Forschung

Tagungen

Klausurtagung in Leipzig

Bericht zur Klausurtagung in Leipzig am 21. und 22. September 2022

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Bericht Klausurtagung Leipzig

Die Klausurtagung des Lehrgebiets Japanrecht fand am 21. Und 22. Oktober in Kooperation mit dem Lehrstuhl für Japanologie am Campus der FernUniversität in Leipzig statt.

Nach einem gemeinsamen Mittagessen war Frau Ulrike Heinze der Universitätsbibliothek Leipzig so freundlich, den TeilnehmerInnen in einer Führung den Bereich Ostasien zu zeigen und auf die besonderen Herausforderungen des Standtorts Leipzig sowie die Entwicklung des Fachbereichs aufmerksam zu machen.

Am Campus der FernUniversität folgte dann nach einer kurzen Einleitung durch Prof. Weitzdörfer der Beitrag von Felix Jawinski, Uni Leipzig. Zwar konnte der Referent nicht persönlich vor Ort sein, doch glücklicherweise hatte er seinen Beitrag aufgezeichnet, um so den ZuhörerInnen dennoch einen Einblick geben zu können. Herr Jawinski führte aus, wie es in Japan zur Bildung eines atomaren Dispositivs kam. Insbesondere beleuchtete er dabei, wie der Begriff genpatsu (im Gegensatz zu genbaku) in Japan hohe mediale Aufmerksamkeit bekam und die Atomenergie medial als friedliches und vor allem sicheres Mittel zur Energieerzeugung propagiert wurde. Herr Jawinski erklärte, wie stets ähnliche Begründungsmuster für die Nutzung von Atomenergie dazu führten, dass trotz der Erfahrung der Zerstörung durch die Atombomben zum Ende des Zweiten Weltkriegs und der „Atomskepsis“ in der Bevölkerung ein weitreichender Ausbau von Atomkraftwerken möglich war. Zum Hintergrund des Projektes finden Sie hier weitere Informationen: https://gepris.dfg.de/gepris/projekt/406798635?language=en

Danach stellten Marc Nalenz und Stephanie Krampe ihre aktuellen Forschungsergebnisse und Arbeiten dem Publikum vor. Herr Nalenz referierte zu einem Thema aus dem Aktienrecht. Vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Distriktgerichts Tōkyō bezüglich der Haftung der ehemaligen Geschäftsleitung des Energieunternehmens und Atomkraftwerkbetreibers TEPCO wurde das Rechtsinstitut der derivativen Aktionärsklage („derivative action“) in Japan (Art. 847 kaishahō) und Deutschland (§ 148 AktG) erläutert und verglichen. Dabei fiel insbesondere auf, dass die rechtlichen Hürden für einen Geltendmachung von Ansprüchen der Aktiengesellschaft gegen Mitglieder der Geschäftsleitung durch Minderheitsaktionäre in Deutschland, insbesondere durch strenge Klagezulassungsvoraussetzungen, im Vergleich zu Japan deutlich höher liegen. Das (nicht rechtskräftige) Urteil vom 17. Juni 2022 geht auf eine solche derivative Aktionärsklage zurück und sieht vor, dass vier ehemalige Manager von TEPCO für die Folgen der Fukushima Daiichi-Katastrophe TEPCO einen Schadensersatz in Höhe von 95 Milliarden Dollar zahlen müssen.

Frau Krampe widmete sich in ihrer mit Sehr Gut bewerteten Bachelorarbeit der Frage, inwieweit regulatorisches Versagen als Auslöser für die Katastrophe von Fukushima betrachtet werden kann. Frau Krampe kam zu dem Schluss, dass das Aufkommen der Katastrophe trotz hinreichender regulatorischer Instrumente zwar nicht ausgeschlossen werden kann, die auffällige Abwesenheit dieser, die Schwere der Katastrophe in Fukushima Dai’ichi allerdings zumindest begünstigte. Die Vereinnahmung der Interessen verschiedener politischer und bürokratischer Akteure durch die Industrie sei aufgrund vorherrschender Institutionen in Form von Gesetzen und gesellschaftlichem Konsens erleichtert worden und habe den Betreibern von Atomkraftwerken oftmals eine Umgehung höherer Sicherheitsmaßnahmen und den damit einhergehenden Kosten erleichtert.

