Veranstaltungen

„Verfassungskultur“ in Europas Geschichte und Gegenwart

Termin: 27.05.2005 / 10:15 Uhr

Ort: Arcadeon – Haus der Wissenschaft und Weiterbildung Lennestr. 91, 58093 Hagen

Symposion


​Veranstalter: Institut für Europäische Verfassungswissenschaften (IEV)

052005symposion
Foto: FernUniversität

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Programm

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10.15 Uhr

Begrüßung

Prof. Dr. Helmut Hoyer, Rektor der FernUniversität in Hagen

Prof. Dr. Peter Brandt, Direktor des Instituts für Europäische Verfassungswissenschaften und Sprecher des Historischen Promotions­kollegs

10.30 Uhr

Eröffnungsvortrag

„Verfassungskultur“ als Kategorie und Forschungsfeld der „Verfassungs­wissenschaften“

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Häberle, Bayreuth

11.15 Uhr

Erstes Podium: Der Begriff der „Verfassungskultur“ in fachlicher Perspektive

„Verfassungskultur“ aus politikwissenschaftlicher Perspektive

Prof. Dr. Hans Vorländer, Dresden

„Verfassungskultur“ aus geschichtswissenschaftlicher Sicht

Dr. Reinhard Blänkner, Frankfurt (Oder)

Diskussionsleitung:

Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Fleiner, Fribourg

13.00 Uhr

Mittagspause

14.15 Uhr

Zweites Podium: Kulturspezifische Verfassungsinterpretation: Bedeu­tungsvarianzen konstitutioneller Begrifflichkeiten

Der Begriff „Volk“ in seinem Verhältnis zu Staat und Verfassung

Prof. Dr. Peter Brandt, Hagen

Der Konstitutionalismusbegriff im Europa des 19. Jahrhunderts

Jun.-Prof. Dr. Martin Kirsch, Landau

Diskussionsleitung:

Prof. Dr. Arthur Benz, Hagen

16.00 Uhr

Pause

16.15 Uhr

Drittes Podium: Verfassungswandel in kultureller Perspektive

Glaube Liebe Hoffnung: Die dunkle Seite von Verfassungen

Prof. Dr. Ulrich Haltern, Hannover

Weimar. Verfassung ohne Verfassungskultur?

Prof. Dr. Hans Boldt, Düsseldorf

Diskussionsleitung:

Prof. Dr. Peter Brandt, Hagen

18.15 Uhr

Abendempfang

Bericht

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Zusammenfassender Bericht
von Kristoffer Klammer und Arthur Schlegelmilch


Am 27. Mai 2005 veranstaltete das Institut für Europäische Verfassungswissenschaften (IEV) der FernUniversität Hagen ein interdisziplinäres Symposion zum Thema „Verfassungskultur in Europas Geschichte und Gegenwart“. Als Referenten traten Historiker, Juristen und Politikwissenschaftler auf, darüber hinaus beteiligten sich weitere Fachwissenschaftler an der Diskussion. Nach der Begrüßung durch den Rektor der Universität, Helmut Hoyer, sowie durch den Direktor des IEV, Peter Brandt, hielt Peter Häberle (Bayreuth) den Eröffnungsvortrag über „´Verfassungskultur` als Kategorie und Forschungsfeld der Verfassungswissenschaften“. Im Anschluss befasste sich das erste Podium mit dem Begriff der „Verfassungskultur“ aus politik- und geschichtswissenschaftlicher Perspektive. Sodann folgten eine zweite und dritte Vortrags- und Diskussionsrunde über „Bedeutungsvarianzen konstitutioneller Begrifflichkeiten“ bzw. über „Verfassungswandel in kultureller Perspektive“.

In seinem Eröffnungsvortrag betonte Peter Häberle (Bayreuth) die Bedeutung des kulturwissenschaftlichen Ansatzes für den Bereich der Verfassungswissenschaften. Dem Begriff des „Verfassungsstaats“ werde durch die Analyse seiner kulturellen Identitäten und Konnotationen eine weitere, aussagekräftige Tiefendimension zuteil, zudem stelle dieser Ansatz einen wichtigen Gegenakzent gegenüber der derzeit dominierenden Tendenz zur Ökonomisierung aller Lebensverhältnisse dar. Geeignete Untersuchungsfelder seien u.a. die Feiertagskultur, das Wahlverhalten, die „Parteienrechtskultur“ oder auch die kulturelle Gestaltung des Minderheitenschutzes. Aus verfassungskultureller Perspektive seien Verfassungspräambeln von besonderem Interesse, beinhalteten sie doch wichtige Hinweise auf das unverzichtbare Utopiequantum von Verfassungsstaatlichkeit.

