Anerkennungen / Sonderregelungen

 

Die Anerkennung von bereits erbrachten Prüfungsleistungen erfolgt über das Prüfungsamt der Fakultät.

Anträge auf Anerkennung sind zu richten an:

FernUniversität in Hagen
Vorsitz d. Prüfungsausschüsse Fakultät KSW
Sachbearbeitung Bildungswissenschaft
58084 Hagen

Formulare

Die beiden zu verwendenden Antragsformulare zum Download:

Auf dieser Seite bekommen Sie Detailinformationen zu zwei unterschiedlichen Ausnahmeverfahren im Bereich der Erbringung von Prüfungsleistungen:

  • zur Anerkennung schon anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen;
  • zu Sonderregelungen bzw. der Gewährung von Nachteilsausgleichen für Studierende in besonderen Lebenslagen.
 

Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen

Eine Anerkennung von Prüfungsleistungen kann nur erfolgen, wenn Sie in den Studiengang B.A. Bildungswissenschaft eingeschrieben sind und es können nur ganze Module anerkannt werden, da sich Modulprüfungen in unserem Studiengang auf alle verbindlichen Inhalte eines Moduls beziehen, d.h. es werden keine Teilleistungen in einem Modul des B.A. Bildungswissenschaft anerkannt.

Anerkennung von Modulen anderer Hochschulen
Bereits absolvierte Module aus anderen Studiengängen können anerkannt werden, sofern sie mit den Inhalten eines Moduls des Studiengangs in der aktuellen Studienstruktur übereinstimmen. Alle anzuerkennenden Module sind in den Antragsformularen (s.u.) aufgeführt.

Anerkennung eines Praktikums (Modul 3B)
Die Anerkennung wird ausschließlich mit dem Lehrgebiet Erwachsenen- und Weiterbildung vereinbart. Sie können im Lehrgebiet eine Anerkennung der Praxisanteile beantragen, sobald Sie das Modul 3B ordnungsgemäß belegen. Die reflektierende Dokumentation muss aber in jedem Fall abgeleistet werden und kann nicht anerkannt werden.

Regelanerkennung von bestimmten Prüfungsleistungen
Bei folgenden vier sog. Regelanerkennungen entfällt der individuelle Nachweis der inhaltlichen Übereinstimmung:

  • Haben Sie bereits das Vordiplom oder die Zwischenprüfung im Hauptfach Erziehungswissenschaft absolviert? Bei Vorlage einer beglaubigten Kopie des entsprechenden Zeugnisses bekommen Sie das Modul 1A des B.A. Bildungswissenschaft anerkannt.
  • Haben Sie das Modul 2 Statistik (B.Sc. Psychologie der FernUniversität) absolviert? Sie können eine Regelanerkennung für das Modul 2A1 Empirische Bildungsforschung – quantitative Methoden beantragen.
  • Haben Sie das Modul B4 Grundstrukturen der Gesellschaft (B.A. PVS der FernUniversität) absolvier? Sie können eine Regelanerkennung für das Modul 2D Sozialstruktur und soziale Ungleichheit moderner Gesellschaften beantragen.
  • Haben Sie das Modul M1 Methoden und Analyseverfahren – Quantitative Methoden (B.A. PVS der FernUniversität) absolviert? Sie können eine Regelanerkennung für das Modul 2A1 Empirische Bildungsforschung – quantitative Methoden beantragen.
 

Bitte nutzen Sie für den Antrag die oben zugängigen Formulare und beachten Sie auch die folgenden Verfahrenserläuterungen. Anträge, die die Modalitäten nicht erfüllen, können nicht bearbeitet werden.

Verfahrenserläuterungen

1. Schritt: Gleichen Sie ihre bereits erbrachten Leistungen mit den Inhalten der jeweiligen Module im Studienportal des B.A. Bildungswissenschaft ab. Nutzen Sie bitte die Informationen zu den Inhalten der Module in den Modulinformationen.

2. Schritt: Laden Sie sich das Antragsformular (oben im Kasten) herunter, füllen es aus und benennen Sie dabei das Modul/die Module, das/die Sie anerkannt haben möchten.

