FamilienService – Themen von A bis Z
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A
Adoption
Für Kinder, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen können, bedeutet die Adoption ein Leben in einer neuen Familie. Umgekehrt stellt die Adoption auch für Kinderlose eine Möglichkeit dar, eine eigene Familie zu gründen und dadurch einem Kind ein Leben in einer Familie zu ermöglichen.
- Familienportal: Thema Adoption
- Inlandsadoption und weitere Adoptionsformen
- Zugelassene Auslandsadoptionsvermittlungsstellen
- Broschüre "Ein Kind adoptieren"
Auf Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) haben Sie einen Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland. Das Gesetz soll zum 1. April 2021 in Kraft treten und besteht aus vier Bausteinen:
1.Bessere Beratung aller an einer Adoption Beteiligten vor, während und nach einer Adoption
2. Aufklärung und Förderung eines offenen Umgangs mit Adoption
3. Stärkung der Adoptionsvermittlungsstellen mit einem Aufgabenkatalog und einem Kooperationsgebot
4. Verbot von unbegleiteten Auslandsadoptionen und Einführung eines Anerkennungsverfahrens, um Kinder zu schützen.
- Adoptionshilfe-Gesetz
- Adoptionsvermittlungsstellen in Deutschland
- Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Hage
- Berichte von Adoptiveltern über ihre Erfahrungen
- Arten der Adoption
Das Magazin „Einblicke Adoption“ beschäftigt sich mit vielen Fragen aus dem Leben und Alltag von Adoptiveltern und –kindern. Zugleich enthält es einen Überblick über aktuelle Zahlen, Fakten und Trends zum Thema Adoption und es räumt mit Mythen und Vorurteilen auf, die sich noch immer um dieses Thema ranken.
Adoption und Elternzeit
Auch Adoptiveltern und Pflegeeltern können bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind nehmen. Bei Adoptivkindern ist dies auch möglich, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht, sobald Sie das Kind in Ihren Haushalt aufnehmen - bei Adoptiveltern also mit dem Beginn der sogenannten "Adoptionspflege".
Der Anspruch endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes.
Für die Elternzeit von Adoptivkindern und Pflegekindern gelten dieselben Regelungen wie für leibliche Kinder. Dabei kommt es nicht auf den Geburtstag des Kindes an, sondern auf den Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Dieser Tag wird dem Geburtstag gleichgesetzt, zum Beispiel für Regelungen über die Dauer des Anspruchs auf Elternzeit, über die Anmeldefrist und über den Kündigungsschutz.
Elternzeit für Adoptiv- und Pflegeeltern
Adoption und Elterngeld
Auch für Adoptivkinder können Sie Elterngeld bekommen. Das gilt auch für Kinder, die Sie mit dem Ziel der Adoption in Ihren Haushalt aufgenommen haben (sogenannte "Adoptionspflege").
Elterngeld steht Ihnen nicht ab dem Geburtsdatum des Kindes zu, sondern ab dem Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Das gilt auch, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, also während der sogenannten Adoptionspflege.
Ab dem 8. Geburtstag des Kindes können Sie kein Elterngeld mehr bekommen.
Anmeldung der Elternzeit
Die Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beansprucht werden soll, muss beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Antritt angemeldet werden. Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich.
Mit der erstmaligen Anmeldung der Elternzeit muss man sich gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.
Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist in diesem Fall nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Ist geplant, die Partnermonate des Elterngeldes in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung, wenn die Elternzeit damit verbunden werden soll, erst spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber erfolgen, auch wenn im Rahmen des Elterngeldantrags bereits eine Festlegung getroffen wurde.
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.
Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Die Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist erweitert worden im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen, die unter die Vereinbarkeitsrichtlinie fallen.
Das bedeutet zum Beispiel, dass beschäftigte Eltern und pflegende Angehörige sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können, wenn sie der Ansicht sind, aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit oder des Rechts zum Fernbleiben von der Arbeit im akuten Pflegefall nach § 2 des Pflegezeitgesetzes benachteiligt worden zu sein.
Gleiches gilt, wenn Beschäftigte aus dringenden familiären Gründen, etwa wegen eines Unfalls, von der Arbeit fernbleiben und meinen, deshalb benachteiligt worden zu sein.
"Aktion Eltern" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Anträge, Formulare, Urkunden: Auf junge Eltern kommen einige Ämtergänge bei verschiedenen Behörden zu. Auch auf dem weiteren Lebensweg des Kindes sind viele Formalitäten zu erledigen.
Bei Fragen hilft die Einheitliche Behördennummer 115, schnell und zuverlässig. Jeden Wochentag von 8 bis 18 Uhr informieren die Mitarbeitenden über Elternthemen wie:
- Mutterschaftsgeld
- Kinder- und Elterngeld
- Unterstützung für Alleinerziehende
- Meldung der Geburt und Ausstellung der Geburtsurkunde
- Beantragung eines Kinderreisepasses
- Finanzielle Hilfen bei Schwangerschaft und Studium / Ausbildung
- Beglaubigung von Kopien von Schulzeugnissen
- Finanzielle Unterstützungsleistungen wie Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG
- Information zu Freiwilligendiensten (BFD/FSJ), Mini- und Ferienjobs
Alleinerziehend
Zur Lebensrealität von Familien gehört, dass immer mehr Elternteile ihre Kinder allein erziehen. Von den rund 8,2 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern in Deutschland sind inzwischen knapp 20 Prozent alleinerziehende Mütter oder Väter. Alleinerziehende stehen im Alltag vor besonderen Herausforderungen. Hier finden Sie Tipps zur Unterstützung:
Informationen des Bundesfamilienministeriums
Verband alleinerziehende Mütter und Väter
Unterstützung Alleinerziehender durch Netzwerkarbeit
Ambulante Pflege
Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege und Betreuung zu Hause. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes kommen zu den Betroffenen nach Hause und helfen fach- und sachkundig bei der täglichen Pflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und häuslichen Betreuung. Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Pflegende Angehörige können durch die Organisation der Pflege und Betreuung unter Zuhilfenahme eines Pflegedienstes zum Beispiel auch Beruf und Pflege besser miteinander vereinbaren.
App für pflegende Angehörige: in.kontakt
Gefördert durch das Bundesministerium für Gesundheit und die Techniker Krankenkasse NRW hat die "Interessenvertretung begleitender Angehöriger und Freunde in Deutschland e.V. - wir pflegen e.V." eine App entwickelt, die pflegenden Angehörigen die Möglichkeit bietet, sich mit anderen pflegenden Angehörigen zu vernetzen und sich über Herausforderungen im Pflegealltag auszutauschen: zu jeder Zeit, an jedem Ort, zu jeder Frage – datengeschützt. Dort können Sie Fragen stellen und sich gegenseitig mit Informationen und praktischen Tipps unterstützen!
In der App können pflegende Angehörige sich in Chat-Kanälen mit anderen Angehörigen und Betroffenen austauschen. Dazu stehen offene Chat-Kanäle zur Verfügung wie
- „Pflegende Angehörige von dementiell erkrankten Menschen“,
- „Pflegende Eltern“ oder
- „Pflegen auf Distanz - Distance Caregivers“ und viele andere Themen.
Auf Wunsch können auch weitere Chat-Kanäle eingerichtet werden. Die Nutzung der App sowie des Chats ist kostenfrei und kann durch Angabe eines Nicknames sogar anonymisiert erfolgen. Auch der private Austausch mit anderen Nutzer*innen ist im 1:1-Chat möglich.
Darüber hinaus informiert die App über die Arbeit des Vereins „wir pflegen e.V.“, digitale Selbsthilfeveranstaltungen und aktuelle Entwicklungen in der Pflegepolitik. Ebenso stehen viele Materialien des Vereins, die sich mit Forderungen an politische Akteurinnen und Akteure richten, zur Verfügung.
Die App in.kontakt kann kostenlos im App Store oder im Google Play Store heruntergeladen und mit dem Smartphone oder einem Tablet genutzt werden.
"Interessenvertretung begleitender Angehöriger und Freunde in Deutschland e.V. - wir pflegen e.V."
Arbeitszeit
Das wichtigste Instrument familienfreundlicher Arbeitsgestaltung sind die Arbeitszeiten. Sie spielen bei fast allen familienfreundlichen Maßnahmen (Pflege, Rückkehr aus Elternzeit, Freistellungen, Gesundheitsförderung usw.) eine wichtige Rolle. Darüber hinaus kann die Arbeitsorganisation so gestaltet werden, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser gelingt.
Maßnahmen und Möglichkeiten - wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher werden (PDF 4 MB)
Ärztliches Beschäftigungsverbot
Wenn in der Schwangerschaft die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist, kann der Arzt/die Ärztin der Schwangeren ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund eines ärztlichen Attestes erteilen.
Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (nach SGB V § 25)
Wenn Ihr Kind krank wird und Sie niemanden für die Betreuung haben (s. auch: Erkrankung eines Kindes bei gesetzlich Versicherten) brauchen Sie von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin eine Bescheinigung.
Ärztliche Bescheinigung Erkankung Kind (Muster) (PDF 184 KB)
Im Gesetzestext nennt sich das: „ein ärztliches Zeugnis“, allgemein ist diese Bescheinigung aber eher bekannt als „Kinderkrankenschein“. Diese Bescheinigung reichen Sie bei der Krankenkasse ein, um Krankengeld beantragen zu können. Denken Sie bitte daran auch eine Kopie dieser Bescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber einzureichen.
Sollte Ihr Arzt/Ihre Ärztin nicht dieses offizielle Formular (Muster) nutzen, weisen Sie bitte darauf hin, dass in dem alternativ ausgestellten Attest folgende Angaben beinhaltet sein müssen:
- schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- dass eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht
- der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bestätigt.
Kinderkrankmeldung für Eltern ab 18. Dezember 2023 auch per Telefon
Für die Pflege kranker Kinder können sich Eltern künftig auch telefonisch von der Arbeit freistellen lassen. Möglich sein soll dies ab 18. Dezember, wie aus Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) hervorgeht. Konkret sollen Bescheinigungen für den Bezug von Kinderkrankengeld laut GKV für maximal fünf Tage ausgestellt werden können – wenn das Kind dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.
„ärztliches Zeugnis“ bei Erkrankung eines Kindes (nach SGB V § 25)
Wenn Ihr Kind krank wird und Sie niemanden für die Betreuung haben (siehe auch Erkrankung eine Kindes bei gesetzlich Versicherten) brauchen Sie von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (siehe auch: Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes). Im Gesetzestext nennt sich das: „ein ärztliches Zeugnis“, allgemein ist diese Bescheinigung aber eher bekannt als „Kinderkrankenschein“.
Kinderkrankmeldung für Eltern ab 18. Dezember auch per Telefon
Für die Pflege kranker Kinder können sich Eltern künftig auch telefonisch von der Arbeit freistellen lassen. Möglich sein soll dies ab 18. Dezember, wie aus Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) hervorgeht. Konkret sollen Bescheinigungen für den Bezug von Kinderkrankengeld laut GKV für maximal fünf Tage ausgestellt werden können – wenn das Kind dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.
Diese Bescheinigung reichen Sie bei der Krankenkasse ein, um Krankengeld beantragen zu können. Denken Sie bitte daran auch eine Kopie dieser Bescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber einzureichen.
Quelle telefonische Kinderkrankmeldung
Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (PDF 184 KB)
Auskunfsrecht zu Pflegeleistungen
Ab 01. Januar 2024 können Pflegebedürftige bei der Pflegekasse Auskunft verlangen über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Eine solche Aufstellung können Sie regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr erhalten.
Sie können auch darüber Auskunft verlangen, welche Leistungsbestandteile ihre Leistungserbringer (zum Beispiel ambulante Pflegedienste) zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht haben.
Es reicht bereits aus, dass Sie eine formlose Anforderung bei der Pflegekasse stellen und mitteilen, dass Sie regelmäßige eine Übersendung dieser Übersicht wünschen. Somit ist kein Formular auszufüllen, einfach bei Ihrer Pflegekasse anrufen.
Auslandsstudium mit Kind
Auf der Webseite Auslandsstudium mit Kind des Vereins Familie in der Hochschule sind Informationen und Erfahrungsberichte zu finden. Weitere Informationen finden sich beim DAAD.
B
Baby Boomer - Generation und das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die Generation der Babyboomer sind etwa 1955 bis 1970 geboren: Wohlstand, florierende Wirtschaft, Lebensfreude (1,4 Mill Geburten) und Bildungsexpansion führen zu Fleiß, Ausdauer, Machtbewusstsein, Zukunftsgewissheit, postmaterialistischen Werten, strikter Trennung von Beruf und Privatleben.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die Babyboomer (1956–1965) sehen Väter als Ernährer, Emanzipation ist ein zumindest umstrittenes Thema, die Generation gilt als karriereorientiert, pflichtbewusst und sehr belastbar. Telearbeit und mobiles Arbeiten, die Verankerung des Themas Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit oder Audit Familie und Beruf - alles das gab es für diese Generation und vor allem für die Frauen noch nicht oder es steckte gerade in den Anfängen. Für die berufliche Entwicklung oder Karriere hieß und heißt die Übernahme von Familienpflichten das Ende der Karriere!
Quellen und weitere Informationen:
- Die Frauen der Babyboomer-Jahrgänge - der verborgene Schatz in unseren Behörden?
- Vier Welten unter einen Hut bringen
Siehe auch Generation X, Generation Y und Generation Z.
Baby schreit
Baby schreit viel und lässt sich nur schwer beruhigen? Sie fühlen sich durch das Schreien Ihres Babys erschöpft und hilflos? Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) in der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat ein Portal mit umfangreichen Hilfestellungen und Beratungsangebote zusammengetragen:
Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH)
Das Faltblatt das Faltblatt „HILFE! Mein Baby schreit so viel" der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung richtet sich an Eltern von Neugeborenen und Kleinkindern. Es erklärt, warum manche Babys viel schreien, und gibt Tipps, wie man sie beruhigen kann. Es klärt außerdem darüber auf, warum ein Baby niemals geschüttelt werden darf, auch wenn es laut und lange schreit und die Eltern an der Belastungsgrenze sind.
Faltblatt „HILFE! Mein Baby schreit so viel
Einen Aufklärungsfilm zum Schütteltrauma sowie Adressen von Beratungsstellen finden Sie unter
Babysitter
Der Kinderschutzbund Ortsverband Hagen e.V. hält für Eltern, die einen Babysitter suchen, eine Babysitter-Vermittlungsliste bereit. Diese Liste können Eltern gegen eine Schutzgebühr von 5,- € im Büro des Kinderschutzbundes erhalten. In der Liste sind die Kontaktdaten der Babysitter nach Stadteil-Einsatzgebiet aufgeführt, zu denen die Eltern direkt Kontakt aufnehmen können. Alle notwendigen Absprachen (Zeit, Ort, Bezahlung, Fahrgeld, Betreuungswünsche) werden unmittelbar zwischen Babysitter und Eltern geregelt.
Die in der Liste aufgeführten Babysitter wurden vom Kinderschutzbund ausgebildet. Die Bezahlung der Babysitter erfolgt von Eltern zu Babysitter und nicht über den Kinderschutzbund. Der Richtpreis beträgt 4-5 € pro Stunde, je nachdem wie viele Kinder betreut werden und plus Fahrgeld.
Trotz regelmäßiger Überarbeitung der Liste kann es vorkommen, dass noch Babysitter aufgenommen sind, die nicht mehr zur Verfügung stehen – über eine kurze Rückmeldung darüber würde sich der Kinderschutzbund freuen.
Kontakt
Deutscher Kinderschutzbund Ortsverein Hagen e.V.
Potthofstr. 20
58095 Hagen
Telefon: +49 02331 3860890
Fax:+49 02331 386089-21
E-Mail: hilfe@kinderschutzbund-hagen.de
Barrierefreies Wohnen
Die Wohnberatung der Stadt Hagen hat zum Ziel, älteren und behinderten Menschen so lange es geht, selbständiges Wohnen in vertrauter Umgebung zu ermöglichen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Stadt Hagen.
Barrierefrei Leben e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich seit 1994 für ein möglichst eigenständiges und selbstbestimmtes Leben von älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen oder bei Pflegebedürftigkeit einsetzt.
Seit Anfang 2006 berät Barrierefrei Leben auch über das Internet: Online Wohnberatung. Dazu besteht eine Zusammenarbeit mit Bundesministerien, Verbänden und anderen Stellen.
Begrüßungspaket für Neugeborene von Beschäftigten der FernUniversität
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zur Geburt ihrer Kinder ein Begrüßungspaket der Hochschulleitung. Darin sind neben einer von der Rektorin und der Kanzlerin unterschriebenen Glückwunschkarte ein kleines Geschenk für das Baby sowie nützliche Broschüren und Flyer zu finden.
Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit
- Die Begutachtung ist die Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung.
- Die Gutachter:innen kündigen ihren Hausbesuch immer schriftlich an.
- Es ist sinnvoll, den Termin vorzubereiten und zum Beispiel im Vorfeld ein Tagebuch über die notwendigen Hilfestellungen im Alltag.
weitere Informationen zum Ablauf des Begutachtungsverfahrens des Pflegewegweisers NRW
Gutachten zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit: Checkliste zur Vorbereitung des MD-Besuchs
Best practice Verein „Familie in der Hochschule“
Das Netzwerk Familie in der Hochschule ist ein Zusammenschluss von 129 Hochschulen und Institutionen, welche die Charta Familie in der Hochschule unterzeichnet haben. Durch die Unterzeichnung der Charta gehen alle Mitglieder die Selbstverpflichtung ein, anspruchsvolle Standards der Familienorientierung zu verfolgen und umzusetzen.