In seinem sehr interessanten Vortrag zum Thema „Bürgerkomitee und die Klageerzwingung im japanischen Strafverfahren“ präsentierte Prof. Kazushige Doi das Bürgerkomitee, welches als Instrument für ein Mehr an Demokratie innerhalb des Strafverfahrens bzw. im Vorfeld desselben sorgen soll. Die geringe Zahl der tatsächlich erfolgreichen Klagen sorgte dabei für einige Überraschung. Die Frage nach Grenzen und Sinnhaftigkeit dieses Instruments sorgte für viel Diskussion und Rückfragen.

Zum Abschluss des Tages erhielt die Gruppe eine abendliche Führung durch das beeindruckende Bundesverwaltungsgericht, welches auf eine bewegte Geschichte zurückblicken kann.

Den Auftakt an Tag Zwei der Klausurtagung machte Leon Ritter mit seinem Vortrag. Herr Ritter stellte den teilnehmenden Forschenden aus Hagen und Leipzig sein Dissertationsthema vor, das sich mit Gesetzen zur Regulierung von Hate Speech im internationalen Vergleich auseinandersetzt. In seinem Vortrag legte er sein Erkenntnisinteresse dar und beschrieb, wie er mithilfe von Methoden aus den empirischen Sozialwissenschaften ein rechtswissenschaftliches Phänomen zu erklären versucht. Die zentrale Frage, die er mit seinem Forschungsvorhaben zu beantworten versucht, ist die Ursache für die Divergenz der Regulierungsansätze in unterschiedlichen Jurisdiktionen. Er legte dar, dass sein Forschungsdesign interdisziplinären Anspruch hat und Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaft miteinander verbindet. Durch die Entstehung neuer Kommunikationsräume infolge der voranschreitenden Digitalisierung der Gesellschaf sind Fragen der Regulierung von Hate Speech und des Schutzes der freien Meinungsäußerung im zunehmenden Maße entscheidend, um das friedliche gesellschaftliche Zusammenleben in demokratischen Gesellschaften zu sichern, woraus sich die Relevanz von Herrn Ritters Forschungsthema ergibt.

Dr. des. Mladenova der Japanologie Leipzig präsentierte später am Vormittag ihre Erkenntnisse zur postkolonialen und postmigrantischen Erinnerungsarbeit und transnationalem Feminismus am Beispiel der Friedensstatue in Berlin. Diese und ihre Aufstellung hatte seinerzeit in den Medien Wellen geschlagen und war in Japan auf Gegenwehr gestoßen. Frau Mladenova beleuchtete dabei unter anderem, welche Hintergründe und Motive das zivilgesellschaftliche Bündnis hinter der Statue hatte. Interessant waren insbesondere auch Bilder der Interaktion der Studierenden in Leipzig mit der Friedensstatue im Rahmen einer Vorlesungsreihe. In der Diskussion am Anschluss an den Vortrag ging es unter anderem um die Frage, wie mit einer „Vereinnahmung“ des Schicksals der Trostfrauen für generelles Engagement gegen Rechts aufgenommen wird und wie die Betroffenen damit umgehen. Des Weiteren wurde diskutiert, wie JapanerInnen mit einer derartigen direkten Konfrontation einer Verantwortung - wenn nicht gar Schuld - umgehen. Informationen zum Hintergrund sind unter anderem hier zu finden: https://www.uni-leipzig.de/newsdetail/artikel/7-was-bedeutet-es-dass-eine-friedensstatue-in-form-einer-trostfrauaufgestellt-wurde-2020-10-05

Es folgte ein aktueller Überblick in Forschungsstand und Austausch mittels verschiedener Veranstaltungen und Symposien, die Prof. Weitzdörfer und Herr Ritter in der letzten Zeit besucht hatten. Interessant war unter anderem der antizipierte Niedergang der Forschung zum Japanischen Recht auf dem amerikanischen Kontinent.

Nach dem Mittagessen bot Frau Karina Hermes einen Einblick in die Praxis der Arbeit als ermächtige Übersetzerin für die Sprachen Japanisch und Deutsch. Anhand mitgebrachter Beispiele machte sie auf besondere Herausforderungen und Tücken aufmerksam. Auf Interesse stieß in der Diskussion der Umstand, dass japanische Familienregister, die als „Universaldokument“ sehr oft verwendet werden, ein geradezu ausschweifendes Maß an Informationen über Dritte enthalten können. Dies sahen sowohl die Referentin als auch die ZuhörerInnen als problematisch an.

