Aufgrund des § 2 Abs. 4 i. V. m. § 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) in der Fassung des Gesetzes zum Aufbau der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Nordrhein-Westfalen (Gesundheits-fachhochschulgesetz) vom 08. Oktober 2009 (GV. NRW S. 516) hat die FernUniversität in Hagen die folgende Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für das Weiterbildende Studium „Mediation“ an der vom 26. Mai 2006 in der Fassung vom 28. Oktober 2009 erlassen.
Das Weiterbildende Studium Mediation vermittelt das wissenschaftliche Fundament und die praktischen Grundlagen der Mediation. Es versteht sich als Beitrag zu einer selbstverantwortlichen Konfliktbehandlung innerhalb eines freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats. Zum Studienziel gehört neben den speziellen Rechtskenntnissen, über die ein Mediator bzw. eine Mediatorin verfügen muss, die Einsicht in die psychologischen und kommunikationstheoretischen Zusammenhänge der Konfliktbewältigung.
(1) Am Weiterbildenden Studium Mediation kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat.
(2) Für die Teilnahme am Weiterbildenden Studium sind Gebühren zu entrichten, die gesondert festgelegt werden.
(1) Das Studium umfasst Fernstudienphasen und Präsenzphasen. Es gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. Das Grundstudium und das Hauptstudium dauern jeweils ein Semester. Im Grundstudium muss der Teilnehmende mindestens vierzehn Semesterwochenstunden Fernunterricht belegen, im Hauptstudium mindestens acht Semesterwochenstunden.
(2) Das Studium umfasst im Grundstudium folgende Pflichtfächer:
Das Studium umfasst im Hauptstudium folgende Einheiten:
(1) Bei den Präsenzseminaren des Grundstudiums werden die Studierenden in die Mediation eingeführt. Ein Präsenzseminar im Grundstudium dauert drei Tage. Die Präsenzseminare im Hauptstudium vertiefen die praktischen Fertigkeiten des jeweils gewählten Wahlfachs. Ein Präsenzseminar im Hauptstudium dauert drei Tage. Bei allen Präsenzseminaren werden pro Tag mindestens acht Zeitstunden abgehalten.
(2) Im Grund- und Hauptstudium können die Studierenden neben den Pflichtveranstaltungen auch weitere Seminare durchlaufen.
(3) Für die aktive Teilnahme an einem Präsenzseminar im Grundstudium und im Hauptstudium in jeweils voller Länge wird ein Teilnahmeschein ausgestellt. Werden Teile eines Präsenzseminars versäumt, sind die versäumten Zeiten nachzuholen. Bei Versäumnis von mehr als 20% der Gesamtdauer eines Seminars ist dieses ganz zu wiederholen.
(1) Leistungsnachweise werden durch die erfolgreiche Bearbeitung von Einsendeaufgaben sowie durch Teilnahmescheine erbracht. Über die Anerkennung bereits erbrachter Leistungsnachweise entscheidet der Geschäftsführende Prüfungsausschuss.
(2) Im Grundstudium muss jede/r Teilnehmende in jedem Fach eine Einsendeaufgabe erfolgreich bestehen; schriftliche Prüfungsleistungen sind zwecks Plagiatsprüfung auch als elektronische Datei einzureichen. Außerdem muss jede/r Teilnehmende an den beiden Präsenzseminaren aktiv in voller Länge teilgenommen haben.
(3) Aus der Summe der Punkte der bestandenen Einsendearbeiten wird die Durchschnittspunktzahl ermittelt. Diese geht zu 20% in die Gesamtnote ein.
(4) Im Hauptstudium müssen die Teilnehmenden den allgemeinen Teil und in den Wahlfächern mindestens fünf Semesterwochenstunden Fernunterricht belegen sowie mindestens zwei Seminare in ihrem Wahlfach absolvieren.
(5) Zugelassen für die Abschlussprüfung wird, wer das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat, mindestens acht Semesterwochenstunden im Hauptstudium belegt hat und die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Seminaren in seinem Wahlfach im Hauptstudium nachweist. Daneben müssen die Teilnehmenden als Mediatoren bzw. Mediatorinnen Erfahrungen gesammelt haben (§ 3 Abs. 3 Ziffer 3). Diese Erfahrungen müssen in mindestens zwei Fällen schriftlich dokumentiert sein. Über die Anerkennung entscheidet der Geschäftsführende Prüfungsausschuss.
