Förderung nach BAföG

Bereits zum Beginn des Studiums möchten wir darauf hinweisen, dass Studierende, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Leistungen erhalten oder später beantragen wollen, nach vier Vollzeitsemestern oder acht Teilzeitsemestern eine Bescheinigung beim Amt für Ausbildungsförderung vorlegen müssen, die bestätigt, dass die bis dahin üblichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht worden sind. Die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft hat beschlossen, diese positive Bescheinigung auszustellen, wenn nach dem vierten Vollzeitsemester alle Leistungen, die bis zum Abschluss des dritten Vollzeitsemesters erbracht werden konnten, auch vorliegen. Damit sind sechs Module gemeint, zu denen die Klausuren erfolgreich bestanden sein müssen.

Die Förderung durch das Ausbildungsamt erfolgt ohne Verzögerung, wenn die Bescheinigung nach § 48 BAföG bis zum Ende des vierten Fachsemesters dort vorliegt. Die Bescheinigung wird vom Prüfungsamt der Fakultät ausgestellt.

Für den Fall, dass Sie erst nach dem vierten Fachsemester einen Teil der vorgenannten Module abschließen (mit den Klausuren im September oder März), kann die Bescheinigung selbstverständlich erst nach der Korrektur der Klausuren ausgestellt werden. Die Förderung wird dann für mindestens zwei Monate unterbrochen. Die Beträge werden aber bei Vorlage der Bescheinigung nachgezahlt.

Auch wenn BAföG erstmals zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wird, muss im Studium ein Leistungsstand wie bei Studierenden erreicht worden sein, die von Studienbeginn an BAföG bezogen haben. Teilzeitsemester werden als halbe Vollzeitsemester gerechnet. Zum Zeitpunkt des Antrages muss aber der Vollzeitstatus eingenommen sein.

Weitere Auskünfte zum BAföG erteilt Ihnen das Studierendenwerk Dortmund.

Redaktion | 16.08.2023