Mit den Unterschriften in 2016 (Unterschrift Charta und Unterschrift Beitrittserklärung) geht die FernUniversität öffentlichkeitswirksam eine Selbstverpflichtung ein, die Vereinbarkeit von Familienaufgaben mit Studium, Lehre, Forschung und wissenschaftsunterstützenden Tätigkeiten zu fördern. Die in der Charta festgelegten Standards müssen eigenverantwortlich umgesetzt und langfristig weiterentwickelt werden.
Mit der Unterzeichnung der Charta tritt die Hochschule dem Best Practice-Verein „Familie in der Hochschule“ bei und erklärt sich damit bereit:
- zum Engagement der Leitung in strategischen Fragen zur Familienorientierung,
- zur regelmäßigen Teilnahme an Arbeitstreffen mit kollegialem Austausch und an der jährlichen Tagung,
- zur Berichterstattung über die Umsetzung der Charta auf der Tagung und auf der Homepage des Clubs sowie
- zur zeitweiligen Übernahme von Aufgaben im Best Practice-Club (z. B. Pflege der Homepage, Xing-Gruppe, Newsletter, Tagungsorganisation).
Betreuungsgeld
Das Betreuungsgeld war eine in 2013 eingeführte Sozialleistung, die von ihren Kritiker*innen auch „Herdprämie“ genannt wurde. Es sollte denjenigen Eltern eine monatliche Zahlung gezahlt werden, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können. Das Betreuungsgeld vom Bundesverfassungsgericht Mitte 2015 auf Bundesebene für verfassungswidrig erklärt, da der Bund für die Einführung dieser Familienleistung gar nicht zuständig sei. Nur in Bayern gibt es noch das Landesbetreuungsgeld.
Betreuungsrecht
Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Jeder von uns kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder am Ende des Lebens in eine derartige Situation geraten.
Bedarf es in diesem Fall der Unterstützung in Rechtsangelegenheiten, wie z.B. der Gesundheits- oder Vermögenssorge, muss das Betreuungsgericht auf Antrag der Betroffenen selbst oder von Amts wegen über die Betreuer*inbestellung entscheiden. Sind andere Hilfen oder die Unterstützung durch eine dazu bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens (vgl. auch Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung) ausreichend, darf keine Betreuer*inbestellung erfolgen.
Zum 1. Januar 2023 trat eine umfangreiche Reform des Betreuungsrechts in Kraft . Teil dieser Neuregelung ist die Einführung eines gegenseitigen Vertretungsrechts von Ehegatten und Lebenspartner*innen in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB), wenn ein*e Partner*in aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre* seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr regeln kann.
Bisher durften auch Verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften sich gegenseitig vertreten, wenn r eine Vorsorgevollmacht vorlag, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthielt, oder wenn man vom Betreuungsgericht zum/zur rechtlichen Betreuer *in bestellt wurde. Der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 1358 BGB gibt den Lebenspartner*innen nun für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge, das allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur maximal sechs Monate gültig ist. Somit gilt weiterhin: besser eine Vorsorgevollmacht ausfüllen.
Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
Weitere Formulare können Sie sich auch aus dem Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ausdrucken.
Betreuungsverfügung
Das ist eine Willensäußerung mit der Sie für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person Ihres Vertrauens (Betreuer/-in) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers/der Betreuerin beispielsweise bezüglich Ort der Pflege, Art der Versorgung etc. äußern können.
Betreutes Wohnen
oder auch Servicewohnen oder Wohnen mit Service
ist eine Wohnform, in der ältere Menschen und Menschen mit körperlichen Einschränkungen, in ihrer eigenen Wohnung in einer Wohnanlage oder einem Wohnprojekt wohnen, aber bestimmte Serviceleistungen zur Bewältigung des Alltags in Anspruch nehmen können. Mit diesem Konzept kann ein weiterer Umzug als Folge einer fortschreitenden oder plötzlich auftretenden Pflegebedürftigkeit vermieden werden und die Selbstständigkeit jedes Bewohners bzw. jeder Bewohnerin erhalten werden.
Beispiele für Serviceleistungen sind:
- Unterstützungen im Haushalt (z. B. Wohnungsreinigung, Wäscheservice)
- Hausmeisterdienste, d.h. Aufsichtsfunktion und kleine Reparaturen
- Gemeinschaftsräume (z. B. Bibliothek)
- Fahr- und Bringdienste
- Beratung bei Fragen und Problemen
- Praktische Hilfeleistung bei der Organisation von Freizeitaktivitäten, wie Städtereisen und Ausflügen, Besorgen von Karten für kulturelle Veranstaltungen u.ä.
weitere Informationen des Serviceportals "Zuhause wohnen im Alter"
Beurlaubung (Beschäftigte)
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, also bspw. wenn Kinder betreut oder Angehörige gepflegt werden sollen, ist eine Beurlaubung – selbst über viele Jahre – möglich. Konkrete Aussagen über die Möglichkeiten einer Beurlaubung sind nur mithilfe umfangreicher Erläuterungen möglich. Da auch hier viele Varianten denkbar sind, ist eine Beratung durch Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter in der Personalverwaltung sinnvoll. Hier werden Ihnen die nächsten Schritte erläutert.
Beurlaubung (Studierende) oder auch Urlaubssemester (Beurlaubung) im Studium
Sie können aus einem wichtigen Grund z.B. wegen Schwangerschaft oder Betreuung des Kindes oder aufgrund der Pflege des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades u.a. statt der Rückmeldung eine Beurlaubung beantragen.
Ein Urlaubssemester ist eine offizielle Unterbrechung des Studiums. Man muss es offiziell bei der Hochschule beantragen.
Folgende Fristen zur Beurlaubung sind dabei unbedingt zu beachten:
- Sommersemester: 1. Dezember - 31. Januar
- Wintersemester: 1. Juni - 31. Juli
Während des Urlaubssemester können nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden (Zweit- oder Drittversuch).
Bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen (Erziehung eines Kindes, Pflege eines Ehe-/eingetragenen Lebenspartners oder eines nahen Angehörigen des ersten Grades) ist die Teilnahme an der Prüfung auch im Erstversuch gestattet.
Während des Urlaubssemester verliert man den Anspruch auf BAföG und den eigenen Anspruch auf Kindergeld. Also das Kindergeld, was die eigenen Eltern für den*die Studentin erhalten. Dies gilt jedoch nicht während des Mutterschutzes sowie einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist und der Studienfortführung. Sind Studierende erwerbstätig, werden sie während eines Urlaubssemesters zudem voll sozialversicherungspflichtig.
Weitere Informationen des Familienportals
Informationen der FernUni zur Beurlaubung sowie Antragsformular
FAQs zur Beurlaubung weiter runter scrollen
Als Studierende der FernUniversität lesen Sie bitte folgende Hinweise.
Blog ParenThesis
Viele Wissenschaftler:innen, insbesondere Frauen, entscheiden sich gegen eine akademische Karriere aus der Sorge, diese sei mit der Gründung einer Familie und dem Großziehen von Kindern nicht vereinbar. Die deutsche Hochschullandschaft verliert deswegen jedes Jahr hochqualifizierte Fachkräfte („leaky pipeline“). Diesem Phänomen will der Blog ParenThesis mit Informationen und individuellen Lösungsvorschlägen entgegentreten.
ParenThesis ist ein Blog, in dem eine Gruppe von Wissenschaftler:innen aus der Psychologie jeweils einzeln auf häufige Fragen der Vereinbarkeit mit ihren ganz persönlichen Erfahrungen antworten. Das Team will anhand eigener Erfahrungen und individueller Karrierewege zeigen, dass eine wissenschaftliche Karriere mit Familie vereinbar sein kann und welche Herausforderungen sich dabei täglich stellen.
- Wie kann man einen Arbeitsalltag mit Kind gestalten?
- Wie sieht (in)effizientes Arbeiten mit Kindern im Home Office aus?
- Wie lässt sich ein Konferenzbesuch mit Kindern gestalten?
- Wann ist der beste Zeitpunkt ein Kind zu bekommen, wenn man in der Wissenschaft tätig ist?
Die Erfahrungsberichte sind dabei so vielfältig wie die Personen, die sie geschrieben haben.
ParenThesis verfolgt drei Ziele.
- Der Blog beantwortet konkrete Fragen zur Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familienleben
- sammelt und dokumentiert unterschiedliche und individuelle Herangehensweisen und Lösungsmöglichkeiten und zeigt auf, dass pauschale Lösungen nach dem Schema „one fits all“ bei Vereinbarkeitsfragen oft nicht zielführend sind
- und macht die Problematik der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familienverantwortung auch für Entscheidungsträger:innen noch stärker sichtbar.
ParenThesis leistet einen Beitrag, damit sich Wissenschaftler:innen nicht mehr zwischen der Karriere und der Gründung einer Familie entscheiden müssen.
Brückenteilzeit
Seit dem 1. Januar 2019 ist die Brückenteilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich verankert.
Danach können Arbeitnehmer*innen, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.
C
Charta „Familie in der Hochschule“
Die Charta „Familie in der Hochschule“ wurde entwickelt vom damaligen Best Practice Club, nun Verein „Familie in der Hochschule“.
Die FernUniversität verpflichtet sich mit der Unterzeichnung der Charta im September 2016 zu den in dieser Charta festgelegten Standards für die Vereinbarkeit von Familienaufgaben mit Studium, Lehre, Forschung und wissenschaftsunterstützenden Tätigkeiten. Sie bezieht dabei alle in unserer Gesellschaft gelebten, vielfältigen Formen von Familie ein.
In der 2022 aktualisierten Version des Statements wird Familienorientierung unter den Aspekt der Chancengerechtigkeit gestellt. Im Fokus stehen gerechte Studien- und Arbeitsbedingungen.
Mit vielfältigen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit soll die Chancengerechtigkeit für Personen mit familiärer Sorgearbeit gesteigert werden.
Checklisten vo rund nach der Geburt
Rund um die Geburt sind viele Behördengänge und andere Termine zu erledigen.
Hier finden Sie alle wichtigen Infos auf einen Blick.
D
Demenz
„Demenz ist eine schwere Erkrankung, die das gewohnte Leben vollkommen auf den Kopf stellen kann.“
Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz haben Informationen für Ratsuchende und unterstützende Personen sowie allgemeine Informationen, Services und Ansprechpersonen zusammengestellt.
Demenz Service NRW [externer Link]
Auch das Internetportal Wegweiser Demenz hat viele Informationen zusammengetragen:
- Alltagssituationen wie Kommunikation, Körperpflege, Haushalt
- Beratungsmöglichkeiten
- Pflege- und Hilfeangebote
- Wohnen (zu Hause, Demenz-WG, Pflegeheim)
- Lebensende (Sterbephase, Palliativ- und Hospizversorgung)
- Gestzliche Ansprüche, Vollmachten
- Medizinisches Wissen
und vieles mehr.
Internetportal Wegweiser Demenz
Zudem gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich unkompliziert mit dem Thema Demenz zu beschäftigen.
So gibt es zahlreiche online Kurse oder auch Kurse in Ihrer Nähe.
Mehr über Demenz erfahren in einer Podcast-Serie der deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V.
DFG - Deutsche Forschungsgemeinschaft: Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Arbeit und familiären Verpflichtungen können
Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Arbeit und familiären Verpflichtungen können für in DFG-Projekten wissenschaftlich tätige Personen unterschiedliche Maßnahmen aus der Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahmen finanziert werden:
- Betreuungsmaßnahmen: Kinderbetreuung sowie Betreuung von pflegenden Angehörigen
- Eltern Kind Zimmer
- Heimarbeitsplätze oder mobile Arbeit
- Unterstützungs- und Entlastungspersonal
Im Rahmen des Emmy Noether-Programms kann zudem ein zweckgebundener Familienzuschlag bis zur Höhe von 6000,- Euro
pro Jahr beantragt werden.
Dienstreisen mit Kind (Erstattung von Kinderbetreuungskosten)
Dienstreisen mit kleinen Kindern sind ein Thema, dass Eltern und vor allem unsere wissenschaftlichen Beschäftigten vor organisatorische Probleme stellt. Ab sofort ist es möglich zusätzliche Kinderbetreuungskosten, die durch dienstlich notwendige Tagungen oder Dienstreisen anfallen bis zu einer bestimmten Höhe erstattet zu bekommen. Einen entsprechenden Antrag und weitere Informationen sind auf den Webseiten des FamilienService zusammengestellt:
Erstattung von Kinderbetreuungskosten auf Dienstreisen (intern)
Dual Career Couples
Ehe- oder Lebenspartner*innen von Kandidat*innen, die in die engere Auswahl auf eine Professur an der FernUniversität in Hagen gelangt sind, unterstützt die FernUniversität bei der beruflichen und privaten Orientierung in Hagen und der Metropole Ruhr. Am 23.06.2017 ist die FernUniversität dem Dual Career Netzwerk Ruhr (DCNR) beigetreten.
Dual Career Netzwerk Ruhr (DCNR)
Im Auftrag der beteiligten Netzwerkpartner unterstützt die Koordinierungsstelle des DCNR die Partner*innen von Neuberufenen oder von neu eingestellten Führungskräften bei der Stellensuche im Ruhrgebiet: Auf Basis des Lebenslaufs und eines ausgefüllten Profilformulars wird das Stellengesuch in das Netzwerk gegeben und von den Partnereinrichtungen auf eine Passung zu einer ausgeschriebenen oder ggf. in Kürze zu besetzenden Stelle geprüft.
Das Angebot richtet sich an Partner*innen von:
- neuberufenen Professor*innen an Hochschulen und Universitäten
- Führungskräften an außeruniversitären Instituten oder in der Hochschulverwaltung
- von bereits angestellten Professor*innen (nach Elternzeit o.ä.)
- von Juniorprofessor*innen
Interessierte können sich gerne an den FamilienService wenden, wir stellen den Kontakt zu DCNR her!
Der FamilienService der FernUniversität unterstützt Sie (Beschäftigte der FernUniversität und deren Partner*innen sowie künftige Beschäftigte) bei Bedarf auch bei der Suche nach Kinderbetreuungsmöglichkeiten und Schulen etc.
„Düsseldorfer Tabelle“ über den Mindestunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für die Höhe des Kindesunterhalts nach einer Trennung bzw. Scheidung der Eltern. Aus ihr kann abgelesen werden, wie viel Unterhalt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, mindestens zahlen muss. Auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf können alle Düsseldorfer Tabellen der Vergangenheit abgerufen werden.
E
Eigentumsförderung für Familien mit Kindern
Nach Ablauf des Baukindergeldes Ende 2022 wurde ein neues Förderprogramm für Familien aufgelegt. Statt Baukindergeld gibt es ab Juni 2023 zinsverbilligte KfW-Kredite für Wohneigentum für Familien.
Familien mit einem maximalen zu versteuernden Jahreseinkommen von 90.000 Euro plus 10.000 Euro pro weiteren Kind können zinsverbilligte Kredite von 170.000 bis maximal 270.000 Euro über die staatliche Förderbank KfW für Wohneigentum beantragen.
Die KfW-Förderung schließt den Kauf im Bestand aus. Es sollen nur Neubauten zur eigenen Wohnnutzung gekauft werden, die mindestens den Standard klimafreundliches Gebäude (KFG) Basisstufe erfüllen. Die Bundesregierung will damit Anreize zur Schaffung von energetisch hochwertigem Wohneigentum setzen.
Elternbegleiter*innen
Elternbegleitung ist ein präventives Angebot der Familienbildung und zielt auf die Stärkung der Familie als zentralem Ort der frühen Bildung und Förderung der Kinder. Zu Elternbegleiterinnen und Elternbegleitern qualifizierte Fachkräfte der Familienbildung begleiten und beraten Eltern und Familien zu Fragen kindlicher Entwicklungs- und Bildungsverläufe, unterstützen bei Fragen der Bildungsübergänge und entwickeln in ihren Einrichtungen niedrigschwellige Angebote zur Stärkung von Bildungswissen, Alltagsbildung und Erziehungskompetenzen.
Das Programm „Elternchance II – Familien früh für Bildung gewinnen“ wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Europäischen Sozialfonds gefördert.
Elterngeld (oder auch Basiselterngeld)
Das Elterngeld soll einen Einkommenswegfall auffangen, wenn Eltern nach der Geburt ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken, um für ihr Kind da sein können. Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich
- Das Elterngeld: Fragen und Antworten, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Elterngeld-Broschüre (pdf)
Zum 1. September 2021 trat ein reformiertes Bundeselterngeldgesetz in Kraft. Eine Neuerung dabei war, dass die Eltern von Kindern, die ab dem 1.9.2021 geboren wurden, bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.
Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann seitdem mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden.
Der Partnerschaftsbonuswurde auch flexibler. Er kann zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden, mit flexiblem Ausstieg und kurzfristiger Verlängerung.
Änderungen beim Elterngeld ab 2024 und 2025:
Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.
Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.
Elterngeldplaner
Mithilfe des Elterngeldplaners können Mütter und Väter planen, wie sie die Zeit mit dem Kind und (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit untereinander aufteilen.