3. Schritt: Legen Sie Ihrem Antrag in jedem Fall ein Modulhandbuch o.ä. bei, in welchem die bereits absolvierten Inhalte erläutert werden.

4. Schritt: Legen Sie die entsprechenden Leistungsnachweise und Prüfungszeugnisse in beglaubigter Kopie und sortiert nach den beantragten Modulen dem Antrag bei.

5. Schritt: Schicken Sie die vollständigen Unterlagen an:
FernUniversität in Hagen
Vorsitz d. Prüfungsausschüsse Fakultät KSW
Sachbearbeitung Bildungswissenschaft
58084 Hagen

 

Sonderregelungen und Nachteilsausgleich

Studierende in besonderen Lebenslagen, die an einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind, können Sonderregelungen in Anspruch nehmen bzw. ihnen wird auf Antrag ein sog. Nachteilsausgleich gewährt. Dies betrifft z.B. Ort, Dauer oder Hilfsmittel im Prüfungskontext. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt und muss für jede einzelne Prüfung separat beantragt werden.
Der Antrag ist vor Ablauf der Prüfungsanmeldungsfrist an den Vorsitz der Prüfungsausschüsse zu stellen.

Bitte beachten Sie auch, dass die Antragsstellung alleine keine Prüfungsanmeldung darstellt; sie ist zusätzlich online im > Prüfungsportal zu den regulären Fristen erforderlich.

Zusätzlich dieser Hinweis: Generell können Sie, falls Sie absehbar im kommenden Semester aus einem wichtigen Grund nicht studieren können, anstelle einer Rückmeldung eine > Beurlaubung beantragen.

 
  • Für Präsenz-Klausuren und Mündliche Prüfung können Studierende mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands und seiner Anrainerstaaten (Österreich, Schweiz, Dänemark, Polen, Tschechien, Frankreich, Luxemburg, Belgien und die Niederlande) eine Sonderregelung bezüglich des Prüfungsortes beantragen. Als Einrichtung zum Ablegen einer Prüfung kommen grundsätzlich ein Goethe-Institutoder eine Deutsche Schule - in Ausnahmefällen auch eine Einrichtung des DAAD oder eine Botschaft bzw. konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland) – in Frage, sofern die personellen und organisatorischen Möglichkeiten dies dort erlauben.

    Bitte beachten Sie, dass die Einrichtungen i.d.R. Gebühren für die Prüfungsabwicklung erheben (bitte vor Ort bei der entsprechenden Einrichtung erfragen).

    Verfahrenserläuterungen

    1. Schritt: Im Fall einer Auslandsklausur wählen Sie bei Ihrer regulären Prüfungs-Anmeldung online im Prüfungsportal als Klausurort den Punkt “Ausland“. Im Fall einer mündlichen Prüfung wählen Sie weiterhin „Mündliche Prüfung“.

    2. Schritt: Suchen Sie vor Ort eine in Frage kommende deutsche Einrichtung aus und klären Sie selbständig, ob eine Präsenz-Klausur bzw. eine elektronische Mündliche Prüfung (Videokonferenz) unter Zurverfügungstellung einer Aufsicht dort möglich ist. Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen unter Angabe der genauen Einrichtungs-Adresse und der deutschsprachigen Person, die bei der Prüfung durchgängig die Aufsicht führen wird.
    Beachten Sie bei der Klärung Öffnungszeiten der Einrichtung, Prüfungsdatum und Prüfungsdauer. Beachten Sie auch, dass für die Prüfung bezogen auf das Datum und die Uhrzeit die „deutsche“ Zeitzone gilt. Bei Prüfung in einem Land mit erheblicher Zeitverschiebung oder an einem dortigen nationalen Feiertag kontaktieren Sie unbedingt bis spätestens zwei Wochen nach Anmeldeschluss die unten angegebene Ansprechpartnerin für Auslandsklausuren im Prüfungsamt der Fakultät KSW.

