Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen

Qualitätsentwicklung und -sicherung in Studium und Lehre an der FernUniversität zielen in erster Linie auf die Umsetzung interner Qualitätsansprüche an die Gestaltung und Weiterentwicklung der Studiengänge sowie die Absicherung externer Anforderungen. Darüber hinaus sind Akkreditierung und Evaluation auch ein gesetzlich verankerter Auftrag, den die FernUniversität erfüllt und Voraussetzung für die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Studienbetriebes in den Studiengängen. Die Studiengänge der FernUniversität unterliegen in regelmäßigen Abständen der Programmakkreditierung und haben diese erfolgreich durchlaufen.
Was ist zu tun, wenn die aktuelle Akkreditierung in zwei Jahren ausläuft oder ein neu entwickelter Studiengang (vom Rektorat beschlossen) akkreditiert werden soll? Wie funktioniert der interne Abstimmungsprozess im Vorfeld und welche weiteren Schritte folgen?
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen und Ansprechpersonen zur (Re-) Akkreditierung.
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Beratung und Information
Die (Re-)Akkreditierung ist ein mehrstufiges Verfahren, an dem verschiedene interne und externe Akteur*innen beteiligt sind. Die Fakultäten werden bei der Erfüllung der Anforderungen verwaltungsseitig unterstützt. Hierzu begleitet und koordiniert Dezernat 1 die nötigen Verfahrensschritte.
Kontakt
Das Team Akkreditierung berät Sie in einem ersten Informationsgespräch und unterstützt Sie im Verlauf des gesamten Verfahrens. Rufen Sie uns einfach an, melden Sie sich per E-Mail oder über Teams:
Dr. Nils Borgmann
Dezernat 1.2 Lehre und Akkreditierung
E-Mail:
nils.borgmann
Telefon: 02331 987-2384
Diana Kargl
Dezernat 1.2 Lehre und Akkreditierung
E-Mail:
diana.kargl
Telefon: 02331 987-4738
Dr. Nicolas Brauer
Dezernat 1.2 Lehre und Akkreditierung
E-Mail:
nicolas.brauer
Telefon: 02331 987-4561
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- Beratung und Information zur und während der Durchführung von (Re)Akkreditierungen sowie administrative Koordination des Verfahrens
- Arbeitshilfen zum Ablauf des Akkreditierungsverfahrens und zur Erstellung der Unterlagen
- Datenservice für (Re-)Akkreditierungen
- Vertragsanbahnung und Kommunikation mit den Agenturen
- Beratung und Unterstützung bei der Erstellung des Selbstberichtes
- Veranlassung der Rektoratsbefassung I Erstellung der Rektoratsvorlagen
- Einordnung und Beratung hinsichtlich des Gutachtens der Agentur
- Antragseinreichung beim Akkreditierungsrat
- Abwicklung des Zahlungsvorgangs mit der Agentur und dem Akkreditierungsrat
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Im Rahmen der Reakkreditierung von Studiengängen ist es erforderlich, u.a. Evaluationsergebnisse zur Durchführung, Entwicklung und zum Erfolg des Studienganges vorzulegen. Das Team Qualitätsmanagement und Evaluation steht Ihnen bei Fragen sowie der Durchführung von Modulevaluationen und Studierendenbefragungen zur Verfügung. Auch für eine individuellen Beratung und Unterstützung bei der Interpretation von Daten aus der Evaluation wenden Sie sich gerne an das Team.
