Zwischen der FernUniversität in Hagen Dienststelle
(vertreten durch die Kanzlerin)
und dem Personalrat
(vertreten durch den Vorsitzenden)
wird gemäß § 70 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG) folgende Dienstvereinbarung zur Durchführung von Stellenbesetzungsverfahren vereinbart:
Die Dienstvereinbarung wird in dem Bestreben abgeschlossen, in vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und dem Personalrat zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im Bereich der Personalverwaltung der FernUniversität in Hagen und unter Wahrung der berechtigten Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verfahren zur Stellenbesetzung einzuführen.
Ihre Anwendung dient der Transparenz von Stellenbesetzungsverfahren sowie der sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Universität, der Unterstützung der mit den Aufgaben der Personalverwaltung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Verbesserung und Beschleunigung von Arbeitsabläufen bei der Stellenbesetzung.
Diese Dienstvereinbarung gilt für die Durchführung aller Stellenbesetzungsverfahren im nichtwissenschaftlichen Bereich.
1) Arbeitsplätze gelten dann als frei und besetzbar, wenn sie entweder neu geschaffen und erstmalig besetzt werden sollen oder durch Ausscheiden der Arbeitsplatzinhaberin bzw. des Arbeitsplatzinhabers frei werden.
2) Auch Teilzeitarbeitsplätze gelten als Arbeitsplätze im Sinne dieser Dienstvereinbarung.
3) Als Ausscheiden im Sinne dieser Dienstvereinbarung gilt jedes Freiwerden eines Arbeitsplatzes, sei es durch tatsächliches Ausscheiden aus dem Dienst an der FernUniversität, durch Beurlaubung, längerfristige Erkrankung oder durch befristete bzw. unbefristete Umsetzung / Versetzung / Abordnung.
4) Ein durch Umorganisation entstandener Arbeitsplatz gilt dann nicht als freier Arbeitsplatz im Sinne dieser Dienstvereinbarung, wenn einer bzw. einem Beschäftigten bereits vorher mehr als 50 % der Tätigkeiten übertragen waren.
1) Bevor ein freier Arbeitsplatz besetzt werden kann, ist zunächst festzustellen, ob er aus organisatorischer und haushaltsmäßiger Sicht tatsächlich in vollem Umfang bzw. mit der geplanten Aufgabenbeschreibung besetzt werden muss bzw. kann.
1) Jeder freie Arbeitsplatz ist grundsätzlich mindestens hochschulöffentlich auszuschreiben.
2) Die Mitwirkungsrechte des Personalrates nach dem LPVG NRW sind ebenso zu berücksichtigen wie die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung.
1) Von dem Grundsatz der mindestens hochschulöffentlichen Stellenausschreibung kann im Einvernehmen mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten abgesehen werden, wenn:
1) In den Stellenausschreibungen sollen folgende Angaben enthalten sein:
2) Falls besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung erfordern, so wird die Ausschreibung zwar intern veröffentlicht und somit transparent gemacht, in der Ausschreibung wird aber auf die eingeschränkte Zielgruppe aufmerksam gemacht. Dieses trifft insbesondere zu, wenn sich aus der Betrachtung des Arbeitsplatzes ergeben sollte, dass hoheitliche Aufgabenstellungen wahrgenommen werden sollen. Eine entsprechende Einschränkung bedarf des Einvernehmens mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten.
3) In die Stellenausschreibung wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Bewerbung geeigneter Schwerbehinderter erwünscht ist.
4) Bei Unterrepräsentanz von Frauen in der jeweiligen Vergleichsgruppe ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind und dass Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
1) Bei der Stellenausschreibung steht dem Personalrat gem. § 73 Ziff. 2 LPVG ein Mitwirkungsrecht zu. Zur umfassenden Unterrichtung des Personalrates wird diesem dazu rechtzeitig eine Durchschrift der beabsichtigten Stellenausschreibung sowie eine Information übersandt, in welchem Organ die Stellenausschreibung erfolgen soll.
1) Interne Stellenausschreibungen werden im Web der FernUniversität in Hagen in der Rubrik „Stellenangebote“ veröffentlicht. Auf neue Veröffentlichungen wird jeweils im Newsletter „FernUni-Plus“ hingewiesen.
2) Externe Stellenausschreibungen werden nur in einem Organ ausgeschrieben, das nach Absprache zwischen der Personalverwaltung und dem ausschreibenden Bereich ausgewählt wird. Die Ausschreibung in mehr als einem Organ bedarf der eingehenden Begründung und einer anschließenden Abstimmung zwischen Dienststelle und dem Personalrat.
