Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen

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Qua­li­täts­ent­wick­lung und -sich­er­ung in Studium und Lehre an der Fern­Uni­ver­si­tät zielen in erster Linie auf die Um­setz­ung in­ter­ner Qua­li­täts­an­sprüche an die Ge­stal­tung und Wei­ter­ent­wick­lung der Stu­dien­gänge sowie die Ab­sich­er­ung ex­ter­ner An­for­der­ung­en. Darüber hinaus sind Akk­re­di­tie­rung und Eva­lua­tion auch ein ge­setz­lich ver­an­ker­ter Auf­trag, den die Fern­Uni­ver­si­tät erfüllt und Vor­aus­setz­ung für die Auf­nahme bzw. Fort­setz­ung des Stu­dien­be­trieb­es in den Stu­dien­gän­gen. Die Stu­dien­gän­ge der Fern­Uni­ver­si­tät un­ter­lie­gen in re­gel­mäßig­en Ab­stän­den der Pro­gramm­akk­re­di­tie­rung und haben diese er­folg­reich durch­lau­fen.

Was ist zu tun, wenn die aktuelle Akkreditierung in zwei Jahren ausläuft oder ein neu ent­wick­el­ter Stu­dien­gang (vom Rektorat be­schloss­en) akk­re­di­tiert werden soll? Wie funk­tio­niert der in­ter­ne Ab­stimmungs­pro­zess im Vor­feld und welche wei­te­ren Schritte folgen?

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen In­for­ma­tio­nen und An­sprech­per­so­nen zur (Re-) Akkreditierung.

 

Beratung und Information

Die (Re-)Akkreditierung ist ein mehr­stufi­ges Ver­fahr­en, an dem ver­schie­de­ne in­ter­ne und ex­ter­ne Ak­teur*­inn­en be­teiligt sind. Die Fa­kul­tät­en werden bei der Er­fül­lung der An­for­der­un­gen ver­wal­tungs­sei­tig un­ter­stützt. Hierzu be­gleit­et und ko­ordi­niert De­zer­nat 1 die nötigen Ver­fahr­ens­schrit­te.

Kontakt

Das Team Akkreditierung berät Sie in einem ersten Informationsgespräch und unterstützt Sie im Verlauf des gesamten Verfahrens. Rufen Sie uns einfach an, melden Sie sich per E-Mail oder über Teams:

Dr. Nils Borgmann

Dezernat 1.2 Lehre und Akkreditierung

E-Mail:
nils.borgmann
Telefon: 02331 987-2384

Diana Kargl

Dezernat 1.2 Lehre und Akkreditierung

E-Mail:
diana.kargl
Telefon: 02331 987-4738

Dr. Nicolas Brauer

Dezernat 1.2 Lehre und Akkreditierung

E-Mail:
nicolas.brauer
Telefon: 02331 987-4561

  • Im Rahmen der Re­akk­re­di­tie­rung von Stu­dien­gäng­en ist es er­for­der­lich, u.a. Eva­lua­tions­er­geb­nis­se zur Durch­füh­rung, Ent­wick­lung und zum Erfolg des Stu­dien­gang­es vor­zu­le­gen. Das Team Qua­li­täts­ma­nage­ment und Eva­lua­tion steht Ihnen bei Fragen sowie der Durch­füh­rung von Mo­dul­eva­lua­tion­en und Stu­die­ren­den­be­fra­gung­en zur Ver­fü­gung. Auch für eine in­di­vi­du­el­len Be­ra­tung und Un­ter­stütz­ung bei der In­ter­pre­ta­tion von Daten aus der Eva­lua­tion wenden Sie sich gerne an das Team.

