Satzung

Inhaltsverzeichnis

(1) Der Verein führt den Namen "Juristische Gesellschaft Hagen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Hagen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit theoretischen, praktischen, historischen und aktuellen Fragen des Rechts und der Rechtspolitik. Der Verein versteht sich als Bindeglied zwischen den in Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft, Wirtschaft und Verwaltung tätigen Juristen. Zur Erreichung des Vereinszweckes hält der Verein Vortragsveranstaltungen ab, unterhält eine Schriftenreihe und kooperiert mit anderen Vereinigungen der Region.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks gilt hinsichtlich des Vereinsvermögens § 13 Abs.3.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die am Vereinszweck interessiert ist.

(2) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand einstimmig. Kann Einstimmigkeit nicht erzielt werden, so entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Austritt, der jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann;
  2. mit dem Tode des Mitglieds;
  3. mit Streichung von der Mitgliederliste (§ 5) durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes. Kann Einstimmigkeit nicht erzielt werden, so entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes der Beirat. Von der Streichung bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des Geschäftsjahres unberührt.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Studenten und Referendare kann der Vorstand ganz oder teilweise von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreien.

(2) Der Beitrag ist bis zur Mitte des Geschäftsjahres zu entrichten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Streichung von der Mitgliederliste

(1) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

1. es seiner Pflicht zur Entrichtung seines Beitrages bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit nicht nachgekommen und unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 Nr. 3 mit Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert worden ist oder

2. es den Vereinszwecken oder dem Ansehen des Vereins gröblich zuwider gehandelt hat.

(2) Vor der Streichung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 Organe

Organe der Gesellschaft sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm gehören ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Finanzvorstand und zwei Beisitzer an. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Zwei Vorstandsmitglieder sollen Hochschullehrer sein.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ein zurückgetretener Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied muß Vereinsmitglied sein und ist nur einzeln wählbar. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur Wahl des neuen Vorstandsmitglieds mit dessen Aufgaben zu betrauen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Vereinssatzung nichts Abweichendes vorsieht. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen insbesondere die Planung und Durchführung des Vortragsprogramms und sonstiger wissenschaftlicher Veranstaltungen.

(5) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Beirat

(1) Dem Beirat gehören an:

  1. wissenschaftlich tätige Personen aus dem Hochschulbereich, Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte sowie in Wirtschaft und Verwaltung tätige Volljuristen.
  2. weitere von der Mitgliederversammlung zu berufende Persönlichkeiten, deren Mitwirkung für die ideelle oder materielle Förderung des Vereinszwecks besonders bedeutsam ist.

(2) Die nach Abs. 1 zu berufenden Mitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist nur einzeln wählbar. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er ist insbesondere zum wissenschaftlichen Programm des Vorstandes zu hören.

(4) Der Beirat ist ferner zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen einen Beschluß des Vorstandes über die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 S. 1;

(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen. Seine Mitglieder werden vom Vorstand über die Angelegenheiten des Vereins unterrichtet.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden zu den Sitzungen des Beirates eingeladen. Sie haben beratende Stimme.

§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

  1. für die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr, die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes;
  2. für die Festsetzung des Jahresbeitrages;
  3. für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates
  4. für Änderungen der Satzung;
  5. für die Annahme oder Ablehnung von Aufnahmeanträgen in den Fällen des § 3 Abs. 2 S. 2;
  6. für die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;
  7. für die Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Alle vorliegenden Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, ersatzweise sein Stellvertreter. Ansonsten wählt die Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied zum Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: den Ort und die Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienen Mitglieder, den Beschluß über die Öffentlichkeit oder die Nichtöffentlichkeit der Versammlung, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse, die Art der Abstimmung und bei Satzungsänderungen deren Wortlaut.

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsehen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins geschieht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Liquidation des Vereins erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung einzeln zu wählende Liquidatoren.

(3) Verbleibendes Vereinsvermögen fällt je zur Hälfte der Fördergesellschaft der FernUniversität und der Strafentlassenenhilfe zu.

§ 14 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

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16.04.2024