Richtlinien der Prüfungskommission »studium mediation«

Richtlinie 6 – mdl. Prüfung

Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen gem. § 5 Abs. 6 ff. der Prüfungsordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am Weiterbildenden Studium Mediation.

§ 1

Zweck der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prüfling über die theoretischen und praxisbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die einen Mediator auszeichnen.

§ 2

Die mündliche Abschlussprüfung gem. § 5 Abs. 8 Prüfungsordnung wird als Gruppenprüfung abgehalten. Die Gruppen bestehen aus höchstens fünf Prüflingen und werden entsprechend der Wahlfachgruppen zusammengesetzt.

§ 3

Die Bekanntgabe

  • des Prüfungstermins und
  • der anwesenden Prüfer oder der anwesenden Prüferinnen,
  • je eines Exemplars der Studien- und Prüfungsordnung sowie dieser Richtlinie

erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin.

§ 4

Die Präsentation des durch die Prüfer ausgewählten Dokumentationsfalles (Teil 1 der Gruppenprüfung/Vortrag) erfolgt dergestalt, dass jeder Prüfling über diesen Fall berichtet. Dabei soll der Prüfling nicht nur einen reinen Tatsachenvortrag leisten, sondern seinen Fall reflektieren und damalige Verhaltensweisen kritisch hinterfragen. Im Anschluss daran können Prüfer und Mitprüflinge fallbezogene Rückfragen stellen. Insgesamt darf dieser Teil der Prüfung maximal fünfzehn Minuten in Anspruch nehmen.

Das Prüfungsgespräch nach § 5 Abs. 8 Studienordnung (Teil zwei der Gruppenprüfung/ mündliche Prüfung) sollte als Gruppendiskussion ablaufen, die pro Kandidat mindestens zehn, höchstens fünfzehn Minuten betragen sollte. Dieser Teil der Prüfung sollte praxisbezogen sein, aber auch Bezüge zum Schriftkursmaterial der Schwerpunktgruppe aufweisen.

§ 5

Eine Bewertung der Leistungen erfolgt gem. § 7 der Prüfungsordnung. Die Prüfung gilt dann als bestanden, wenn der Prüfling ausreichende theoretische und praxisbezogene Kenntnisse bewiesen hat.

§ 6

Der Ablauf der Prüfung ist skizzenhaft zu protokollieren und von beiden Prüfern zu unterschreiben.

Hagen, August 2006

Richtlinie 7 – Teilnahmegebühren

§ 1

(1) Die Teilnahmegebühr für das weiterbildende Studium Mediation beträgt insgesamt 4.900,– €. Für das erste Semester beträgt die Gebühr 2.085,– €, für das zweite Semester 2.815,– €.

Von den 4.900,- € entfallen auf die FernUniversität Hagen 2.715,- €, auf das externe Dienstleistungsunternehmen 2.175,- €.

Der FernUniversität Hagen fließen davon im ersten Semester 1.085,- € und im zweiten Semester 1.640,- € an Gebühren zu, dem externen Dienstleister 1.000,- € im ersten Semester und 1.175,- € im zweiten Semester.

(2) Ermäßigung der Teilnahmegebühr:

a) Referendare
Referendare erhalten auf Antrag eine Ermäßigung der Gebühren von 25%. Dies bedeutet, daß Referendare eine Gesamtgebühr in Höhe von 3.674,- € für beide Semester zu entrichten haben. Im ersten Semester zahlen sie 1.564,- € und im zweiten Semester 2.110,- €. Von den Reduktionen trägt der externe Dienstleister 252,- €, die FernUniversität Hagen 964,- €. Von den Gesamtgebühren erhält der Dienstleister 1.923,- €, die FernUniversität Hagen 1.751,- €.

b) Junge Absolventen
Für Teilnehmer im Weiterbildungsstudium Mediation gilt im ersten Jahr nach ihrem universitären oder staatlichen berufseröffnenden Abschluß ebenfalls Abs. 2 a entsprechend. Maßgeblich ist dafür der Status des Studierenden am Tag des Semesterbeginns, für das die Zulassung erfolgt.

(3) Studierende können neben der vorgeschriebenen Mindestanzahl an Präsenzveranstaltungen zusätzliche Übungen oder Wochenendseminare belegen. Für jede zusätzliche Übung kann als Eigenanteil ein Entgelt in Höhe von bis zu 550,- € erhoben werden, für jedes zusätzliche Wochenendseminar im Grundstudium bis zu 450,- €.

(4) Gebührenreduktionen aufgrund der Anerkennung von anderweitigen Studienleistungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der geschäftsführende Prüfungsausschuss wird ermächtigt, in besonders begründeten Einzelfällen eine Gebührenreduktion zu beschließen oder einen Gebührenverzicht auszusprechen.

(5) Im Hauptstudium kann der Student Kurse aus verschiedenen Schwerpunktgruppen wählen. Hierbei sind Kurse im Umfang von fünf Semesterwochenstunden gemäß der Studienordnung Pflicht. Für jede Kurseinheit, die eine Gesamtanzahl von sechs Semesterwochenstunden übersteigt, wird eine Gebühr für Porto, Verpackung und Versand in Höhe von 20,- € erhoben.

§ 2

(1) Muss der Studierende eine Einsendeaufgabe wiederholen, wird dafür pro Fach eine Gebühr in Höhe von 100 € erhoben.

(2) Bei Wiederholung der Abschlußprüfung wird eine Gebühr in Höhe von 150,-- € für jeden Teilnehmer erhoben.