Als erster Referent des ersten Podiums legte Hans Vorländer (Dresden) dar, dass die politikwissenschaftliche Befassung mit Verfassungsordnungen von der Einbeziehung kulturwissenschaftlicher Fragestellungen und Methoden erheblich profitieren könne. Politikwissenschaftliche Verfassungsinterpretation bedürfe der Berücksichtigung der „kulturellen Grundierung“, „Verfassungskultur“ sei als „Einheit verfestigter Einstellungen und Werte, die unabhängig von staatlichen Regeln und materiellen Einflüssen zur Integration und Stabilisierung von Gesellschaften beitragen“ zu verstehen. Bedeutungsvarianzen normativ ähnlich gelagerter Verfassungen stellten sich oftmals als Konsequenz kultureller Divergenzen dar. Der Verfassungsbegriff sei aus seiner „juristischen Engführung“ zu befreien. – Aus geschichtswissenschaftlicher Sicht plädierte sodann Reinhard Blänkner (Frankfurt/Oder) für einen präzisen Gebrauch der Distinktionsbegriffe „Verfassung“ und „Kultur“. „Verfassung“ sei als spezifische Antwort auf die Frage nach dem Charakter von politisch-sozialer Ordnung aufzufassen, von „Verfassungskultur“ könne vor allem dann gesprochen werden, wenn ein spezifisches institutionelles Ordnungsarrangement im Sinne des modernen Gewaltenteilungsmodells gegeben und von einer Leitbild- und umfassenden Integrationsfunktion der konstitutionellen Perspektive auszugehen sie. Eine solche Konstellation sei namentlich für die „neuständische Staatsbürgergesellschaft des 18./19. Jahrhunderts“ auszumachen. Vor der Ausdehnung des Verfassungs-/Verfassungskulturbegriffs auf die vormoderne Zeit sei dagegen zu warnen, da hier die Gefahr einer ahistorischen Begriffsbildung bestehe. – In der Diskussion reproduzierten sich die prinzipiellen Unterschiede des Verfassungskulturbegriffs der beiden Referenten; weitere kritische Nachfragen bezogen sich auf die dichotomische Gegenüberstellung von Ökonomie und Kultur sowie auf die Distanz zwischen kultur- und rechtswissenschaftlichem Ansatz.

Das zweite Podium eröffnete Peter Brandt mit einem Vortrag über den Begriff des „Volks“ in seinem Verhältnis zu Staat und Verfassung. Nach Auffassung des Referenten sei von einer Mehrdimensionalität des Volksbegriffes auszugehen, der einerseits als juristische Kategorie verstanden werden könne, andererseits aber auch zahlreiche politische und ethnische Elemente beinhalte. Im europäischen historischen Vergleich werde deutlich, dass der Ausdruck „Volk“ mit der Geschichte der Demokratie engstens verbunden und in direkten Zusammenhang mit der Entwicklung von Verfassungsordnungen, politischen Partizipationsbestrebungen sowie sozial- und national-emanzipatorischen Bewegungen zu stellen sei. Auch wenn der Begriff „Volk“ „überfrachtet“ erscheine und eine real nicht vorhandene politische oder ethnische Einheitlichkeit suggeriere, sei doch, so Brandt, an ihm festzuhalten. Der Volksbegriff habe in der Vergangenheit eine wichtige gesellschaftliche Solidarisierungsfunktion erfüllt und auf diese Weise eine bedeutende verfassungsgeschichtliche Rolle gespielt. Eine solche sei auch für die Gegenwart nicht auszuschließen – nicht zuletzt im Hinblick auf die die Etablierung eines „europäischen Volkes“ als eines neuen „kollektiven Subjekts“. – Anschließend widmete sich Martin Kirsch (Landau) in seinem Vortrag „Kulturelle Hürden einer europäischen Verfassungsgeschichte – nationale Traditionen am Beispiel verfassungshistorischer Begriffe“ dem Problem unterschiedlicher Interpretationen von Verfassungsbegrifflichkeiten und den für eine europäische Verfassungsgeschichtsschreibung daraus folgenden Problemen. So könnten für die Begriffe „Konstitutionalismus“ und „Parlamentarismus“ im Vergleich europäischer Staaten des 19. Jahrhunderts signifikante Abweichungen aufgezeigt werden. Für die vergleichende Verfassungsgeschichtsforschung ergebe sich daraus die Notwendigkeit zur begrifflichen Abstraktion bzw. zur Bereitstellung allgemein gültiger Begriffsdefinitionen. – Die Diskussion zu Podium 2 konzentrierte sich zunächst auf die Frage der Übertragung des national geprägten „Volksbegriffes“ auf die europäische Ebene, wozu der erste Referent klarstellte, dass es sich hierbei nur um ein auf gemeinsamen Werten basierendes „politisches Volk“ handeln könne. Desweiteren richtete sich das Interesse der Diskutanten auf das Problem der Anwendbarkeit „künstlicher Forschungsbegriffe auf historische Zusammenhänge sowie auf die Problematik einer eurozentrischen Verfassungsgeschichtsschreibung.

Im Zentrum des dritten Podiums („Verfassungswandel in kultureller Perspektive“) stand der Vortrag von Hans Boldt (Düsseldorf) zum Thema „Weimar. Verfassung ohne Verfassungskultur?“. Boldt vertrat die Auffassung, dass sich die Weimarer Verfassung mit ihrer charakteristischen, an der Parallelexistenz präsidialer, plebiszitärer und parlamentarischer Elemente erkennbaren Deutungsoffenheit auf der Höhe ihrer Zeit befunden habe. In Zeiten der Krise habe sich die Qualität der Deutungsoffenheit jedoch als Belastung erwiesen und Angriffsflächen zur Zerstörung der Verfassung geboten. In der anschließenden Diskussion wurde nochmals die Grundsatzfrage nach der Reichweite des Begriffs „Verfassungskultur“ aufgeworfen. Wenn, so Reinhard Blänkner, von „Verfassungskultur“ nur dann gesprochen werden könne, wenn eine gesamtgesellschaftliche Integrationsleistung der bestehenden Verfassungsordnung effektiv nachzuweisen sei, habe die Anwendung des Begriffs auf die Weimarer Republik als problematisch zu gelten. Dem wurde entgegen gehalten, dass auch verschiedene „Teilkulturen“ in der Summe eine „Verfassungskultur“ bilden könnten und zudem auch die Möglichkeit einer negativen Auslegung des Begriffs grundsätzlich zu berücksichtigen sei.

Das Symposion wurde mit einem Abendempfang abgeschlossen.

DTIEV | 08.04.2024