Zwischen der FernUniversität in Hagen, Dienststelle
(vertreten durch die Kanzlerin)
und dem Personalrat
(vertreten durch den Vorsitzenden)
wird gemäß § 70 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz, LPVG) folgende Dienstvereinbarung zur Weiterbeschäftigung von Tarifbeschäftigten bzw. Beamtinnen/Beamten über die Regelaltersgrenze hinaus vereinbart:
Die Dienstvereinbarung gilt für die Weiterbeschäftigungsverfahren[1] von Tarifbeschäftigten und Beamtinnen/Beamten des nichtwissenschaftlichen Bereichs über die Regelaltersgrenze hinaus.
Ziel der Dienstvereinbarung ist es, einzig in Ausnahmefällen eine Weiterbeschäftigung von Personen, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben bzw. in Kürze erreichen werden, zu ermöglichen. Hierdurch sollen personelle und sich daraus ergebende fachliche Engpässe – primär aufgrund quantitativ und qualitativ schlechter Bewerbungslage – zeitlich befristet abgefangen werden.
Eine Weiterbeschäftigung bedarf des ausführlichen Antrags des Beschäftigungsbereichs sowie entsprechender Zustimmung der/des Beschäftigten.
Dem Antrag auf Weiterbeschäftigung wird ausschließlich aufgrund nachzuweisender dienstlicher Notwendigkeit stattgegeben. Dienstliche Notwendigkeit liegt vor, wenn die erneute Beschäftigung unabdingbar ist, d. h. die FernUniversität zwingend eine bestimmte Person aufgrund deren fachlicher Expertise und Eignung und aufgrund Mangels einer/eines entsprechend qualifizierten Nachfolgerin/Nachfolgers benötigt.
Der Zeitraum der Weiterbeschäftigung von Tarifpersonal und Beamtinnen/Beamten ist nachweisbar ebenso zur Rekrutierung und zur Einarbeitung von (Nachwuchs-)Kräften zu nutzen.
Eine Weiterbeschäftigung/Neueinstellung erfolgt an der FernUniversität längstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres und endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 67. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Für die FernUniversität Kanzlerin gez. R. Zdebel | Für den Personalrat Vorsitzender gez. H. Klages |
Ergänzende Hinweise:
Rechtliche Rahmenbedingungen
[1] Die Weiterbeschäftigung von Tarifpersonal setzt den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages voraus (i. d. S. Neueinstellung).