    Team Qua­li­täts­ma­nage­ment und Evaluation
    Dezernat 1
    E-Mail: evaluation
    Webseite Evaluation

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, für das (Re­)­Akk­re­di­tie­rungs­ver­fahr­en aus­reich­end Zeit ein­zu­pla­nen. Gut zwei Jahre vor dem ge­plan­ten Start des Stu­dien­gangs bzw. vor Ablauf der Akk­re­di­tie­rungs­frist sollte mit der Ein­lei­tung des Ver­fah­rens be­gonn­en werden. Dieses gliedert sich bei den Pro­gramm­akk­re­di­tie­rung­en an der Fern­Uni­ver­si­tät in nach­fol­gen­de Schritte (ex­em­pla­risch für Stu­dien­gänge, deren Akk­re­di­tie­rung im Sep. 2024 endet). Je nach Agentur und auch bei Erst­akk­re­di­tie­rung­en kann es zu An­pass­ung­en kommen:

Abbildung: FernUniversität

Textfassung des Schaubilds

Das Schaubild erläutert das Ver­fahr­en der (Re)-Akkreditierung im zeit­lich­en Verlauf und be­schreibt einzelne Ver­fahr­ens­schri­tte ex­em­pla­risch für Stu­dien­gänge, deren Akk­re­di­tie­rung im Sep­tem­ber 2024 endet. Das Schau­bild gliedert sich in drei Spalten: Die linke Spalte bildet Fristen sowie Dauer der je­weil­i­gen Pro­zess­schritte ab, die mittlere Spalte benennt grob die we­sent­lich­en Mei­len­steine, die rechte Spalte ordnet den Fristen und Mei­len­stei­nen einzelne Ver­fahr­ens­schritte zu.

Schritt 1 „Start“: Zwei Jahre vor Ablauf der Akk­re­di­tie­rung oder dem Neu­start eines Stu­dien­gangs startet der Prozess der (Re­) ­Akk­re­di­tie­rung mit einem In­for­ma­tions­ge­spräch und der Ter­min­pla­nung

Schritt 2 „Einleitung“: Zwischen September und Dezember 2022 wird das Ver­fahr­en mit einem Sach­stands­be­richt sowie der Gre­mien­be­fass­ung ein­ge­lei­tet und der Vertrag mit der Agentur an­ge­bahnt.

Schritt 3 „Selbstbericht“: Im Zeit­raum von Januar 2023 bis April 2023 erfolgen Ab­stimm­ung, Er­stell­ung sowie Gre­mien­be­fass­ung zum Selbst­be­richt und das Profil der Gut­acht­er*­inn­en wird an die Agentur wei­ter­ge­lei­tet.

Schritt 4 „Einreichung des Selbstberichts“: Im April 2023 wird der ab­ge­stimm­te und vom Rek­to­rat be­schlossene Selbstbericht bei der Agentur eingereicht.

Schritt 5 „Begutachtung und ggf. Mängelbeseitigung“: Zwischen Mai 2023 und Juni 2024 prüft die Agentur die formalen Kriterien und erstellt einen ent­sprech­en­den Prüf­be­richt. Ggf. muss der Selbst­be­richt ent­sprech­end ab­ge­passt werden. Danach finden die Be­geh­ung, Er­geb­nis­zu­sa­mmenfass­ung und ggf. Män­gel­be­sei­ti­gung statt. Die Be­gut­acht­ung schließt mit dem Akk­re­di­tie­rungs­be­richt der Agentur ab.

Schritt 6 „Einreichung Akkreditierungsantrag beim Akkreditierungsrat“: Die Fern­Uni­ver­si­tät stellt den Akk­re­di­tie­rungs­an­trag bis zum 30. Juni 2024. Dazu reicht sie Selbst- und Akk­re­di­tie­rungs­be­richt sowie ggf. eine Stellung­nahme ein.

Schritt 7 „Prüfung und ggf. vorläufige Akkreditierung“: Der Akk­re­di­tie­rungs­rat prüft ab Juli 2024 alle Un­ter­la­gen und spricht ggf. eine vor­läufige Akkreditierung aus. ent­schei­det über even­tu­elle Auf­lag­en und Em­pfehl­un­gen.

Schritt 8 „Entscheidung und Abschluss“: Die Fern­Uni­ver­si­tät erhält den Akk­re­di­tie­rungs­be­scheid des Akk­re­di­tie­rungs­rat­es, ggf. mit Auf­lag­en und Em­pfehl­ung ab Sep­tem­ber 2024. Sofern Auflagen erteilt wurden, sind diese i.d.R. in­ner­halb eines Jahres um­zu­setz­en. Das Gut­acht­en wird ver­öffent­licht.