Team Qualitätsmanagement und Evaluation
Dezernat 1
E-Mail: evaluation
Webseite Evaluation
Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, für das (Re)Akkreditierungsverfahren ausreichend Zeit einzuplanen. Gut zwei Jahre vor dem geplanten Start des Studiengangs bzw. vor Ablauf der Akkreditierungsfrist sollte mit der Einleitung des Verfahrens begonnen werden. Dieses gliedert sich bei den Programmakkreditierungen an der FernUniversität in nachfolgende Schritte (exemplarisch für Studiengänge, deren Akkreditierung im Sep. 2024 endet). Je nach Agentur und auch bei Erstakkreditierungen kann es zu Anpassungen kommen:

Das Schaubild erläutert das Verfahren der (Re)-Akkreditierung im zeitlichen Verlauf und beschreibt einzelne Verfahrensschritte exemplarisch für Studiengänge, deren Akkreditierung im September 2024 endet. Das Schaubild gliedert sich in drei Spalten: Die linke Spalte bildet Fristen sowie Dauer der jeweiligen Prozessschritte ab, die mittlere Spalte benennt grob die wesentlichen Meilensteine, die rechte Spalte ordnet den Fristen und Meilensteinen einzelne Verfahrensschritte zu.
Schritt 1 „Start“: Zwei Jahre vor Ablauf der Akkreditierung oder dem Neustart eines Studiengangs startet der Prozess der (Re) Akkreditierung mit einem Informationsgespräch und der Terminplanung
Schritt 2 „Einleitung“: Zwischen September und Dezember 2022 wird das Verfahren mit einem Sachstandsbericht sowie der Gremienbefassung eingeleitet und der Vertrag mit der Agentur angebahnt.
Schritt 3 „Selbstbericht“: Im Zeitraum von Januar 2023 bis April 2023 erfolgen Abstimmung, Erstellung sowie Gremienbefassung zum Selbstbericht und das Profil der Gutachter*innen wird an die Agentur weitergeleitet.
Schritt 4 „Einreichung des Selbstberichts“: Im April 2023 wird der abgestimmte und vom Rektorat beschlossene Selbstbericht bei der Agentur eingereicht.
Schritt 5 „Begutachtung und ggf. Mängelbeseitigung“: Zwischen Mai 2023 und Juni 2024 prüft die Agentur die formalen Kriterien und erstellt einen entsprechenden Prüfbericht. Ggf. muss der Selbstbericht entsprechend abgepasst werden. Danach finden die Begehung, Ergebniszusammenfassung und ggf. Mängelbeseitigung statt. Die Begutachtung schließt mit dem Akkreditierungsbericht der Agentur ab.
Schritt 6 „Einreichung Akkreditierungsantrag beim Akkreditierungsrat“: Die FernUniversität stellt den Akkreditierungsantrag bis zum 30. Juni 2024. Dazu reicht sie Selbst- und Akkreditierungsbericht sowie ggf. eine Stellungnahme ein.
Schritt 7 „Prüfung und ggf. vorläufige Akkreditierung“: Der Akkreditierungsrat prüft ab Juli 2024 alle Unterlagen und spricht ggf. eine vorläufige Akkreditierung aus. entscheidet über eventuelle Auflagen und Empfehlungen.
Schritt 8 „Entscheidung und Abschluss“: Die FernUniversität erhält den Akkreditierungsbescheid des Akkreditierungsrates, ggf. mit Auflagen und Empfehlung ab September 2024. Sofern Auflagen erteilt wurden, sind diese i.d.R. innerhalb eines Jahres umzusetzen. Das Gutachten wird veröffentlicht.
Der von der Fakultät festgelegten verantwortlichen Stelle für die (Re-)Akkreditierung bzw. der Studiengangsleitung obliegen die Einleitung und Sicherstellung der notwendigen Verfahrensschritte zur (Re)Akkreditierung eines Studiengangs. Sie beteiligt die Zentrale Hochschulverwaltung (Dez. 1) im Vorfeld und während des Verfahrens. Das jeweilige Einzelverfahren sowie die Zeitplanung werden studiengangsbezogen zwischen den Beteiligten abgestimmt.