    Besteht im Fall einer Mündlichen Prüfung nachweislich keine Möglichkeit diese elektronisch an einer in Frage kommenden Einrichtung durchzuführen, kann die Mündliche Prüfung durch eine Klausur an einer deutschen Einrichtung ersetzt werden. Diese Bestimmungen begründen keinen Rechtsanspruch auf diese Prüfungsform. Ein formloser Antrag ist unmittelbar nach der Anmeldung zur mündlichen Prüfung an das Prüfungsamt zu richten.

    3. Schritt: Spätestens zwei Wochen nach regulärem Prüfungs-Anmeldeschluss ist für die Auslandsklausur das vollständig ausgefüllte Online-Formular „Auslandsklausur“ an das Prüfungsamt mit der Bestätigung zurückzusenden. Für eine Mündliche Prüfung beantragen Sie innerhalb dieser Frist fromlos eine VideoPrüfungWenn die verbindlichen Angaben zum Prüfungsort und zur Prüfungsaufsicht zur gesetzten Frist nicht vollständig vorliegen, kann die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen werden.

    4. Schritt: Vom Prüfungsamt der Fakultät werden die Klausurunterlagen termingerecht an die vereinbarte Einrichtung gesandt. Es wird dringend empfohlen, dass Sie sich einige Tage vor dem Prüfungstermin noch einmal mit der Einrichtung in Verbindung setzen, um sich bestätigen zu lassen, dass die Klausurunterlagen angekommen sind und die Aufsichtsperson weiterhin zur Verfügung steht.

    Im Fall der Prüfungsabmeldung: Sollten Sie sich von der Prüfung wieder abmelden wollen, beachten Sie, dass Sie sich unbedingt zusätzlich zu Ihrer Abmeldung über das Online-Prüfungsportal auch mit der Einrichtung im Ausland in Verbindung setzen, damit die vorgesehene Aufsichtsperson über Ihre Abmeldung informiert ist und für Sie ggf. keine Kosten entstehen.

    Ihre Ansprechpartnerin für Auslandsklausuren im Prüfungsamt der Fakultät KSW:
    Diana Riks (diana.riks, Tel: +49(0)2331-987-2888).

    Weitere Informationen zu Prüfungen im Ausland: https://www.fernuni-hagen.de/studium/fernstudieren/pruefung_ausland.shtml

  • Die FernUniversität unterhält in Zürich ein Servicebüro, in Budapest gibt es ein Fernstudienzentrum und in Österreich besteht eine Kooperation mit dem Zentrum für Fernstudien und seinen verschiedenen Standorten. Überall dort werden besondere Dienstleistungen und Zusatzangebote für ein erfolgreiches Fernstudium angeboten. Zum Teil können Sie dort auch an Klausur-Prüfungen teilnehmen oder Mündliche Prüfungen ablegen. Bitte informieren Sie sich auf den Webseiten bzw. in den Zentren vor Ort oder auf der entsprechenden Website über die Möglichkeiten und Bedingungen (z.B. Kosten).

    Verfahrenserläuterungen

    1. Schritt: In Österreich können Sie prinzipiell in Bregenz und Wien eine Prüfung ablegen, in der Schweiz im Servicebüro Zürich. Sie finden die drei Orte als Klausurorte zur Auswahl im regulären Anmeldeverfahren im Prüfungsportal . Das Studienzentrum in Budapest ist im Prüfungsportal nicht als Klausurort auszuwählen. Hier bitte „XA“ wählen.

    2. Schritt: Bei einer Prüfung in Bregenz, Wien oder Zürich setzen Sie sich zur Absprache bzw. Registrierung zusätzlich direkt mit dem jeweiligen Studienzentrum bzw. Servicebüro in Verbindung. Bei einer Prüfung in Budapest reichen Sie bitte nach Absprache mit dem Studienzentrum in Budapest bis spätestens zwei Wochen nach Prüfungs-Anmeldeschluss das vollständig ausgefüllte Online-Formular Auslandsklausur im Prüfungsamt der Fakultät KSW ein.