Der von der Fakultät fest­ge­leg­ten ver­ant­wort­lich­en Stelle für die (Re-­)­Akk­re­di­tie­rung bzw. der Stu­dien­gangs­lei­tung ob­lie­gen die Ein­lei­tung und Sich­er­stell­ung der not­wen­di­gen Ver­fahr­ens­schritte zur (Re­)­Akk­re­di­tie­rung eines Stu­dien­gangs. Sie be­teil­igt die Zentrale Hoch­schul­ver­wal­tung (Dez. 1) im Vor­feld und während des Ver­fahr­ens. Das je­weil­ige Ein­zel­ver­fahr­en sowie die Zeit­pla­nung werden stu­dien­gangs­be­zo­gen zwischen den Be­teil­ig­ten ab­ge­stimmt.

  • Evaluationsergebnisse, die u.a. die Ent­wick­lung des Stu­dien­gangs do­ku­men­tie­ren, sind ein we­sent­lich­er Teil der Re­akkre­di­tie­rung­en. Ebenso sind Ver­fahr­en und Pro­zesse ab­zu­bild­en, mit denen die Fa­kul­tät­en aus diesen Er­geb­niss­en und wei­te­ren Daten Maß­nahm­en zur Qua­li­täts­ent­wick­lung des Stu­dien­gangs ableiten. Ent­sprech­en­de Aus­füh­rung­en sind im Selbst­be­richt zu belegen. Hierzu stellt Dezernat 1, Team Qua­li­täts­sich­er­ung und Evaluation, ver­schie­de­ne Aus­wert­un­gen aus der Evaluation ​​​​​der Module und des Stu­dien­sys­tems (Ein­gangs­be­frag­ung, Stu­dien­zu­frie­den­heits­be­frag­ung, Ab­sol­vent­inn­en- und Ab­sol­ven­ten­be­frag­ung sowie Ex­ma­tri­ku­lier­ten­be­frag­ung) zur Ver­fü­gung.

    Statistische Daten zum Stu­dien­gang werden in einem Da­ten­set gebündelt und eben­falls durch die ZHV ( Dez. 1, Team Aka­demi­sches Be­richts­we­sen, Monitoring ) an die von der Fakultät fest­ge­leg­te ver­ant­wort­liche Stelle für die (Re­)­Akk­re­di­tie­rung bzw. Stu­dien­gangs­lei­tung wei­ter­ge­lei­tet.

    Prüfungsdaten erheben die jeweiligen Prü­fungs­ämter der Fakultäten und sind dort zu er­fra­gen.

    Angaben zu personellen und sächlichen Re­ssour­cen werden mithilfe des Teams Akk­re­di­tie­rung aus Dezernat 1 zu­sa­mmen­ge­stellt.

  • Die formalen und fach­lich-­in­halt­lich­en Kriterien für Stu­dien­gänge, die im Rahmen der (Re­)Akk­re­di­tie­rung über­prüft werden, sind in der Musterrechtsverordnung nieder­ge­legt und in ihrer Be­grün­dung näher erläutert.

    Formale Kriterien beziehen sich u.a. auf die Stu­dien­struk­tur und Stu­dien­dau­er, das Stu­dien­gang­pro­fil, Zu­gangs­vor­aus­setz­ung­en und Über­gänge zwisch­en Stu­dien­an­ge­bot­en, Ab­schlüsse und Ab­schluss­be­zeich­nung­en, Mo­du­la­ri­sie­rung, das Lei­stungs­punk­te­sys­tem, An­er­kenn­ung und An­rech­nung von Lei­stung­en sowie Ko­op­er­ation­en mit Hoch­schul­en oder nicht­hoch­schul­isch­en Ein­richt­ung­en.