ElterngeldPlus
Elterngeld Plus kann beansprucht werden, wenn Eltern z.B. nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten. Man muss aber nicht erwerbstätig sein um Elterngeld Plus zu beziehen. Mit dem Elterngeld Plus kann die Bezugszeit des Elterngeldes verlängert werden: Aus einem Elterngeldmonat (Basiselterngeld) werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Gezahlt wir höchstens die Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustehen würde.
Entscheiden Mütter und Väter sich, zeitgleich mit ihrem Partner in Teilzeit zu gehen – für vier Monate lang parallel und zwischen 24 bis 32 Wochenstunden – erhalten sie mit dem Partnerschaftsbonus vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Damit lässt sich die maximale Bezugszeit bis auf 28 Monate ausdehnen.
Übrigens: Auch getrennt lebende Eltern und alleinerziehende (die die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag erfüllen) können den Partnerschaftsbonus nutzen.
Mehr Informationen mit Video zum ElterngeldPlus
Mithilfe des Elterngeldplaners können Mütter und Väter planen, wie sie die Zeit mit dem Kind und (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit untereinander aufteilen.
Elterngeld-Rechner
Mit dem Online-Elterngeld-Rechner können Sie Ihren Elterngeldbezug planen und die voraussichtliche Höhe ungefähr selbst ermitteln.
Bei Rückfragen:
E-Mail: familienservice
Elterngeldstellen
Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen.
Übersicht der zuständigen Elterngeldstellen:
Elternseminare, Elternkurse
Die FernUniversität hat ihren Beschäftigten und Studierenden bereits mehrfach kostenlos den Elternkurs „Starke Eltern starke Kinder®“ des Kinderschutzbundes auf dem Campus der FernUniversität angeboten. Interessent*innen melden sich bitte im FamilienService. Bei genügend Interessent*innen organisieren wir gerne wieder einen Kurs. Die Kurse können aber auch jederzeit selbst gebucht werden (eine Kostenübernahme ist hierbei nicht möglich).
Elterntelefon
Nummer gegen Kummer e.V. (NgK) ist der Dachverband des größten kostenfreien, telefonischen Beratungsangebotes für Kinder, Jugendliche und Eltern in ganz Deutschland. Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, für alle Kinder und Jugendlichen, ihre Eltern und andere Erziehungspersonen Gesprächspartner zu sein, besonders dann, wenn andere fehlen. Junge Menschen finden somit am Kinder- und Jugendtelefon – 116 111 und bei der E-Mail-Beratung Rat, Hilfe, Trost und Unterstützung.
Mütter, Väter oder Großeltern und anderen Erziehenden steht mit dem Elterntelefon – 0800 – 111 0 550 ebenfalls ein qualifiziertes Beratungsangebot zur Verfügung. Die Beraterinnen und Berater der „Nummer gegen Kummer“ sind erster Ansprechpartner für alle Fragen, Probleme und in besonders kritischen Situationen. Bei Bedarf öffnen sie den Weg zu weiteren Hilfen.
Elternzeit
Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon (24 Monate!) können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Ganz wichtig ist, dass Sie Elternzeit schriftlich anmelden bzw. anzeigen. Wenn Sie die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes anzeigen, dann müssen Sie verbindlich festlegen, für welche Zeiträume Sie in den nächsten 24 Monaten Elternzeit nehmen wollen. Zur Anzeige der Elternzeit vor dem 3. Geburtstag gilt eine Frist von 7 Wochen und ab dem 3. Geburtstag eine Frist von 13 Wochen.
Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt. Nach der Elternzeit können Sie in den meisten Fällen auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.
Quellen:
- Elterngeld
- Familienportal des BMFSJ: Elternzeit
- Informationen des BMFSJ zur Elternzeit in der pdf Seite 85ff
- zum Rückkehrrecht
und weitere Informationen:
Entbindungsterminrechner
Errechnen Sie den Geburtstermin Ihres Babys schnell und einfach mit dem Geburtsterminrechner der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Entlastungsbetrag
Ab Pflegegrad 1 gibt es einen Entlastungsbetrag von monatlich 125,- €. Mit diesem können zum Beispiel Betreuungsangebote, Pflegebegleitung oder Hilfe im Haushalt finanziert werden. Die Pflegekassen stellen Listen mit Anbietern zur Verfügung, die entsprechend anerkannt sind.
Beratung zum Entlastungsbetrag
Erfolgsfaktor Familie
ist ein Unternehmensnetzwerk für Unternehmen in Deutschland, die sich für familienbewusste Personalpolitik interessieren oder bereits engagieren. Es ist eine gemeinsame Initiative des Bundesfamilienministeriums und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages und wird im Rahmen des ESF-Bundesprogramms „Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestalten“ von der Europäischen Union gefördert.
Ziel des Netzwerks ist es, Unternehmen für die Notwendigkeit und den Nutzen einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu sensibilisieren. Die FernUniversität ist Mitglied im Netzwerk "Erfolgsfaktor Familie"und macht damit sichtbar, dass sie sich mit dem Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie auseinandersetzt. Den Mitgliedern wird auf Veranstaltungen die Möglichkeit gegeben Informationen und Erfahrungen auszutauschen. Zudem bietet die Plattform umfangreiche Informationen zu verschiedensten Themen der Vereinbarkeit.
Erkrankung eines Kindes (gesetzlich versichert nach SGB V § 25)
Wenn Ihr (gesetzlich krankenversichertes) Kind erkrankt und keine weitere Person aus demselben Haushalt für die notwendige Betreuung zur Verfügung steht, hat jedes gesetzlich versicherte Elternteil für jedes Kind für maximal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Alleinerziehende haben für jedes Kind einen Anspruch auf maximal 20 Arbeitstage je Kind. Voraussetzung ist u.a. Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Krankenkasse zahlt in diesem Fall Krankengeld.
Ärztliche Bescheinigung - Krankengeld (PDF 184 KB)
Wortlaut des Gesetzes:
Versicherte [Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen] haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
- Bei mehreren Kindern, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, hat jedes versicherte Elternteil einen Anspruch 25 Arbeitstage.
- Bei mehreren Kindern, die mit einem Elterteil zusammenleben, besteht ein Anspruch auf 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass beide Elternteile versichert sind und der Anspruch von längstens 20 Arbeitstagen umgesetzt werden kann.
Für Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze. Gesetzliche Grundlage: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
Erkrankung eines Kindes (privat versichert)
Bei privat Versicherten besteht der Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach SGB V nicht. Diese Beschäftigte werden bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Fortzahlung des Entgelts bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt.
Notwendig ist hier die Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Arbeitgeber welches Folgendes bescheinigt.
- schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
- dass eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung
- der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
Erstausstattung
Wenn die Erstausstattung für das Baby nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden kann, besteht die Möglichkeit der staatlichen Hilfen, aber auch die der Zuschüsse einiger Stiftungen zur Erstausstattung.
Man unterscheidet…Zuschüsse für die Erstausstattung nach dem SGB II beantragen
Familien die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, dem sogenannten Arbeitslosengeld II oder Hartz IV, können nach § 24 SGB II Zuschüsse für die Erstausstattung bei dem zuständigen Jobcenter beantragen. Diese werden zusätzlich zum Regelbedarf gewährt, wobei die Höhe je nach Einzelfall, Bundesland oder Sachbearbeiter variieren kann.
…und Zuschüsse von Stiftungen des Bundes und der Bundesländer beantragen
Wer keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat, aber trotzdem nur über ein geringes Einkommen verfügt, kann einen Antrag auf einen Zuschuss zur Erstausstattung bei einer Stiftung stellen. Da zunächst die individuellen Bedingungen geprüft werden müssen, sollte die erste Anlaufstelle eine Schwangerschaftsberatungsstelle in der Nähe sein. Diese gibt es zum Beispiel von der Caritas, der Diakonie, der AWO oder von Pro Familia. Mithilfe einer Beraterin oder eines Beraters werden die Zuschüsse dann bei einer Stiftung beantragt, wie bei der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens", der Stiftung "Hilfe für Familien in Not des Landes Brandenburg" beziehungsweise anderen Stiftungen der Bundesländer. Wichtig ist es, dass die Zuschüsse zwischen der 15. und der 25. Schwangerschaftswoche beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zuschüsse besteht allerdings nicht.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
familie-und-tipps/Familienfinanzen/Familienbudget/Zuschuss-Erstausstattung-Baby
Erstausstattung (von Babys) für Beamtinnen
Die Beihilfekasse gewährt einen Zuschuss für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung nach §9 Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW). Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Personalabteilung, Dezernat 3.2.
Erste Hilfe am Kind
Eine Notfallsituation tritt fast immer plötzlich und ohne Vorwarnung ein. Jeder sollte deshalb über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügen. Notfallsituationen wie Verletzungen durch Stürze oder allergische Reaktionen auf Insektenstiche gehören zum Alltag mit Kindern. Wichtig ist, schnell das Richtige zu tun. weitere Informationen
Erste Hilfe - Unfälle mit Kindern. Der schnelle Ratgeber.
Essen und Trinken bei pflegebedürftigen Menschen
Essen und Trinken sind ein Leben lang hochbedeutsam für Körper und Seele. Allerdings kann es im Alter und besonders bei Pflegebedürftigkeit häufig zu Problemen wie Appetitmangel, Kau- oder Schluckstörungen und dadurch zu Mangelernährung kommen. Um Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen, hat das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) einen Ratgeber mit praktischen Tipps zum Thema Essen und Trinken erarbeitet. Alle Informationen gründen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, sind von ausgewiesenen Experten qualitätsgesichert und übersichtlich sowie leicht verständlich aufbereitet.
Ratgeber „Essen und Trinken bei pflegebedürftigen Menschen“ des ZQP
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Familie
Der Familienbegriff wird wie folgt definiert:
Familie ist überall dort gegeben, wo langfristig eine Erziehungs- oder Pflegeverantwortung für Kinder, Lebenspartnerinnen/Lebenspartner oder pflegebedürftige Angehörige übernommen wird.
Familienarbeitszeit
Familienfreundliche Gestaltung der Mensa
In der Mensa der FernUniversität befinden sich eine Spielecke und sechs Hochstühle für die kleinen Mensagäste. Außerdem gibt es eine Wickelgelegenheit.
Familiengeld
In 2020 und 2021 wurde ein Familiengeld von 300 Euro monatlich (2020) und 150 EURO (2021) gezahlt, um Eltern die Vereinbarkeit von Kindern und Beruf zu erleichtern - und für mehr Gerechtigkeit zwischen Männern und Frauen sorgen.
Familienkasse
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist Ihre kompetente Ansprechstelle in allen Angelegenheiten rund um das Kindergeld und den Kinderzuschlag.
Sie möchten Kindergeld oder Kinderzuschlag beantragen oder haben Fragen zum Bezug dieser Familienleistungen?
Sie suchen nach der richtigen Postanschrift, der Besucheradresse, den Öffnungszeiten oder der E-Mail-Adresse Ihrer Familienkasse?
Dann sind Sie dort richtig!
Familienkompass
Hagen hat für Familien sehr viel zu bieten. Häufig es ist jedoch nicht leicht, das passende Angebot zu finden.
Der „Familienkompass“ soll Ihnen und Ihrer Familie dabei helfen, Ihre Fragen schnell zu beantworten. Als Wegweiser führt er Sie durch die Angebote in dieser Stadt und unterstützt Sie bei der Suche nach den richtigen Ansprechpersonen.
Familienleistungen
Interaktives, digitales Informationstool des Bundesfamilienministeriums mit dem (werdende) Eltern und Familien durch die Eingabe von nur wenigen Angaben herausfinden können, welche Familienleistungen und ggf. weitere Unterstützungsangebote für sie in Frage kommen sowie wo und unter welchen Voraussetzungen diese beantragt werden können.
Familienorientierte Besprechungszeiten
Gremien- und Besprechungstermine werden bisher in aller Regel familienfreundlich ausgerichtet, wenn bekannt ist, dass Teilnehmer/innen familiäre Verpflichtungen haben. Dies ist durch die Aufnahme in die Chancengerechtigkeitspläne und den Rahmenplan verpflichtend.
Familienorientierte Führung
Die Charta „Familie in der Hochschule“ wurde vom Verein „Familie in der Hochschule“ entwickelt.
Die FernUniversität verpflichtete sich mit der Unterzeichnung dieser Charta bereits im September 2016 zu den, in dieser Charta festgelegten, Standards für die Vereinbarkeit von Familienaufgaben mit Studium, Lehre, Forschung und wissenschaftsunterstützenden Tätigkeiten.
Zum Themenbereich Führung hat sich die FernUniversität zu folgender Aussage verpflichtet:
- „Wir verpflichten uns zu einer wertschätzenden, familienorientierten Führungskultur.
- Die Leitung schafft Rahmenbedingungen und Instrumente, die eine Vereinbarkeit ermöglichen.
- Die Führungskräfte mit Personal- oder Betreuungsverantwortung sind informiert über die Rahmenbedingungen und Instrumente der Institution.
- Sie erkennen den Nutzen der Vereinbarkeit und sind sich ihrer Vorbildrolle und –wirkung bewusst.
- Die Führungskräfte gestalten ihren Einflussbereich aktiv familienorientiert.
- Bei Personalgewinnung und Leistungsbewertung berücksichtigen sie Familienzeiten und –aufgaben wohlwollend.“
Quelle:
Charta Familie in der Hochschule
Die Art der Führung von Beschäftigten hat einen Einfluss auf die Wahrnehmung von Familienfreundlichkeit. Führungskräfte, die ihre Beschäftigten bestärken, familienfreundliche Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, tragen dazu bei, dass Familienfreundlichkeit auch wahrgenommen und gelebt wird.
Das Führungsverhalten ist somit ein wichtiges Element der Unternehmenskultur, da Führungskräfte Beförderer*innen, aber auch Blockierer*innen der Inanspruchnahme von familienfreundlichen Maßnahmen sein können.
Für Beschäftigte ist der Zuspruch oder zumindest die Akzeptanz der Führungskraft wichtig, um die angebotenen familienfreundlichen Maßnahmen auch in Anspruch zu nehmen. Führungskräfte, die auf die Anwesenheit ihrer Mitarbeiter*innen bestehen, sowie Neiddebatten im Kolleg*innenkreis stehen der Nutzung beispielsweise flexibler Arbeitsmodelle oder dem Arbeiten im Homeoffice entgegen.
Quelle:
Der FamilienService hat einen Flyer für Führungskräfte zusammengestellt, um die Führungskräfte über die Möglchkeiten von Vereinbarkeit und Beruf an der FernUniversität zu informieren.
Flyer Informationen für Führungskräfte zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf (PDF 940 KB)
Familienpflegezeit
Wird Ihr Angehöriger pflegebedürftig, können Sie entweder Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) beanspruchen. Ein Freistellungsanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG steht Ihnen zu, wenn Sie bei einem Arbeitgeber angestellt sind, der mindestens 15 weitere Arbeitnehmer beschäftigt, und ein naher Angehöriger nach den Voraussetzungen der Pflegestufen I, II oder III, pflegebedürftig ist. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber ankündigen und durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachweisen.
Neu ist seit dem 1.1.2015 die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern. Sie auch:
Video zur Familienpflegezeit des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (oder auch auf Youtube)
Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, können Beschäftigte nicht nur für sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, sondern haben auch einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.
Die Familienpflegezeit berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation und besteht aus drei Säulen:
- 10-tägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung
Schon zuvor konnten Beschäftigte eine zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen, wenn sie kurzfristig eine neue Pflegesituation für einen nahen Angehörigen organisieren müssen. Seit 1. Januar 2015 wird die zehntägige Auszeit mit einer Lohnersatzleistung - dem Pflegeunterstützungsgeld - verknüpft. Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person beantragt und gibt Familien die Möglichkeit, sich im Akutfall um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern, ohne sich um den Lohnausfall sorgen zu müssen. - Sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz mit zinslosem Darlehen
Auf eine vollständige oder teilweise Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger zu Hause oder außerhäuslich besteht mit dem Pflegezeitgesetz ein Rechtsanspruch: Die Angehörigen können sich für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden. Darüber hinaus ist eine vollständige oder teilweise Freistellung vom Beruf bis zu drei Monaten für die Begleitung in der letzten Lebensphase möglich. Einen Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz freistellen lassen, haben einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – genommen werden. - Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch
Wer sich über einen längeren Zeitraum um einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung kümmern muss, kann eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Beschäftigte sind für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden hierfür teilweise freizustellen. Die Familienpflegezeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten tätig sind.
Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen. Die Gesamtdauer der Freistellungen beträgt höchstens 24 Monate.
Der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht auch bei der Familienpflegezeit.
Es wird ebenfalls direkt beim BAFzA beantragt. Die zinslosen Darlehen müssen nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Raten zurückgezahlt werden. Das BAFzA kann bei Vorliegen einer besonderen Härte die Rückzahlung des Darlehens auf Antrag allerdings stunden und so die Fälligkeit hinausschieben.
Familienpflegezeitgesetz
Bei einem pflegebedürftigen Angehörigen in der Familie stellen sich für berufstätige Familienmitglieder zahlreiche Fragen. Die Familie muss eine Lösung finden, wo und in welcher Form die Pflege sichergestellt werden kann. Viele pflegebedürftige Menschen wünschen durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden.
