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FAQs - Berufliche Qualifikation

I. Kategorie: Hochschulzugang mit beruflicher Qualifikation

1. Wer kann als beruflich Qualifizierter ein Studium aufnehmen?

Die Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 08.03.2010 regelt, welche beruflichen Qualifikationen die Aufnahme eines Studiums ermöglichen. Es wird zwischen 3 Gruppen unterschieden:

1) Meister/innen und Personen mit vergleichbarer Aufstiegsfortbildung können unmittelbar jeden Bachelorstudiengang aufnehmen.

2) Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) und mit einer anschließenden Berufspraxis im Ausbildungsberuf (mind. 3 Jahre) erhalten einen direkten Hochschulzugang für den fachlich entsprechenden Studiengang. Z.B. eine Justizfachangestellte kann direkt den Bachelorstudiengang Rechtswissenschaften oder ein Bankkaufmann den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften aufnehmen. Der Zugang zu anderen Studiengängen (keine fachliche Nähe) ist über eine Zugangsprüfung oder ein Probestudium möglich.

3) Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) und mit einer anschließenden Berufstätigkeit (mind. 3 Jahre), die nicht fachtreu ist, können den Hochschulzugang über eine Zugangsprüfung oder ein Probestudium erlangen.

Ausführliche Informationen finden Sie im Netz unter www.fernuni-hagen.de/beruflicheQualifikation

2. Wie erfahre ich, ob es sich bei meinen Weiterbildungen um eine Aufstiegsfortbildung handelt?

(Aufstiegsfortbildung nach § 2 der Verordnung)

Sie vergleichen Ihre Zeugnisse mit der Auflistung der Aufstiegsfortbildungen auf der Homepage der FernUniversität

http://www.fernuni-hagen.de/studium/studienangebot/bachelorstudiengaenge/zugangspruefung/berufl_qualiba.shtml.

Sollten Sie dort Ihre Aufstiegsfortbildung nicht finden, ist eine Einzelfallüberprüfung erforderlich. Sie können Ihre Zeugniskopien zur Bewertung an das Studierendensekretariat senden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass wir Sie im Rahmen der Einzelfallüberprüfung um weitere Dokumente bitten werden, z.B. eine zusätzliche Bestätigung der für Ihre Aufstiegsfortbildung zuständigen Kammer oder Weiterbildungsstelle.

3. Wie erfahre ich, ob ich zu der Gruppe der fachtreuen Bewerber/innen gehöre?

(berufliche Qualifikation nach § 3 der Verordnung)

Die Fakultäten legen fest, welche Berufsausbildungen mit anschließender Tätigkeit im Ausbildungsberuf dem gewählten Studiengang fachlich entsprechen und den direkten Zugang ermöglichen. Die Listen der fachtreuen Ausbildungen finden Sie im Netz unter

http://www.fernuni-hagen.de/studium/studienangebot/bachelorstudiengaenge/zugangspruefung/berufl_quali_fachtreu.shtml

Wenn Sie nicht zu der Gruppe der fachtreuen Bewerber/innen gehören, können Sie ein Probestudium aufnehmen oder eine Zugangsprüfung absolvieren.

4. Ist eine Bewerbung mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation möglich?

Die Bewerbung ist in folgenden Fällen möglich:

- Ihre Berufsausbildung wurde bereits in Deutschland von der zuständigen Kammer oder Behörde anerkannt

oder

- Ihre Berufsausbildung wurde aufgrund eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig eingestuft.

Zusätzlich müssen entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung nicht in einem deutschsprachigen Raum erfolgte. Weitere Informationen erhalten Sie beim studentischen Auslandsamt.

II. Kategorie: Probestudium

1. Was ist ein Probestudium?

Ein Probestudium ist ein ganz normales Bachelorstudium, welches zeitlich befristet ist. Das heißt, Sie studieren als reguläre/r Student/in gemäß dem Studienplan Ihren gewählten Bachelorstudiengang auf Probe. Die Probezeit gilt als bestanden, wenn Sie in der Zeitspanne von mindestens 4 bis maximal 8 Semester Leistungen im Umfang von mindestens 80 ECTS nachweisen.

2. Wie lange dauert ein Probestudium?

Das Probestudium dauert an der FernUniversität mindestens 4 Semester und maximal 8 Semester, unabhängig davon, ob Sie als Teilzeit- oder in Vollzeitstudierende/r eingeschrieben sind.