    Fachlich-inhaltliche Kriterien umfassen u.a. Qua­li­fi­ka­tions­zie­le und Ab­schluss­ni­veau, ein schlüssiges Stu­dien­gang­kon­zept und dessen adä­qua­te Um­setz­ung, die fach­lich-in­halt­liche Ge­stalt­ung des Stu­dien­gangs, den Stu­dien­er­folg und dessen Mo­ni­to­ring sowie die Wei­ter­ent­wick­lung des Stu­dien­gangs, Ge­schlecht­er­ge­recht­ig­keit und Nach­teils­aus­gleich sowie bei Ko­op­er­ation­en ins­be­son­de­re die Qua­li­täts­ver­ant­wort­ung.

  • Für (Re-)Akk­re­di­tie­rung­en nach neuer Rechtslage gilt:

    Mängel sind von den Gut­acht­er*­inn­en der Agentur fest­ge­stell­te Ver­än­der­ungs­be­darfe, die vor der Ein­reich­ung des Akk­re­di­tie­rungs­an­trags beim Akk­re­di­tie­rungs­rat behoben werden können. Im Rahmen der Be­gut­acht­ung des Stu­dien­gangs durch eine von der Hoch­schule be­auf­trag­te Agentur werden die for­mal­en und fach­lich-in­halt­lich­en Kriterien über­prüft. Im An­schluss an die Be­geh­ung erstellt das Gremium der Gut­acht­er*­inn­en eine schrift­liche Er­geb­nis­zu­sa­mmen­fassung, in welcher Stärken, Schwächen, Ver­än­der­ungs­be­darfe und/oder Em­pfehl­ung­en auf­ge­führt werden. Die Agentur räumt der Hoch­schule die Mög­lich­keit ein, nach der Be­geh­ung kurz­fris­tig (in­ner­halb von drei Mo­na­ten) Un­ter­la­gen nach­zu­reich­en, um vor der Er­stell­ung des Gut­ach­tens zu do­ku­men­tie­ren, dass im Be­gut­acht­ungs­ver­fah­ren bzw. in der Be­geh­ung fest­ge­stell­te Mängel beseitigt worden sind („Män­gel­be­sei­ti­gungs­schlei­fe“). Al­ter­na­tiv kann das Ver­fah­ren für eine grund­le­gen­de Um­ge­stal­tung des Stu­dien­gangs un­ter­broch­en werden.

    Auflagen sind Be­an­stand­ung­en seitens des Akk­re­di­tie­rungs­ra­tes, die einem po­si­ti­ven Akk­re­di­tie­rungs­be­scheid nicht im Wege stehen, deren Be­he­bung jedoch im An­schluss an die Ent­scheid­ung des Rates nach­ge­wie­sen werden muss. Erfüllt der Akk­re­di­tie­rungs­ge­gen­stand (= Stu­dien­gänge bei Pro­gramm­akk­re­di­tie­rung­en) die formalen und/oder fach­lich-in­halt­lich­en Kri­te­ri­en nicht, kann der Akk­re­di­tie­rungs­rat dies­be­züg­liche Auf­la­gen erteilen. Sie knüpfen an von der Agentur fest­ge­stell­te, nicht be­seit­ig­te Mängel an oder werden ei­gen­stän­dig vom Akk­re­di­tie­rungs­rat verhängt. Auflagen müssen in der Regel in einer Frist von 12 Monaten umgesetzt werden, eine Frist­ver­läng­er­ung ist in be­grün­de­ten Aus­nah­me­fäll­en möglich. Die Er­füll­ung der Auf­la­gen muss ge­gen­üb­er dem Akk­re­di­tie­rungs­rat nach­ge­wie­sen werden.

    Empfehlungen sind Hinweise der Gut­acht­er*­inn­en der Agentur zur Wei­ter­ent­wick­lung des Stu­dien­gangs im neuen Akk­re­di­tie­rungs­zeit­raum. Sie können von den Stu­dien­gangs­ver­ant­wort­lich­en um­ge­setzt werden, müssen es jedoch nicht. Die Be­rück­sich­ti­gung oder Nicht­be­rück­sich­ti­gung von Em­pfehl­ung­en kann ggf. im Selbst­be­richt zum nächsten Re­akk­re­di­tie­rungs­ver­fahr­en b­egrün­det werden.

