Die Abwicklung der Bezüge und des Entgelts erfolgt durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV).
Bei Fragen zu Ihren Bezügen oder Ihrer Engeltabrechnung wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Sachbearbeiter oder bzw. an das Service Center des LBV. Die entsprechenden Kontaktdaten und Ihre LBV-Nummer finden Sie auf Ihrer Bezüge- bzw. Entgeltmitteilung.
Die Beratung erfolgt ausschließlich durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Der Antrag auf Abschluss der freiwilligen Versicherung -Entgeltumwandlung- ist der FernUniversität als Hagen als Arbeitgeber zuzusenden (nicht dem LBV oder VBL).
Beitragszahlungen können nach Information des Landesamtes für Besoldung und Versorgung nur monatlich und/oder jährlich (aus der Jahressonderzahlung) erfolgen. Andere Zahlungsziele sind nicht möglich.
Nachweise
Hier finden Sie die Nachweise, die sie, sofern Sie zu den Personengruppen gehören, auszufüllen und auf dem Dienstweg einzureichen haben
Sofern ein flexibles Arbeitszeitkonto vereinbart wurde, ist dieser Vordruck auszufüllen
Bei Fragen zum Mindestlohn und zum Ausfüllen der Arbeitszeitdokumention können Sie sich an Ihre Personalsachbearbeiter und Personalsachbearbeiterinnen wenden.
Kein Übergangsgeld für Beschäftigte
Mit Einführung des TV-L am 01. November 2006 sind die Bestimmungen des Übergangsgeldes für Beschäftigte ersatzlos gestrichen worden. Ab dem 01. November 2006 haben Beschäftigte daher keinen Anspruch auf Übergangsgeld mehr. Die nachfolgenden Regelungen sind daher nur noch für Beamte anwendbar.
Übergansgeld für Beamte
Das Übergangsgeld soll den Beschäftigten, die aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, als Überbrückungshilfe dienen und ihnen die Umstellung erleichtern, die sich daraus ergibt, daß sie nicht unmittelbar nach dem Ausscheiden in ein anderes Arbeitsverhältnis überwechseln. Das Übergangsgeld ist ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis, und zwar eine besondere der Fürsorgepflicht zuzurechnende Leistung des Dienstherrn. Sie wird mit Rücksicht auf die bis zum Ausscheiden geleisteten Dienste erbracht.
Voraussetzungen für die Gewährung des Übergangsgeldes:
Treten Beschäftigte innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist, in ein Beamtenverhältnis ein, so steht ihnen von diesem Tag an Übergangsgeld nicht mehr zu. Das Übergangsgeld wird außerdem nicht gewährt beim Eintritt in den Ruhestand.
Ehemalige Beschäftigte, denen laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder ähnliche laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden, erhalten ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, wie die gesamten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.
Für Beamte gelten die Bestimmungen des § 47 Beamtenversorgungsgesetz. Die ggf. im Einzelfall zutreffenden Bestimmungen werden beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis in einem Schreiben erläutert.
Für nähere Einzelheiten und weitere Fragen stehen Ihnen die für Sie zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personaldezernates zur Verfügung.
Bei Fragen zu Beamtenangelegenheiten wenden Sie sich bitte an das LBV oder an die zuständigen Beamtensachbearbeiter/innen im Dezernat 3.2
Zuständig für Fragen des Lohnsteuerabzuges ist zunächst das Landesamt für Besoldung und Versorgung LBV
Wichtiger Hinweis
Bitte melden Sie Änderungen in Ihrem Familienstand, Umzug oder sonstige Veränderungen wie Namen, Bankverbindung etc. nicht nur der Dienststelle sondern auch dem LBV NRW.