(6) Die Abschlussprüfung besteht aus der mündlichen Präsentation eines dokumentierten Mediationsfalles (Vortrag) und einer daran anschließenden mündlichen Prüfung (Prüfungsgespräch). Um das Studium erfolgreich abzuschließen, muss die Abschlussprüfung insgesamt als mindestens „ausreichend" bewertet werden.
(7) Bei der Abschlussprüfung beträgt die Dauer der mündlichen Präsentation eines dokumentierten Falles (Vortrag) je Teilnehmenden maximal 12 Minuten. Die mündliche Prüfung (Prüfungsgespräch) besteht insbesondere aus Fragen zum Vortrag, zu den beiden Dokumentationen und zum Wahlfach; sie dauert mindestens 10, höchstens 15 Minuten. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit maximal fünf Prüflingen durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt die Prüfungskommission.
(8) Für das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung werden der Vortrag eines Mediationsfalles sowie die mündliche Prüfung jeweils gleich gewichtet.
(9) Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich aus der Durchschnittspunktzahl der bestandenen Einsendearbeiten (Abs. 3) und den Punkten der mündlichen Abschlussprüfung. Die Durchschnittspunktzahl der Einsendearbeiten wird mit insgesamt 20%, die Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 80% gewichtet.
(1) Die Einsendeaufgaben im Grundstudium können in den nächsten Semestern zweimal wiederholt werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten trägt der/die Studierende.
(2) Ist das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung schlechter als ausreichend, so kann die Abschlussprüfung innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden.
(1) In allen Einsendeaufgaben sowie mündlichen Prüfungen können maximal 100 Punkte erreicht werden. Die Bewertung erfolgt nach folgendem Notenschlüssel:
95-100 Punkte = 1,0 (sehr gut)
90-94 Punkte = 1,3 (sehr gut)
eine hervorragende Leistung
85-89 Punkte = 1,7 (gut)
80-84 Punkte = 2,0 (gut)
75-79 Punkte = 2,3 (gut)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
70-74 Punkte = 2,7 (befriedigend)
65-69 Punkte = 3,0 (befriedigend)
60-64 Punkte = 3,3 (befriedigend)
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
55-59 Punkte = 3,7 (ausreichend)
50-54 Punkte = 4,0 (ausreichend)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht
bis 49 Punkte = 5,0 (nicht ausreichend)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
ab 95 bis 100 Punkte = 1,0 (sehr gut)
ab 90 bis unter 95 Punkte = 1,3 (sehr gut)
ab 85 bis unter 90 Punkte = 1,7 (gut)
ab 80 bis unter 85 Punkte = 2,0 (gut)
ab 75 bis unter 80 Punkte = 2,3 (gut)
ab 70 bis unter 75 Punkte = 2,7 (befriedigend)
ab 65 bis unter 70 Punkte = 3,0 (befriedigend)
ab 60 bis unter 65 Punkte = 3,3 (befriedigend)
ab 55 bis unter 60 Punkte = 3,7 (ausreichend)
ab 50 bis unter 55 Punkte = 4,0 (ausreichend)
Es wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Die Notenvergabe anhand der ECTS-Bewertungsskala wird vorgesehen.
(1) Die Prüfungskommission wird auf Vorschlag der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters auf die Dauer von zwei Jahren von der Fakultät gewählt. Die Prüfungskommission besteht aus acht Mitgliedern. Davon stellt die FernUniversität mindestens vier Mitglieder. Als weitere Mitglieder können auch externe Experten/Expertinnen aus dem Bereich der Mediation gewählt werden. Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission ist der wissenschaftliche Leiter/die wissenschaftliche Leiterin des Weiterbildungsstudiums Mediation. Er/sie trägt den Titel eines wissenschaftlichen Direktors/einer wissenschaftlichen Direktorin. Die Prüfungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Prüfungskommission wählt einen Geschäftsführenden Prüfungsausschuss und den Geschäftsführenden Leiter/die Geschäftsführende Leiterin des Studiums sowie seinen/ihren Stellvertreter oder Stellvertreterin. Der Geschäftsführende Leiter/die Geschäftsführende Leiterin führt den Titel Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin.
(3) Die Prüfungskommission ist für die Organisation und Durchführung der Einsendearbeiten und der mündlichen Abschlussprüfungen verantwortlich. Sie achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Zur Steuerung des Weiterbildenden Studiums und zur Regelung des Prüfungsablaufs und der Auswahl der Prüfenden erlässt sie Richtlinien. Sie ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Die Prüfungskommission gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne. Sie kann die Erledigung ihrer Aufgaben auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, an der Abnahme von Prüfungen als Gäste teilzunehmen.