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Evaluationsergebnisse, die u.a. die Entwicklung des Studiengangs dokumentieren, sind ein wesentlicher Teil der Reakkreditierungen. Ebenso sind Verfahren und Prozesse abzubilden, mit denen die Fakultäten aus diesen Ergebnissen und weiteren Daten Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung des Studiengangs ableiten. Entsprechende Ausführungen sind im Selbstbericht zu belegen. Hierzu stellt Dezernat 1, Team Qualitätssicherung und Evaluation, verschiedene Auswertungen aus der Evaluation der Module und des Studiensystems (Eingangsbefragung, Studienzufriedenheitsbefragung, Absolventinnen- und Absolventenbefragung sowie Exmatrikuliertenbefragung) zur Verfügung.
Statistische Daten zum Studiengang werden in einem Datenset gebündelt und ebenfalls durch die ZHV ( Dez. 1, Team Akademisches Berichtswesen, Monitoring ) an die von der Fakultät festgelegte verantwortliche Stelle für die (Re)Akkreditierung bzw. Studiengangsleitung weitergeleitet.
Prüfungsdaten erheben die jeweiligen Prüfungsämter der Fakultäten und sind dort zu erfragen.
Angaben zu personellen und sächlichen Ressourcen werden mithilfe des Teams Akkreditierung aus Dezernat 1 zusammengestellt.
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Die formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge, die im Rahmen der (Re)Akkreditierung überprüft werden, sind in der Musterrechtsverordnung niedergelegt und in ihrer Begründung näher erläutert.
Formale Kriterien beziehen sich u.a. auf die Studienstruktur und Studiendauer, das Studiengangprofil, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, das Leistungspunktesystem, Anerkennung und Anrechnung von Leistungen sowie Kooperationen mit Hochschulen oder nichthochschulischen Einrichtungen.
Fachlich-inhaltliche Kriterien umfassen u.a. Qualifikationsziele und Abschlussniveau, ein schlüssiges Studiengangkonzept und dessen adäquate Umsetzung, die fachlich-inhaltliche Gestaltung des Studiengangs, den Studienerfolg und dessen Monitoring sowie die Weiterentwicklung des Studiengangs, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich sowie bei Kooperationen insbesondere die Qualitätsverantwortung.
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Für (Re-)Akkreditierungen nach neuer Rechtslage gilt:
Mängel sind von den Gutachter*innen der Agentur festgestellte Veränderungsbedarfe, die vor der Einreichung des Akkreditierungsantrags beim Akkreditierungsrat behoben werden können. Im Rahmen der Begutachtung des Studiengangs durch eine von der Hochschule beauftragte Agentur werden die formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien überprüft. Im Anschluss an die Begehung erstellt das Gremium der Gutachter*innen eine schriftliche Ergebniszusammenfassung, in welcher Stärken, Schwächen, Veränderungsbedarfe und/oder Empfehlungen aufgeführt werden. Die Agentur räumt der Hochschule die Möglichkeit ein, nach der Begehung kurzfristig (innerhalb von drei Monaten) Unterlagen nachzureichen, um vor der Erstellung des Gutachtens zu dokumentieren, dass im Begutachtungsverfahren bzw. in der Begehung festgestellte Mängel beseitigt worden sind („Mängelbeseitigungsschleife“). Alternativ kann das Verfahren für eine grundlegende Umgestaltung des Studiengangs unterbrochen werden.
Auflagen sind Beanstandungen seitens des Akkreditierungsrates, die einem positiven Akkreditierungsbescheid nicht im Wege stehen, deren Behebung jedoch im Anschluss an die Entscheidung des Rates nachgewiesen werden muss. Erfüllt der Akkreditierungsgegenstand (= Studiengänge bei Programmakkreditierungen) die formalen und/oder fachlich-inhaltlichen Kriterien nicht, kann der Akkreditierungsrat diesbezügliche Auflagen erteilen. Sie knüpfen an von der Agentur festgestellte, nicht beseitigte Mängel an oder werden eigenständig vom Akkreditierungsrat verhängt. Auflagen müssen in der Regel in einer Frist von 12 Monaten umgesetzt werden, eine Fristverlängerung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Erfüllung der Auflagen muss gegenüber dem Akkreditierungsrat nachgewiesen werden.