Klausurtagung Leipzig VortragFoto: Marc Nalenz

Den Abschluss an offiziellen Vorträgen bot Frau Prof. Mayu Terada mit ihrem Vortrag ''Al and Law in Japan". Prof. Terada zeichnete nach, welchen Herausforderungen das Japanische Recht mit Blick auf Künstliche Intelligenz gegenübersteht. Unter anderem machte sie deutlich, dass es kein einheitliches Gesetz zur Regulierung und Klärung von Verantwortlichkeiten bei Künstlicher Intelligenz gibt. Außerdem sei es momentan noch so, dass die einzelnen Ministerien und Behörden jeweils allein einen Umgang mit Künstlicher Intelligenz in Angriff nähmen und dieser Umgang auch eher als „Reaktion“ denn als „Aktion bzw. Prävention“ zu sehen sei.

Schließlich konnte das Kapitel zum jap. Umweltrecht, an dem Prof. Weitzdörfer für die Elgar Encyclopedia of Asian Law gearbeitet hat, feierlich abgeschlossen werden. Dies bildete das offizielle Ende der Klausurtagung.

Ziel der Veranstaltung war es, den wissenschaftlichen Nachwuchs am Lehrgebiet Japanrecht der FernUniversität sowie der Professur für die Japanologie Leipzig zu fördern und den wissenschaftlichen Austausch zwischen beiden Gebieten zu ermöglichen. Beiden Seiten wurde in Vorträgen die Gelegenheit gegeben, Arbeiten zu präsentieren und wertvolle Hinweise sowie Anregungen aus den Rückfragen und Diskussionen mitzunehmen. In entspannter und angenehmer Gesprächsatmosphäre konnten Ideen geäußert und diskutiert werden. Darüber hinaus profitierten die TeilnehmerInnen insbesondere von den Vorträgen der bedeutenden ExpertInnen auf ihrem Gebiet Prof. Doi, Prof. Terada und Prof. des. Mladenova. Zudem bot die Uni Leipzig, die maßgeblich am DFG-Forschungsprojekt zu Fukushima „split society“ beteiligt ist, Einblick in den aktuellen Stand der Forschung.

Symposien

30.-jähriges Jubiläum der Abteilung für Japanisches Recht: Festakt und Symposium

30. September - 1. Oktober 2021

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Die Abteilung für Japanisches Recht der FernUniversität in Hagen wurde 1989 im Studien- und Forschungsschwerpunkt zum japanischen Recht der rechtswissenschaftlichen Fakultät begründet, um am japanischen Recht interessierten Personen einen Zugang zu diesem Rechtsystem ohne Sprachbarriere zu schaffen. Mit der Einrichtung der Juniorprofessur für Ostasiatisches Recht insbesondere Japanisches Recht ist die Leitung vom Begründer des Forschungsschwerpunktes, Herrn Prof. Dr. Hans-Peter Marutschke, nun auf Herrn Jun. Prof. Dr. Julius Weitzdörfer übergegangen.

Unser 30.-jähriges Jubiläum konnten wir gemeinsam mit der Deutsch-Japanischen Juristenvereinigung e.V. (DJJV) begehen. Ein Festakt wurde am Donnerstag, dem 30. September 2021, im Japanischen Kulturinstitut Köln begangen.

Am Freitag, dem 1. Oktober 2021,fand das Symposium zum Thema "Außergerichtliche Streitbeilegung in Deutschland und Japan" ab 9:00 Uhr ebenfalls im Japanischen Kulturinstitut Köln statt. In diesem Rahmen diskutierten Vertreter aus Wissenschaft und Praxis zu jüngsten Entwicklungen in den Bereichen, Handels- und Investitionsschiedsverfahren und Mediation, einschließlich der Gründung des Japan International Dispute Resolution Centers und der Abwicklung von Massenschadensfällen, sowie der Digitalisierung von ADR in beiden Ländern.

Einzelheiten zur eineinhalbtägigen Hybrid-Veranstaltung entnehmen Sie bitte dem Programm (PDF 560 KB).

Verantwortung von Staat und Unternehmen in Katastrophenfällen

14. - 15. März 2014

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In Zusammenarbeit mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät organisierte das Institut für Japanisches Recht der FernUniversität in Hagen - nach dem im März 2012 erfolgreich durchgeführten Veranstaltungen in Kyoto - ein rechtsvergleichendes Symposium zum Thema "Verantwortung von Staat und Unternehmen in Katastrophenfällen" am 14. und 15. März 2014.

Der Vergleich fand zwischen Japan und Deutschland statt, aus beiden Ländern kamen neben Wissenschaftlern auch Personen zu Wort, die in der Praxis mit der Fragestellung zu tun haben oder von Katastrophen - insbesondere in Japan im März 2011 - betroffen waren.