  • Erst­akk­re­di­tie­rung und Re­akk­re­di­tie­rung­en eines Stu­dien­gangs sind ent­spre­chend der Musterrechtsverordnung jeweils für einen Zeitraum von acht Jahren gültig. Vor Ablauf der Gel­tungs­dau­er ist die an­schlie­ßen­de er­neu­te Re­akk­re­di­tie­rung ein­zu­lei­ten.

  • Auch während des Gel­tungs­zeit­raums der Akk­re­di­tie­rung sind Än­der­un­gen bei einem Stu­dien­gang möglich. Die Mus­ter­rechts­ver­ord­nung sieht für diese Fälle vor, dass die Hoch­schul­en dem Akk­re­di­tie­rungs­rat un­ver­züg­lich jede wes­ent­liche Än­der­ung am Stu­dien­gang (bei Pro­gramm­akk­re­di­tie­rung­en) an­zei­gen. Der Akk­re­di­tie­rungs­rat ent­schei­det, ob diese Än­der­ung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist. Wesentliche Änderungen können insbesondere solche Änderungen sein, die Stu­dien­gangs­be­zeich­nung, Re­gel­stu­dien­zeit, Ab­schluss­gra­de, Kon­zep­tion, Qua­li­fi­ka­tions­zie­le, Profil und In­hal­te der Stu­dien­gänge be­treff­en. Auch bei der Ein­rich­tung neuer Ver­tief­ungs­rich­tung­en oder dem Wechsel eines Ko­op­er­ations­part­ners kann eine we­sent­liche Änderung vor­lie­gen.

Weitere Informationen

  • Das deutsche Akkreditierungssystem hat mit dem In­kraft­tre­ten des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zum 01.01.2018 eine grund­le­gen­de Neu­er­ung er­fah­ren: Die Be­gut­acht­ungs­ver­fahr­en folgen zwar wei­ter­hin dem Prinzip „Selbst­be­richt – Peer Review – Gutachten – Ent­schei­dung“; die Zu­stän­dig­kei­ten in­ner­halb des Sys­tems haben sich jedoch verändert. Die Akk­re­di­tie­rungs­ent­schei­dun­gen werden nicht mehr von den Agen­tur­en, son­dern vom Akk­re­di­tie­rungs­rat ge­­troff­en. Somit be­in­hal­tet das Akk­re­di­tie­rungs­ver­fahr­en nun zwei Schritte: Zunächst wird die Be­gut­acht­ung durch eine von der Hoch­schule be­auf­trag­te Agentur durch­ge­führt und im An­schluss die Akk­re­di­tie­rung von der Hoch­schule beim Akk­re­di­tie­rungs­rat beantragt. Das deutsche Akk­re­di­tie­rungs­sys­tem sieht drei un­ter­schied­liche Ver­fahr­ens­ty­pen vor: 1. die Programmakkreditierung, 2. die Systemakkreditierung und 3. al­ter­na­tive Verfahren. Die Programmakkreditierung kann sich auf einen einzelnen Stu­dien­gang oder ein sog. Bündel fachlich nahe verwandter Stu­dien­gän­ge beziehen. Erst­akk­re­di­tie­rung und Re­akk­re­di­tie­rung­en eines Stu­dien­gangs sind jeweils für einen Zeit­raum von acht Jahren gültig. Vor Ablauf der Gel­tungs­dau­er ist die an­schließ­en­de erneute Re­akk­re­di­tier­ung ein­zu­lei­ten.

  • Die Aufgaben der Stiftung Akk­re­di­tie­rungs­ratsind im Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) fest­ge­legt, auf den sich die 16 Bun­des­län­der im Jahr 2017 ver­stän­dig­ten. Der Akk­re­di­tie­rungs­rat als zen­tra­les Be­schluss­gre­mium der Stiftung ent­schei­det auf der Grund­la­ge von Gut­acht­en über die Akk­re­di­tie­rung von Stu­dien­gäng­en (Pro­gramm­akk­re­di­tie­rung) und die Akk­re­di­tie­rung von Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tem­en (Sys­tem­akk­re­di­tie­rung). Die Durch­füh­rung so­ge­nann­ter al­ter­na­ti­ver Ver­fah­ren, mit denen neue Wege in der Qua­li­täts­ent­wick­lung erprobt werden sollen, bedarf ebe­nfalls der Zu­stimm­ung des Akk­re­di­tie­rungs­rat­es. Während die Zu­stän­dig­keit für die Akk­re­di­tie­rungs­ent­schei­dung­en nunmehr auf den Akk­re­di­tie­rungs­rat über­ge­gang­en ist, bleibt die Durch­füh­rung der Be­gut­acht­ungs­ver­fahr­en in der Pro­gramm- und Sys­tem­akk­re­di­tie­rung wei­ter­hin in den Händen der hierfür zu­ge­lass­en­en Akk­re­di­tie­rungs­ag­en­tur­en.