3. Wann ist das Probestudium erfolgreich?

Das Probestudium gilt als erfolgreich, wenn Sie nach mindestens 4 und maximal 8 Semestern Leistungen im Umfang von mindestens 80 ECTS nachweisen. Je nach Studiengang haben die Module unterschiedliche ECTS-Punkte. Die Module der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften umfassen jeweils 15 ECTS. Hier sind 6 Module (90 ECTS) nachzuweisen. Eine Bestätigung über das erfolgreich absolvierte Probestudium können Sie beim Prüfungsamt der entsprechenden Fakultät beantragen.

4. Kann das Probestudium verkürzt werden?

Die Mindestdauer für das Probestudium beträgt 4 Semester. Bei Studierenden, die in ihrem Bachelorstudiengang früher (vor Ablauf des 4. Semesters) 80 ECTS erwerben, wird auf Antrag über die Verkürzung des Probestudiums entschieden.

5. Werden erbrachte Leistungen aus dem Probestudium auf das Bachelorstudium angerechnet?

Da es sich beim Probestudium um das reguläre Bachlorstudium handelt, findet kein Anrechnungsverfahren statt. Bei allen Leistungen, die Sie erwerben, handelt es sich um Leistungen des Bachelorstudiengangs im Sinne der Prüfungsordnung.

6. Ist eine Beurlaubung während des Probestudiums möglich?

Ja, eine Beurlaubung ist möglich, da es sich beim Probestudium um ein reguläres Bachelorstudium handelt. Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Beurlaubung. Das Probestudium verlängert sich dementsprechend.

7. Ist eine Unterbrechung des Probestudiums durch eine Exmatrikulation möglich?

Ja, Sie können sich exmatrikulieren und das Probestudium zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen. Bitte beachten Sie, dass alle Probesemester für den jeweiligen Studiengang insgesamt gezählt werden. Sie fangen somit nach der Wiedereinschreibung in denselben Studiengang nicht im 1. Probesemester an.

8. Wie oft darf ich ein Probestudium aufnehmen?

In dem jeweiligen Studiengang darf das Probestudium nur einmal durchgeführt werden.

9. Was passiert, wenn das Probestudium nicht erfolgreich abgeschlossen wird?

Sie werden aufgrund des nicht erfolgreichen Probestudiums exmatrikuliert. Sie dürfen für diesen Studiengang kein Probestudium mehr aufnehmen. Sie können den Hochschulzugang nur noch auf einem anderen Wege erwerben, z.B. Abitur am Abendgymnasium, Zugangsprüfung.

10. Kann ich BAföG-Leistungen im Probestudium beantragen?

Vollzeitstudierende im Probestudium haben Anspruch auf Leistungen nach BAföG.

11. Kann ich parallel zum Probestudium eine Zugangsprüfung ablegen?

Ja, das ist möglich. Sie müssen sich separat zu der Zugangsprüfung anmelden. Informationen finden Sie unter http://www.fernuni-hagen.de/studium/studienangebot/bachelorstudiengaenge/zugangspruefung/berufl_qualiprobezup.shtml

12. Ich habe die Zugangsprüfung nicht bestanden. Darf ich das Probestudium aufnehmen?

Ja, das ist möglich.

13. Ich habe während meines Probestudiums die Prüfung endgültig nicht bestanden. Kann ich diesen Bachelorstudiengang trotzdem studieren?

Nein, die Fortsetzung des Bachelorstudiums ist nicht möglich. Sie werden aufgrund der endgültig nicht bestandenen Prüfung exmatrikulieren und dürfen diesen Studiengang nicht mehr studieren.

III. Kategorie: Zugangsprüfung vor Studienbeginn

1. Welche Klausuren werden bei der Zugangsprüfung vor Studienbeginn abgelegt?

Welche Klausuren Sie ablegen müssen, richtet sich nach dem zukünftigen Studiengang. Informationen zu allen Studiengängen finden Sie unter den Studiengangsbezogenen Informationen - Zugangsprüfung vor Studienbeginn.

2. Wie kann ich mich auf die Zugangsprüfung vorbereiten?

Die FernUniversität bietet keine Vorbereitungskurse für die Zugangsprüfung vor Studienbeginn an. Lediglich der Online-Kurs "Englischsprachige Texte lesen - übersetzen - verstehen" steht Ihnen frei zu Verfügung. Sie müssen sich eigenverantwortlich auf die Klausuren vorbereiten. Es handelt sich um Klausuren auf dem Abiturniveau. Zur besseren Einschätzung der erforderlichen Kenntnisse finden Sie unter Studiengangsbezogene Informationen - Zugangsprüfung vor Studienbeginn Musterklausuren.

