Einheitspatent und Einheitsgericht

Die folgenden Seiten wenden sich an alle am europäischen Patentrecht interessierte Praktiker (Rechtsanwälte, Richter) und Wissenschaftler (Professoren, Doktroranden und Studenten). Sie enthalten eine frei zugängliche Datenbank, mit der Sammlug öffentlich zugänglicher Dokumente, Entwürfe, Stellungnahmen und Positionspapiere. Sie beinhalten ferner Eingabemasken zu den relevanten EU-Verordnungen 1257/2012 und 1260/2012 sowie zum 15. Entwurf der Verfahrensordnung, die die Kommentierung jedes einzelnen Artikels, sowie der bereits veröffentlichten Kommetare ermöglichen. Eine entsprechende Eingabeseite zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht und zur des europäischen Patentgerichts befinden sich derzeit im Aufbau.

Mithilfe der in der Datenbank enthaltenen Dokumente können Vorschläge zur Interpretation der Rechtsquellen entwickelt werden. Mithilfe der Eingabemasken können diese unmittelbar veröffentlicht werden.

Zur Entwicklung des einheitlichen Patentschutzes

Nach verschiedenen gescheiterten Anläufen für die Schaffung eines einheitlichen, europäischen Patent- und Gerichtssystems erscheint dessen Errichtung seit der Verabschiedung zweier EU-Verordnungen im Dezember 2012 und der Unterzeichnung eines zwischenstaatlichen Übereinkommens im Februar 2013 in greifbarer Nähe.

Das beabsichtigte System basiert auf zwei Pfeilern: die genannten zwei EU-Verordnungen regeln die Wirkungsweise eines Europäischen Patentes mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) und die notwendigen Übersetzungsaspekte. Der Grund für die Aufteilung der beiden Regelungskomplexe in zwei verschiedene EU-Verordnungen liegt in der Ermächtigungsgrundlage des Art. 118 Abs. 2 S.2 AEUV (externer Link, pdf). Diese Norm sieht für Sprachenregelungen grundsätzlich das Einstimmigkeitserfordernis vor. Aufgrund des Widerstandes von Spanien und Italien gegen die Sprachenregelungen sind beide Verordnungen im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit ohne Mitwirkung der beiden genannten Staaten erlassen worden. Am 11. Dezember 2012 hat das europäische Parlament und am 17. Dezember 2012 der Rat der Europäischen Union beiden Verordnungsentwürfen zugestimmt.

  • Den zweiten Pfeiler bildet ein einheitliches Patentgericht, das durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen aller an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten plus Italien errichtet werden soll. Der Übereinkommenstext sieht ein einheitliches Patentgericht mit zwei Instanzen vor. Die erste Instanz setzt sich aus lokalen und regionalen Kammern in den teilnehmenden Staaten sowie einer Zentralkammer mit Sitz in Paris und Außenstellen in London und München zusammen. Der Sitz der Berufungsinstanz ist Luxemburg.
  • Das Verfahren vor dem einheitlichen Patentgericht wird durch ein einheitliches Verfahrensrecht geregelt. Eine Expertenkommission, der drei Richter und vier Rechtsanwälte angehören, hat einen Vorschlag erarbeitet und der Öffentlichkeit zur Konsultation zugänglich gemacht. Anschließend wird der Vorschlader Europäischen Kommission für eine Stellungnahme vorgelegt werden.
  • Für einen allgemeinen, vertiefenden Überblick zum Thema werden die folgenden Seiten empfohlen:
13.08.2021