    Für den Fall einer Abmeldung: Es ist neben der fristgerechten Abmeldung im Prüfungsportal auch eine Information an das jeweilige Studienzentrum in Bregenz, Wien, Zürich oder Budapest notwendig.

  • Bei Prüfungen wird den spezifischen Belangen von Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung individuell Rechnung getragen. Ortsgebundenheit durch Bewegungseinschränkung, Sehbeeinträchtigung oder z.B. zeitintensivere Studienmodalitäten sollen einem erfolgreichen Studium nicht entgegenstehen.

    Grundsätzlich benötigen wir zur Erteilung von jeweiligen Nachteilsausgleichen bei einschlägiger ständiger chronischer Krankheit und/oder Behinderung ein aktuelles fachärztliches Attest mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes und ggf. zusätzliche Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis).

    Bei unbefristeter Behinderung (GdB: 100) können Sie sich bei der für Ihren Studiengang zuständigen Mitarbeiterin im Prüfungsamt erkundigen, ob die Vorlage des Schwerbehindertenausweises ausreicht.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Studiengang zuständige Sachbearbeiter*in im Prüfungsamt der Fakultät. Die fachärztliche Bescheinigung (z.B. Attest) und ggf. zusätzliche Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis) können Sie einscannen und zusammen mit dem Formular per E-Mail, FAX oder Post (FernUniversität in Hagen, Prüfungsamt KSW, 58084 Hagen) an das Prüfungsamt senden. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung keine Prüfungsanmeldung darstellt.

    Weitere Informationen und Beratung seitens der FernUniversität erhalten Sie unter Studieren mit Behinderung.

    Verfahrenserläuterungen für Nachteilsausgleiche bei Modul-Prüfungen

    1. Schritt: Möchten Sie einen individuellen Nachteilsausgleich für eine Prüfung, melden Sie sich regulär mit dem vorgesehenen Modul-Prüfungsformat im Prüfungsportal an. Im Falle einer Klausur wählen Sie als Klausurort den Punkt “Behinderung”; im Falle einer mündlichen Prüfung oder Hausarbeit erübrigt diese Spezifikation.

    2. Schritt: Füllen Sie zusätzlich - unbedingt innerhalb der Prüfungsanmeldefrist - dieses hier verlinkte Formularmit allen erforderlichen Angaben aus und senden Sie alle Nachweise an die Sachbearbeiter*in Ihres Studiengangs im Prüfungsamt der Fakultät zu. Sollte innerhalb der Frist kein vollständiger Antrag gestellt worden sein, kann kein Nachteilsausgleich gewährt werden, im Falle der Klausur werden Sie von der Prüfung abgemeldet.

    3. Schritt: Klären Sie bitte nach Genehmigung des Antrags ggf. mit dem Prüfungs-Campusstandort, ob sich die Klausur bzw. die mündliche Prüfung dort realisieren lässt.

    Beispiele für Nachteilsausgleiche:
    - Bei einer Klausur kann den spezifischen Belangen eines blinden Menschen z.B. durch an einem Campusstandort nutzbare technische Hilfsmittel individuell entsprochen werden.
    - Bei einer Hausarbeit kann den spezifischen Belangen eines schwerbehinderten Menschen mit Lähmungen der oberen Gliedmaßen individuell Rechnung getragen werden, indem die Hausarbeit mit einer Schreibzeitverlängerung absolviert werden kann.
    - Bei einer mündlichen Prüfung kann den spezifischen Belangen eines außergewöhnlich gehbehinderten Menschen (Ausweismerkzeichen aG) individuell Rechnung getragen werden, indem die mündliche Prüfung auf elektronischem Weg (Videokonferenz) in einem
    Campusstandort absolviert werden kann.

    Verfahrenserläuterungen für Nachteilsausgleiche bei der Abschlussarbeit

    1. Schritt: Möchten Sie einen individuellen Nachteilsausgleich für Ihre Abschlussarbeit genehmigt bekommen, dann senden Sie zusammen mit Ihrem regulären Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit (gemäß der Regelungen Ihres Studiengangs per Post, E-Mail, Fax oder Online-Formular) einen Antrag auf Nachteilsausgleich an das Prüfungsamt. Sie können dieses hier verlinkte Formular nutzen.