3. Wie oft kann ich die Zugangsprüfung vor Studienbeginn ablegen?

Die Zugangsprüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Die FernUniversität bietet diese Prüfung zweimal im Jahr (Mitte Mai/Mitte November) an.

4. Wie teuer ist die Zugangsprüfung vor Studienbeginn?

Die Teilnahme an der Zugangsprüfung ist kostenlos. Da die Prüfung in Hagen stattfindet, müssen Sie aber die Anreise- und ggf. Übernachtungskosten selbst tragen.

5. Wie erfolgt nach bestandener Zugangsprüfung vor Studienbeginn die Einschreibung in den Studiengang?

Nach der bestandenen Zugangsprüfung wird Ihnen ein Zeugnis per Post zugesandt. Mit diesem Zeugnis können Sie sich innerhalb der Einschreibfrist (Sommersemester: 01.12.-15.01., Wintersemester: 01.06.-15.07.) in Ihren Bachelorstudiengang an der FernUniversität in Hagen einschreiben.

IV. Kategorie: Anrechnung

1. Ich habe bisher die Zugangsprüfung im Akademiestudium angestrebt. Werden die Leistungen aus diesem Akademiestudium auf das Bachelorstudium oder das Probestudium angerechnet?

Ja. Wenn Sie bereits im Akademiestudium Leistungen erbracht haben, werden Ihnen diese auf das Bachelorstudium oder auf das Probestudium angerechnet.

V. Kategorie: Einzureichende Unterlagen

1. Welche Unterlagen muss ich als Nachweis der beruflichen Qualifikation bei der Einschreibung vorlegen?

Als Nachweis der beruflichen Qualifikation müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

- eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Zeugnisses über die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. der Aufstiegsfortbildung oder des Meisterbriefs

und

- eine ausgefüllte Anlage über Ihre bisherige berufliche Tätigkeit (Die Anlage finden Sie neben dem Zulassungsantrag unter www.fernuni-hagen.de/bu oder neben dem Rückmeldeantrag unter www.fernuni-hagen.de/rm. )

2. Wie erbringe ich den Nachweis der beruflichen Tätigkeit?

Ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten tragen Sie in eine speziell für diesen Zweck vorbereitete Anlage für beruflich Qualifizierte ein. Bitte beachten Sie, dass Sie auf Verlangen der FernUniversität offizielle Dokumente (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse, usw.) einreichen müssen.

3. Im welchem Umfang muss ich die berufliche Tätigkeit nachweisen?

Als Nachweis der beruflichen Tätigkeit wird eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung (mindestens 20 Stunden wöchentlich) anerkannt.

Bei einer Vollzeitbeschäftigung müssen Sie mindestens drei Jahre nachweisen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen Sie mindestens sechs Jahre belegen.

4. Gibt es Nachweise, die als Ersatz für die berufliche Tätigkeit anerkannt werden?

Ja. Einer Beschäftigung sind folgende Tätigkeiten gleichgestellt:

- selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit Erziehung eines minderjährigen Kindes

oder

- selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit Pflege eines Angehörigen

5. Kann die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt werden?

Eine Ausnahme ist nur für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes möglich. Für diesen Personenkreis ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit ausreichend.

6. Bis zu welchem Zeitpunkt muss die berufliche Tätigkeit abgeschlossen sein?

Die mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit muss bis zum Semesterbeginn (für das SS spätestens bis zum 01.04., für das WS spätestens bis zum 01.10.) abgeschlossen sein.

7. Was kann ich tun, wenn ich noch keine 3-jährige berufliche Tätigkeit nachweisen kann?

Wenn Sie bis zum Semesterbeginn (für das SS spätestens bis zum 01.04., für das WS spätestens bis zum 01.10.) noch keine 3-jährige berufliche Tätigkeit nachweisen können, können Sie sich für dieses Semester nicht einschreiben. Die Zulassungsvoraussetzung als beruflich Qualifizierter ist nicht erfüllt.

VI. Sonstiges

1. Kann ich mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife ein Bachelorstudium aufnehmen?

Nein, das ist nicht möglich. Die Fachhochschulreife berechtigt nur zur Aufnahme des Studiums an einer Fachhochschule, nicht aber an einer Universität.

Sofern Sie neben der Fachhochschulreife eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über die notwendige Berufspraxis verfügen, können Sie ggf. den Hochschulzugang über die berufliche Qualifikation erlangen. Informationen finden Sie unter www.fernuni-hagen.de/beruflicheQualifikation.

Dezernat 2.1 25.11.2011
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