Symposium-Programm (PDF 389 KB)

 

Rechtsvergleichendes Symposion zum Gesellschaftsrecht in Tokyo

16.-19. April 1998

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Im Rahmen des Studien- und Forschungsschwerpunktes zum japanischen Recht an der FernUniversität Hagen förderte die Japan Foundation im April 1998 ein rechtsvergleichendes Symposion zu aktuellen Fragen des Gesellschaftsrechts.

Anlaß für die Tagung war die Vorbereitung eines Sammelbandes mit Urteilen zum japanischen Gesellschaftsrecht in deutscher Übersetzung. Sowohl das Übersetzungsprojekt wie auch die Tagung sind Gegenstand und Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit zwischen der FernUniversität Hagen (Prof. Dr. Ulrich Eisenhardt, PD Dr. Hans Peter Marutschke) und Rechtsanwalt Prof. Dr. Ichiro Kawamoto (Prof. em. Universität Kobe). Mit dem Thema „Die Kontrolle der Leitung von Aktiengesellschaften" wurde die in Japan aber auch in Deutschland immer wieder aktuell gewordene Thematik der „corporate governance" aufgegriffen und versucht, durch die Beteiligung sowohl von Praktikern wie auch von Wissenschaftlern mehr Klarheit über die das jeweilige System beherrschenden Fragen zu verschaffen und gemeinsame Ideen über deren Handhabung zu entwickeln.

In seinem Einführungsreferat zeichnete Kawamoto unter dem Thema „Wie können Großunternehmen kontrolliert werden?" in groben Linien die Geschichte der Kontrolle großer Aktiengesellschaften in Japan nach dem zweiten Weltkrieg auf und betonte, daß das dem Gesetzgeber nicht gelungen sei, die Stellung des Aufsichtsrates in der japanischen Aktiengesellschaft so zu stärken, daß von einer zuverlässigen Kontrolle gesprochen werden könne.

Vor der Gesetzesreform von 1950 sei der Aufsichtsrat für die Überwachung sämtlicher Geschäftsführungsmaßnahmen zuständig gewesen. Die Reform von 1950 habe einerseits die Befugnis des Aufsichtsrats auf die Prüfung der Rechnungslegung beschränkt, andererseits nach amerikanischem Vorbild das sogenannte „Board System" (board of directors) eingeführt, dem nunmehr die Überwachungsbefugnis über die Geschäftsführung übertragen worden sei. Die in dieses System gesetzten Erwartungen seien jedoch nicht erfüllt worden, wofür in erster Linie die Tatsache ausschlaggebend gewesen sei, daß nur wenige Personen von außerhalb eines Unternehmens dem Board angehören würden, vielmehr die meisten Mitglieder Angestellte des Unternehmens seien (sogenannte Insider-Directors).

Nachdem jedoch 1965 der sogenannte Sanjo-Spezialstahl-Skandal erneut Zweifel an der effizients des japanischen Board-Systems geweckt hatte, versuchte man 1974 bei einer Reform die Befugnisse des Aufsichtsrats wieder zu erweitern. Im Ergebnis wurde nunmehr zwischen großen, mittleren und kleinen Aktiengesellschaften hinsichtlich der Anforderung der Überwachung und der Rechnungslegung unterschieden. Großunternehmen mußten außerdem eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vornehmen lassen.

Trotz der Bemühungen des Gesetzgebers rissen die durch das Board-System begünstigten Skandale nicht ab, was 1981 zu einen weiteren Reformversuch führte. Nach der neuen Regelung sollte eine große Aktiengesellschaft nun mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder bestellen, von denen jeweils einer stets in dem Unternehmen anwesend sein mußte. Die Befugnisse der Aufsichtsratsmitglieder wurden wesentlich erweitert.

Nach dem Zusammenbruch der sogenannten „Bubble-Wirtschaft" ab 1990 wurde erneut wegen erheblicher Skandale der Ruf nach dem Gesetzgeber laut. Dazu gehörten etwa die finanzielle Entschädigung großer Kunden durch Effektengesellschaften auf Kosten kleiner Anleger, die Vergabe zügelloser Darlehen in riesigen Beträgen durch die Banken und gedankenlose Investitionen in Wertpapiere und Grundstücke etc. Der Mangel an einer effektiven Kontrolle wurde hier überdeutlich, wobei in erster Linie auch der Mangel der Befugnisse des Aufsichtsrates für diese Situation verantwortlich gemacht wurde.