Empfehlungen sind Hinweise der Gutachter*innen der Agentur zur Weiterentwicklung des Studiengangs im neuen Akkreditierungszeitraum. Sie können von den Studiengangsverantwortlichen umgesetzt werden, müssen es jedoch nicht. Die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Empfehlungen kann ggf. im Selbstbericht zum nächsten Reakkreditierungsverfahren begründet werden.
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Erstakkreditierung und Reakkreditierungen eines Studiengangs sind entsprechend der Musterrechtsverordnung jeweils für einen Zeitraum von acht Jahren gültig. Vor Ablauf der Geltungsdauer ist die anschließende erneute Reakkreditierung einzuleiten.
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Auch während des Geltungszeitraums der Akkreditierung sind Änderungen bei einem Studiengang möglich. Die Musterrechtsverordnung sieht für diese Fälle vor, dass die Hochschulen dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Studiengang (bei Programmakkreditierungen) anzeigen. Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob diese Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist. Wesentliche Änderungen können insbesondere solche Änderungen sein, die Studiengangsbezeichnung, Regelstudienzeit, Abschlussgrade, Konzeption, Qualifikationsziele, Profil und Inhalte der Studiengänge betreffen. Auch bei der Einrichtung neuer Vertiefungsrichtungen oder dem Wechsel eines Kooperationspartners kann eine wesentliche Änderung vorliegen.
Weitere Informationen
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Das deutsche Akkreditierungssystem hat mit dem Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zum 01.01.2018 eine grundlegende Neuerung erfahren: Die Begutachtungsverfahren folgen zwar weiterhin dem Prinzip „Selbstbericht – Peer Review – Gutachten – Entscheidung“; die Zuständigkeiten innerhalb des Systems haben sich jedoch verändert. Die Akkreditierungsentscheidungen werden nicht mehr von den Agenturen, sondern vom Akkreditierungsrat getroffen. Somit beinhaltet das Akkreditierungsverfahren nun zwei Schritte: Zunächst wird die Begutachtung durch eine von der Hochschule beauftragte Agentur durchgeführt und im Anschluss die Akkreditierung von der Hochschule beim Akkreditierungsrat beantragt. Das deutsche Akkreditierungssystem sieht drei unterschiedliche Verfahrenstypen vor: 1. die Programmakkreditierung, 2. die Systemakkreditierung und 3. alternative Verfahren. Die Programmakkreditierung kann sich auf einen einzelnen Studiengang oder ein sog. Bündel fachlich nahe verwandter Studiengänge beziehen. Erstakkreditierung und Reakkreditierungen eines Studiengangs sind jeweils für einen Zeitraum von acht Jahren gültig. Vor Ablauf der Geltungsdauer ist die anschließende erneute Reakkreditierung einzuleiten.
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Die Aufgaben der Stiftung Akkreditierungsratsind im Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) festgelegt, auf den sich die 16 Bundesländer im Jahr 2017 verständigten. Der Akkreditierungsrat als zentrales Beschlussgremium der Stiftung entscheidet auf der Grundlage von Gutachten über die Akkreditierung von Studiengängen (Programmakkreditierung) und die Akkreditierung von Qualitätsmanagementsystemen (Systemakkreditierung). Die Durchführung sogenannter alternativer Verfahren, mit denen neue Wege in der Qualitätsentwicklung erprobt werden sollen, bedarf ebenfalls der Zustimmung des Akkreditierungsrates. Während die Zuständigkeit für die Akkreditierungsentscheidungen nunmehr auf den Akkreditierungsrat übergegangen ist, bleibt die Durchführung der Begutachtungsverfahren in der Programm- und Systemakkreditierung weiterhin in den Händen der hierfür zugelassenen Akkreditierungsagenturen.
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Rechtsgrundlage für die Akkreditierung und Einrichtung von Studiengängen in den einzelnen Bundesländern bilden die jeweiligen Landeshochschulgesetze, in NRW das „Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)“.