  • Rechts­grund­la­ge für die Akk­re­di­tie­rung und Ein­rich­tung von Stu­dien­gäng­en in den ein­zel­nen Bun­des­län­dern bilden die je­weil­ig­en Lan­des­hoch­schul­ge­setze, in NRW das „Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)“.

    Grundlage der Verfahren ist der Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 12.06.2017, dessen Re­ge­lung­en per Rechts­ver­ord­nung in das je­weil­ige Lan­des­recht über­tra­gen werden. Um eine ein­heit­liche Grund­la­ge für die Ver­fahr­en zu schaffen und wei­ter­hin eine bun­des­wei­te Ver­gleich­bar­keit zu er­mög­lich­en, haben die Länder sich auf eine Musterrechtsverordnung (MRVO) verständigt.

    Diese Mus­ter­rechts­ver­ord­nung ist hin­sicht­lich Inhalt und Glied­er­ung iden­tisch mit der „Ver­ord­nung zur Regelung des Näheren der Stu­dien­akk­re­di­tie­rung in Nordrhein-Westfalen - Studienakkreditierungsverordnung (StudakVO)“ vom 25. Januar 2018.

Häufige Fragen

An dieser Stelle haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zur (Re-)Akkreditierung zusammengefasst. Falls Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte an Herrn Borgmann und Frau Kargl – wir helfen Ihnen gerne weiter.

  • Am Anfang des Verfahrens steht ein interner Ab­stimm­ungs­pro­zess, welcher der In­for­ma­tion der be­tei­lig­ten Stellen und der Hoch­schul­lei­tung über Sachstand und Ent­wick­lungs­vor­hab­en hin­sicht­lich des Stu­dien­gangs dient. Die formale Ent­schei­dung über Ein­lei­tung des Ver­fahr­ens und Ver­trags­schluss mit einer Agentur trifft das Rek­to­rat. Das ei­gent­liche (Re­)­Akk­re­di­tie­rungs­ver­fah­ren ist "zweistufig": Zunächst erfolgt eine Be­gut­acht­ung durch die Akk­re­di­tie­rungs­agen­tur. Im Anschluss an das Be­gut­acht­ungs­ver­fah­ren wird die Akkreditierung von der Hochschule beim Akk­re­di­tie­rungs­rat beantragt. Eine Be­schrei­bung der Ver­fah­rens­schritte an der Fern­Uni­ver­si­tät finden Sie hier.

  • Es empfiehlt sich, für das (Re­)­Akk­re­di­tie­rungs­ver­fahr­en aus­reich­end Zeit ein­zu­pla­nen. Min­des­tens zwei Jahre vor dem ge­plan­ten Start des Stu­dien­gangs bzw. vor Ablauf der Akk­re­di­tie­rungs­frist sollte mit der Ein­lei­tung des Ver­fahr­ens be­gonn­en werden.

  • Relevante Termine des Verfahrens sind: Geplanter Start eines neuen bzw. Ende der lau­fen­den Akk­re­di­tie­rung eines be­steh­en­den Stu­dien­gangs, Termine der Sitz­un­gen von Fa­kul­täts­rat und Rektorat, Ein­reich­fris­ten bei den Agen­tur­en und beim Akk­re­di­tie­rungs­rat. Eine ex­em­pla­ri­sche Über­sicht der Termine und Fristen finden Sie hier. Achtung: Im Ein­zel­fall können und müssen manch­mal ab­wei­chen­de Fristen ver­ein­bart werden!