Um dieses Ziel leichter zu erreichen, wurden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf um Freistellungsmöglichkeiten erweitert, welche in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind:
Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Familienpflegezeit in Form von Familienpflegeteilzeit bei Beamtinnen und Beamten
Die beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 67 Landesbeamtengesetz NRW i.V.m. §§ 16 und 16a Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW) ermöglichen verschiedene Freistellungskonstellationen im Falle von akut auftretenden Pflegefällen sowie erforderlicher Pflege von nahen Angehörigen in Anlehnung an das Pflegezeit- sowie Familienpflegezeitgesetz. Entsprechende Anträge sind i.d.R. 8 Wochen vorher auf dem Dienstweg an das Dez. 3.2 zu richten.
Für die Beamtinnen und Beamten gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder. Mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften", das am 28. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, wurden die genannten Regelungen, die für die Privatwirtschaft und für Tarifbeschäftigte gelten, im Wesentlichen wirkungsgleich im Beamten- und Soldatenbereich nachvollzogen. Es wurde ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit eingeführt und es kann zugleich ein Vorschuss in Anspruch genommen werden, um während der (teilweisen) Freistellung den Lebensunterhalt besser bewältigen zu können.
bundesgesundheitsministerium/leistungen-der-pflege/vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf
Familienpflegezeitrechner
Der Familienpflegezeitrechner ist eine Berechnungshilfe, um Beschäftigten eine erste, auf ihre persönliche Lebens- und Einkommenssituation abgestimmte, Orientierung zu geben.
Familienplanung
Familienplanung ist ein Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zu vielen wichtigen Themen der Familienplanung. Das Onlineportal richtet sich an Frauen und Männer in unterschiedlichen Lebenssituationen. Je nach Interesse finden sie Ihre Themen in vier verschiedenen Themenkanälen: „Schwangerschaft/ Geburt“, „Kinderwunsch“, „Verhütung“ und „Beratung“. Der fünfte Kanal „Schwanger unter 20“ richtet sich speziell an Jugendliche und junge Erwachsene.
Alle Informationen auf der Internetseite
Familienpolitische Komponente nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Die FernUniversität möchte besonders auch die Gruppe der Nachwuchswissenschaftler*innen in ihrem Bedürfnis nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen. Daher soll im Folgenden aufgezeigt werden, wie eine eventuelle Verzögerung der wissenschaftlichen Qualifizierung durch arbeitsvertragliche Optionen aufgefangen werden kann.
Die FernUniversität bietet ihren wissenschaftlich Beschäftigten diverse Möglichkeiten, eine wiss. Qualifizierung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erwerben zu können. Der Regelfall ist dabei die befristete Beschäftigung, so dass nach Abschluss der Qualifizierung ein*e weitere*r Beschäftigte*r die Möglichkeit zur Qualifizierung erhalten kann. Folgende Optionen bestehen:
1. Beschäftigung im Rahmen der Qualifizierungsphasen nach WissZeitVG
Wissenschaftlich Beschäftigte (Wiss. Mitarbeiter*innen, wiss. Hilfskräfte, Wiss. Online-Tutorinnen bzw. -Tutoren, Fachmentorinnen und –mentoren oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben) können sachgrundlos befristet beschäftigt werden
- vor der Promotion für die Dauer von 6 Jahren
- nach der Promotion für weitere 6 Jahre. Dabei verlängert sich dieser 6-Jahreszeitraum, wenn in Summe
- die Beschäftigungszeiten vor der Promotion sowie
- die Promotionszeiten ohne Beschäftigung
zusammen weniger als 6 Jahren betragen haben.
Die FernUniversität bemüht sich darum, eine Planungssicherheit für ihr Personal zu gewährleisten und bietet daher in aller Regel Vertragslaufzeiten von mind. 3 Jahren an. Reicht diese Beschäftigung nicht, um die gewünschte Qualifizierung abzuschließen, wird häufig ein weiterer Vertrag angeboten, um die Qualifizierung abschließen zu können.
2. Mutterschutz, Elternzeit sowie Betreuung und Pflege von Kindern bzw. Angehörigen (Nachholzeiten)
Insbesondere Familienaufgaben können die wiss. Qualifizierung vorübergehend erschweren, so dass ggfls. die og. Qualifizierungsphasen zu kurz bemessen sein könnten.
Dies wird auch im WissZeitVG berücksichtigt. Wenn Beschäftigte
- Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz,
- eine Elternzeit oder
- eine Arbeitszeitreduzierung im Umfang von mind. 20% einer Vollbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege von Kindern bzw. Angehörigen in Anspruch nehmen
verlängert sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages im Einverständnis mit der/dem Beschäftigten um diese Zeiten. Das Einverständnis zu dieser Vertragsverlängerung muss auf jeden Fall noch in dem jeweils laufenden Arbeitsverhältnis gegenüber der Personalverwaltung erklärt werden. Die Nachholzeiten schließen an den aktuell bestehenden Vertrag an. Sofern eine reguläre Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, erfolgt diese im Anschluss.
Diese Regelung gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Adoptiv,- Pflege- oder Stiefkinder. Die Verlängerung bei Elternzeit mit Teilzeit erfolgt jedoch nur anteilig. Die Verlängerung bei Arbeitszeitreduzierung ist auf zwei Jahre begrenzt.
Ergänzender Hinweis: Wer überwiegend im Rahmen eines Drittmittelprojektes tätig und für die Laufzeit des (Teil-)Projektes befristet nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG beschäftigt ist kann die Nachholzeiten nicht in Anspruch nehmen. Die Beschäftigung ist in diesen Fällen an ein bestimmtes Projekt mit einer begrenzten Laufzeit gebunden. Bei Drittmittelstellen sollten im Vorfeld die entsprechende Projektverlängerung sowie Finanzierung einer möglichen Weiterbeschäftigung mit dem Drittmittelgeber geklärt werden
3. Die Familienpolitische Komponente
Sollte der Abschluss der gewünschten wiss. Qualifikation (z.B. Promotion oder Habilitation) innerhalb der Qualifizierungsphase nach Buchstabe a) selbst unter Nutzung der Nachholzeiten nach Buchstabe b) noch nicht erfolgt sind bieten sich weitere Optionen.
Die familienpolitische Komponente (§ 2 Abs. 1 S. 4) legt fest, dass sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach Buchstabe a) bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind verlängert. Die Verlängerung der Befristungshöchstgrenze führt jedoch nicht automatisch zu einer Vertragsverlängerung, denn wie in der Qualifizierungsphase nach Buchstabe a) besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags. Die FernUniversität bemüht sich jedoch, Qualifizierungshemmnisse durch die Wahrnehmung von Familienaufgaben mit einer weiteren befristeten Beschäftigung zu kompensieren, wenn dies zum Erreichen des Qualifizierungszieles erforderlich ist. Daher orientiert sich die Laufzeit dieser weiteren befristeten Beschäftigung auch grundsätzlich an der Dauer der wahrgenommen Familienaufgaben und der zum Abschluss der Qualifizierung benötigten Zeit.
Für die Nutzung der familienpolitischen Komponente werden folgende Aspekte überprüft:
- Es muss sich um ein Betreuungsverhältnis handeln; d.h. das Kind und die betreuende Person leben im selben Haushalt oder die betreuende Person hat einen prägenden Einfluss auf das Kind gehabt.
- Die Regelung gilt für beide Elternteile. Befinden sich beide Elternteile in der Qualifizierungsphase, so kann sich die zulässige Befristungsdauer bei beiden um zwei Jahre je Kind verlängern - lediglich die konkrete Vertragslaufzeit kann kürzer ausfallen (s.o).
- Wichtig ist, dass das Betreuungsverhältnis während der Qualifikation und der gleichzeitigen Beschäftigung bestanden hat; in der Verlängerungszeit muss kein Kind mehr betreut werden.
4. Die Gesundheitskomponente
Auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann zur Verzögerung bei der wiss. Qualifizierung führen. Um dies zu kompensieren regelt das WissZeitVG in § 2 Abs. 1 S. 6, dass sich die Befristungshöchstgrenze ggfls. um weitere zwei Jahre verlängert, wenn während einer der Qualifizierung dienenden Beschäftigung
- eine Schwerbehinderung (mind. MdB von 50)
- eine Behinderung (Anerkennung nach SGB IX muss erfolgt sein)
- eine schwerwiegende chronische Erkrankung (Bestätigung der Krankenkasse reicht aus)
vorgelegen hat.
Auch bei der Anwendung der Gesundheitskomponente wird die Befristungshöchstgrenze verlängert, aber nicht der Arbeitsvertrag. Es besteht auch kein Anspruch auf eine entsprechende Beschäftigung. Sollten gesundheitliche Gründe vorliegen und die Qualifizierung noch nicht erfolgreich abgeschlossen sein bemüht sich die FernUniversität jedoch eine weitere befristete Beschäftigung zu realisieren.
Gesetzliche Grundlage/Gesetzestext:
gesetze-im-internet/wisszeitvg
FAQs
Wird mein Arbeitsvertrag im Rahmen der familienpolitischen Komponente automatisch verlängert?
Nein. Die familienpolitische Komponente eröffnet eine Verlängerungsoption für Arbeitgeber und das beschäftigte wissenschaftliche Personal über die Regelhöchstfrist hinaus. Eine automatische Vertragsverlängerung erfolgt nicht, hierzu ist ein Einverständnis beider Vertragsparteien erforderlich.
Wenn in der Verlängerungszeit ein weiteres Kind hinzukommt, kann der Vertrag erneut verlängert werden?
Ja, denn auch hier gilt: Durch die Betreuung von Kindern kann die zur Verfügung stehende Zeit nicht in vollem Maße für
wissenschaftliche Arbeit genutzt werden. Dieser Nachteil soll durch eine Verlängerung ausgeglichen werden können.
bmbf/karrierewege-fuer-den-wissenschaftlichen-nachwuchs-an-hochschulen-verbessernl
Beide Elternteile sind an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung beschäftigt. Können beide ihren Vertrag verlängern, wenn sie Kinder haben?
Ja, wenn beide Elternteile während der Qualifizierungsphase mindestens ein Kind betreuen verlängert sich für beide die Befristungshöchstgrenze. Die Vertragsverlängerung hängt jedoch vom beiderseitigen Willen der Beschäftigten und der FernUniversität ab. Bitte lassen Sie sich in Ihrem konkreten Fall unbedingt und rechtzeitig von Ihrer/Ihrem zuständigen Personalsachbearbeiter*in beraten.
bmbf/karrierewege-fuer-den-wissenschaftlichen-nachwuchs-an-hochschulen-verbessern
Ein Elternteil möchte zur Betreuung eines Kindes in Elternzeit gehen. Kann zusätzlich dazu noch der Vertrag wegen Kinderbetreuung verlängert werden?
Ja, denn die Verlängerung des Vertrages wegen Elternzeit ist unabhängig von der Verlängerung, die wegen der Betreuung von Kindern gewährt wird. Beide Regelungen können angewendet werden, allerdings nicht für dieselben Zeiträume. Ein Beispiel: Ein Elternteil geht in Elternzeit, um sich ein Jahr voll und ganz auf das Kind zu konzentrieren. Dadurch verlängert sich der Vertrag mit dem Arbeitgeber automatisch um ein Jahr, wenn die/der Beschäftigte hierzu sein Einverständnis erklärt – die Elternzeit wird quasi herausgerechnet. Wenn sie oder er nach Rückkehr aus der Elternzeit das Kind aber weiterhin betreut, kann dann auch von der familienpolitischen Komponente des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes profitiert werden, die den zulässigen Befristungszeitraum verlängert.
bmbf/karrierewege-fuer-den-wissenschaftlichen-nachwuchs-an-hochschulen-verbessern
Weitere Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG
bmbf/karrierewege-fuer-den-wissenschaftlichen-nachwuchs-an-hochschulen-verbessern
Fragen bezogen auf konkrete Einzelfälle richten Sie bitte ausschließlich an Ihre*n Personalsachbearbeiter*in, die/der Sie dazu gerne beraten wird.
Familienpolitische Neuerungen in 2024
Kinderzuschlag Wird ab dem 1. Januar 2024 von bis zu 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind erhöht. | Unterhaltsvorschuss Ab Januar 2024 beträgt der Vorschuss • für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren monatlich bis zu 230 Euro • für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 301 Euro • und für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro | Kinderfreibetrag • erhöht sich in 2024 um 360 Euro auf 6.384 Euro pro Kind • weitere Erhöhung im Laufe 2024 • Berücksichtigung bei der Einkommensteuer |
Kinderkrankentage • Erhöhung von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr; mehrere Kinder bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil • Alleinerziehende: von 20 auf 30 Arbeitstage; mehrere Kinder bis zu 70 Arbeitstage gilt 2024 und 2025 | Kinderkrankengeld • Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld • Voraussetzung gesetzlich krankenversichert sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind • das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet • oder das Kind ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen | Elterngeld Senkung ! der Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt: gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld nur maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich |
Weitere Informationen dazu finden Sie hier auf den Webseiten des FamilienService unter dem jeweiligen Stichwort.
Ferienbetreuung
Die FernUniversität bietet ihren Beschäftigten und Studierenden seit 2009 in den Sommerferien in der Nähe des Campus in Hagen eine Ferienbetreuung für schulpflichtige Kinder an. Für die Ferienbetreuung zahlen die Eltern 20 Euro pro Kind und Woche, für jedes weitere Geschwisterkind kostet das Angebot fünf Euro pro Woche.
Finanzierungsmöglichkeiten (Studium)
Es gibt verschiedene Stipendien, aber leider nur wenige für ein Fernstudium. Es lohnt sich bei den einzelnen Stiftungen nachzufragen, ob man mit dem eigenen Profil förderwürdig ist. So werden teilweise Studierende, die über den Zweiten oder Dritten Bildungsweg an die Hochschule gelangen oder das nebenberufliche Studium, wenn es in Vollzeit erfolgt, gefördert. Häufig müssen Bewerber*innen dem Grunde nach eine BAföG-Berechtigung (nach § 8 Abs. 1–3 BAföG) haben.
Die FernUniversität möchte Sie im Fernstudium fördern und unterstützen. Wir geben Ihnen einen Überblick über unterschiedliche Förderangebote, Förderprogramme und Stipendien.
Förderprogramme für Studierende der FernUniversität in Hagen
Das Informationssystem studieren.de hat die wichtigsten bundesweiten Begabtenförderungswerke und Stiftungen zusammengetragen:
Weitgehende Informationen zu Stipendien und Tipps für die Bewerbung hat auch ArbeiterKind.de gemeinnützige GmbH zur Förderung des Hochschulstudiums von Nicht-Akademikerkindern zusammengetragen:
Staatliche finanzierte Stipendien:
Aufstiegsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung richten sich an besonders motivierte Berufstätige, die sich mit einem Hochschulstudium beruflich und persönlich weiterentwickeln möchten. Mit dem Aufstiegsstipendium wird ein Erststudium in Vollzeit oder berufsbegleitend an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule gefördert.
Das Weiterbildungsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung richtet sich an talentierte und leistungsbereite Fachkräfte unter 25 Jahren, die bereits ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Mit einem Weiterbildungsstipendium können Fachkräfte bis zu drei Jahre fachliche oder fachübergreifende Weiterbildungen finanzieren.
Die FernUniversität vergibt auch Deutschlandstipendien:
Deutschlandstipendium der FernUniversität
Daneben gibt es staatliche Förderungen wie
Bafög gibt es nicht für Teilzeit-Studierende, denn es werden nur Ausbildungen gefördert, „die die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen“. Der Gesetzgeber geht dabei von einer wöchentlichen Arbeitsbelastung von 40 Stunden aus, die einer Unterrichtszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche entspricht. Und es gibt Altersgrenzen.
Ist der Studiengang „dem Grunde nach nicht BAföG-förderungsfähig“ wäre ggf. der Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) möglich. Bei Teilzeitstudiengängen, welche nur die Hälfte der Wochenstunden eines Vollzeitstudiums umfassen, ist der Bezug nicht ausgeschlossen. Im Allgemeinen wird allerdings davon ausgegangen, dass so ein Studium mit einer Arbeitssuche und gegebenenfalls einer Berufstätigkeit vereinbar ist.
Der ASTA der FernUniversität vergibt für finanzielle Engpässe, die das Studium gefährden, Darlehen bis 1000€.
Siehe: ASTA Darlehen
Beratung bei Problemen zur Finanzierung des Studiums gibt es auch bei der Sozialhotline.
Es ist der schnelle Draht zum AStA. Unter der folgenden Nummer ist ein Anrufbeantworter geschaltet.
Dort kann man eine kurze Zusammenfassung des Anliegens, die Telefonnummer und die Zeitfenster, in denen man am besten zu erreichen ist, angeben: +49 (0) 2331-3498376
Auch das Studierendenwerk gibt Informationen zu Studium mit Kind finanzieren.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende der FernUniversität in Hagen, egal ob in Voll- oder Teilzeit, eine Ermäßigung der Semesterkosten beantragen.
Ermässigungen an der FernUniversität in Hagen
Flexible Arbeitszeitregelungen
Weitere Informationen:
Maßnahmen und Möglichkeiten – wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher werden (PDF 4 MB)
Flyer mit Informationen für Führungskräfte zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Frühgeborene
Wenn Ihr Baby vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche geboren wird, dann ist es ein "Frühchen" bzw. Frühgeborenes.