Die vor diesem Hintergrund durchgeführten Reformen von 1993 führten u. a. dazu, daß bei großen Aktiengesellschaften nunmehr der Aufsichtsrat als Gremium eingeführt wurde, das Neuregelungen zu außenstehenden Aufsichtsratsmitgliedern getroffen und die Vermehrung der Aufsichtsratsmitglieder und die Verlängerung ihrer Amtszeit verwirklicht wurden.

Auch mit diesen Bemühungen konnte der Mißbrauchs dieses Systems nicht in den Griff bekommen werden. Deutlich wurde dies z. B. durch die Aufdeckung von Gewährung von Vermögensvorteilen an die sogenannten Sokaiya durch große Banken und Effektengesellschaften. Darüber hinaus wurden auch Bestechungsskandale zwischen Staatsbeamten und großen Banken und Effektengesellschaften aufgedeckt.

Kawamoto äußerte sein Mißtrauen, das japanische Aktiengesellschaften in der Lage seien, derartigen Unternehmensskandalen aus sich selbst heraus entgegenzuwirken. Als wichtige Disziplinierungsmöglichkeit fehle dem japanischen Aufsichtsrat die Befugnis, Mitglieder des Board of Directors zu benennen oder zu entlassen. Dies würde vielmehr von der Hautversammlung entschieden. Ein weiterer, in dieser Form nur in Japan anzutreffender Problempunkt sei, das mit der japanischen Hauptversammlung verbundene Phänomen der als Sokaiya bezeichneten Gruppe von Aktionären. Zu diesem Problembereich wurde ausführlich in einem späteren Referat berichtet.

Weitere Fragen, die Gegenstand folgender Referate waren, berührten die Kontrollmöglichkeit der Hauptversammlung, wobei insbesondere auf das Problem des Aktiengesetzes hingewiesen wurde. Durch die starke Überkreuzbeteiligung japanischer Unternehmen (etwa 70 % der ausgegebenen Aktien gehören anderen Aktiengesellschaften) sei die Hauptversammlung regelmäßig zu einer funktionslosen Zeremonie degeneriert worden. Zum Schluß betonte Kawamoto, daß sich als strengsten und effektivsten Instrument der Kontrolle die Aktionärsklage nach dem Vorbild des „derivative suit" entwickelt habe. Auch auf diese Thematik wurde in den folgenden Beiträgen intensiver eingegangen.

Von deutscher Seite führte Eisenhardt in die Thematik ein, wobei er feststellte, daß keine Meinungsverschiedenheiten darüber bestünden, das eine möglichst strenge und effektive Kontrolle der Aktiengesellschaften notwendig sei. Die immer wieder gestellte Frage, ob effektiv kontrolliert werde, lasse jedoch Defizite vermuten. Mit der Kontrolle von Aktiengesellschaften könne man unterschiedliche Ziele verfolgen:

Sie könne sowohl dem Schutz der Aktionäre als auch dem Schutz der Gläubiger einer AG dienen. Diskutiert werden könne sicher auch, ob die Kontrolle darüber hinaus auch einem eigenen, sogenannten „Unternehmensinteresse" dienen könne. In der Praxis könne jedenfalls je nach Typ der Aktiengesellschaft das Hauptziel der Kontrolle unterschiedlich sein. Die sogenannten majorisierten Gesellschaften, bei denen die Mehrheit der Aktien von einer kleinen Anzahl von Personen (Mehrheitsaktionäre) gehalten wird, und die sogenannten Publikumsgesellschaften seien zu unterscheiden. Bei letzterem befänden sich die Aktien in der Hand einer Vielzahl von Aktionären, ohne das ein Aktionär oder eine kleine Gruppe von Aktionären die Gesellschaft beherrschten. Typisch für letzteres sei, daß sich die Macht bei Vorstand und Aufsichtsrat konzentrierten, die nicht selten von denjenigen Banken abhängig sind, die für die meisten Aktionäre in der Hauptversammlung das Stimmrecht (Depotstimmrecht) ausübten.

Eisenhardt hob besonders hervor, daß bei der Aktiengesellschaft in Deutschland es keine hierarchische Organverfassung gebe. Deshalb könne auch keine Rede davon sein, daß die Hauptversammlung das oberste Organ der Aktiengesellschaft sei. Für die Aktiengesellschaft sei vielmehr die Machtbalance zwischen Vorstand und Aufsichtsrat und Hauptversammlung typisch.