(6) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Dem Geschäftsführenden Prüfungsausschuss gehören drei von der Prüfungskommission gem. § 8 Abs. 2 gewählte Mitglieder an, darunter müssen der wissenschaftliche Direktor/die wissenschaftliche Direktorin des Weiterbildungsstudiums und der Geschäftsführende Direktor/die Geschäftsführende Direktorin des Studiums sein. Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.
(2) Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss garantiert eine ordnungsgemäße Durchführung des Studienbetriebes. Er handelt entsprechend der Richtlinien der Prüfungskommission und legt ihr jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Arbeit vor.
(3) Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss entscheidet über die Studienzulassungen nach § 2, die Anrechnung von Studienleistungen nach § 10, setzt die Termine für die mündlichen Prüfungen fest und beaufsichtigt die Erstellung und Korrektur der Einsendearbeiten. Sind Studierende mit einer Entscheidung des Geschäftsführenden Prüfungsausschusses nicht einverstanden, können sie innerhalb eines Monats eine Entscheidung durch die Prüfungskommission verlangen.
(4) Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss stellt die Prüfungsausschüsse für die mündliche Abschlussprüfung nach den Richtlinien der Prüfungskommission zusammen.
(1) Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss kann den Studierenden beim Nachweis gleichwertiger Leistungen auf Antrag die Teilnahme an den Einsendearbeiten sowie Teile des Präsenzstudiums erlassen. Die Teilnehmenden erhalten hierüber eine Bescheinigung. Die Gebühren sind gem. § 2 Abs. 2 unabhängig von etwaigen Anrechnungen in voller Höhe zu entrichten. Handelt es sich um anrechenbare Leistungen, die der oder die Teilnehmende im Rahmen eines anderen Mediationsstudiums an der FernUniversität in Hagen erbracht hat, entfällt die Gebührenpflichtigkeit für die anzurechnenden Teile.
(2) Bei einer Unterbrechung des Studiums nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums kann der/die Studierende das Weiterbildende Studium Mediation im Hauptstudium nach einem Semester auf Antrag fortführen. Dauert die Unterbrechung länger als ein Semester, müssen der Antrag vom Geschäftsführenden Prüfungsausschuss geprüft und die Weiterführung des Studiums bewilligt werden.
Über die erfolgreiche Teilnahme am Grundstudium wird von dem Geschäftsführenden Prüfungsausschuss ein Zertifikat erteilt.
(1) Über die erfolgreiche Teilnahme am Weiterbildungsstudium Mediation wird nach Bestehen der Abschlussprüfung ein Zeugnis ausgestellt. Es wird vom Dekan/von der Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie von dem wissenschaftlichen Leiter/der wissenschaftlichen Leiterin unterschrieben und mit dem Siegel der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen versehen. Auf schriftlichen Antrag kann das Wahlfach ausgewiesen werden. Jeder Prüfling erhält nur ein Zeugnis.
(2) Über die nicht erfolgreiche Teilnahme wird ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid erteilt.
Zur Vertiefung einzelner Bereiche des Weiterbildenden Studiums Mediation sowie zur Vermittlung neuer Entwicklungen können Folgeseminare angeboten werden. Die Teilnahme an diesen Seminaren steht allen aktiven, aber auch ehemaligen Studierenden des Weiterbildenden Studiums Mediation offen. Die Teilnahme an diesen Seminaren ist kostenpflichtig. Der Preis wird für die jeweilige Veranstaltung gesondert festgesetzt.
Diese Prüfungsordnung für das Weiterbildende Studium Mediation tritt am 01.Oktober 2010 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen veröffentlicht. Bereits eingeschriebene Studierende können auf Antrag bis zum 31. März 2011 in diese Prüfungsordnung wechseln.
Ausgefertigt und genehmigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 08. Juni 2010 und des Rektorats der FernUniversität in Hagen vom 30. Juli 2010.
Hagen, den 30. Juli 2010
Der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen, Univ.-Prof. Dr. Andreas Haratsch
Der Rektor der FernUniversität in Hagen, Univ.-Prof. Dr.-Ing Helmut Hoyer
FernUniversität in Hagen, LST Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie, 58084 Hagen, Tel.: +49 2331 987-2878