Die meisten Frühgeborenen wiegen bei ihrer Geburt weniger als 2.500 Gramm. In der Gruppe der Frühgeborenen wird noch einmal in Abhängigkeit von Schwangerschaftswoche und Geburtsgewicht in 3 Gruppen unterschieden:
- Neugeborene mit extrem geringem Geburtsgewicht (unter 1.000 Gramm)
- Neugeborene mit sehr geringem Geburtsgewicht (1.000 bis 1.500 Gramm)
- Neugeborene mit geringem Geburtsgewicht (1.500 bis 2.500 Gramm)
Wichtig zu wissen: Für Frühgeborene gelten andere Mutterschutzfristen. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Wenn Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt, dann dauert die Mutterschutzfrist insgesamt trotzdem 14 Wochen. Sie endet also nicht schon 8 Wochen nach der Geburt, sondern ein paar Tage später - so viele Tage später, wie Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist. Somit ist der Zeitraum für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch länger.
Quellen und weitere Informationen:
Informationen zu Frühgeborenen im Familienportal
Eltern-Hotline des Bundesverbands Das frühgeborene Kind: 0800 - 875 877 0
Informationen zum Mutterschutz
Informationen zu den Gruppen von FrühgeborenenBundesverband das frühgeborene Kind
Führungskräfte
Informationen für Führungskräfte (PDF 940 KB)
G
Geburt eines Kindes: Arbeitsbefreiung
Im Tarifvertrag ist geregelt, dass Beschäftigte bei der Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes einen Arbeitstag unter Fortzahlung freigestellt werden (§ 29 TV-L).
Unverheiratete Väter und Mütter sind tarifrechtlich von dieser Arbeits-und Dienstbefreiung ausgenommen. Die FernUniversität gewährt diese Arbeitsbefreiung als freiwillige Arbeitgeberleistung auch Unverheirateten bei Nachweis durch eine Geburtsurkunde.
Geburt eines Kindes "Es ist das Größte. Definitiv."
Geburtsterminrechner
Wann ist es soweit?
Errechnen Sie den Geburtstermin Ihres Babys schnell und einfach mit dem Geburtsterminrechner der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Gesetzliche Grundlagen: Warum muss die FernUni überhaupt etwas zur Vereinbarkeit unternehmen?
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Studium ist als Aufgabe der Hochschulen im Hochschulgesetz vorgegeben.
Im Hochschulgesetz heißt es in § 3 (5): Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder.
Aber auch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz verpflichtet die Hochschulen dazu die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Flexibilisierung von Arbeitszeit und Freistellungsregelugen weiter zu verbessern. (Mehr auf S. 488)
Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
Bereits im Landesgleichstellungsgesetz ist das Ziel formuliert, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern. Mehr (LGG NRW § 1, Absatz 1)
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Gesprächskreise für pflegende Angehörige
In fast jeder Kommune gibt es Angebote und Gesprächskreise, in denen sich pflegende Angehörige austauschen, ins Gespräch kommen und Informationen austauschen können, vielerorts findet dies auch fachlich begleitet statt. Bei der Suche nach Kontaktstellen und Ansprechpersonen in Hagen oder an Ihrem Wohnort hilft Ihnen der FamilienService gerne weiter.
Zudem gibt es ab September 2023 eine Austauschgruppe für alle Beschäftigten der FernUniversität, die sich um Angehörige kümmern oder sie pflegen. Ihr Name: "Pflegen und Sorgen".
Hier können Sie Ihre Nöte teilen, sich mal Luft machen, gegenseitig Trost spenden und Erfahrungen und Tipps teilen. Die Pflegeselbsthilfe Hagen begleitet den Austausch.
Der aktuelle Termin und der Raum werden immer auf der Webseite des FamilienService bekannt gegeben. Die Treffen finden ca. dreimal jährlich statt.
Das Angebot ist kostenlos und unverbindlich.
Großeltern
Sie arbeiten an der FernUniversität in Hagen und sind Großeltern geworden oder haben Kolleg*innen, die Großeltern geworden sind?
Dann melden Sie sich gerne im FamilienService, denn die frischgebackenen Großeltern erhalten eine Begrüßungskarte und ein FernUni-Lätzchen.
Übrigens: Für Großeltern von heute hält die Plattform Grosseltern/Aktuell [externer Link] vieles bereit: Austausch untereinander, Tipps zum Umgang mit neuen Medien, Rat zum Urlaub mit den Enkeln… schauen Sie mal rein!
H
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Serviceleistungen, die gerade Personen mit Doppel- bzw. Dreifachbelastung vor allem zeitlich sehr entlasten können: Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, die von Haushaltshilfen, Putzdiensten, Bügelhilfen und Gartenarbeiten bis hin zur Auflösung von ganzen Haushalten, Unterstützung bieten.
Es gibt zahlreiche Anbieter.
Die Minijob-Zentrale bietet als kostenlosen Service eine Stellenbörse für Beschäftigungen in Privathaushalten an.
Stellenbörse für Beschäftigungen im Haushalt
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für das Erstgespräch mit Anbietern.
Tipps für das Erstgespräch mit Anbietern
Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung informiert über den Unfallschutz für Haushaltshilfen
Häusliche Krankenpflege, Unterstützungspflege
Versicherte haben laut §37 SGB V unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine sogenannte „häusliche Krankenpflege“:
Wenn
- eine Behandlung im Krankenhaus angebracht ist, aber nicht durchgeführt werden kann. (Krankenhausvermeidungspflege).
- sich dadurch eine stationäre Behandlung verhindern oder verkürzen lässt
- die ärztliche Behandlung weitergeführt wird (Sicherungspflege)
- eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung nach einer Behandlung/Operation im Krankenhaus vorliegt.
Folgende Leistungen beinhaltet die häusliche Krankenpflege:
- Grundpflege,
- Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung),
- Hauswirtschaftliche Versorgung.
Für alle Leistungen gelten die Voraussetzungen, dass die notwendigen Maßnahmen selbst nicht geleistet werden können und auch keine andere im Haushalt lebende Person dies gewährleisten kann. Eine ärztliche Verordnung muss vorliegen.
Versicherte ab dem 18ten Lebensjahr müssen für die ersten 28 Tage der Behandlung 10% der Kosten und 10,- € je Verordnung übernehmen. Wenn die häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung notwendig ist, entfallen diese Zuzahlungen.
Hebammen
Hebammen beraten, unterstützen und begleiten werdende Eltern in der Schwangerschaft, bei Geburt und während des Wochenbetts. Ihre Arbeit beginnt bereits in der Schwangerschaft und nicht erst zur Geburt. Sie führen auch Geburtsvorbereitungskurse durch und helfen bei Schwangerschaftsbeschwerden. Auch die standardisierten Vorsorgeuntersuchungen können sie vornehmen.
Jede Schwangere, Gebärende, entbundene oder stillende Frau kann Hebammenhilfe in Anspruch nehmen. Die Kosten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen, der Umfang und die Vergütungen für diese Leistungen sind in der Hebammen-Vergütungsvereinbarung geregelt. Privatversicherte müssen sich über ihre Leistungsansprüche bei ihrer Krankenkasse informieren.
Hebammen in Hagen und Umgebung
Familienhebammen des Landesverbandes der Hebammen NRW
Hochschulnetzwerk Familie NRW (HNF)
Bereits seit 2004 gibt es das Hochschulnetzwerk Familie. 21 Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen und Universitätskliniken arbeiten derzeit im Rahmen des HNF NRW am Ausbau familiengerechter Strukturen zusammen. Die FernUniversität ist seit 2016 Mitglied im HNF NRW.
Die Akteurinnen und Akteure stammen aus Familienservice-Einrichtungen sämtlicher Hochschulformen und Unikliniken. Den Schwerpunkt der Netzwerkarbeit bildet der kollegiale Austausch zu Expertisen und Maßnahmen, um im Sinne einer beständigen Fortentwicklung voneinander zu lernen und gemeinsame Themen und Ressourcen schonend und effektiv voranzutreiben.
Bericht von einem Treffen in
2016 (PDF 335 KB).
Home Office
Die Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes ist ein wichtiger Beitrag, um familiäre und berufliche Anforderungen in Einklang zu bringen.
Zum einen besteht die Möglichkeit eines schriftlich vereinbarten Home-Office-Agreements für die regelmäßige, monatlich wiederkehrende Nutzung von zeitlich fixierten Home-Office-Tagen im Umfang von 14 Arbeitstagen (bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage).
Zum anderen gibt es flexible, anlassbezogene, ungedeckelte Arbeitstage im Home-Office, die mit der jeweiligen Führungskraft mündlich abgestimmt werden. Dies gilt ebenso für die Nutzung von Mobile-Office.
Maßnahmen und Möglichkeiten – wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher werden (PDF 4 MB)
I
J
K
Kidsbox
Die FernUniversität in Hagen stellt am Standort Hagen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Studium ein mobiles Kinderzimmer - die KidsBox - zur Verfügung. Im Rahmen eines Pilotprojektes kann die KidsBox ausgeliehen und an den Arbeitsplatz und/oder in geeignete Räume, z.B. größeren Veranstaltungen, auf dem Campus mitgenommen werden, um vor Ort ein Kind zu betreuen.
Lesen Sie dazu die Nutzungshinweise!
Kinder
Eltern Portal. Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Für ein gesundes Aufwachsen Ihrer Kinder.
Dort finden sich Alltagstipps, Checklisten, Videos. Themen sind Schlafen, Entwicklung,
Ernährung, Spielen, sicher Aufwachsen und vieles mehr.
Kinderbetreuung
Kinderbezogene Entgeldbestandteile
Kinderbezogene Entgeldbestandteile, der sog. "Orts- bzw. Sozialzuschlag“ im BAT.
Kinderbezogene Entgeltbestandteile erhalten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nur Mitarbeiterende, die diese bereits nach dem Bundesangestelltentarif im September 2005 erhalten haben.
Nach dem Übergang des BAT in den TV-L fallen diese familienbezogenen Entgeltbestandteile weg.
Kindererziehungsleistung in der Rentenversicherung
Die Kindererziehungsleistung ist eine monatliche Zahlung der gesetzlichen Rentenversicherung an Mütter, die
- in den alten Bundesländern vor 1921 oder
- in den neuen Bundesländern vor 1927
geboren wurden.
Der Geldbetrag je Kind entspricht dem Zweifachen des aktuellen Rentenwerts (West oder Ost).
Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung
Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, für die Beiträge als gezahlt gelten oder seit dem 1.6.1999 vom Bund an die Rentenversicherung tatsächlich gezahlt werden. Für Geburten ab 1.1.1992 werden die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor 1992 gibt es zwei Jahre. Damit sind jeweils die ersten 36 beziehungsweise 24 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat als Pflichtbeitragszeit belegt. Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit doppelt oder auch dreifach (oder mehr) berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird ein durchschnittlicher Verdienst unterstellt.
Kinderessen in der Mensa der FernUni
Ein Kinderessen wird in der Mensa der FernUniversität (Dickhut) in dem Sinne angeboten, dass Beilagen bestellt werden können, die dann abgewogen werden. Serviert werden sie auf einem bunten Kinderteller. Das Kinderessen kostet maximal 3,-€. Ein zusätzlicher Euro, weil Kinder keine Landesbedienstete sind, wird nicht erhoben.
Wenn die Eltern sich eine Portion bestellen und die Kinder mitessen (Räuberteller), wird ein leerer bunter Kinderteller herausgegeben.
Kinderfreibeträge (Steuern)
Der Kinderfreibetrag wird nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuerndem Einkommen abgezogen wird und sich dadurch steuermindernd auf die Einkommensteuer auswirkt. Somit wird durch den Freibetrag vom Gehalt nicht weniger Lohnsteuer abgezogen, aber weniger Solidaritätszuschlag und weniger Kirchensteuer.
Auf die Steuern wirkt sich der Freibetrag erst aus, wenn man eine Einkommenssteuer-Erklärung macht und die Anlage „Kind“ ausfüllt. Dann prüft das Finanzamt im Rahmen der sogenannten „Günstigerprüfung“ automatisch, ob die Kindergeldzahlungen oder der Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist. Man kann nicht beides gleichzeitig nutzen. Der Freibetrag lohnt sich normalerweise nur bei höheren Einkommen. Das Finanzamt berechnet automatisch im Steuerbescheid, ob die Freibeträge günstiger sind. Einen Antrag muss man hierfür nicht stellen. Aber um den Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen zu lassen, stellt man einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
Neu: Zum 1. Januar 2024 steigt der Freibetrag auf 9.312 Euro.
Die Freibeträge für Kinder sind:
- der Kinderfreibetrag in Höhe von 6.384 Euro im Jahr 2024.
- der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro.
Sie stehen jedem Elternteil normalerweise zur Hälfte zu.
Auch der steuerliche Grundfreibetrag, welcher dafür sorgt, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt, wurde 2024 erhöht auf 11.604 Euro.
Daneben gibt es für Alleinerziehende noch den sogenannten Entlastungsbetrag, der bei der Einkommenssteuer zusätzlich berücksichtigt wird. Dieser Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt seit 2024 für das Kalenderjahr 4.260 Euro.
Ab 2025: Der Kinderfreibetrag soll um 60 Euro im Jahr steigen. Ab 2026 soll gesetzlich sichergestellt werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.
Kindergeld
Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen das Kindergeld weitergezahlt werden.
NEU: Das Kindergeld wurde ab dem 1. Januar 2023 einheitlich auf monatlich 250 Euro pro Kind erhöht.
Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Seit dem 01.03.2021 gibt es einen Wechsel der Kindergeldbearbeitung (von der LBV-Familienkasse) zur Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Am 1. Januar 2025 soll die Kindergrundsicherung eingeführt werden. Damit wird es ab 2025 kein Kindergeld und keinen Kinderzuschlag mehr geben, sondern beide Leistungen werden in die Kindergrundsicherung überführt. Weitere Informationen zur Kindergrundsicherung unter dem Stichwort in der A-Z-Liste.
- weitere Infos zur Familienkassenreform
- die für Sie zuständige Familienkasse nach PLZ Ihres Wohnortes heraussuchen
- Kindergeld: Anspruch, Höhe, Dauer: Informationen der Arbeitsagentur
- Merkblatt Kindergeld der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
- FAQs zu den Kindergeldleistungen
- Hauptantrag Kindergeld
Kindergrundsicherung
Aus bislang fünf verschiedenen Einzelleistungen
- dem Kindergeld,
- dem Kinderzuschlag,
- dem Kinder-Regelsatz nach SGB II und SGB XII sowie
- Teilen des Bildung- und Teilhabepaketes
wird eine zusammengeführte Leistung: die Kindergrundsicherung. Die Kindergrundsicherung soll am 1. Januar 2025 eingeführt werden.
Damit wird es ab 2025 kein Kindergeld und keinen Kinderzuschlag mehr geben, sondern beide Leistungen werden in die Kindergrundsicherung überführt.
Die Kindergrundsicherung besteht aus einem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen und einem Kinderzusatzbetrag. Der Kindergarantiebetrag bleibt in Zukunft für alle Kinder gleich und entspricht mindestens dem Kindergeld pro Kind, was aktuell 250 Euro beträgt, es wird alle zwei Jahre der Preisentwicklung angepasst.
Der Kinderzusatzbetrag richtet sich an armutsgefährdete Kinder und ist nach dem Einkommen von Eltern und Kindern und dem Alter der Kinder gestaffelt. Der Zusatzbetrag soll sich aus mehreren Leistungen zusammensetzen, unter anderem der Kinderwohnkostenpauschale von aktuell 150 Euro, der Pauschale für Bildung und Teilhabe von aktuell 15 Euro sowie dem Kinderregelsatz des Bürgergeldes und dem Kinderzuschlag. Alle Kinder, die den Kinderzusatzbetrag erhalten, haben somit einen Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Das Schulstarterpaket wird automatisch ausgezahlt. Der Zugang zum Teilhabebetrag von 15 Euro zum Beispiel für Musikschule oder Sportverein soll vereinfacht und unbürokratischer ausgestaltet werden, indem Nachweise für die Leistungen auch nachträglich vorgelegt werden können.
Der Kinderzusatzbetrag wird so bemessen, dass er zusammen mit dem Garantiebetrag das Existenzminimum eines Kindes abdeckt. Die genaue Höhe der Kindergrundsicherung im Jahr 2025 lässt sich heute noch nicht exakt vorhersagen. Sie hängt unter anderem von der Preis- und Einkommensentwicklung ab und von der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts zur Neudefinition des Existenzminimums von Kindern. Schreibt man die heutigen Werte beispielsweise mit 15 Prozent fort, können die Kinder je nach Altersstufe ab 2025 wahrscheinlich bis zu 530 Euro (0 bis 5 Jahre), 555 Euro (6 bis 13 Jahre) beziehungsweise 636 Euro (14 bis 17 Jahre) erhalten.
Mit dem „Kindergrundsicherungscheck“ ermittelt der für die Kindergrundsicherung zuständige Familienservice der Bundesagentur für Arbeit datenschutzkonform, ob eine Familie möglicherweise Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag hat – und informiert gezielt und proaktiv die Eltern. Aus einer Holschuld der Bürger*innen soll so eine Bringschuld des Staates geschaffen werden.
Die Kindergrundsicherung wird mit zunehmenden Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit langsam gemindert.
Quelle und weitere Informationen
Artikel vom 14.11.2023 im Merkur
Webseite zur Kindergrundsicherung des Vereins für soziales Leben e.V.