  • Die erstmalige Akk­re­di­tie­rung ist für einen Zeit­raum von acht Jahren ab Beginn eines zuvor fest­ge­leg­ten Se­mes­ters gültig. Vor Ablauf des Gel­tungs­zeit­raums der Akk­re­di­tie­rung ist – mit min­des­tens zwei Jahren Vorlauf! – eine un­mittel­bar an­schließ­en­de Akk­re­di­tie­rung (Re­akk­re­di­tie­rung) ein­zu­lei­ten. Re­akk­re­di­tie­rung­en sind eben­falls für den Zeit­raum von acht Jahren gültig.

  • Ja, die Pro­gramm­akk­re­di­tie­rung kann sich auf einen ein­zel­nen Stu­dien­gang oder ein so­ge­nann­tes Bündel fach­lich nahe ver­wandt­er Stu­dien­gänge beziehen. Die Zu­samm­en­stell­ung von Stu­dien­gäng­en zu einem solchen Bündel kann im Vor­hin­ein mit dem Akk­re­di­tie­rungs­rat ab­ge­stimmt werden.

  • Auch während des Gel­tungs­zeit­raums der Akk­re­di­tie­rung sind Än­der­ung­en eines Stu­dien­gangs möglich. Die Mus­ter­rechts­ver­ord­nung sieht für diese Fälle vor, dass die Hoch­schul­en dem Akk­re­di­tie­rungs­rat un­ver­züg­lich jede we­sent­liche Änderung am Stu­dien­gang (bei Pro­gramm­akk­re­di­tie­rung­en) anzeigen. Der Akk­re­di­tie­rungs­rat ent­schei­det, ob diese Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist. Wesentliche Änderungen können insbesondere solche Än­der­ung­en sein, die Stu­dien­gangs­be­zeich­nung, Re­gel­stu­dien­zeit, Ab­schluss­gra­de, Konzeption, Qua­li­fi­ka­tions­zie­le, Profil und Inhalte der Stu­dien­gänge betreffen. Auch bei der Ein­richt­ung neuer Ver­tie­fungs­rich­tun­gen oder dem Wechsel eines Ko­op­er­ations­part­ners kann eine we­sent­liche Änderung vor­lie­gen.

  • Anstelle des früher üb­lich­en Akk­re­di­tie­rungs­an­trags er­stell­en die Stu­dien­gangs­ver­ant­wort­lich­en nun­mehr einen Selbst­be­richt (im Sinne eines Selbst­eva­luu­tions­be­richts, der den Fokus auf die Wei­ter­ent­wick­lung des Stu­dien­gangs / der Stu­dien­gänge legt). Dieser Selbst­be­richt der Hochschule ist Grund­lage der Be­gut­acht­ung eines Stu­dien­gangs durch die Agentur. Mit „Akk­re­di­tie­rungs­an­trag“ wird im neuen System die An­trag­stell­ung beim Akk­re­di­tie­rungs­rat be­zeich­net. Be­stand­teil dieses Antrags sind neben dem Selbst­be­richt der Akk­re­di­tie­rungs­be­richt der Agentur (be­steh­end aus Prüf­be­richt der Ge­schäfts­stelle und Gut­acht­en) und ggfls. eine Stellung­nah­me der Hoch­schule. Alle für den Akk­re­di­tie­rungs­rat be­stimmt­en Un­ter­la­gen werden durch Dezernat 1 (Team Akkreditierung) über ein elek­tro­nisch­es Portal ein­ge­reicht.

  • Eine Arbeitshilfe zur Erstellung des Selbst­be­richt­es stellt Dezernat 1 den Fa­kul­tät­en zur Ver­fü­gung. Das ent­sprech­en­de Dokument folgt in seinem Aufbau im We­sent­lich­en der Struktur des Be­gut­acht­ungs­ras­ters des Akk­re­di­tie­rungs­rat­es und fragt alle nach den Kriterien der Mus­ter­rechts­ver­ord­nung re­le­van­ten Aspekte schlag­wort­art­ig ab. Zu jedem Kriterium gibt es fern­uni­spe­zi­fi­sche Er­läu­te­rung­en und Aus­füh­rungs­hin­wei­se sowie ggf. Text­vor­schläge. Den genauen Wort­laut der Kriterien können Sie auch der Musterrechtsverordnung und ihrer Begründung ent­nehm­en.

    Bitte be­rück­sich­ti­gen Sie, dass der Umfang des Selbst­be­richt­es für einen ein­zel­nen Stu­dien­gang 20 Seiten und für ein Stu­dien­gangs­bün­del 50 Seiten nicht über­schrei­ten darf.

  • Auch nach neuem Recht wird erwartet, dass der Stu­dien­gang bzw. die Stu­dien­gän­ge in der ak­tu­el­len Form do­ku­men­tiert werden. Es soll sich beim Selbst­be­richt um einen Selbst­eva­lua­tions­be­richt handeln, so dass ins­be­son­de­re bei Re­akk­re­di­tie­rungs­ver­fah­ren der Fokus – mit in­di­vi­du­el­len Schwer­punk­ten – auf die Be­ob­acht­ung der Entwicklung des Stu­dien­gangs und seine Qua­li­täts­sich­er­ung gelegt werden sollte. Der Analyse und Reflexion der Eva­lua­tions­er­geb­nisse, der daraus ab­ge­lei­te­ten Schluss­fol­ger­un­gen (Maßnahmen) und der Ent­wick­lung des Stu­dien­gangs messen die Gut­acht­er*­inn­en große Bedeutung bei. Bitte gehen Sie daher konkret auf Daten und Er­geb­nisse aus Stu­dier­en­den­sta­tis­tik, Panel­be­frag­ung, Mo­dul­eva­lua­tion­en etc. ein. Be­schrei­ben Sie die Pro­zesse, wie daraus Maß­nahm­en ab­ge­lei­tet werden, und benennen Sie diese Maß­nahm­en im Ein­zel­nen.

  • Bei der Be­gut­ach­tung wird zwischen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien un­ter­schie­den. Die Überprüfung der formalen Kriterien ist Aufgabe der be­auf­trag­ten Akk­re­di­tie­rungs­agen­tur, die Überprüfung der fach­lich­-in­halt­lich­en Kriterien erfolgt durch die Gut­acht­er­inn­en und Gutachter. Über die formalen Kriterien wird ein Prüf­be­richt erstellt, Ergebnis der Über­prüf­ung der fach­lich-in­halt­lich­en Kriterien ist ein Gut­acht­en. Der Prüf­be­richt über die formalen Kriterien bildet zusammen mit dem Gutachten über die fach­lich-in­halt­lich­en Kriterien den Akk­re­di­tie­rungs­be­richt. Dieser wird dem Akk­re­di­tie­rungs­rat bei der An­trag­stell­ung vorgelegt. Details zu den Prüf­kri­te­ri­en finden Sie hier.

  • Ja, denn grund­sätz­lich gilt die Ver­öffent­lich­ungs­pflicht für Akk­re­di­tie­rungs­ent­schei­dung und Akk­re­di­tie­rungs­be­richt. In § 29 der MRVO ist fest­ge­hal­ten, dass die Ent­schei­dung des Akk­re­di­tie­rungs­ra­tes und der Akk­re­di­tie­rungs­be­richt vom Akk­re­di­tie­rungs­rat auf seiner Webseite veröffentlicht werden.

  • Das rechtliche Fundament des Akk­re­di­tie­rungs­sys­tems bilden der Staatsvertrag über die Or­ga­ni­sa­tion eines ge­mein­sa­men Akk­re­di­tie­rungs­sys­tems zur Qua­li­täts­sich­er­ung in Studium und Lehre an deutschen Hoch­schul­en, die Musterrechtsverordnung vom 07.12.2017 und für NRW die „Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in NRW“ vom 25 Januar 2018 (hin­sicht­lich Inhalt und Glie­der­ung identisch mit der Mus­ter­rechts­ver­ord­nung).

Downloads und weiterführende Links

Hier finden Sie Dokumente, Handreichungen und Checklisten für die (Re-)Akkreditierung.