Dr. Kathrin Rentrop
Doping – „die Malaise des modernen Sports“ – war „negatives Topthema eines ganzen Sportjahres“ geworden, konstatierte Dr. Kathrin Rentrop zu Beginn ihres Vortrags „Strafrechtliche Aspekte des Dopings“ am 4. Dezember. Kathrin Rentrop ist seit Januar 2005 im Lehrgebiet von Prof. Dr. Dr. Thomas Vormbaum „Strafrecht, Strafprozessrecht und juristische Zeitgeschichte“ in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig.
Mit ihrem Vortrag über die strafrechtlichen Aspekte des Dopings präsentierte sie sich dem erweiterten Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, um den Habilitandenstatus zu erlangen. Der erweiterte Fakultätsrat stimmte ihrem Antrag einstimmig zu.
Zunächst beleuchtete sie die geltende Rechtslage – mit Fokus auf dem strafrechtlichen Bereich. Werden Sportlerinnen und Sportlern Dopingmittel verabreicht, greifen Rechtsbestimmungen aus unterschiedlichen Gesetzen. Im strafrechtlichen Bereich kommen z. B. vor allem vorsätzliche und fahrlässige Tötungs- und Körperverletzungsdelikte sowie Betrug als Straftat gegen das Vermögen in Betracht.
Aufgrund der vielfältigen und z.T. erheblichen Gesundheitsschädigungen, die durch die Dopingsubstanzen hervorgerufen werden und die sogar zum Tod der dopenden Sportlerinnen und Sportler führen können, können den Beschuldigten einfache, gefährliche und schwere Körperverletzung und sogar Totschlag oder Mord vorgeworfen werden. Dies betrifft vor allem das Umfeld von Sportlern, wie z. B. die Trainer, Sportärzte, Apotheker oder Manager. Jedoch ist es schwierig, Selbstschädigungen strafrechtlich zu verfolgen: Nimmt ein Sportler eigenverantwortlich selbstschädigende Dopingmittel ein, macht er sich dadurch weder unter dem Gesichtspunkt eines Tötungs- noch dem eines Körperverletzungsdeliktes strafbar.
Auch sonst ist eine Verurteilung nicht immer so leicht, wie der Laie vielleicht denken mag. Gerade über die Betrugsstrafbarkeit urteilt der Laie oft subjektiv und bewertet den Fall nach ethischen Gesichtspunkten: „Für ihn ist klar, dass er betrogen wurde, denn er hat dafür bezahlt, sich einen fairen Wettkampf anschauen zu können und dann stellt sich heraus, dass zwei Sportler gedopt waren“, erklärt Kathrin Rentrop. „Es ist tatsächlich jedoch sehr schwierig, einem Angeklagten die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen und somit Betrug nachzuweisen.“
Andere gesetzliche Bestimmungen wie das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Arzneimittelgesetz (AMG) lassen sich ebenfalls nicht immer einwandfrei auf Dopingstraftäter anwenden, so dass diese oft straffrei bleiben. Nach dem BtMG zählen nur einige der heutzutage genutzten Dopingsubstanzen zu den Betäubungsmitteln. Solange Sportler diese nicht selber herstellen oder mit ihnen handeln, sondern sie nur konsumieren, machen sie sich nicht strafbar.
Diese zahlreichen Unwägbarkeiten werden durch das Fehlen eines klar definierten und normierten Dopingbegriffs im geltenden Recht noch verstärkt.
Aufgrund dieser Probleme und eines gestiegenen gesellschaftlichen Drucks hat die Bundesregierung am 24. Oktober dieses Jahres ein „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport“ erlassen. Es ändert das Arzneimittelgesetz und das Bundeskriminalamtsgesetz in einigen Punkten.
„Jetzt sind auch die Sportlerinnen und Sportler direkt belangbar“, weist Rentrop auf die veränderte Situation hin. „Der Besitz nicht geringer Mengen bestimmter Dopingsubstanzen z. B. kann mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden.“ Es ist Sache der Bundesländer, diese „nicht geringen Mengen“ näher zu definieren, was für jeden einzelnen Wirkstoff auf der Basis von Gutachten in einer Rechtsverordnung geschehen soll und voraussichtlich Jahre in Anspruch nehmen wird.
Ferner kann nun eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren für banden- und gewerbsmäßiges Vorgehen zur Herstellung oder zum Vertrieb von Dopingmitteln verhängt werden. Zuständig für die Strafverfolgung in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln ist jetzt das Bundeskriminalamt.
Prof. Vormbaum freute sich mit Kathrin Rentrop über den gelungenen Vortrag.
Dieser Verschärfung der strafrechtlichen Maßnahmen steht Kathrin Rentrop kritisch gegenüber: „Ich bin generell für eine restriktive Handhabung des Strafrechts. Die Verfassung sieht vor, es erst als letzte Möglichkeit anzuwenden.“
Ferner glaubt sie, dass aufgrund der schlechten Personallage in der Justiz das Straffrecht schwerlich effektiv anzuwenden sein wird: „Es bedeutet eine hohe Belastung und einen großen finanziellen Aufwand für den Staat und die Ermittlungsbehörden. Außerdem deckt in der verfilzten Dopingszene jeder jeden. Dadurch ergeben sich spezifische Probleme der Strafverfolgung, die durch das Gesetz nicht beseitigt werden.“
Ihrer Meinung nach sollten die gezielte Dopingprävention und die bereits bestehenden sportinternen Sanktionen, wie etwa die Sperrung des Dopings überführter Sportlerinnen und Sportler, ausgeweitet und vom Staat stärker finanziell gefördert werden.
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