Grundlage der Verfahren ist der Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 12.06.2017, dessen Regelungen per Rechtsverordnung in das jeweilige Landesrecht übertragen werden. Um eine einheitliche Grundlage für die Verfahren zu schaffen und weiterhin eine bundesweite Vergleichbarkeit zu ermöglichen, haben die Länder sich auf eine Musterrechtsverordnung (MRVO) verständigt.
Diese Musterrechtsverordnung ist hinsichtlich Inhalt und Gliederung identisch mit der „Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-Westfalen - Studienakkreditierungsverordnung (StudakVO)“ vom 25. Januar 2018.
Häufige Fragen
An dieser Stelle haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zur (Re-)Akkreditierung zusammengefasst. Falls Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte an Herrn Borgmann und Frau Kargl – wir helfen Ihnen gerne weiter.
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Am Anfang des Verfahrens steht ein interner Abstimmungsprozess, welcher der Information der beteiligten Stellen und der Hochschulleitung über Sachstand und Entwicklungsvorhaben hinsichtlich des Studiengangs dient. Die formale Entscheidung über Einleitung des Verfahrens und Vertragsschluss mit einer Agentur trifft das Rektorat. Das eigentliche (Re)Akkreditierungsverfahren ist "zweistufig": Zunächst erfolgt eine Begutachtung durch die Akkreditierungsagentur. Im Anschluss an das Begutachtungsverfahren wird die Akkreditierung von der Hochschule beim Akkreditierungsrat beantragt. Eine Beschreibung der Verfahrensschritte an der FernUniversität finden Sie hier.
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Es empfiehlt sich, für das (Re)Akkreditierungsverfahren ausreichend Zeit einzuplanen. Mindestens zwei Jahre vor dem geplanten Start des Studiengangs bzw. vor Ablauf der Akkreditierungsfrist sollte mit der Einleitung des Verfahrens begonnen werden.
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Relevante Termine des Verfahrens sind: Geplanter Start eines neuen bzw. Ende der laufenden Akkreditierung eines bestehenden Studiengangs, Termine der Sitzungen von Fakultätsrat und Rektorat, Einreichfristen bei den Agenturen und beim Akkreditierungsrat. Eine exemplarische Übersicht der Termine und Fristen finden Sie hier. Achtung: Im Einzelfall können und müssen manchmal abweichende Fristen vereinbart werden!
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Die erstmalige Akkreditierung ist für einen Zeitraum von acht Jahren ab Beginn eines zuvor festgelegten Semesters gültig. Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist – mit mindestens zwei Jahren Vorlauf! – eine unmittelbar anschließende Akkreditierung (Reakkreditierung) einzuleiten. Reakkreditierungen sind ebenfalls für den Zeitraum von acht Jahren gültig.
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Ja, die Programmakkreditierung kann sich auf einen einzelnen Studiengang oder ein sogenanntes Bündel fachlich nahe verwandter Studiengänge beziehen. Die Zusammenstellung von Studiengängen zu einem solchen Bündel kann im Vorhinein mit dem Akkreditierungsrat abgestimmt werden.
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Auch während des Geltungszeitraums der Akkreditierung sind Änderungen eines Studiengangs möglich. Die Musterrechtsverordnung sieht für diese Fälle vor, dass die Hochschulen dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Studiengang (bei Programmakkreditierungen) anzeigen. Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob diese Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist. Wesentliche Änderungen können insbesondere solche Änderungen sein, die Studiengangsbezeichnung, Regelstudienzeit, Abschlussgrade, Konzeption, Qualifikationsziele, Profil und Inhalte der Studiengänge betreffen. Auch bei der Einrichtung neuer Vertiefungsrichtungen oder dem Wechsel eines Kooperationspartners kann eine wesentliche Änderung vorliegen.