Diese Tatsache mache eine Kompetenzabgrenzung im Quervergleich nicht einfach. Wesentliche Kriterien für die Organstruktur der deutschen Aktiengesellschaft sei, daß deren Leitung in der alleinigen Zuständigkeit und Verantwortung des Vorstandes liege, dessen Mitglieder allein vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden könnten. Der Aufsichtsrat überwache den Vorstand und könne die Vornahme bestimmter Maßnahmen durch den Vorstand an seine Zustimmung knüpfen. Die Kompetenz der Hauptversammlung schränke schließlich die Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat ein, die eine nicht unerhebliche Menge von Entscheidungsbefugnissen, insbesondere die Zuständigkeit für Satzungänderung, für sich in Anspruch nehme. So hätten die gesetzlichen Bestimmungen ein System von sich ergänzenden, überlagernden und beschränkten Kompetenzen von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung geschaffen, das durchaus als ein Gefüge zur Ausbalancierung der Kompetenzen verstanden werden könnte. Dieses gesetzlich verordnete Gefüge könne in einem gewissen Rahmen durch die Satzungsbefugnis der Aktiengesellschaft, über die die Hauptversammlung entscheide, modifiziert werden.

Zwar hätten auch in Deutschland einige spektakuläre Fälle von Skandalen in den letzten Jahren die Frage aufgeworfen, ob der Aufsichtsrat herkömmlicher Prägung in der Lage sei, die Geschäftsleitung wirkungsvoll zu kontrollieren (z. B. Währungsspekulation der Metallgesellschaft, Kreditschwindel des Bauunternehmers Schneider, oder Fehlinvestitionen bei Daimler Benz mit der Beteiligung Fokker). Die Diskussion über das Problem „wer kontrolliert die Kontrolleure?" sei jedoch inzwischen abgeflaut und in Theorie und Praxis bestehe weitgehend Einigkeit darüber, daß sich das bestehende System der Kompetenzverteilung zwischen den Organen der Aktiengesellschaft dem Grunde nach bewährt habe.

Die nachfolgende Tagung war in vier Themenblöcke unterteilt, wobei zu jedem Themenblock jeweils Vertreter der Lehre und der Praxis sowohl aus Deutschland als auch aus Japan zu Wort kamen. Im ersten Themenblock beschäftigen sich die Beiträge von Tamura (Universität Okaiama), Nakagawa (Vorstandsmitglied der Sumitomo Lerase), Marutschke (FernUniversität Hagen) und Büdenbender (Vorstandsmitglied von RWE) mit Fragen des Vorstandes der Aktiengesellschaft, insbesondere Aufgaben und Funktionen, Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Zusammensetzung und Wirkung in der Praxis. Im zweiten Themenblock beschäftigten sich Fukutaki (Kansai Universität), Kato (Konan Universität), Maruyama (Chue Universität), Leser (Universität Marburg) und Büdenbender mit der Kontrolle des Vorstandes durch den Aufsichtsrat. Mit der Hauptversammlung beschäftigten sich am nächsten Tag die Beiträge von Kawamura (Hitotsubashi Universität), Nakamura (Rechtsanwalt), Yamasaki (Daiwa Effektenhandelsgesellschaft), Eisenhardt (FernUniversität Hagen) und Deisenroth (Linde AG), den Abschluß bildeten aktuelle Fragen des Aktienrechts in Japan und Deutschland, wobei Hayakawa (Doshisha Universität) und Takahashi (städt. Universität Osaka) sich mit dem Themenkreis der Aktionärsklage auseinandersetzten und Eisenhardt noch auf Fragen wie Treuepflichten der Aktionäre die Aktionärsklage gegen Beschlüsse des Vorstandes und Änderungen des Aktienrechts einging.

 

Rechtsvergleichendes Symposion zum Verfassungsrecht in Tokyo

15.-18. Oktober 1996

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Das Leitthema des von der Thyssenstiftung geförderten Symposions „Probleme des Verfassungsrechts in Japan und Deutschland" war in drei Themenblöcke untergliedert und damit gleichzeitig konkretisiert worden. Der erste Themenblock stand unter der Bezeichnung „Schutz der Grundrechte durch die Verfassungsbeschwerde" (Diskussionsleitung Bin Takada, Osaka), zu dem die Professoren Stern, Kuriki und Ebihara referierten. Der zweite Block „Schutz der Grundrechte im Deutschen und Japanischen Arbeitsrecht" (Diskussionsleitung Leser) wurde von den Professoren Hanau, Wada und Sugeno betreut. Am Ende der Veranstaltung behandelten die Professoren Burmeister und Wani den Problembereich „Staat und Religion" (Diskussionsleitung Kuriki).