Kinderkrankengeld
Krankengeld wegen Betreuung eines kranken Kindes (nach SGB V § 45), auch bekannt als "Kinderkrankengeld".
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis (s. auch: "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (nach SGB V § 25)") erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.
In 2024 und 2025 können gesetzlich krankenversicherte Eltern für längstens 15 Arbeitstage und alleinerziehende Versicherte für längstens 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern können insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Wenn das Kind stationär behandelt wird, gibt es einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die Mitaufnahme des Elternteils medizinisch notwendig und das Kind unter 12 Jahre alt ist oder wenn das Kind auf Grund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.
Siehe auch Erkrankung eines Kindes (gesetzlich versichert)
- Gesetzliche Grundlage [externer Link]
"Kinderkrankenschein" bei Erkrankung eines Kindes (nach SGB V § 45)
Wenn Ihr Kind krank wird und Sie niemanden für die Betreuung haben (siehe auch Erkrankung eine Kindes bei gesetzlich Versicherten) brauchen Sie von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (im Gesetzestext nennt sich das: „ein ärztliches Zeugnis“, allgemein ist diese Bescheinigung aber eher bekannt als „Kinderkrankenschein“).
Kinderkrankmeldung für Eltern ab 18. Dezember 2023 auch per Telefon
Für die Pflege kranker Kinder können sich Eltern künftig auch telefonisch von der Arbeit freistellen lassen. Möglich sein soll dies ab 18. Dezember 2023, wie aus Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) hervorgeht. Konkret sollen Bescheinigungen für den Bezug von Kinderkrankengeld laut GKV für maximal fünf Tage ausgestellt werden können – wenn das Kind dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.
Diese Bescheinigung reichen Sie bei der Krankenkasse ein, um Krankengeld beantragen zu können. Denken Sie bitte daran auch eine Kopie dieser Bescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber einzureichen.
Kinderkrankentage
Die Anzahl der regulären Kinderkrankentage erhöht sich - gegenüber den Jahren vor der Corona-Pandemie - von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr. Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage.
Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Dies gilt in den Jahren 2024 und 2025. Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.
(Kinder)Lernwochen
Die Kinderlernwochen sind ein Betreuungsangebot des AStA für Studierende der FernUniversität in Hagen. Studierende Mamas und Papas können ihre Kinder zwischen 8 Wochen und 12 Jahren im MiniCampus betreuen lassen und in den Räumlichkeiten der Bildungsherberge oder der FernUniversität in Ruhe alleine oder in Gruppen lernen.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie über:
AStA der FernUniversität in Hagen
Roggenkamp 10
58093 Hagen
E-Mail: kinderlernwoche@asta-fernuni.de
Kinderministerium
Das Kinder-Ministerium richtet sich in erster Linie an Kinder zwischen sieben und elf Jahren. Kleinere Kinder benötigen noch Ihre Hilfe beim Lesen der Texte. Auf den Seiten des Kinder-Ministeriums können Kinder die Aufgaben des Bundesfamilienministeriums auf spielerische Weise erfahren und zusätzlich einen ersten Einblick in die Welt der Politik erhalten. Weitere Schwerpunkte liegen unter anderem auf den Themen Kinderrechte und sicheres Verhalten im Internet. Außerdem findet Ihr Kind auf kinder-ministerium.de viele interaktive Online-Angebote wie zum Beispiel Spiele, Quizze oder Umfragen.
Kinder-Notfallbetreuung (siehe auch MiniCampus)
Kinderreiche Familien (oder Mehrkindfamilien)
Im Jahr 2013 gab es in Deutschland knapp 8,1 Millionen Familien (ehepaare, Lebensgemeinschaften sowie alleinerziehende Mütter und Vater) mit mindestens einem minderjährigen Kind.
In 15% der Familien wohnten drei oder mehr Kinder im Haushalt, somit war lediglich jede siebte Familie „kinderreich“.
Ein Dossier zu Mehrkindfamilien:
Der Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V. (KRFD) setzt sich seit 2011 für Belange von kinderreichen Familien ein. Ein Interview mit der Vorsitzenden des Verbands, Dr. Elisabeth Müller, über die Situation der Mehrkindfamilien.
Der Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V. fördert, schützt und stützt kinderreiche Familien. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der KRFD ist innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland politisch und konfessionell ungebunden.
Kindersitzverleih in Hagen
Sie haben Kinder aus der Familie oder dem Freundeskreis zu Besuch oder wollen einen Ausflug machen? Der Kinderschutzbund Hagen unterstützt Sie mit der Verleihung von Kindersitzen und Kinderbettchen gegen eine kleine Spende:
Kindersofortzuschlag
Seit Juli 2022 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Familien mit wenig oder keinem Einkommen groß werden, einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro. Dieser Kindersofortzuschlag ist bereits in dem Kinderzuschlag enthalten. Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet und beträgt monatlich höchstens 292 Euro pro Kind.
Kindertagesstätten in Campus-Nähe
Sie arbeiten an der FernUni und suchen eine nahe gelegene Kita für Ihr Kind/Ihre Kinder? Diese Kitas befinden sich in Fahrtzeit von höchstens 10 Minuten zum Campus der FernUni:
St. Elisabeth Hagen, Franziskanerstr. 1 (katholisch)
Matthäus, Lützowstraße 118 (evangelisch)
Kita Tondernstraße, Tondernstraße 24 (städtisch)
Kita Helfer Spatzennest, Eschenweg 36 (städtisch)
Kita Abenteuerland Fley, Heigarenweg 9 (städtisch)
Alle Kitas in Hagen finden Sie auf dieser Webseite:
Kinder- und Jugendtelefon
Das Kinder- und Jugendtelefon des Verbandes „Nummer gegen Kummer“ unterstützt Kinder und Jugendliche bei vielen Themen: Stress mit den Eltern, Mobbing, Abzocke im Internet – generell zu Themen die unglücklich machen und bei denen man nicht mehr weiter weiß. Wenn man nicht sprechen möchte, kann man auch das Angebot der Mailberatung nutzen. Weitere Informationen verrät dieser Clip:
Videoclip: Was passiert eigentlich, wenn man bei der „Nummer gegen Kummer“ anruft?
Die Nummer ist unter der 116 111 montags bis samstags von 14 - 20 Uhr zu erreichen.
s. auch „Nummer gegen Kummer“
Kinderwunschbehandlung
Seit 2012 regelt die "Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion" die finanzielle Unterstützung für ungewollt kinderlose Paare bei der Inanspruchnahme von Kinderwunschbehandlungen. Seit Januar 2016 wurde die Bundesförderung erweitert, so dass nun auch unverheiratete Paare mit unerfülltem Kinderwunsch eine ergänzende finanzielle Unterstützung durch das Bundesfamilienministerium erhalten können, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in einem Bundesland haben, das sich finanziell mit einem entsprechenden Landesförderprogramm beteiligt.
Zudem gibt es die Bundesinitiative "Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit" des Bundesfamilienministeriums, der sich viele Bundesländer angeschlossen haben. Diese gewähren heterosexuellen Paaren, die sich zur Erfüllung ihres Kinderwunsches einer Behandlung der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) unterziehen müssen, im ersten bis vierten Behandlungszyklus einen Behandlungskostenzuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils nach Abrechnung mit den Krankenkassen beziehungsweise den Beihilfestellen.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und auf der Webseite zur "Familienplanung" der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Förderung von Kinderwunschbehandlungen
Wie es den von ungewollter Kinderlosigkeit in Deutschland betroffenen Paaren geht und welche Hilfs- und Unterstützungsangebote sie sich wünschen, zeigt die vom Bundesfamilienministerium im September 2020 veröffentlichte Studie
Ungewollte Kinderlosigkeit 2020 – Leiden – Hemmungen – Lösungen“
Ergebnisse der aktuellen Untersuchung „Ungewollte Kinderlosigkeit in Deutschland 2020“
Kinderzuschlag
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen ein Kinderzuschlag zum Kindergeld zustehen.
Zum Beispiel, wenn die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen (das sind bei Elternpaaren 900 Euro und für Alleinerziehende 600 Euro). Dieser Zuschlag wird ausschließlich durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Dies gilt auch für Sie als Bedienstete/r des Landes NRW.
Der Kinderzuschlag wird für 6 Monate bewilligt. Ändern sich in diesen 6 Monaten Ihr Einkommen oder Ihre Wohnkosten, hat das keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.
Zum 1. Januar 2024 wurde der Höchstbetrag des Kinderzuschlags für Familien mit kleinen Einkommen auf 292 Euro monatlich pro Kind angehoben.
Am 1. Januar 2025 soll die Kindergrundsicherung eingeführt werden. Damit wird es ab 2025 kein Kindergeld und keinen Kinderzuschlag mehr geben, sondern beide Leistungen werden in die Kindergrundsicherung überführt. Weitere Informationen zur Kindergrundsicherung unter dem Stichwort in der A-Z-Liste.
Kombinationsleistung (Pflege)
Der Bezug von Pflegegeld und von ambulanten Pflegesachleistungen kann im Rahmen der häuslichen Pflege auch miteinander kombiniert werden (sogenannte Kombinationsleistung).
Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) in dem Umfang, in dem in dem jeweiligen Monat ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden sind.
Die Kombinationsleistung hat mehrere Vorteile:
- Der Angehörige übernimmt nur Aufgaben, die er gut bewältigen kann.
- Ein professioneller Pflegedienst unterstützt bei der Pflege und sichert die Versorgung ab.
- Pflegende Angehörige können jederzeit Fragen an die Profis stellen.
- Pflege und Beruf lassen sich besser miteinander vereinbaren.
Kontovollmacht/Bankvollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie Personen ihres Vertrauens das Recht einräumen, in ihrem Namen zu entscheiden und zu handeln, wenn sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Da es trotz mittlerweile klarer Rechtsprechung, dass eine Vorsorgevollmacht ausreicht, in der Praxis immer wieder vorkommt, dass Banken und Sparkassen Vorsorgevollmachten nicht akzeptieren, empfiehlt sich, parallel zur Vorsorgevollmacht noch ein entsprechendes Bankformular zu benutzen. Weitere Informationen finden Sie bei der Stiftung Warentest und auf den Webseiten des Bundesjustizmnisteriums.
Zum 1. Januar 2023 trat eine umfangreiche Reform des Betreuungsrechts in Kraft . Teil dieser Neuregelung ist die Einführung eines gegenseitigen Vertretungsrechts von Ehegatten und Lebenspartner*innen in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB), wenn ein*e Partner*in aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre* seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr regeln kann.
Bisher durften auch Verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften sich gegenseitig vertreten, wenn r eine Vorsorgevollmacht vorlag, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthielt, oder wenn man vom Betreuungsgericht zum/zur rechtlichen Betreuer *in bestellt wurde. Der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 1358 BGB gibt den Lebenspartner*innen nun für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge, das allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur maximal sechs Monate gültig ist. Somit gilt weiterhin: besser eine Vorsorgevollmacht ausfüllen.
Muster für die Konto-Vorsorgevollmacht
Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
Krankengeld wegen Betreuung eines kranken Kindes
Krankengeld wegen Betreuung eines kranken Kindes (nach SGB V § 25) bekannt auch als „Kinderkrankengeld“:
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Siehe auch Erkrankung eines Kindes (gesetzlich versichert)
Krankenversicherung während der Elternzeit
Gesetzlich Pflichtversicherte, die nicht in Teilzeit arbeiten, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.
Studentinnen und Studenten, die versicherungspflichtig sind, besteht die Beitragspflicht weiterhin wenn sie immatrikuliert bleiben.
Familienversicherte, die bereits vorher beitragsfrei über den Ehepartner mitversichert waren, bleiben weiterhin beitragsfrei versichert.
Privatversicherte bleiben privat krankenversichert und müssen die Versicherung während der Elternzeit weiterhin bezahlen und auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil. Als Ausgleich wird dies auf den Anspruch auf Elterngeld angerechnet.
Weitere Infos dazu in der Bmfsfj-Broschüre
„Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“
Informieren Sie sich auch direkt bei Ihrer Krankenkasse!
Kurzzeitige Arbeitsbefreiung wegen Pflege (an der FernUni)
Die kurzzeitige Arbeitsbefreiung soll Ihnen dabei helfen, im Falle einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen.
In diesen Fällen haben Sie das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.
Wenn Sie dieses in Anspruch nehmen müssen, beachten Sie bitte Folgendes:
Die Freistellung bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Sie müssen der FernUni die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Hierzu genügt in Fällen der plötzlichen Pflegenotwendigkeit auch eine telefonische Mitteilung am ersten Tag der Arbeitsverhinderung, spätestens zum regulären Arbeitsbeginn. Den Freistellungsanspruch müssen Sie durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, welche Auskunft über die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1-5 SGB XI) des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Freistellung (§ 2 Abs.2 PflegeZG) gibt. Wenn die pflegende Person noch nicht in einer Pflegestufe eingestuft ist (also eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) noch nicht erfolgt ist), legen Sie bitte eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vor. Hinweis: Die dadurch entstehenden Kosten können leider nicht durch die FernUni übernommen werden.
Sie haben während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Stattdessen haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, das sogenannte „Pflegeunterstützungsgeld“. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen bzw. für den Fall, dass der pflegebedürftige nahe Angehörige nach § 23 SGB XI privat pflegepflichtversichert ist, von dessen privatem Krankenversicherungsunternehmen, gewährt.
Sie als FernUni Beschäftigte/-r sind gerade in dieser Situation und das sind für Sie gerade viel zu viele Informationen und Sie wissen gar nicht, wie Sie anfangen sollen?
Scheuen Sie ich nicht davor den FamilienService der FernUni anzurufen 02331-987-2091 oder 2071
Gerne helfen Ihnen auch die Sachbearbeiter/-innen in der Personalabteilung weiter.
Es ist alles gar nicht so kompliziert, wie es sich zunächst anhört!
Kurzzeitpflege
Viele Menschen sind nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Die Kurzzeitpflege kann auch in stationären Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben, wenn die beziehungsweise der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.
L
Laktation
Fachbegriff für das Stillen von Babys.
LBV-Familienkasse (bis 2-2021)
Für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen war die zuständige Familienkasse die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, beziehungsweise Dienstherrn.
Für FernUni-Beschäftigte, die einen Kindergeld-Antrag stellten bedeutete dies, dass Sie diesen an die LBV Familienkasse richteten
NEU: Seit dem 01.03.2021 gibt es einen Wechsel der Kindergeldbearbeitung (von der LBV-Familienkasse) zur Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA).
weitere Infos zur Familienkassenreform
die für Sie zuständige Familienkasse nach PLZ Ihres Wohnortes heraussuchen
Kindergeld: Anspruch, Höhe, Dauer: Informationen der Arbeitsagentur
Merkblatt Kindergeld der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit [externer Link]
FAQs zu den Kindergeldleistungen [externer Link]
Leistungszuschläge vollstationäre Pflege
Für Heimbewohner:innen wurden die Leistungszuschläge, die die Pflegekasse für Pflege und Ausbildungsumlage zahlt, 2024 erhöht. Damit soll der Eigenanteil für die pflegebedingten Kosten gesenkt werden.
Verweildauer im Heim | Leistungs- | Leistungs- |
0 –12 Monate | 5 % | 15 % |
13 – 24 Monate | 25 % | 30 % |
25 – 36 Monate | 45 % | 50 % |
mehr als 36 Monate | 70 % | 75 % |
Leitfaden für den Pflegefall
Lernwochen oder auch (Kinder-)Lernwochen für Studierende der FernUniversität
Die Kinderlernwochen sind ein Betreuungsangebot des AStA für Studierende der FernUniversität in Hagen. Studierende Mamas und Papas können ihre Kinder zwischen 8 Wochen und 12 Jahren im MiniCampus betreuen lassen und in den Räumlichkeiten der Bildungsherberge oder der FernUniversität in Ruhe alleine oder in Gruppen lernen.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie über:
AStA der FernUniversität in Hagen
Roggenkamp 10
58093 Hagen
E-Mail: kinderlernwoche@asta-fernuni.de
Letzte Hilfe Kurse
Die Notwendigkeit eines erste Hilfekurses ist uns bekannt. Aber wie sieht es es aus bei der Begleitung eines Menschen im Sterbeprozess? Verfügen wir über das notwendige Rüstzeug um Sterbende unterstützen zu können?
Im Letzte Hilfe Kurs lernen Interessierte, wie sie Betroffenen am Ende ihres Lebens beistehen können und wo/wie Unterstützung zu finden ist.
Der Kurs vermittelt ein Kennenlernen von Grundlagen, den Bedarf und Notwendigkeit, Zugang zu lokalen Angeboten und Orientierungen, praktische Maßnahmen wie z.B. Mundpflege sowie Steigerung der themenbezogenen Kommunikationsfähigkeit und Stärkung der Selbsthilfefähigkeit.
Ziel ist dabei nicht die Verlängerung des Lebens an sich, sonder die Linderung von Leiden und der Erhalt von Lebensqualität.
Inhalt:
- Sterben ist Teil des Lebens -> Sterbeprozess, ganzheitliche Sichtweise
- Vorsorgen und Entscheiden -> Hilfsangebote und Begriffe, Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht, Entscheiden und Unsicherheit
- Leiden lindern -> Strategien des Umsorgens, Symptomatik, Essen und Trinken
- Abschied nehmen -> Verlustreaktionen, Rituale, Bestattung, Trauer
Beschäftigte der FernUniversität können im Rahmen der internen Fortbildung an einem Letze Hilfe Kurs teilnehmen.
