Übersicht zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes NRW

Zum Wortlaut des JAG NRW

Auf der nachfolgenden Seite informieren wir zu den Übergangsregelungen gemäß Art. 2 des 2. Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) NRW vom 9. November 2021. Den Wortlaut des Gesetzes erreichen Sie über den nebenstehenden Button.

Nach einigen einleitenden allgemeinen Worten werden Spezialkonstellationen dargestellt, die als Beispiele dafür dienen sollen, wann altes und wann neues Recht zur Anwendung kommt.

I. Allgemeine Bemerkungen

Grafische Übersicht der wesentlichen Zeitpunkte im Rahmen der JAG-Änderung. Grafik wird im nachfolgenden Text beschrieben und erklärt. Zum Vergrößern bitte klicken. Abbildung: FernUniversität
Grafische Übersicht der wesentlichen Zeitpunkte im Rahmen der JAG-Änderung. Zum Vergrößern bitte klicken.
 

Alle Studierenden, welche sich bis zum 16. Februar 2025 zur Staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden, legen diese Prüfung nach den Regeln des JAG NRW in der Fassung vom 1. Juli 2016 (verlinkt) unter Berücksichtigung der in Art. 2 Absatz 2 Satz 1 des 2. Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 09.11.2021 (verlinkt) geregelten Ausnahmen ab. Für alle Meldungen ab dem 17. Februar 2025 gilt dann das neue Recht des JAG NRW in der Fassung vom 9. November 2021 (verlinkt). Was bedeutet das konkret?

Für die Staatliche Pflichtfachprüfung sind im Wesentlichen folgende Punkte wichtig, in denen die Änderungen relevant werden:

 

Altes Recht (bis Februar 2025)

Zwischenprüfung

Bis einschließlich des Sommersemesters 2023 setzte sich die Hagener Zwischenprüfung gemäß § 15 Absatz 1 PrüfO EJP a. F. (verlinkt) aus zehn Modulen mit insgesamt 90 ECTS zusammen. Diese verliert nicht ihre Gültigkeit, selbst wenn eine Anmeldung nach Februar 2025 erfolgt.

Neues Recht (ab Februar 2025)

Zwischenprüfung

Seit dem Wintersemester 2023/24 wird die Zwischenprüfung in Form von drei 3-stündigen Klausuren, eine je Rechtsgebiet abgelegt.

Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 JAG NRW

Wer sich bis zum 16. Februar 2025 zur Staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, muss neben einer Zwischenprüfung (egal ob alt oder neu) mindestens vier Semester lang Rechtswissenschaft studiert haben sowie einen rechtswissenschaftlichen Fremdsprachennachweis und die praktische Studienzeit nachweisen.

Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 JAG NRW

Bei Meldungen ab dem 17. Februar 2025 kommt eine zusätzliche fünfte Voraussetzung hinzu. Nach § 7 Absatz 1 Ziffer 5 JAG NRW n. F. müssen Prüflinge nachweisen, dass sie mindestens fünf Aufsichtsarbeiten und mindestens vier Hausarbeiten, eine je Rechtsgebiet, erfolgreich abgelegt haben.

Pflichtfachstoff nach § 11 Absatz 2 JAG NRW

Wer sich bis zum 16. Februar 2025 zur Staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, legt die Staatliche Pflichtfachprüfung auf Grundlage des Prüfungsstoffs ab, welcher in § 11 Absatz 2 JAG NRW a. F. festgehalten ist. Zur richtigen Gesetzesfassung gelangen Sie hier (verlinkt).

Pflichtfachstoff nach § 11 Absatz 2 JAG NRW

Wer sich ab dem 17. Februar 2025 zur Staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, legt die Staatliche Pflichtfachprüfung auf Grundlage des Prüfungsstoffs ab, welcher in § 11 Absatz 2 JAG NRW n. F. festgehalten ist. Zur richtigen Gesetzesfassung gelangen Sie hier (verlinkt).

Abschichtung nach § 12 JAG NRW a. F.

Wer sich bis zum 16. Februar 2025 zur Staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, dem steht die Möglichkeit der Abschichtung offen. Die schriftlichen Examensklausuren können also bei Vorliegen der Voraussetzungen getrennt abgelegt werden. Die Voraussetzungen sind in § 12 JAG NRW a. F. zu finden. Zum Wortlaut hier klicken (verlinkt).

Abschichtung nach § 12 JAG NRW a. F.

Wer sich ab dem 17. Februar 2025 zur Staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, kann nicht abschichten und legt die Staatliche Pflichtfachprüfung en bloc ab. Die Abschichtung wurde abgeschafft.

Mündliche Prüfung

Wer sich bis zum 16. Februar 2025 zur Staatlichen Pflichtfachprüfung meldet und die schriftlichen Examensprüfungen erfolgreich hinter sich bringt, legt die Mündliche Prüfung nach altem Recht ab. Diese besteht in diesem Fall aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch je Rechtsgebiet.

Mündliche Prüfung

Wer sich ab dem 17. Februar 2025 zur Staatlichen Pflichtfachprüfung meldet und die schriftlichen Examensprüfungen erfolgreich hinter sich bringt, legt die Mündliche Prüfung nach neuem Recht ab. Diese besteht in diesem Fall aus einem Prüfungsgespräch je Rechtsgebiet. Durch den Wegfall des Vortrags verlängert sich die Dauer des Prüfungsgesprächs.