Stern verglich die Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Japan und machte deutlich, daß der Japanische Oberste Gerichtshof nicht in erster Linie ein Verfassungsgericht sei, obwohl ihm doch auch die Entscheidung in Verfassungsrechtsfragen insb. die Überprüfung der Gesetze und sonstigen Rechtsakte auf ihre Verfassungsmäßigkeit obliege. Da dabei auch die Grundrechte als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab eine wichtige Rolle spielten, erläuterte er im folgenden die Grundlinien des Schutzes der Grundrechte durch die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit, der in Deutschland in besonders intensivierter Weise durch einen spezifischen Rechtsbehelf, die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erfolge.

Kuriki beschäftigte sich in seinem anschließenden Beitrag mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutz in Japan. Er hob hervor, daß in Japan zwar nicht aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung der Verfassung, aber aufgrund der Interpretation der Gesamtstruktur der japanischen Verfassung ein System der inzidenten akzessorischen bzw. diffusen Verfassungskontrolle durch die allgemeinen Gerichte bestehe. Jedes Gericht in Japan könne die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, Verordnungen und sonstigen Staatsakte überprüfen, als letzte Instanz entscheide jedoch der Oberste Gerichtshof über deren Verfassungsmäßigkeit. Eine solche Überprüfung könne nur im Rahmen des traditionell verstandenen Gerichtsverfahrens, d. h. des Gerichtsverfahrens zur Entscheidung über eine konkrete Rechtsstreitigkeit zwischen bestimmten Rechtssubjekten geschehen. Diese Auffassung habe sich sowohl in der Gerichtspraxis als auch in der Lehre grundsätzlich durchgesetzt. Kuriki erläuterte die besondere Rolle des Obersten Gerichtshofes (OGH) insbesondere auch im Hinblick auf seine personelle Zusammensetzung und die Art und Weise, wie er einzelne Fälle handhabe.

Zum Schluß äußerte Kuriki noch seine Kritik an der Überprüfungstätigkeit japanischer Gerichte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder Staatsakten. Der Grund für diesen Mangel liegt seines Erachtens darin, daß die Eigenart des Rechtsschutzes im Verfassungsrecht durch die Gerichte nicht genügend erkannt werde. Im Verfassungsrecht sei der Rechtsschutz des einzelnen mit dem der Gesamtheit untrennbar verbunden. Diese Erkenntnis hänge allerdings grundsätzlich von Staatsbürgern ab, die ein starkes Verfassungsbewußtsein hätten. Auch insoweit bestehe in Japan einiger Nachholbedarf. Ein solcher Prozeß könne auch durch Gesetzesänderungen unterstützt werden. So müßten die objektiven Rechtsgrundsätze im Grundrechtsteil der japanischen Verfassung und auch in den sonstigen Bestimmungen zugunsten eines gerichtlichen Rechtsschutzes noch flexibler ausgestaltet werden.

Beide Beiträge machten deutlich, daß ein Vergleich zwischen dem Grundrechtsschutz in Japan und Deutschland nicht so einfach sei wie es auf den ersten Blick erscheint. Ebihara betonte daraufhin, man müsse zwei grundlegende Unterschiede zwischen den beiden Verfassungssystemen berücksichtigen: zum einen gebe es in Japan keine selbständigen Verfassungsgerichtsbarkeit; Fragen des Verfassungsrechts würden, wie bereits von Kuriki erwähnt, inzident und akzessorisch im Rahmen der Straf- und Zivilgerichtsverfahren geprüft. Zum anderen existierten in Deutschland verschiedene Formen von Verfassungsklagen, vor allem die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle. Bei einem Vergleich der Systeme müsse aber die funktionelle Teilung zwischen Verfassungsbeschwerde und abstrakter bzw. konkreter Normenkontrolle beachtet werden. Der größte Unterschied zwischen dem deutschen und japanischen Verfassungssystem bestehe wohl im Hinblick auf die abstrakte Normenkontrolle. Dies erläuterte und konkretisierte er anhand einer Reihe von Beispielen.