Hagen, Dezember 2009

Richtlinie 9 – Anerkennung von Dokumentationen

Zur Anerkennung der Dokumentationen gem. § 3 Abs. 3 Ziff. 3 der Prüfungsordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am Weiterbildenden Studium Mediation.

§ 1

Gem. § 3 Abs. 3 Ziff. 3, Abs. 6 der Prüfungsordnung müssen die Teilnehmenden praktische Erfahrungen mit Mediationsverfahren nachweisen. Die praktischen Erfahrungen sind in zwei Dokumentationen festzuhalten, von denen eine Gegenstand der mündlichen Prüfung ist. Im Rahmen der mündlichen Prüfung dient die Dokumentation als Grundlage, um festzustellen, ob der Prüfling die Lernziele des Studiums erreicht hat.

§ 2

Die Anerkennung der Dokumentationen erfolgt durch den Geschäftsführenden Prüfungsausschuss des »studiums mediation«.

§ 3

Die Bekanntgabe der Nicht-Anerkennung einer oder beider Dokumentationen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Abschlussprüfung.

Dem Prüfling kann die Gelegenheit gegeben werden, seine Dokumentationen nachzubessern. In diesem Fall ist ihm die endgültige Anerkennung oder Ablehnung bis mindestens 7 Tage vor seinem Prüfungstermin mitzuteilen.

§ 4

(1) Die Dokumentationen werden nur dann anerkannt, wenn sie fristgerecht eingereicht worden sind. Abgabefrist ist für das Wintersemester der 10. Januar und für das Sommersemester der 14. Juli eines jeden Jahres (Datum des Poststempels).

(2) Anerkannt werden Dokumentationen von Mediationsverfahren sowie von Verfahren mit mediativen Elementen.

Mediationsverfahren sind solche, die entsprechend den im Studium vermittelten Lehrinhalten durchgeführt worden sind.

In Verfahren mit mediativen Elementen muss der Prüfling als vermittelnder Dritter gehandelt haben. Er muss Gespräche mit mindestens zwei Konfliktparteien geführt haben.

(3) Die Dokumentation von Mediationsverfahren muss Antworten auf die folgenden Fragen enthalten:

  • Worum geht es? (Sachverhaltsschilderung)
  • Wie verlief das Verfahren? (Ablauf und Phasen)
  • Mit welchen Ergebnissen? (Ergebnisse)
  • Was habe ich dazu beigetragen?
  • Selbstkritische Reflexion des Verfahrens.

Bei der Dokumentation von Verfahren mit mediativen Elementen müssen zusätzlich folgende Fragen beantwortet werden:

  • Welche mediativen Elemente weist mein Verfahren auf?
  • Was unterscheidet das von mir durchgeführte Verfahren von einem Mediationsverfahren, wie ich es im Verlauf meiner Ausbildung an der FernUniversität Hagen kennen gelernt habe? (Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Mediationsverfahren)

Die Dokumentationen sollten darüber hinaus Hinweise darauf enthalten, welche besonderen Situationen es gab und wie damit umgegangen wurde.

§ 5

Eine Bewertung der Dokumentationen erfolgt nicht.

Hagen, November 2003

Richtlinie 10 – Präsenzveranstaltungen

Zur Anerkennung von Präsenzveranstaltungen gem. § 4 der Prüfungsordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am »studium mediation«.

§ 1

Die Präsenzveranstaltungen sollen die Studierenden in die Lage versetzen, das aus den Studienmaterialien in der Theorie erlernte Wissen praxisorientiert anzuwenden und zu vertiefen.

Eine Anerkennung von Präsenzveranstaltungen kommt nur dann in Betracht, wenn den Studierenden der Nachweis gelingt, dass sie bereits Seminare oder Übungen mit identischem Inhalt besucht haben.

§ 2

Um die Einheitlichkeit der Ausbildung zu gewährleisten, werden im Verlauf des Studiums nicht mehr als insgesamt zwei Präsenzveranstaltungen anerkannt.

§ 3

Die Anerkennung von Präsenzveranstaltungen erfolgt durch den Geschäftsführenden Prüfungsausschuss des »studiums mediation«.

Hagen, April 2004

Richtlinie 11 – Studienbetrieb

Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienbetriebs gem. § 9 Abs. 2 der Prüfungsordnung.

§ 1

Nach § 9 Abs. 2 der Prüfungsordnung garantiert der Geschäftsführende Prüfungsausschuss eine ordnungsgemäße Durchführung des Studienbetriebes.

§ 2

In dem Fall, dass zwischen der Rückmeldung zum Hauptstudium und dem Einreichen der Dokumentationen mehr als zwei Semester liegen, kann eine ordnungsgemäße Durchführung dadurch gewährleistet werden, dass der Studierende eine zusätzliche schriftliche Arbeit in seiner Schwerpunktgruppe schreibt und besteht. Mit dieser Arbeit soll sichergestellt werden, dass der Studierende noch über das für die mündliche Abschlussprüfung erforderliche Wissen verfügt. Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss darf einer Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung erst dann zustimmen, wenn diese Arbeit als bestanden bewertet worden ist.

§ 3

Kosten für diese Arbeit fallen nicht an.

Hagen, November 2005

Kontakt Mediation | 21.03.2011
FernUni-Logo FernUniversität in Hagen, LST Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie, 58084 Hagen, Tel.: +49 2331 987-2878