Um durch die angemessene Gestaltung von Prüfungssituationen die Herstellung von Chancengleichheit zu ermöglichen finden sich in den Studien- und Prüfungsordnungen besondere Regelungen z.B. für
- Studierende, die ihren Wohnsitz in Übersee oder Ausland haben,
- Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
- werdende und stillende Mütter,
- pflegende Angehörige und
- Inhaftierte Studierende.
Auf Antrag kann so den spezifischen Belangen von Studierenden, die aufgrund besonderer Umstände in den Möglichkeiten ihrer Studienorganisation eingeschränkt sind, nach Prüfung des konkreten Einzelfalles individuell Rechnung getragen werden.
Weiter unten sind spezielle Regelungen für einzelne Zielgruppen aufgeführt. Grundsätzlich gilt für alle Sonderregelungen, dass die Antragstellung mit gesonderten Online-Formularen oder per E-Mail oder Post erfolgen muss. Bitte beachten Sie, dass die Antragsstellung KEINE Prüfungsanmeldung darstellt, besondere Anmelderegularien und Fristen zu berücksichtigen sind und ggf. zusätzliche Gebühren für Sie entstehen können.
Für nähere Informationen zu den besonderen Regelungen in Ihrem speziellen Fall, setzen Sie sich bitte mit dem Prüfungsamt in Verbindung.
(Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Informationen im Studienportal zu Rücktritts- und Verlängerungsmöglichkeiten von Prüfungen im Krankheitsfall.)
Studierende mit Wohnsitz in Übersee oder im Ausland
Klausuren
Gemäß Erlass des Auswärtigen Amtes können Studierende mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands und seiner Anrainerstaaten (Österreich, Schweiz, Dänemark, Polen, Tschechien, Frankreich, Luxemburg, Belgien und die Niederlande) die Klausuren unter Aufsicht in einer der nachstehend aufgeführten Einrichtungen ablegen:
- Goethe-Institut
- Deutsche Schule
- Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bzw. konsularische Vertretung
Bitte wählen Sie in der Online-Prüfungsanmeldung als Klausurort den Punkt “Ausland”. Danach senden Sie bitte eine standardisierte E-Mail über das Online-Formular Auslandsklausur.
Mündliche Prüfungen
In Sonderfällen nach Prüfung und Genehmigung durch das Prüfungsamt können mündliche Prüfungen über Videokonferenzen in den genannten Goethe-Instituten durchgeführt werden, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten der Goethe-Institute es erlauben.
Gebühren
Bitte beachten Sie, dass die Einrichtungen ggf. Gebühren für die Prüfungsabwicklung erheben (bitte vor Ort erfragen). Die Goethe-Institute erheben z.B. folgende Gebühren:
- Für bis zu zweistündige schriftliche Prüfungen (Klausur): 90,- €
- Bei drei- bis vierstündigen schriftlichen Prüfungen (Klausur):120,- €
- Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen in Sonderfällen via Videokonferenz: 120,- €
Fristen
Der/die Studierende muss innerhalb der vom Prüfungsamt gesetzten Frist dem Prüfungsamt verbindlich mitteilen, an welcher deutschen Einrichtung im Ausland die Prüfung abgelegt werden und welche Person bei der Prüfung die Aufsicht führen wird. Wenn die Angaben zum Klausurort und zur Klausuraufsicht zur gesetzten Frist nicht vollständig vorliegen, kann die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.
Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Sie haben die Möglichkeit, Klausuren in einem Regionalzentrum, unter Beaufsichtigung einer selbst zu wählenden Amtsperson (Lehrer o.ä.) in amtlichen Räumen oder ggf. zu Hause zu schreiben. Dies ist nur möglich bei einschlägiger ständiger Behinderung (z.B. Ortsgebundenheit durch Bewegungseinschränkung, Sehbeeinträchtigung etc.), nachgewiesen durch Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest.
Bitte wählen Sie in der Online-Prüfungsanmeldung als Klausurort den Punkt “Behinderung”. Danach senden Sie bitte eine standardisierte E-Mail über das Online-Formular Klausur mit Behinderung.
Weitere Informationen finden Sie unter Studieren mit Behinderung.
Werdende und stillende Mütter
Schwangere ab 6 Wochen vor dem Geburtstermin und stillende Mütter bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes können die Klausur auf Antrag in einem Regionalzentrum schreiben.
Zudem können Studierende im Rahmen des gesetzlichen Mutterschutzes und der Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Antrag und nach Vorlage eines ärztlichen Attests vom Studium beurlaubt werden.
Pflegende Angehörige
Für Ausfallzeiten, die durch die Pflege von Angehörigen (z.B. Ehepartnern, der eingetragenen Lebenspartnern oder engen Verwandten) entstehen, können Studierende auf Antrag vom Studium beurlaubt werden.
Inhaftierte Studierende
Sie haben die Möglichkeit, die Klausuren unter Aufsicht in der JVA zu absolvieren. Bitte verwenden Sie für Ihre Anmeldung möglichst die Online-Prüfungsanmeldung und wählen Sie dort als Klausurort “JVA”. Danach senden Sie bitte eine standardisierte E-Mail über das Online-Formular Klausur in der JVA.