    2. Schritt: Ihr Antrag auf Nachteilsausgleich ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie alle erforderlichen Angaben und Nachweise an das Prüfungsamt der Fakultät geschickt haben.

    3. Schritt: Unmittelbar nach Erhalt des Themenbescheides kontaktieren Sie bitte das Prüfungsamt, um die ggf. genehmigte Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß des Nachteilsausgleiches vornehmen zu lassen. Sollte die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit über 6 Monate nach Anmeldung und Antragsstellung beginnen, ist hierbei unaufgefordert ein aktuelles Attest vorzulegen.

    Beispiel: Bei einer Abschlussarbeit kann den spezifischen Belangen eines schwerbehinderten Menschen mit Lähmungen der oberen Gliedmaßen individuell Rechnung getragen werden, indem die Abschlussarbeit mit einer Schreibzeitverlängerung absolviert werden kann.

  • Vorneweg: Wir sind bestrebt, werdende und stillende Mütter und Eltern mit Kindern unter einem Jahr besonders zu unterstützen. Auf den Seiten … der Webseite finden Sie allgemeine Unterstützungsangebote wie z.B. Hinweise auf die Still- und Ruheräume auf dem Campus, die Möglichkeiten der Kinderbetreuung im „Minicampus“ oder die Schutzgesetzgebung. > FamilienService – Themen von A bis Z - FernUniversität in Hagen

    Beurlaubung: Im Rahmen des Mutterschutzes können Studierende auf Antrag und nach Vorlage eines ärztlichen Attests entsprechend vom Studium beurlaubt werden.

    Akute gesundheitliche Beeinträchtigung:Liegt in Zeiten der Schwangerschaft bzw. des gesetzlichen Mutterschutzes während einer Prüfungsphase eine starke akute gesundheitliche Beeinträchtigung vor, gelten dieselben Regelungen wie für alle Studierenden mit akuter erheblicher Gesundheitsminderung, siehe Prüfungsrücktritt auf der Seite Prüfungsregularien [link].

    Nachteilsausgleich:Grundsätzlich können die Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und die Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entsprechend in Anspruch genommen werden.
    Konkret bedeutet dies: Schwangere (ab 6 Wochen vor dem Geburtstermin) sowie Stillende können eine Präsenz-Klausur oder eine mündliche Prüfung (auf elektronischem Weg) in einem Campusstandort absolvieren (sofern dies seitens des Campusstandorts dort realisiert werden kann).

    Verfahrensschritte:
    1. Schritt: Sie melden sich regulär über das Prüfungsportal für die Prüfung an.

    2. Schritt: Sie reichen innerhalb der Prüfungsanmeldefrist einen Antrag mit einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung der Schwangerschaft und des Geburtstermins bzw. der Geburtsurkunde bei der für Ihren Studiengang zuständigen Sachbearbeitung im Prüfungsamt der Fakultät ein.

    3. Schritt: Klären Sie bitte nach Genehmigung mit dem Campusstandort, ob sich die Klausur bzw. die mündliche Prüfung (auf elektronischem Weg) dort realisieren lässt.

    Stillende (von Kindern unter einem Jahr) können darüber hinaus auf Antrag bei einer Klausur Stillpausen bis zu insgesamt max. 30 Minuten eingeräumt werden. Die Klausurzeit verlängert sich dann entsprechend. möglich. Bitte beachten Sie, dass das Kind nicht mit in den Klausurraum kann, sondern dass Sie für die Zeit des Stillens den Klausurraum unter Aufsicht verlassen. Von daher müssen Sie für die Gesamtdauer der Klausur eine Betreuungsperson für das Kind beauftragen und den Ort der Betreuung selbst organisieren. Es ist erforderlich, dass Sie nach Genehmigung ggf. mit dem Campusstandort klären, ob sich die Klausur dort realisieren lässt.

  • Text folgt.

  • Text folgt.

  • Text folgt.

  • Text folgt.

  • Text folgt.

Fakultät KSW | 21.05.2025