3) Sowohl interne als auch externe Stellenausschreibungen werden der Agentur für Arbeit in Hagen zu Kenntnis gegeben, um insbesondere den dort arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten die Möglichkeit zu bieten, sich auf diese Ausschreibungen zu bewerben (§ 81 SGB IX).
1) Alle eingehenden Bewerbungen werden in der Personalverwaltung in Bewerbungslisten erfasst. Gleichzeitig erfolgt eine Feststellung, ob aus den eingereichten Unterlagen eine Schwerbehinderteneigenschaft erkennbar ist. Bei internen Bewerbungen erfolgt ggf. eine zusätzliche Überprüfung anhand des Verzeichnisses der Schwerbehinderten.
2) Bewerbungen können auch vertraulich eingereicht werden. Dieses gilt sowohl für interne als auch externe Bewerbungen. In diesen Fällen werden die derzeitigen Beschäftigungsdienststellen oder –bereiche nicht über die Bewerbung informiert. Die Personalverwaltung kennzeichnet derartige Bewerbungen in den Bewerbungslisten.
3) Unmittelbar nach Ablauf der Bewerbungsfristen wird die Liste der eingegangenen Bewerbungen versandt an
Bei vertraulichen Bewerbungen haben die zuvor genannten Bereiche geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit zu treffen.
4) Die Bewerbungsfrist endet zu dem in der Ausschreibung angegebenen Datum. Wurde als Bewerbungsfrist ein Zeitraum nach der Veröffentlichung angegeben, so beginnt die Bewerbungsfrist mit der Information über die Ausschreibung im Newsletter FernUni Plus.
1) Interne Bewerberinnen / Bewerber erhalten grundsätzlich die Chance zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren. Sofern formale Anforderungen und / oder Laufbahnvoraussetzungen in der Stellenausschreibung gefordert sind, gilt dieser Grundsatz nur für die Beschäftigten, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Sollte der Kreis der internen Bewerberinnen und Bewerber sehr groß sein, so kann auch aus diesen internen Bewerbungen einvernehmlich zwischen Dienststelle und Personalrat eine Vorauswahl derart getroffen werden, dass nicht weniger als acht Beschäftigte an dem Auswahlverfahren teilnehmen. Wurde die Stelle auch extern ausgeschrieben, darf die Quote der internen Bewerberinnen und Bewerber durch eine Vorauswahl nicht unter die Hälfte abfallen.
2) Bei Beschäftigungsverhältnissen, die für mindestens zwei Jahre (auch länger oder unbefristet) zu besetzen sind, gelten nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als interne Beschäftigte im Sinne dieser Dienstvereinbarung, die zum Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens 6 Monate an der FernUniversität in Hagen beschäftigt sind.
3) Für Beschäftigungsverhältnisse unterhalb von zwei Jahren gibt es keinerlei Einschränkungen.
4) Das Recht schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber auf eine Teilnahme an dem Auswahlverfahren (§ 82 SGB IX) ist stets zu berücksichtigen.
1) Die Durchführung von Auswahlverfahren ist nicht Bestandteil dieser Dienstvereinbarung.
2) Es wird jedoch ausdrücklich auf die Beteiligungsrechte des Personalrates, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung bei den Auswahlverfahren hingewiesen.
1) Auch nicht freie Arbeitsplätze können im Rahmen von Job-Rotation neu besetzt werden.
2) Unter Job-Rotation im Sinne dieser Dienstvereinbarung wird ein Arbeitsplatztausch zwischen Beschäftigten verstanden, der für keine der beteiligten Personen finanzielle Vor- oder Nachteile mit sich bringt. Sowohl das Entgelt als auch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bleiben für alle Beteiligten unverändert.
3) Für die Verfahren gelten die Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung.
4) Die Teilnahme am Verfahren der Job-Rotation ist nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich.
§ 7 Abs. 1 S. 2 der Rahmendienstvereinbarungen für die Beschäftigung von Aushilfskräften an der FernUniversität in Hagen wird durch die Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung ersetzt.
1) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von 12 Monaten zur Erprobung.
2) Sie verlängert sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht einer der Vertragspartner dem anderen gegenüber spätestens 3 Monate vor Ablauf einer 12-Monatsfrist schriftlich widerspricht.
3) Wird die Vereinbarung von einer Seite form- und fristgerecht widersprochen, so endet die Gültigkeit der Vereinbarung zum definierten Termin. Eine Nachwirkung tritt nicht ein.
4) Diese Vereinbarung tritt in Kraft am Tage der Unterzeichnung.
Für die FernUniversität in Hagen Die Kanzlerin gez. R. Zdebel | Für den Personalrat Vorsitzender gez. H. Klages |
* Ergänzung vom 10.08.2015 in § 5 Absatz 1, dritter Punkt, neu: dritter Unterpunkt.