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Modul 55108 - Bürgerliches Recht III

Einführung in das Sachenrecht und Recht der Kreditsicherung

Ziel des Moduls 9 ist es, den Wirtschaftsjuristen mit den später auf ihn zukommenden Fragen des Kreditsicherungsrechts vertraut zu machen. Dazu sind vorbereitend Grundkenntnisse im Recht der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzrecht erforderlich. In dieser Zusammenfassung der ineinandergreifenden Rechtsmaterien findet das Recht der Kreditsicherung in der klassischen juristischen Ausbildung keinen Raum. Das Modul gliedert sich im wesentlichen in 3 Teile: Einführung in das Sachenrecht, Recht der Kreditsicherheiten und Insolvenzrecht

Einführung in das Sachenrecht

  • Regelungsinhalte, Quellen
  • Grundbegriffe, (Sachen, Bestandteile und Zubehör)
  • Besitz
  • Eigentum (Inhalt, Erwerb und Verlust)

Um das in der Praxis wichtige Recht der Kreditsicherung verstehen zu können, sind zunächst Grundkenntnisse im Sachenrecht unabdingbar. Diese werden dem Studenten als Ergänzung seines aus den vorangegangenen Semestern bereits erworbenen Handwerkszeugs einführend und auf die Grundlagen beschränkt vermittelt.

Recht der Kreditsicherung

  • Personal- und Realsicherheiten;
  • Personalsicherheiten (Bürgschaft, Garantievertrag, Schuldmitübernahme)
    Eigentumsvorbehalt
  • Sicherungsübereignung;
  • Pfandrecht an Rechten;
  • Sicherungsabtretung;
  • Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld).

Das eigentliche Recht der Kreditsicherheiten bildet den letzten Teil des Moduls. Dem Wirtschaftsjuristen sollen hier die Grundkenntnisse über die Sicherungsgeschäfte vermittelt werden, welche den Schutz des Gläubigers einer Forderung vor Verlusten bezwecken, falls der Schuldner nicht leistet. Im Zusammenhang mit dem Modul Finanzmanagement lernen die Studierenden u.a., worauf sie beim Abschluss entsprechender Geschäfte zu achten haben. Dieser Teil des Moduls teilt sich ein in Personal- und Realsicherheiten. In der Praxis besonders bedeutsam sind auch heute noch die Personalsicherheiten, etwa die Bürgschaft eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers für die Schulden seiner GmbH – auf diese Weise wird häufig die Haftungsbeschränkung kleinerer Kapitalgesellschaften gegenüber dem Hauptkreditgeber aufgehoben. Praktisch bedeutsam ist auch der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, besonders in seiner erweiterten oder verlängerten Form. Die wichtigsten Grundformen der Grundpfandrechte finden ebenso Berücksichtigung wie die von der Praxis aufgrund der praktischen Probleme mit Pfandrechten erfundenen Formen der Sicherungsübereignung und –abtretung.

Insolvenzrecht

  • Prinzipien des Insolvenzverfahrens
  • Stellung, Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters
  • Aussonderung, Absonderung

Sinn und Zweck der Kreditsicherung werden ohne einige Grundkenntnisse im Insolvenzrecht nicht deutlich, da Funktion und Wirkung der in der Praxis verwandten Sicherungsrechte auf der gesetzlichen Regelung des Insolvenzverfahrens beruhen.

Die Bewährungsstunde eines Sicherungsrechtes schlägt, wenn der Gebundene nicht freiwillig leisten will oder kann. Ist der Schuldner außerstande, seine laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen, liegt also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (bei jur. Personen) vor, kann auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, in dem das gesamte Vermögen des Schuldners unter gerichtlicher Aufsicht durch einen neutralen Verwalter verwertet und der Erlös zur gleichmäßigen, d.h. anteiligen Befriedigung aller Gläubiger verwendet wird (sog. par condicio creditorum im Insolvenzverfahren). Auf diese Weise wird ein Wettlauf der Gläubiger vermieden, es gilt also der Grundsatz: „Alle Gläubiger sind gleich.“ Indes: Einige sind doch „gleicher als gleich“, und zu diesen Glücklichen gehören die Inhaber von Kreditsicherheiten (Sicherungseigentum, Grundschuld etc.), weshalb sich die Rechtsdurchsetzung am Beispiel der Kreditsicherheiten besonders deutlich demonstrieren läßt.

Nils Szuka | 10.04.2008 06:08
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