Aufbauend auf den im Modul Propädeutikum gelegten Informationen werden die dort behandelten Themenbereich vertieft. Die für Unternehmen besonders relevante Problematik der Gefährdungsdelikte findet hier eine besondere Berücksichtigung. Dasselbe gilt für die aktuelle, europaweite Diskussion um die Verbandsstrafbarkeit, die, ebenso wie die Frage nach dem Sinn des Strafens, nur unter Rückgriff auf fundamentale Überlegungen beantwortet werden kann. Der Kurs macht ferner mit den Grundlage des Sanktionenrechts bekannt (Freiheitsstrafe - mit oder ohne Bewährung -, Geldstrafe, Verfall und Einziehung, aber auch die bei einer Einführung der Strafbarkeit juristischer Personen zu erwartende Gewinnabschöpfung).
Der Kurs behandelt auch die Grundstrukturen der wichtigen, auch unternehmensrelevanten „klassischen“ Straftaten (Tötung, Körperverletzung, Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Aussagedelikte). Schließlich wird die wachsende Bedeutung des Nebenstrafrechts vorgestellt.
Die am Ende des ersten Kurses angesprochene Bedeutung des Nebenstrafrechts bietet die Anknüpfung für eine Einführung in das Ordnungswidrigkeitenrecht. Während das Nebenstrafrecht bei der Entwicklung des Strafrechts von der Unrechts- und Schuldreaktion zu einem gesellschaftlichen Steuerungsmittel eine Vorreiterrolle gespielt hat, war das Ordnungswidrigkeitenrecht (früher: „Polizeistrafrecht“ oder „Verwaltungsstrafrecht“) schon traditionell ein solches Instrument. Der Kurs soll Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht aufzeigen. Dabei wird deutlich werden, dass die Zuordnung von Verhaltensweisen zu einem der beiden Rechtsgebiete vom Gesetzgeber immer mehr nach Zweckmäßigkeitserwägungen vorgenommen wird. Dabei spielt nicht zuletzt eine Rolle, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht anders als im Strafrecht die Sanktionsmöglichkeit gegenüber juristischen Personen bereits heute vorgesehen ist. Insgesamt handelt es sich um einen explosionsartig sich ausweitenden Bereich und indiziert damit die zunehmende gesetzliche Steuerungsdichte, die sich vor allem im unternehmerischen Bereich (nicht selten hemmend) bemerkbar macht.
Der Kurs macht mit den Grundlagen und den für die Unternehmensführung wichtigsten Tatbeständen des Ordnungswidrigkeitenrechts bekannt.
Die Entwicklung im Strafrecht von einer Unrechts- und Schuldreaktion zu einem gesellschaftlichen Steuerungsinstrument hat das Strafprozessrecht nicht unberührt gelassen. Der Flexibilisierung der Sanktionen des materiellen Strafrechts entspricht eine Vervielfältigung der prozessualen Erledigungsmöglichkeiten (vor allem Einstellungsmöglichkeiten trotz Tatverdachts und schriftliches Strafbefehlsverfahren). Ursprünglich ein strenges, streckenweise fast ritualisiertes Verfahren mit fest umrissenen Eingriffsbefugnissen in die Rechte der oder des Beschuldigten, nimmt es seit einigen Jahrzehnten immer flexiblere Gestalt an. Dies hat zwar auf der einen Seite die von Beschuldigten meistens geschätzte Folge, dass die starre „Abarbeitung“ von Strafrechtsnormen durch eine Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten für die Strafverfolgungsorgane ersetzt wird. Der bislang letzte und für die Unternehmensführung in höchstem Maße bedeutsame Schritt in dieser Entwicklung ist der sog. deal, der, von der Rechtsprechung bereits im Prinzip anerkannt, über kurz oder lang auch seine Absegnung durch die Gesetzgebung erfahren wird.
Auch im Unternehmensbereich setzen strafrechtlich relevante Verhaltensweisen nicht mehr einen prozessualen Automatismus in Gang, vielmehr muss das Unternehmen sich darauf einrichten, von den Strafverfolgungsbehörden in einen Kommunikations- und Verhandlungsprozess einbezogen zu werden. Im Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz spielt das Verhandlungselement von vornherein eine große Rolle, da es insgesamt vom Opportunitätsprinzip geprägt ist.
Die beschriebene Entwicklung des Strafrechts war nicht nur aus der Richtung der Rechts- und Geistesgeschichte gesteuert; entscheidender Faktor war vielmehr der Übergang vom liberalen Staats- und Gesellschaftsverständnis zum modernen Interventionsstaat. Diese Entwicklung war ihrerseits in erster Linie durch die wirtschaftliche und soziale Entwicklung bedingt. Das klassische Strafrecht mit seinen Vermögensdelikten (v.a. Diebstahl und Betrug) wurde im Laufe der Jahrzehnte durch immer neue spezielle Tatbestände erweitert - innerhalb, aber auch außerhalb des Strafgesetzbuches. Inzwischen ist aus diesem Bereich ein eigener Teilbereich des Strafrechts entstanden, der zum einen die strafrechtliche Absicherung wirtschaftssteuernder staatlicher Tätigkeit, andererseits die strafrechtliche Begleitung der Wirtschaftssubjekte untereinander bezweckt (Subventionsbetrug, Kreditbetrug, Amtsdelikte, Insolvenzdelikte, Wettbewerbsdelikte u.a.).
Der Kurs stellt, ausgehend von den klassischen Vermögensdelikten, diesen Bereich anhand der wichtigsten Tatbestände dar. Er berücksichtigt zugleich die prozessualen Aspekte; die sehr umfangreichen Ermittlungserfordernisse drängen hier besonders häufig auf informelle Erledigungsformen.
Einen speziellen Bereich innerhalb des Wirtschaftsstrafrechts bildet das Steuerstrafrecht. Mehr als in jedem anderen Gebiet zeigt sich hier die Entwicklung des Strafrechts zur Formlosigkeit und Flexibilität. Das resultiert zum einen daraus, dass hier aus fiskalischen Interessen die Steuerungswünsche des Staates besonders ausgeprägt sind. Zum anderen kommt die Struktur dieses Rechtsgebietes dieser Entwicklung besonders entgegen: Das Steuerstrafrecht nimmt Bezug auf die jeweils geltenden Steuergesetze, die ihrerseits einem besonders schnellen Wandel unterworfen sind („Blankettstrafrecht“). Außerdem ist mit dem Institut der Selbstanzeige ein gesetzlicher Einstieg in eine informelle Abarbeitung des materiell-strafrechtlichen Programms bereits angelegt. Zugleich verschlingen sich in diesem Bereich verwaltungsrechtliche und strafprozessuale Grundsätze (Zuständigkeiten, Verjährung und andere Fristen, Schweigerechte).
Der Kurs vermittelt, stets in Anlehnung an die konkreten Entscheidungssituationen des Unternehmens, die Besonderheiten dieses Rechtsgebiets, etwa die Abweichungen der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige gegenüber der allgemeinen strafrechtlichen Rücktrittsvorschrift. Im prozessualen Bereich wird berücksichtigt, dass unmittelbar forensische Fragen hier eine weitaus geringere Rolle spielen als im normalen Strafverfahren.
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