Zudem gibt es über die Letzte Hilfe Deutschland gemeinnützige GmbH die Möglichkeit Letzte Hilfe Kurse zu besuchen.
M
Medienumgang bei Kindern
Der Medienratgeber SCHAU HIN! Was dein Kind mit Medien macht für Familien informiert Eltern und Erziehende über aktuelle Entwicklungen der Medienwelt, über Möglichkeiten zur Information, Interaktion und Unterhaltung, aber auch Risiken wie Kostenfallen, Werbung, Datenlecks, Kontaktgefahren, Cybermobbing, exzessive Mediennutzung oder beeinträchtigende Inhalte wie Gewalt und Pornografie. Zugleich bietet SCHAU HIN! Eltern und Erziehenden Orientierung in der digitalen Medienwelt und gibt konkrete, alltagstaugliche Tipps, wie sie den Medienkonsum ihrer Kinder kompetent begleiten können.
"Schau hin" ist eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der öffentlich-rechtlichen Sender Das Erste und ZDF sowie der Programmzeitschrift TV SPIELFILM.
Broschüre „SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medienmacht.“
Die Fachstelle für Jugendmedienkultur NRW hilft Ihnen bei der Bewertung der Spiele, die Ihre Kinder spielen.
Fachstelle für Jugendmedienkultur NRW
Orientierung in der digitalen Welt gibt Ihnen auch die Publikation des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ):
Mehrgenerationenhäuser
Mehrgenerationenhäuser sind Begegnungsorte, an denen das Miteinander der Generationen aktiv gelebt wird. Sie bieten Raum für gemeinsame Aktivitäten und schaffen ein nachbarschaftliches Miteinander in der Kommune. Mehrgenerationenhäuser stehen allen Menschen offen – unabhängig von Alter oder Herkunft. Jede und jeder ist willkommen. Der generationenübergreifende Ansatz gibt den Häusern ihren Namen und ist Alleinstellungsmerkmal: Jüngere helfen Älteren und umgekehrt. Mehrgenerationenhäuser gibt es nahezu überall in Deutschland. Bundesweit nehmen rund 550 Häuser am Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus teil.
Mensa
In der Mensa der FernUniversität befinden sich eine Spielecke und sechs Hochstühle für die kleinen Mensagäste. Außerdem gibt es eine Wickelgelegenheit.
MiniCampus
Der MiniCampus ist eine Kinderbetreuung im Notfall und keine reguläre Betreuungseinrichtung. Eltern, die an der FernUni studieren oder arbeiten, können ihre Kinder im Notfall im MiniCampus anmelden. Das Angebot des MiniCampus ist auch für externe Gäste der FernUniversität geöffnet.
Im MiniCampus werden maximal neun Kinder im Alter zwischen acht Wochen und 13 Jahren gleichzeitig beaufsichtigt. Eltern können ihre Kinder in den MiniCampus bringen, wenn zum Beispiel die reguläre Kinderbetreuung ausfällt oder Arbeitseinsätze außerhalb der normalen Arbeitszeit anfallen. Für Studierende ist der MiniCampus Anlaufstelle, wenn sie etwa während Prüfungen oder Präsenzseminaren auf eine Kinderbetreuung auf dem Campus angewiesen sind. Auch Teilnehmende von Tagungen und Veranstaltungen der FernUniversität können beispielsweise den MiniCampus gegen Entrichtung der Betreuungskosten nutzen. Das gleiche gilt auch für Bewerber und Bewerberinnen, die an Vorstellungsgesprächen an der FernUniversität teilnehmen.
Mutterpass
Tipp: wenn Sie den Mutterpass zur Anmeldung Ihrer Schwangerschaft bei Ihrem Arbeitgeber kopieren und einreichen, achten Sie darauf, dass Sie andere persönliche Informationen unkenntlich machen.
"Mütterrente" auch "Väterrente"
Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Das kann Mütter und Väter betreffen, je nachdem, wer die Kindererziehungszeiten in seinem Rentenversicherungskonto hat. Seit dem 1. Juli 2014 können für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, zwei Jahre mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Dadurch können sich Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erhöhen.
Erziehungszeiten als Plus für die Rente
Weitere Informationen dazu bei der
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (im Normalfall 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung) sowie für den Entbindungstag gezahlt. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert sind.
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Informationen und Antragsformulare stehen auf der Internetseite des Bundesversicherungsamtes zur Verfügung.
Mutterschutz
Die Schwangerschaft, die Geburt eines Kindes und dessen erste Lebensmonate sind ein besonders bewegender und zugleich sensibler Abschnitt im Leben einer Familie. Rund um die Geburt brauchen Mutter und Kind besonderen Schutz: den Mutterschutz.
Ein moderner Mutterschutz vereinigt verschiedene Zielsetzungen:
- Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und die ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist.
- Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
- Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
- Er soll insgesamt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können, entgegenwirken.
Quelle:
Dieser Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt einen Überblick über die wesentlichen Aspekte des Mutterschutzes: Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber, Kündigungsschutz und Mutterschaftsleistungen. Ebenso finden Sie hier den Gesetzestext zum Mutterschutzgesetz (in der bis Ende des Jahres geltenden Fassung), die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) sowie Vorschriften aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie zum § 192 Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Die Broschüre ist aktualisiert und berücksichtigt die Änderungen im Bereich des Mutterschutzes, die 2018 in Kraft getreten sind.
Auswirkungen von Mutterschutz und Elternzeit auf die Rente bei der VBL
Mutterschutzfristen
Das Mutterschutzgesetz schützt die Schwangere insbesondere während der Zeit unmittelbar vor und nach der Entbindung. Die Schutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung zwölf Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Schwangere nicht mehr Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann.
Während dieser Schutzfrist darf der Arbeitgeber die Schwangere grundsätzlich nicht beschäftigen. Auf eigenen Wunsch kann die Schwangere in der Schutzfrist vor der Entbindung aber auch weiterarbeiten. Sie kann ihre Einwilligung zur Weiterbeschäftigung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Schutzfrist nach der Entbindung endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber die Frau auch dann nicht beschäftigen, wenn Sie dazu bereit ist. Die Schutzfrist nach der Entbindung kann sich auf zwölf Wochen verlängern:
- bei medizinischen Frühgeburten,
- bei Mehrlingsgeburten oder
- wenn bei Ihrem Kind vor dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist durch Sie beantragt wurde.
Quelle:
Mutterschutzgesetz (MuSchuG)
Seit dem 1. Januar 2018 gilt ein neues Mutterschutzgesetz.
- Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2018 und weitere Informationen zum neuen Gesetz
Informationen zum neuen Gesetz (PDF 156 KB)
Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Thema Mutterschutz.
Informationen über wesentliche Änderungen im Mutterschutzgesetz und Erklärvideos des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Informationen über wesentliche Änderungen im Mutterschutzgesetz und Erklärvideos
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
vom 23. Mai 2017
Anmerkung: Bei Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau, wie es auch für andere Beschäftigte nach dem MuSchG gilt.
Mutterschutztopf der FernUniversität in Hagen
Seit 2001 bietet die FernUniversität die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung aus dem Mutterschutztopf.
Durch diese Form der Förderung werden betroffene Bereiche (wissenschaftlich Mitarbeitende und nichtwissenschaftlich Mitarbeitende im Sekretariatsbereich) der Hochschule unterstützt, die den Ausfall von Beschäftigten aufgrund von Mutterschutzzeiten auffangen müssen. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, die Arbeitsbedingungen familienfreundlicher zu gestalten.
Seit 2013 werden aus dem Mutterschutztopf 1: 1 Vertretungen für die Dauer eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes und des Mutterschutzes entsprechend der Entgeltgruppe bzw. des Beschäftigtenstatus der zu vertretenden Mutter finanziert. Das heißt: Wenn die sich im Mutterschutz befindende Frau beispielsweise eine halbe TV-L 13-Stelle innehatte, werden auch Mittel in Höhe einer halben TV L 13-Stelle für die Vertretung bereitgestellt.
Die Mittel können nur personenbezogen für den Vertretungsfall im vorgesehenen Zeitraum eingesetzt werden. Betroffene Bereiche der Hochschule können daher einen entsprechenden Beschäftigungsantrag (Einstellung oder Arbeitszeiterhöhung) - evtl. nach entsprechender Stellenausschreibung - an das Dezernat 3.1 stellen.
Die entsprechenden Mittel für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes und/oder der gesetzlichen Mutterschutzfrist werden dann durch die Hochschule bereitgestellt.
Bei Fragen zur Finanzierung wenden Sie sich bitte an die Beschäftigten der Abteilung 3.4 – Personalwirtschaft und Organisation; für Fragen zur Vertragsgestaltung stehen die Beschäftigten der Abteilung 3.1 - Wissenschaftliches Tarifpersonal und nebenberuflich Beschäftigte und der Abteilung 3.2 - Tarifpersonal in Technik und Verwaltung, Reisekosten und Recht zur Verfügung.
Hier finden Sie das vollständige
sowie das
Antragsformular (docx)
zum Mutterschutztopf.
Mutter-Vater-Kind-Kuren
Familie, Haushalt, Beruf - für viele Eltern kommen oft viele Faktoren zusammen. Dadurch sind viele Mütter und Väter überlastet und es bleibt ihnen kaum Zeit, im Alltag neue Kraft zu tanken. Das kann auf Dauer krank machen.
Damit Mütter und Väter sich von diesen Belastungen erholen können und lernen, ihren Alltag langfristig gesünder zu gestalten, gibt es die sogenannten Mutter-Vater-Kind-Kuren.
Sie können sich bei allen Fragen zu Mutter-Vater-Kind-Kuren beraten lassen. Diverse örtliche Wohlfahrtsverbände wie z.B. das Deutsche Rote Kreuz, die Diakonie oder die Caritas bieten eine solche Beratung an. Diese sind auch bei der Antragstellung und der Wahl einer geeigneten Klinik behilflich. Über das Müttergenesungswerk können Sie anhand der Postleitzahl eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe suchen.
N
Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige
Bestimmte Formen der Nachbarschaftshilfe werden von der Pflegeversicherung finanziert.
Die Pflegeversicherung finanziert Nachbarschaftshilfe, wenn sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Paragraf 45a SGB XI anerkannt ist. Die Details der Anerkennung und der möglichen Leistungen sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.
Die Nachbarschaftshilfe in der Pflege gehört zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Diese Angebote umfassen drei Aufgabenbereiche: Betreuung, Entlastung von Pflegenden und Entlastung von Pflegebedürftigen im Alltag.
Beispiele für Aufgaben der Nachbarschaftshilfe:
- Hilfe im Haushalt und beim Einkaufen
- Gemeinsame Spaziergänge und Gespräche
- Begleitung bei Ausflügen und Besuchen
- Beschäftigung mit Gesellschaftsspielen, Singen, Basteln
- Veranstalten von Tanz-Cafés und Seniorentreffen
- Stundenweise Seniorenbetreuung
Was nicht geht: Nachbarschaftshelfer übernehmen auf keinen Fall pflegefachliche oder medizinische Aufgaben, wie etwa die Grundpflege oder das Wechseln von Wundverbänden. Für solche Aufgaben sind nur Pflegefachkräfte zugelassen.
Quelle und weitere Informationen
Seit dem 01.01.2024 wird die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe einfacher. Um den Entlastungsbetrag nutzen zu können, müssen die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer entweder nachweisen, dass sie
• an einem Nachbarschaftshelferkurs oder
• an einem Pflegekurs teilgenommen haben
oder
• bestätigen, dass sie das Informationsangebot der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz kennen.
Quelle und weitere Informationen der Regionalbüros Pflege, Alter und Demenz
Nachteilsausgleich
Das Hochschulgesetz verpflichtet die Hochschulen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern mit angemessenen Vorkehrungen zu berücksichtigen (HG NRW § 3, Abs. 5).
Für die Hochschulprüfungsordnungen schreibt das Hochschulgesetz entsprechend nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind, vor (HG NRW § 64, Abs. 2, Nr. 5).
Die Regelungen über den Nachteilsausgleich können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt (HG NRW § 64, Abs. 2a).
Die Fakultäten der FernUniversität halten verschiedene „Sonderregelungen“ für (werdende) Mütter, stillende Mütter sowie hinsichtlich Mutterschutz und Elternzeit vor. In der angehängten pdf wurden diese Informationen für einen ersten Überblick zusammengetragen.
Bei weiteren Fragen hierzu, wenden Sie sich bitte an das jeweilige Prüfungsamt.
Sonderregelungen für studierende (werdende) Mütter, Stillen (PDF 152 KB)
Netzwerk Demenz
Das Netzwerk Demenz ist ein Zusammenschluss unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen unter dem Dach der Stadt Hagen, die sich für eine Verbesserung der Versorgung von an Demenz erkrankten Menschen einsetzen und den Erkrankten sowie deren Angehörigen zur Seite stehen.
Notfallmappe
Wenn Angehörigen oder auch einem selbst etwas zustößt, müssen oft wichtige Fragen schnell geklärt werden.
Besteht z.B. eine Patientenverfügung? Welche Medikamente werden eingenommen? Wer hat die Kontovollmacht?
Für derartige Ernstfälle stellt die FernUniversität eine Notfallmappe zur Verfügung (Ein Angebot der berufundfamilie Service GmbH).
Notfallmappe (PDF 971 KB)
Nutzen Sie diesen nützlichen Helfer für sich selbst! Beschäftigte der FernUniversität können im FamilienService ein gedrucktes Exemplar der Notfallmappe erhalten.
Mit dieser Anleitung können Sie eine Mappe erstellen, mit der Sie sich und evtl. Ihren Angehörigen einen umfassenden Überblick über Ihre wichtigsten persönlichen Unterlagen verschaffen - für alle Fälle.
Sie hilft Ihnen beim Zusammenstellen, Sortieren und Aufbewahren wichtiger Dokumente. So lässt sich Wichtiges kurzfristig finden. In einem Notfall fehlt meist die Zeit und die Ruhe des Suchens!
Sie haben die Möglichkeit individuelle Notizen hier auf Vordrucken zu vermerken und auch zu ergänzen, sowie anhand von Dokumentenchecklisten jede wichtige Unterlage sofort griffbereit zu haben.
Außerdem finden Sie beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz wichtige Informationen und nützliche Hinweise, zum Beispiel zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Krankenhauseinweisung oder Trauerfall.
Es ist uns bewusst, dass es sich bei den in der Notfallmappe aufgeführten Angaben zum Teil um sensible Daten handelt, die auch dem Datenschutz unterliegen. Deswegen empfiehlt es sich, auf eine sichere Verwahrung zu achten.
Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
Nummer gegen Kummer
Nummer gegen Kummer ist der Dachverband des größten kostenfreien, telefonischen Beratungsangebotes für Kinder, Jugendliche und Eltern in ganz Deutschland. Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, für alle Kinder und Jugendlichen, ihre Eltern und andere Erziehungspersonen Gesprächspartner zu sein, besonders dann, wenn andere fehlen. Junge Menschen finden somit am Kinder- und Jugendtelefon 116 111 und bei der E-Mail-Beratung Rat, Hilfe, Trost und Unterstützung.
Mütter, Väter oder Großeltern und anderen Erziehenden steht mit dem Elterntelefon 0800 – 111 0 550 ebenfalls ein qualifiziertes Beratungsangebot zur Verfügung. Die Beraterinnen und Berater der „Nummer gegen Kummer“ sind erster Ansprechpartner für alle Fragen, Probleme und in besonders kritischen Situationen. Bei Bedarf öffnen sie den Weg zu weiteren Hilfen.
O
Oma/Opa-Hilfsdienste
Für Kinder: Es gibt Familien mit Kindern, deren Großeltern sehr weit weg wohnen und es gibt Frauen und Männer, die keine Enkel haben, dennoch gerne Kontakt mit Kindern hätten.
Warum nicht beides verbinden?
Im Internet finden Sie verschiedene Dienste, bei denen Sie nach einer sogenannten Leih-Oma, einem Leih-Opa oder einem Oma und Opa Hilfsdienst suchen können.
Beide Seiten profitieren davon: die Kinder haben ältere Bezugspersonen die die Eltern im Alltag unterstützen, indem sie die Kinder von der Schule abholen und mit ihren Erfahrungen Rat geben können. Die Leih-Großeltern haben eine stetige Aufgabe und Freude im Kontakt mit Kindern.
grosseltern/expertenrat/leihoma-im-in-und-ausland/
Für Senior*innen: Einige Hilfsdienste haben sich auf die Betreuung von Senior*innen spezialisiert. Ein Buch lesen, gemeinsam spazieren gehen oder Karten spielen, damit Sie als pflegende Angehörige sich Zeit für sich nehmen können.
Oma und Opa werden
Die Kinder sind erwachsen, beruflich sind sie routiniert. Und nun kommt eine ganz neue Herausforderung auf Sie zu: Sie werden Großeltern – herzlichen Glückwunsch!
