(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Studienzentrums Herford e.V.“
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Sitz des Vereins ist Herford.
Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung durch Förderung von Bildung und Erziehung.
Sie werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Vermittlung von Verständnis für Fernstudium und Weiterbildung, u. a. durch Durchführung von Vorträgen,
Veranstaltungen und Tagungen
b) Förderung der Studentenschaft und des wissenschaftlichen Nachwuchses
c) Förderung der Weiterbildung in der Region
d) Unterstützung der Lehr- und Forschungstätigkeit
(1) Zur Erreichung des Vereinszweckes stehen dem Verein die ordentlichen Jahresbeiträge, einmalige Beiträge
von Mitgliedern sowie sonstige Einnahmen zur Verfügung.
(2) Der Verein darf Vermögen vorübergehend ansammeln, wenn dies seinem Zweck entspricht. Etwa angesammeltes
Vermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
des bisherigen Zweckes.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften, Vereine sowie Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre schriftliche Annahme durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod bzw. Auflösung oder Löschung,
b) durch Austritt unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres,
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele und Zwecke des Vereins
wesentlich beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier
Mahnungen nicht zahlt.
(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Die Höhe des Beitrages kann für natürliche Personen und andere Mitglieder verschieden bemessen werden.
Der Vorstand kann im Einzelfall eine befristete Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen.
(3) Der Jahresbeitrag wird am 01. Januar eines jeden Jahres fällig.
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(1) In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw.
die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende durch schriftliche Mitteilung
an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen müssen drei Wochen vor dem Sitzungstag versandt
werden. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf; er hat die bei ihm eingegangenen Anträge zu berücksichtigen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
bzw. die stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen und eines stellvertretenden Rechnungsprüfers
bzw. einer stellvertretenden Rechnungsprüferin,
c) Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
d) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht
der Rechnungsprüfer bzw. der Rechnungsprüferinnen,
e) Festsetzung der Jahresbeiträge,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins
(3) Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn ein Viertel der anwesenden
Mitglieder der Behandlung zustimmt.
(4) Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden,
wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder können schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Einberufung
verlangen. Die Einladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall auf eine Woche.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Haben bei Wahlen mehrere Bewerber
bzw. Bewerberinnen die gleiche Stimmenzahl erhalten, erfolgt eine einmalige Stichwahl, danach entscheidet das Los. Abstimmungen
erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, wenn zehn anwesende Mitglieder es verlangen; Wahlen müssen geheim stattfinden,
wenn ein Mitglied es verlangt.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin
und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) mindestens einem Beisitzer
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(4) Jedes der in Absatz 1 Buchstabe a)-c) genannten Vorstandsmitglieder ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich
und außerordentlich zu vertreten.
(5) Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin führt die Kassengeschäfte des Vereins. Die Kassenführung ist alljährlich
durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen zu prüfen.
Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin hat zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen zu übergeben.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen entscheidet bei Beschlüssen. Der Vorstand kann beschließen, dass bestimmte Beschlüsse
im Umlaufverfahren gefasst werden.
(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin und
dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
(8) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
(1) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Vereins erforderlich.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vermögen an
die Gesellschaft der Freunde der FernUniversität e. V. über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke verwenden darf, die dieser Satzung entsprechen.
FernUniversität in Hagen, 58084 Hagen, Telefon: +49 2331 987-01, E-Mail: fernuni@fernuni-hagen.de