Im zweiten Themenblock wies Hanau darauf hin, daß die zur Diskussion stehenden arbeitsrechtlichen japanischen Urteile in den Rechtsgrundlagen, in den Fragestellungen und weitgehend auch in den Ergebnissen eine weitgehende Übereinstimmung zum deutschen Verfassungs- und Arbeitsrecht aufwiesen. Auch die Methoden des Rechtsdenkens und Argumentierens schienen weitgehend übereinzustimmen. Obwohl das in Artikel 28 der japanischen Verfassung gewährleistete arbeitsrechtliche Grundrecht auf die Arbeitnehmerseite beschränkt sei, sei durch die Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Arbeitgeber in Arbeitskämpfen das Recht zur Aussperrung hätten, so daß man auch von einer weitgehenden Übereinstimmung des Arbeitsgrundrechts im deutschen und japanischen Arbeitsrecht ausgehen könne. Etwas schwieriger sei die Wirkungsweise des Grundrechtsschutzes, dessen Vergleichbarkeit bei dem in Artikel 25 der JV verankerten Recht auf Arbeit. Beim Schutz der Grundrechte im Arbeitsrecht dürfe man aber nicht nur an die Grundrechte der Arbeitnehmer denken, ein Hauptproblem der Grundrechte in den Arbeitsbeziehungen liege vielmehr gerade darin, wie die Grundrechte beider Seiten, von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, abzugleichen seien.

Wada schloß sich der Auffassung Hanaus an, daß es sich bei der Beurteilung dieser Problematik nicht darum drehen könne, die arbeitnehmerischen gegenüber den arbeitgeberischen Grundrechten geringer oder höher zu schätzen, vielmehr gehe es hier um eine andere Betrachtungsweise des Arbeitsverhältnisses.

Der dritte Teil der Tagung hatte seinen Schwerpunkt im Verhältnis von Staat und Religion. Als Einstieg seines Vortrages zum Verhältnis von Staat und Kirche unter dem Grundgesetz verwies Burmeister zunächst auf die im Zusammenhang mit dem Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts entstandene Diskussion sowohl in den großen Kirchen als auch in der überwältigenden Mehrheit in der Bevölkerung. Er stellte fest, daß die aus dem Verhältnis von Staat und Kirche erwachsenden Probleme, die in der Kruzifix-Entscheidung zu Tage getreten seien, keine Besonderheit West-Europas oder gar Deutschlands seien. Auch die japanische Verfassungsordnung habe sich mit Konflikten auseinanderzusetzen gehabt, die in dem Miteinander der beiden machtvollen Größen Staat und Religion angelegt seien.

Wani stellte zu Beginn seiner Ausführung fest, daß es für die deutschen Verhältnisse bezeichnend sei, daß Burmeister seinen Vortrag mit Staat und Kirche betitelt habe, während die Sitzung selbst unter dem Oberthema Staat und Religion stehe. Dies hänge letztlich damit zusammen, daß das Staatskirchenrecht in Deutschland durch eine weitgehende Institutionalisierung und Verrechtlichung gekennzeichnet sei. Den durch das Staatskirchenrecht begünstigten Religionen - katholische und protestantische Kirche - werde eine Position zugebilligt, aufgrund derer sie als solche, d. h. als kirchenrechtliche Institutionen dem Staat entgegentreten könnten. Die historisch gewachsene Verbindung des Staates mit den zwei bzw. drei christlichen Religionen sei als Paradigma verblieben. Die Verfassungen der nachreformatorischen Zeit hätten sämtlich darauf abgezielt, durch Verrechtlichung der Religionsfragen die friedliche Koexistent der etablierten Religionen sicherzustellen.

Für Deutschland sei daher das Verhältnis von Staat und Kirche zweifellos ein gesellschaftlich höchst relevantes Phänomen. Für japanische Ohren klinge die Themenstellung „Verhältnis von Staat und Kirche" dagegen etwas eigenartig. Was soll Kirche heißen? Aber auch bei einer Umformulierung in „Staat und Religion" lasse sich die Irritation wegen der völlig andersartigen Strukturierung von Christentum und Shintoismus nicht völlig ausgleichen. Gerade bei einer vergleichenden Behandlung der Thematik müsse sichergestellt sein, daß die in der Diskussion verwendeten Begriffe einheitlich verstanden werden.

Kolloquien

  • Gemeinsames Kolloquium zur Vorbereitung einer Rechtsprechungssammlung
    zum Bürgerlichen Recht in Kyoto
    2. April 1994
  • Gemeinsames Kolloquium zur Vorbereitung einer Rechtsprechungssammlung
    zum Verfassungsrecht in Osaka
    6. April 1994
24.11.2022