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Auswirkungen des Brexit

[08.06.2021]

Geltung des Unionsrechts im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland


Auswirkungen des Brexit auf die Geltung des Unionsrechts im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Mit Ablauf des 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten.

Die rechtlichen Fragen des Austritts regelt das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft v. 24.1.2020 (ABl EU 2020 L 29/7). Für einen Übergangszeitraum ab 1.2.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 galten die unionsrechtlichen Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (Art. 81 AEUV) sowie die von der EU abgeschlossenen Übereinkommen auf diesem Gebiet unter den in Art. 66-69 des Abkommens aufgeführten Voraussetzungen fort, so dass das Vereinigte Königreich in dieser Zeit weiter als Mitgliedsstaat galt.

Ab dem 1.1.2021 gelten die vorerwähnten Rechtsinstrumente nicht mehr für das Vereinigte Königreich, außer in Altfällen nach Art. 66-69 Austrittsabkommen; das Vereinigte Königreich ist seither als Drittstaat zu behandeln.

Hinzuweisen ist darauf, dass das Vereinigte Königreich einigen der von der EU abgeschlossenen Haager Übereinkommen zwischenzeitlich beigetreten ist, so dem Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) und dem Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderer Familienangehörigen vom 23.11.2007 (HUÜ), nicht aber dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltsverpflichtungen anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (HUnthProt).

Die Entscheidung über den Antrag des Vereinigten Königreichs, dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.1.2007 (LugÜ 2007) beizutreten, steht indes noch aus.

Näher dazu Wagner, IPRax 2021, 2 ff. sowie Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2021, 105 (111 f.).

Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe