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Regelungen zur Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen für den Studiengang B.Sc. Psychologie in der Fakultät KSW

1. Allgemeine Anerkennungsregeln (inkl. Regeln zur Anerkennung von Leistungen aus modularisierten Studiengängen der Psychologie)

Anerkannt werden nur mit einer Prüfung abgeschlossene Module, keine Teilleistungen. Eine Anerkennung erfolgt, wenn:

  • ein Modul mindestens 12 Credits oder 6 SWS umfasst;
  • mehrere Module zusammen mindestens 12 Credits oder 6 SWS umfassen.

Versuchspersonenstunden, die bereits vollständig erbracht wurden, können gemeinsam mit anderen Modulen anerkannt werden, wenn ein entsprechender Nachweis über den Gesamtumfang (30 Arbeitsstunden) vorgelegt wird. Versuchspersonenstunden, die erst teilweise erbracht wurden, werden wie Teilnahmen an sonstigen externe Untersuchungen behandelt und anerkannt, aber erst gemeinsam mit einem Formblatt eingereicht, wenn der Gesamtumfang erfüllt ist (siehe Informationen zu den Versuchspersonenstunden).

Antragsteller/innen müssen ihre bereits erbrachten Leistungen mit den Inhalten der jeweiligen Module im Studienportal des B.Sc.-Studiengangs selbstständig abgeglichen haben und im Antrag auf Anerkennung das Modul / die Module konkret benennen. Die entsprechenden Prüfungsnachweise müssen in beglaubigter Kopie sortiert nach den beantragten Modulen dem Antrag beigefügt werden. Anträge, die diese Kriterien nicht erfüllen, können nicht bearbeitet werden.

Für die Anerkennung von in ausländischen Studiengängen der Psychologie mit einer Prüfung abgeschlossenen Modulen gelten die vorgenannten Regeln.

Anträge auf Anerkennung sind POSTALISCH zu richten an:

FernUniversität in Hagen
Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften
Vorsitzender des Prüfungsausschusses für den
Studiengang B.Sc. in Psychologie
58084 Hagen
(Einsendungen per Email können leider nicht bearbeitet werden)

2. Anerkennung von Leistungen aus eine Diplomstudiengang Psychologie.

2.1 Vordiplom

Ein vollständig bestandenes Vordiplom (VD) im Fach Psychologie an deutscher Hochschule: entspricht M1 bis M6.

2.2 Anerkennung von einzelnen Vordiplomprüfungen

Die Module 1 -7 werden jeweils durch folgende Leistungen ersetzt:

M1: Zulassung zum VD und erfolgreichem Bestehen mindestens einer VD-Prüfung (unbenotet)
M2: VD Allgemeine Methoden bzw. Forschungsmethoden der Psychologie
M3: mindestens vollständige VD-Prüfungsleistungen in Allgemeine Psychologie: Allgemeine Psychologie bzw. Allgemeine Psychologie I und Allgemeine Psychologie II. Hinweis: Das VD Biologische Psychologie (bzw. Physiologische Psychologie) alleine oder nur in Verbindung mit einem Teil der VD Prüfung mit Allgemeine Psychologie (Allgemeine Psychologie I alleine oder Allgemeine Psychologie II alleine) kann nicht anerkannt werden!
M4: VD Sozialpsychologie
M5: VD Entwicklungspsychologie
M6: VD Allgemeine Methoden bzw. Forschungsmethoden der Psychologie plus gesonderter Nachweis (zumeist Schein) für Experimentelles Praktikum
M7: Es sind 2 VD-Prüfungsleistungen erforderlich: VD Persönlichkeitspsychologie bzw. Differentielle Psychologie plus VD oder HD Psychologische Diagnostik. Das VD Persönlichkeitspsychologie bzw. Differentielle Psychologie kann ohne gesonderten Nachweis diagnostischer Inhalte nicht als M7 anerkannt werden

3. Anerkennung auf das nichtpsychologische Wahlpflichtmodul M 11

Wichtige Änderung! Ab sofort können, auch rückwirkend, alle Studienleistungen unbenotet als Modul 11 anerkannt werden, die sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Leistung muss in einem nicht-psychologischen Fach erbracht worden sein (schließt auch das ehemalige Studium Soziale Verhaltenswissenschaften in Hagen ein, jedoch nicht HF oder NF-Studium der Psychologie). Die frühere Einschränkung auf bestimmte Fächer entfällt damit.
  • Die Leistung muss im Umfang mindestens 15 ECTS entsprechen.
  • Die Leistung muss in einem in Deutschland anerkannten Studiengang an einer Hochschule erbracht worden sein (inländische Universität oder Fachhochschule, ausländisches Studium bei nachgewiesener Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz der Länder bzw. die Agentur Anabin; entsprechenden Nachweis bitte dem Antrag beifügen).

4. Anerkennungen von Leistungen aus Studiengängen in Österreich und der Schweiz

4.1 Vorleistungen Magister phil. oder Magister rer.nat. in Psychologie (Österreich)

Für vollständig bestandene Zwischenprüfungen werden die Module 1-6 anerkannt. Für Teilprüfungen zur Zwischenprüfung gelten die Regelungen entsprechend Punkt 2.2.

4.2 Vorleistungen Lizentiat mit dem Hauptfach Psychologie (Schweiz)

Für vollständig bestandene Zwischenprüfungen werden die Module 1-6 anerkannt. Für Teilprüfungen zur Zwischenprüfung gelten die Regelungen entsprechend Punkt 2.2.

5. Einzelfallprüfungen erfolgen:

  • Anerkennung von Hauptdiplomprüfungen als Modulleistungen
  • Anerkennung ausländischer Studienleistungen (mit Ausnahme Österreichs und der Schweiz). Dem Antrag sind beglaubigte Übersetzungen der anzuerkennenden Nachweise in deutscher Sprache beizulegen.
  • Anerkennung von Modulprüfungen aus in Deutschland akkreditierten Fachhochschulstudiengängen in Psychologie

6. Folgende Leistungen werden nicht anerkannt:

  • Leistungen unterhalb des Niveaus vollständiger Modulprüfungen (z.B. Seminarscheine, Klausuren zu einzelnen Kursen, Propädeutika, etc.)
  • Leistungen aus Studiengängen mit dem Nebenfach Psychologie.
  • Leistungen aus dem auslaufenden Magisterstudiengang Soziale Verhaltenswissenschaften.
  • Leistungen aus anderen, nicht-psychologischen Studiengängen mit Ausnahme der Regelungen zu Modul 11 (siehe 3.)

7. Benotung

Die Noten aus Diplom, B.Sc.- bzw. äquivalenten Studiengängen sind mit entsprechender Gewichtung zu übernehmen. Bei vollständig anerkanntem Vordiplom bzw. Zwischenprüfung (siehe 2.1, 4.1, 4.2) wird das Modul M1 unbenotet anerkannt.

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