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Anstelle des früher üblichen Akkreditierungsantrags erstellen die Studiengangsverantwortlichen nunmehr einen Selbstbericht (im Sinne eines Selbstevaluutionsberichts, der den Fokus auf die Weiterentwicklung des Studiengangs / der Studiengänge legt). Dieser Selbstbericht der Hochschule ist Grundlage der Begutachtung eines Studiengangs durch die Agentur. Mit „Akkreditierungsantrag“ wird im neuen System die Antragstellung beim Akkreditierungsrat bezeichnet. Bestandteil dieses Antrags sind neben dem Selbstbericht der Akkreditierungsbericht der Agentur (bestehend aus Prüfbericht der Geschäftsstelle und Gutachten) und ggfls. eine Stellungnahme der Hochschule. Alle für den Akkreditierungsrat bestimmten Unterlagen werden durch Dezernat 1 (Team Akkreditierung) über ein elektronisches Portal eingereicht.
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Eine Arbeitshilfe zur Erstellung des Selbstberichtes stellt Dezernat 1 den Fakultäten zur Verfügung. Das entsprechende Dokument folgt in seinem Aufbau im Wesentlichen der Struktur des Begutachtungsrasters des Akkreditierungsrates und fragt alle nach den Kriterien der Musterrechtsverordnung relevanten Aspekte schlagwortartig ab. Zu jedem Kriterium gibt es fernunispezifische Erläuterungen und Ausführungshinweise sowie ggf. Textvorschläge. Den genauen Wortlaut der Kriterien können Sie auch der Musterrechtsverordnung und ihrer Begründung entnehmen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass der Umfang des Selbstberichtes für einen einzelnen Studiengang 20 Seiten und für ein Studiengangsbündel 50 Seiten nicht überschreiten darf.
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Auch nach neuem Recht wird erwartet, dass der Studiengang bzw. die Studiengänge in der aktuellen Form dokumentiert werden. Es soll sich beim Selbstbericht um einen Selbstevaluationsbericht handeln, so dass insbesondere bei Reakkreditierungsverfahren der Fokus – mit individuellen Schwerpunkten – auf die Beobachtung der Entwicklung des Studiengangs und seine Qualitätssicherung gelegt werden sollte. Der Analyse und Reflexion der Evaluationsergebnisse, der daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen (Maßnahmen) und der Entwicklung des Studiengangs messen die Gutachter*innen große Bedeutung bei. Bitte gehen Sie daher konkret auf Daten und Ergebnisse aus Studierendenstatistik, Panelbefragung, Modulevaluationen etc. ein. Beschreiben Sie die Prozesse, wie daraus Maßnahmen abgeleitet werden, und benennen Sie diese Maßnahmen im Einzelnen.
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Bei der Begutachtung wird zwischen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien unterschieden. Die Überprüfung der formalen Kriterien ist Aufgabe der beauftragten Akkreditierungsagentur, die Überprüfung der fachlich-inhaltlichen Kriterien erfolgt durch die Gutachterinnen und Gutachter. Über die formalen Kriterien wird ein Prüfbericht erstellt, Ergebnis der Überprüfung der fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten. Der Prüfbericht über die formalen Kriterien bildet zusammen mit dem Gutachten über die fachlich-inhaltlichen Kriterien den Akkreditierungsbericht. Dieser wird dem Akkreditierungsrat bei der Antragstellung vorgelegt. Details zu den Prüfkriterien finden Sie hier.
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Ja, denn grundsätzlich gilt die Veröffentlichungspflicht für Akkreditierungsentscheidung und Akkreditierungsbericht. In § 29 der MRVO ist festgehalten, dass die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht vom Akkreditierungsrat auf seiner Webseite veröffentlicht werden.
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Das rechtliche Fundament des Akkreditierungssystems bilden der Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen, die Musterrechtsverordnung vom 07.12.2017 und für NRW die „Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in NRW“ vom 25 Januar 2018 (hinsichtlich Inhalt und Gliederung identisch mit der Musterrechtsverordnung).
Downloads und weiterführende Links
Hier finden Sie Dokumente, Handreichungen und Checklisten für die (Re-)Akkreditierung.