 

II. Beispiele

Beim Übergang von altem zu neuem Recht ist Artikel 2 Absatz 4 des Änderungsgesetzes zum JAG NRW zu beachten. Ganz allgemein gilt nach Satz 1 der Norm, dass bei einer Wiederholung der Staatlichen Pflichtfachprüfung, welche zwischen dem 17. Februar und 17. August 2025 angemeldet wird, das Recht des Erstversuchs gilt. Dabei spielt keine Rolle, ob der Erstversuch bestanden wurde.

Vereinfacht ausgedrückt: Wer einmal nach altem Recht zugelassen wurde, muss für den nächsten Versuch keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (das Quorum wäre also nicht zu beachten).

Erfolgt die erstmalige Meldung zur Prüfung ab dem 17. August 2025, so sind dann alle Übergangsfristen abgelaufen und das Prüfungsverfahren wird in Gänze nach neuem Recht abgenommen, vgl. Artikel 2 Absatz 4 Satz 3.

 

Fallkonstellation 1

Sie haben mindestens vier Semester Rechtswissenschaft studiert, die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt, den Fremdsprachenschein erworben und die praktische Studienzeit im geforderten Umfang absolviert. Sie melden sich vor dem 16. Februar 2025 zur Staatlichen Pflichtfachprüfung an.

zur Antwort

In diesem Fall sind Sie von den Änderungen des JAG NRW nicht betroffen. Sie legen die Prüfung nach den Ihnen bekannten Regelungen ab.

 

Fallkonstellation 2

Sie haben mindestens vier Semester Rechtswissenschaft studiert, die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt, den Fremdsprachenschein erworben und die praktische Studienzeit im geforderten Umfang absolviert. Sie melden sich ab dem 17. Februar 2025 zur Staatlichen Pflichtfachprüfung an.

zur Antwort

In diesem Fall müssen Sie § 7 Absatz 1 Ziffer 5 JAG NRW beachten. In diesem Fall ist ein Nachweis über das Ablegen von mindestens fünf Aufsichtsarbeiten und mindestens vier Hausarbeiten erforderlich.

ALLE ANDEREN ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN BEHALTEN IHRE GÜLTIGKEIT! Sie müssen insbesondere die Zwischenprüfung nicht nach neuem Recht ablegen, wenn Sie dies schon nach altem Recht geschafft haben.

Für Studierende, welche die Zwischenprüfung nach altem Recht (bis SoSe 2023) erfolgreich abgelegt haben, gilt es eine Sache zu beachten: Damit Studierende mit der alten Zwischenprüfung den Studierenden mit neuer Zwischenprüfung gleichgestellt sind, werden der ersten Studierendengruppe bei der Berechnung des Quorums drei Aufsichtsarbeiten aus der Zwischenprüfung gestrichen, eine je Rechtsgebiet. Erst nach Abzug wird geschaut, ob die Studierenden weiterhin mindestens fünf Aufsichtsarbeiten, eine je Rechtsgebiet nachweisen können.

Dies kann unter Umständen dazu führen, dass Sie keinen ausreichenden Nachweis über die notwendige Anzahl an Präsenzprüfungen führen können. Hierfür hat die Fakultät jedoch bereits Lösungen gefunden. Sollten Sie betroffen sein, melden Sie sich bitte unter ejp bei uns.

 

Fallkonstellation 3

Sie haben sich ab dem 17. Februar 2025 erfolgreich zur Wiederholung der Staatlichen Pflichtfachprüfung angemeldet. Zuvor haben Sie den Freiversuch (welcher vor dem 16. Februar 2025 angemeldet wurde) nicht bestanden.

zur Antwort

Prüflinge, die bereits ein Prüfungsverfahren nach dem alten Recht durchlaufen haben, müssen zwar unter Umständen (siehe nachfolgende Tabelle) die Wiederholungsprüfung nach neuem Recht ablegen, sie werden aber, ohne dass weitere Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen, zugelassen.

Das bedeutet: Es muss kein Quorum erfüllt werden, auch wenn die Anmeldung zum Wiederholungsversuch ab dem 17. Februar 2025.

Woran bemisst es sich, ob die Wiederholungsprüfung nach altem oder neuen Recht abzulegen ist? Hier sind zwei Varianten denkbar:

Variante 1 -- (Altes Recht), vgl. Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Änderungsgesetzes zum JAG NRW Variante 2 -- (Neues Recht), vgl. Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Änderungsgesetzes zum JAG NRW
 

Fallkonstellation 4

Sie haben sich ab dem 17. Februar 2025 erfolgreich zur Wiederholung der Staatlichen Pflichtfachprüfung angemeldet. Zuvor haben Sie den Vorversuch (welcher vor dem 16. Februar 2025 angemeldet wurde) bestanden.

zur Antwort

Prüflinge, die bereits ein Prüfungsverfahren nach dem alten Recht durchlaufen haben, müssen zwar unter Umständen (siehe nachfolgende Tabelle) eine etwaige erneute Prüfung nach neuem Recht ablegen, sie werden aber, ohne dass weitere Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen, zugelassen.

Das bedeutet: Es muss kein Quorum erfüllt werden, auch wenn die Anmeldung zur etwaigen erneuten Prüfung ab dem 17. Februar 2025 erfolgt.

Woran bemisst es sich, ob die etwaige erneute Prüfung nach altem oder neuen Recht abzulegen ist? Hier sind zwei Varianten denkbar:

Variante 1 (= Altes Recht), vgl. Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Änderungsgesetzes zum JAG NRW Variante 2 (= Neues Recht), vgl. Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Änderungsgesetzes zum JAG NRW

Vorversuch ist vor dem 17.08.2025 beendet, maßgeblich ist der Tag der mündlichen Prüfung

Vorversuch ist erst nach dem 17.08.2025 beendet, maßgeblich ist der Tag der mündlichen Prüfung