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Modul 55113 - BGB IV

Bürgerliches Recht IV - Verwirklichung von Forderungen

Bei der Verwirklichung von Forderungen sind die unterschiedlichsten tatsächli­chen und rechtlichen Szenarien möglich. Im Idealfall erbringt der Schuldner die geschuldete Leistung rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß. In diesem Fall erlischt die Forderung des Gläubigers (§ 362 BGB), er ist befriedigt. In der Rechts­wirklichkeit treten aber häufig Probleme für den Gläubiger auf, die ihm auf Grund eines – gewillkürten oder gesetzlichen – Schuldverhältnisses zustehende Leistung oder das geschuldete Unterlassen von seinem Schuldner zu erlangen. Es treten also Schwierigkeiten bei der Verwirklichung seiner Forderung auf. Diese können vielfältigste Ursachen haben und zu unterschiedlichsten Reaktionen des Gläubigers Anlass geben:

  • In erster Linie wird der Gläubiger bestrebt sein, ohne Einschaltung von Gerich­ten zu seinem Ziel zu gelangen. Ist er sich mit dem Schuldner uneins über die Berechtigung seiner Forderung, so kann er versuchen, sich mit ihm hier­über zu einigen. Er kann die Eintreibung seiner Forderung aber auch ei­nem Dritten überlassen; besonders häufig geschieht dies durch Verkauf und gleichzeitige Abtretung der Forderung an ein anderes Unternehmen. Bereits im Vorfeld kann aber auch Streit über das Bestehen einer Forderung und das Vorliegen ihrer tatsächlichen Voraussetzungen durch entsprechende Vertrags­ge­staltung vermieden oder die Verwirklichung der Forderung durch Ein­räumung von Sicherheiten (Bürgschaft, Hypothek etc.) abgesichert wer­den. Helfen außergerichtliche Mittel nicht, so bleibt dem Gläubiger die Mög­lichkeit, die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch zu nehmen, u.z. auf einer ersten Stufe im Rahmen des Mahnverfahrens. Um diese ersten beiden Ebenen geht es in Teil 1 dieses Moduls.
  • Das Mahnverfahren kann bei Widerspruch des Schuldners in ein streitiges Gerichtsverfahren münden oder im Sande verlaufen, der Gläubiger kann auch gleich Leistungs­klage zum zuständigen Gericht erheben mit dem Ziel, den Schuldner zur Erbrin­gung der versprochenen Leistung zu verurtei­len. Mit einem solchen Ur­teil ist der Gläubiger jedoch noch nicht am Ziel, wenn der Schuldner hierauf nicht freiwillig leistet. Um dieses gerichtliche Verfahren – das sog. Erkenntnisverfahren, welches auf die Erlangung eines vollstreckbaren Titels mithilfe der staatlichen Gerichte gerichtet ist, geht es in Teil 2 dieses Moduls.
  • Als letzte Möglichkeit bleibt dem Gläubiger, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid oder einem Urteil gegen den Schuldner zu betrei­ben, um seine Forderung mit staatli­chen Zwangsmitteln durchzusetzen. Diese Thematik wird in Teil 3 dieses Moduls behandelt.
Nils Szuka | 10.04.2008 06:08
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