparteien geführt haben.
(3) Die Dokumentation von Mediationsverfahren muss Antworten auf die folgenden Fragen enthalten:
Bei der Dokumentation von Verfahren mit mediativen Elementen müssen zusätzlich folgende Fragen beantwortet werden:
Die Dokumentationen sollten darüber hinaus Hinweise darauf enthalten, welche besonderen Situationen es gab und wie damit umgegangen wurde.
Für den Fall, dass zwischen der Rückmeldung zum Hauptstudium und dem Einreichen der Dokumentationen mehr als zwei Semester liegen, wird der geschäftsführende Prüfungsausschuss dazu ermächtigt, vom Studierenden eine zusätzliche schriftliche Arbeit in seinem Wahlmodul zu fordern. Diese Arbeit muss vor der Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung geschrieben und bestanden werden. Mit dieser Arbeit soll sichergestellt werden, dass der Studierende noch über das erforderliche Wissen verfügt, ohne dass er die mündliche Abschlussprüfung nicht absolvieren könnte.
Hagen, August 2005
Zur Bestimmung der Prüfer nach § 15 der Prüfungsordnung.
Die Prüfungskommission ermächtigt den Geschäftsführenden Prüfungsausschuss zur Bestimmung der jeweiligen Prüfungsausschüsse für die mündlichen Abschlussprüfungen und die Masterarbeiten im weiterbildenden Masterstudiengang Mediation.
Die Prüfungsausschüsse für die mündliche Abschlussprüfung und die Masterarbeiten bestehen jeweils aus zwei Prüfern. Die einschlägige Qualifikation der Prüfer soll der Geschäftsführende Prüfungsausschuss überprüfen.
Hagen, April 2004
Zur Anerkennung der Leistungen von Absolventen des Weiterbildenden Studiums Mediation gem. § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung.
Absolventinnen und Absolventen des Weiterbildenden Studiums Mediation an der FernUniversität in Hagen können den weiterbildenden Masterstudiengang in einem weiteren Semester absolvieren.
Anerkannt werden folgende Leistungen:
Eine Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung ist auf Antrag des Absolventen möglich. Dabei dürfen aber bereits eingereichte Dokumentationen nicht verwertet werden. Für die Wiederholung der Abschlussprüfung werden zusätzliche Gebühren erhoben.
Über die Anerkennung entscheidet der Geschäftsführende Prüfungsausschuss.
Hagen, April 2004
Zur Anerkennung von Präsenzen anderer Veranstalter gem. § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung.
Die Präsenzseminare sollen die Studierenden in die Lage versetzen, das aus den Studienmaterialien in der Theorie erlernte Wissen praxisorientiert anzuwenden.
Bei anderen Veranstaltern besuchte Präsenzseminare werden nur dann anerkannt, wenn den Studierenden der Nachweis gelingt, dass sie bereits an gleichwertigen Veranstaltungen teilgenommen haben.
Um eine Einheitlichkeit der Ausbildung zu gewährleisten, sollen im Verlauf des Studiums nicht mehr als zwei Veranstaltungen des Präsenzstudiums anerkannt werden können.
Supervisionsseminare im Sinne des § 6 Abs. 3 der Prüfungsordnung sind in der Regel von der Anerkennung ausgeschlossen.
Die Anerkennung von Präsenzseminaren erfolgt durch den Geschäftsführenden Prüfungsausschuss des Weiterbildenden Masterstudiengangs Mediation.
Hagen, April 2004
Über Masterarbeiten gem. § 17 der Prüfungsordnung.
Die Anerkennung von Themen – auch von Vorschlägen durch die Studierenden selbst – obliegt dem Geschäftsführenden Prüfungsausschuss des Weiterbildenden Masterstudiengangs Mediation.
Die Themen müssen vom Studierenden umfassend wissenschaftlich bearbeitet werden. Die Arbeit muss bei einem Drittel Korrekturrand, einer Schriftgröße von 12 pt. und einem Zeilenabstand von 1 ½ pt. mindestens zwanzig, höchstens siebzig Seiten umfassen.
Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss bestellt einen Betreuer für die zu vergebende Masterarbeit, der den Studierenden berät und die Arbeit als Prüfender gem. § 18 Abs. 2 i. V. m. § 10 der Prüfungsordnung bewertet.
Hagen, April 2004
Über die Zulassung zu den Supervisionsseminaren nach § 6 Abs. 3 der Prüfungsordnung.
Die Teilnahme an einem Supervisionsseminar ist nach § 6 Abs. 3 der Prüfungsordnung obligatorischer Bestandteil der Ausbildung zum Master of Mediation. Supervisionsseminare ermöglichen es dem Teilnehmenden, seine praktischen Erfahrungen zu reflektieren und mit der erlernten Theorie in Verbindung zu bringen. Das kann nur dann gewährleistet werden, wenn alle Teilnehmenden über praktische Erfahrungen im Bereich der Mediation verfügen.
Vor der Zulassung zum Supervisionsseminar muss der Teilnehmende zumindest einmal praktisch tätig geworden sein und dem Geschäftsführenden Prüfungsausschuss diese Tätigkeit durch die Vorlage eines dokumentierten Falles nachweisen.
Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss wird ermächtigt, das nähere Vorgehen zu bestimmen.
Hagen, 2007
FernUniversität in Hagen, LST Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie, 58084 Hagen, Tel.: +49 2331 987-2878