Erste Tipps für die Vorbereitung und warum Großeltern wichtig für ihre Enkel sind finden Sie hier:
Online Seminare zu Gesundheit und Pflege der Verbraucherzentrale NRW
Die Verbraucherzentrale NRW bietet viele kostenlose online- Seminare zum Bereich
Gesundheit & Pflege an:
P
ParenThesis - Ein Blog von und für Eltern in der Wissenschaft
Viele Wissenschaftler:innen, insbesondere Frauen, entscheiden sich gegen eine akademische Karriere aus der Sorge, diese sei mit der Gründung einer Familie und dem Großziehen von Kindern nicht vereinbar. Die deutsche Hochschullandschaft verliert deswegen jedes Jahr hochqualifizierte Fachkräfte („leaky pipeline“). Diesem Phänomen will der Blog ParenThesis mit Informationen und individuellen Lösungsvorschlägen entgegentreten.
ParenThesis ist ein Blog, in dem eine Gruppe von Wissenschaftler:innen aus der Psychologie jeweils einzeln auf häufige Fragen der Vereinbarkeit mit ihren ganz persönlichen Erfahrungen antworten. Das Team will anhand eigener Erfahrungen und individueller Karrierewege zeigen, dass eine wissenschaftliche Karriere mit Familie vereinbar sein kann und welche Herausforderungen sich dabei täglich stellen.
- Wie kann man einen Arbeitsalltag mit Kind gestalten?
- Wie sieht (in)effizientes Arbeiten mit Kindern im Home Office aus?
- Wie lässt sich ein Konferenzbesuch mit Kindern gestalten?
- Wann ist der beste Zeitpunkt ein Kind zu bekommen, wenn man in der Wissenschaft tätig ist?
Die Erfahrungsberichte sind dabei so vielfältig wie die Personen, die sie geschrieben haben.
ParenThesis verfolgt drei Ziele.
- Der Blog beantwortet konkrete Fragen zur Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familienleben
- sammelt und dokumentiert unterschiedliche und individuelle Herangehensweisen und Lösungsmöglichkeiten und zeigt auf, dass pauschale Lösungen nach dem Schema „one fits all“ bei Vereinbarkeitsfragen oft nicht zielführend sind
- und macht die Problematik der Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Karriere und Familienverantwortung auch für Entscheidungsträger:innen noch stärker sichtbar.
ParenThesis leistet einen Beitrag, damit sich Wissenschaftler:innen nicht mehr zwischen der Karriere und der Gründung einer Familie entscheiden müssen.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügungregelt medizinische Entscheidungen für den Fall, dass man dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollte. Das Bundesjustizministerium hat Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung zusammengestellt.
Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung
Zudem gibt eine Broschüre zur Patientenverfügung zu den Themen Leiden, Krankheit, Sterben: Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin? neben den Textbausteinen, weitere hilfreiche Informationen und Muster.
Peripartale Depression/ bis hin zur Angst- und Zwangsstörung
Kurz nach der Geburt fühlen sich viele Mütter plötzlich niedergeschlagen und ängstlich (Baby-Blues). Hellt sich die Stimmung nach ein paar Tagen nicht wieder auf, kann das ein Anzeichen für eine Wochenbett-Depression sein, die monatelang anhalten kann. Von der Wochenbett-Depression zu unterscheiden ist die Wochenbett-Psychose, die mit ausgeprägter Antriebs- und Teilnahmslosigkeit, extremen Ängsten, Konzentrationsstörungen und Wahnvorstellungen einhergehen kann. Die Wochenbett-Psychose ist eine schwere Erkrankung, die bei ein bis zwei von 1000 Müttern auftritt. Oft entwickelt sie sich innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Geburt, meist sehr plötzlich innerhalb der ersten zwei Wochen (deshalb auch peripartal, das bedeutet: während der Schwangerschaft, während der Geburt und im Wochenbett auftretend).
Etwa 19 % aller Schwangeren und jungen Mütter zeigen eine depressive Symptomatik, 13 % leiden prä-, 7 % postpartum an einer schweren Depression.
Dabei haben unbehandelte peripartale Depressionen beträchtliche und langwierige Auswirkungen nicht nur für die Betroffene, sondern auch für den Fötus respektive Säugling.
Quellen:
Artikel Peripartale Depressionen erkennen und behandeln Ärzteblatt 24/2012
Wochenbett-Depression auf familienplanung.de der Webseite der BZgA
Wochenbett-Psychose auf familienplanung.de der Webseite der BZgA
Weitere Informationen
Hilfe finden
Pflege
Eine Pflegesituation kann plötzlich und unerwartet eintreten und die Dauer der Pflege ist meistens nicht absehbar. Beschäftigten, die Angehörige pflegen, bleibt oft nichts anderes übrig als ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Dazu gibt es gesetzliche Regelungen wie die Pflegezeit (bis zu 6 Monaten) oder darüber hinaus die Familienpflegezeit.
Im akuten Pflegefall können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage zur Organisation der Pflege frei nehmen. Als Lohnersatzleistung ist der Anspruch für ein Pflegeunterstützungsgeld getzlich geregelt.
Als schnelle Hilfe für Angehörige bietet das Bundesfamilienministerium ein Pflegetelefon:
Das Pflegetelefon ist von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr unter der Rufnummer 030 20179131 und per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de zu erreichen.
Beschäftigte und Studierende der FernUniversität können sich in Pflegeangelegenheiten im FamilienService informieren und beraten lassen.
FamilienService der FernUniversität in Hagen
Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums
Pflege aus der Ferne
Dies liegt bei einer Distanz von mindestens einer Stunde Fahrtzeit zu dem Pflegenden vor.
Aufgaben aus der Ferne:
- Organisation der Pflege und Versorgung: einen Heimplatz suchen, Telefonieren mit Pflegediensten und Arztpraxen, Informationen einholen, Absprachen treffen, weitere Versorgung planen, delegieren der Pflegeaufgaben
- Unterstützung auch vor Ort
Oftmals sind die pflegenden aus der Ferne primäre oder einzige Bezugsperson und nehmen eine Schlüsselrolle für die Versorgung vor Ort ein: sie helfen dem Pflegebedürftigen Entscheidungen zu treffen (z.B. welche Angebote wahrgenommen werden sollten oder welche Hilfsmittel angeschafft werden könnten), sind unverzichtbar bei der emotionalen Betreuung und halten Kontakt (über Telefon oder auch über Skype). Viel Nähe – trotzdem räumliche Distanz. Sie tragen immens zur Stabilisierung von Pflegearrangements bei. Sie nehmen häufig weite Wege in Kauf und investieren viel Zeit und auch Geld. Pflegende aus der Ferne sind in der Regel berufstätig.
Wenn Pflegende aus der Ferne Pflegedienste in Anspruch nehmen, sind sie auf Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und eine gute Qualität angewiesen. Pflegende die nicht vor Ort sind, werden oft von den professionellen Leistungserbringern und auch ihrem privaten und beruflichen Umfeld nicht als aktiv pflegende*r Angehörige*r und Ansprechpartner*in angesehen oder akzeptiert.
Als Belastung wird vor allem empfunden permanent auf Abruf zu sein und immer aufzuschrecken, wenn das Telefon klingelt und ständig erreichbar sein zu müssen. Keine Zeit für sich zu haben, da diese häufig genutzt wird z.B. am Wochenende, um den Pflegebedürftigen vor Ort aufzusuchen. Oftmals haben die auf Distanz Pflegenden ständig ein schlechtes Gewissen. Einen Ausgleich finden, ist wichtig.
Wenn Sie sich in dieser Situation wiedererkennen und Beratung wünschen, z.B. wie Belastungen reduziert werden können, melden Sie sich gerne beim
Pflegebedürftigkeit
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die bei der Verrichtung alltäglicher Dinge Unterstützung durch andere oder Hilfsmittel benötigen. Zu den alltäglichen Dingen gehören zum Beispiel:
- An- und Ausziehen
- die Körperpflege
- die Erledigung von Einkäufen
- Essen und Trinken
- Kontakte pflegen
- den Tag strukturieren
Pflegeberatung
In Deutschland gibt es einen Anspruch auf kostenlose professionelle Beratung zur Pflege. Er gilt für alle, die Pflegeleistungen beantragen wollen oder bereits erhalten. Dies ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) verankert. Die Beratung kann in der Beratungsstelle oder zu Hause stattfinden.
Die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege bietet Informationen über Beratungsangebote rund um die Pflege in Deutschland. Sie ist frei zugänglich und enthält keine Werbung.
Mithilfe der Datenbank kann nach lokalen Beratungsangeboten gesucht werden. Die Ergebnisse lassen sich zudem filtern – je nachdem, ob die Beratung speziell zur Pflege, zum Wohnen, zum Betreuungsrecht, zur Selbsthilfe oder zu Demenz erfolgen soll.
Dargestellt werden zum Beispiel Angebote von Pflegestützpunkten, Beratungsstellen von Wohlfahrtsverbänden sowie weitere von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Stellen und den Pflegekassen beauftragte Personen.
Pflege Daheim - ein Magazin der Unfallkasse für pflegende Angehörige
In der Mediathek auf den Webseiten der Unfallkasse NRW gibt es kostenlos das Magazin "Pflege daheim" mit zahlreichen Informationen und Tipps für pflegende Angehörige.
Pflegegeld
Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht.
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegegeld |
2 | 316 € | 332 € |
3 | 545 € | 573 € |
4 | 728 € | 765 € |
5 | 901 € | 947 € |
Pflegegrade (früher: Pflegestufen)
Mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit werden Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Mit dem Pflegestärkungsgesetz werden diese Beinträchtigungen in Pflegegraden gemessen.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden zum 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt.
Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken entfällt dadurch.
Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jeder*s Einzelnen.
Pflegebedürftige werden nun nach einem einheitlichen Verfahren in einen von fünf Pflegegraden eingestuft.
Pflegehilfsmittel
Pflegekinder
Die Unterbringung eines Kindes in Pflege wird notwendig, wenn seine Eltern die Erziehung und Versorgung nicht mehr selbst sicherstellen können.
Oft ist die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie eine geeignete Lösung, um die Erziehung des Kindes sicherzustellen.
Pflegekurse
Kostenlose Kurse für pflegende Angehörige werden über die Pflegekassen der Angehörigen angeboten.
Das ergibt sich aus § 45, SGB XI, um „soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken”.
Die Kassen greifen dabei oftmals auf Angebote anderer Institutionen, Vereine und Pflegedienste zurück, denen zur Gewährleistung einheitlicher inhaltlicher Gestaltung und Qualität der Kurse entsprechende Rahmenvereinbarungen vorgegeben werden.
Pflegekurse Online
Kostenlose Unterstützung und Informationen für pflegende Angehörige bieten Online-Pflegekurse
Pflegeleistungen
Menschen mit Pflegebedarf können auf verschiedene finanzielle Hilfen und Unterstützung im Alltag zurückgreifen.
Je nach Pflegegrad stehen verschiedene Pflegeleistungen zur Verfügung. Auf den Webseiten der Verbraucherzentrale bekommt man einen Überblick, welche Leistungen den Pflegepersonen im jeweiligen Pflegegrad zustehen.
Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit
Pflegeleistungen nach Pflegegraden (Informationen der Verbraucherzentrale)
Pflegeleitfaden
Pflegeleitfaden der FernUniversität (PDF) Stand: Sept.2017
"Pflegen und Sorgen"
ist eine Austauschgruppe für alle Beschäftigten der FernUniversität, die sich um Angehörige kümmern oder sie pflegen.
Hier können Sie Ihre Nöte teilen, sich mal Luft machen, gegenseitig Trost spenden und Erfahrungen und Tipps teilen. Die Pflegeselbsthilfe Hagen begleitet den Austausch.
Der aktuelle Termin und der Raum werden immer auf der Webseite des FamilienService bekannt gegeben. Die Treffen finden ca. dreimal jährlich statt.
Das Angebot ist kostenlos und unverbindlich.
Das erste Treffen findet am Mittwoch, dem 27. September 2023 um 11 Uhr im Raum 2, Gebäude 3 statt und dauert ca. eine Stunde. Wir freuen uns auf Sie! Wir bieten Ihnen Informationen rund um das Thema Pflege im weitesten Sinne sowie eine kleine Überraschung, damit Sie gestärkt Beruf und Pflege vereinbaren können.
Pflegereform 2024 und 2025
Durch die Pflegereform gibt es ab dem 01. Juli 2024 einen Rechtsanspruch auf Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person dorthin, wo Sie als Pflegeperson Ihre Reha oder Kur machen. Die Kosten erstattet entweder die Kranken- oder die Pflegekasse.
Wenn eine Reha-Einrichtung die Pflege nicht selbst leisten kann, kann sie dafür einen ambulanten Pflegedienst kommen lassen oder der pflegebedürftigen Person einen Platz in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung zur Verfügung stellen.
Auskunft über Pflegeleistungen: Ab 2024 können Pflegebedürftige detaillierte Informationen über die letzten 18 Monate bezüglich Leistungen und Kosten bei der Pflegekasse anfordern.
Zum 01. Januar 2025 erhöhen sich alle Leistungen der Pflegekasse um 4,5 Prozent.
Ab dem 01. Juli 2025 wird es den Gemeinsamen Jahresbeitrag für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2-5 geben. Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden dann zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel genutzt werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert. Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.
Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen wurden zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht.
Pflegegrad | Sachleistung | Sachleistung |
2 | 724 € | 761 € |
3 | 1.363 € | 1.432 € |
4 | 1.693 € | 1.778 € |
5 | 2.095 € | 2.200 € |
Pflegestärkungsgesetz II
Pflege&Studium
Das CHE Centrum für Hochschulentwicklung hat gemeinsam mit dem Verein Familie in der Hochschule e.V. eine Info-Broschüre zum Thema „Studium mit Pflegeverantwortung“ veröffentlicht.
Der aktuelle Ratgeber aus der Reihe „CHE kurz + kompakt“ beantwortet die wichtigsten Fragen zu Unterstützungsangeboten für pflegende Studierende. Eine kommentierte Linkliste und Checklisten für nächste Schritte und weitere Recherchen runden das Infopaket im pdf-Format ab. Autor*innen der Publikation „CHE kurz + kompakt – Studieren und Angehörige pflegen“ sind Claudia Batisweiler und Jan Thiemann.
Pflegestützpunkte
Ratsuchende oder Betroffene, die Fragen zum Thema Pflege haben, Informationen wünschen, Antragsformulare oder konkrete Hilfestellungen benötigen, finden Beratung und Unterstützung in einem Pflegestützpunkt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren beispielsweise über Zuschüsse, wenn eine Wohnung barrierefrei umgebaut werden soll, können bei der Pflegeheimsuche und –organisation behilflich sein oder geben Mitteilung über ehrenamtliche Angebote in der Kommune. Pflegestützpunkte vernetzen regionale Angebote und koordinieren auf Wunsch das ganze Leistungsspektrum für Pflegebedürftige.
In der Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege können Sie nachschlagen, wo in Ihrer Nähe sich der nächste Pflegestützpunkt befindet.
Pflegetelefon
Das Pflegetelefon ist von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 18.00 Uhr unter der Rufnummer 030 20179131 und per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de zu erreichen.
Die telefonischen Beratungsgespräche sind anonym und vertraulich und möchten Angehörigen konkrete Hilfestellung für ihre individuelle Situation bieten.
Pflegetelefon des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Pflegeunterstützungsgeld
Bei einem akut auftretenden Pflegefall können sich Angehörige bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicher zu stellen. Vgl. auch kurzzeitige Arbeitsbefreiung in den Fernuniinternen Informationen. Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.
In dieser Zeit haben pflegende Angehörige Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird der zu pflegenden Person durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gewährt.
Neu in 2024 ist, dass das Pflegeunterstützungsgeld künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden kann statt wie bisher einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
Ab dem 01. Januar 2024 kann diese Leistung also jährlich einmal in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine akute Verschlechterung handeln, in der die bisherige Versorgung nicht mehr ausreicht und weitere Unterstützung organisiert werden muss.
Neuerungen 2024 Wege zur Pflege
wege-zur-pflege/themen/auszeit-im-akutfall
wege-zur-pflege/familienpflegezeit
Musterformular zur Beantragung von Pflegeunterstützungsgeld exemplarisch durch die AOK
PflegeWiki
PflegeWiki startete 2004 als Schülerprojekt in einem Fachseminar für Altenpflege und ist heute ein Wiki-Projekt für den gesamten Gesundheitsbereich Pflege.
Pflegezeit nach PflegeZG
Bei einem pflegebedürftigen Angehörigen in der Familie stellen sich für berufstätige Familienmitglieder zahlreiche Fragen. Die Familie muss eine Lösung finden, wo und in welcher Form die Pflege sichergestellt werden kann. Viele pflegebedürftige Menschen wünschen durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Um dieses Ziel leichter zu erreichen, wurden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf um Freistellungsmöglichkeiten erweitert, welche in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind:
Das Pflegezeitgesetz regelt die Freistellung zur Pflege bis zu sechs Monate. Beschäftigte, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit).
Pflegezeit - Freistellung bis sechs Monate
Praxisleitfaden für die Zeit vor und nach der Geburt
Ein Praxisleitfaden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FernUniversität für die Zeit vor und nach der Geburt.
Praxisleitfaden (PDF 10 MB)
pregnancy brain ("Schwangerschaftsdemenz")
Bei einer Schwangerschaftsdemenz, oder auch Stilldemenz, handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Gedächtnisschwäche. Klassische Anzeichen sind vergessene Termine oder verlegte Gegenstände. Tipps zum Umgang mit einer Schwangerschaftsdemenz/Stilldemenz finden Sie hier:
gesundheit/schwangerschaftsdemenz
Dieser Artikel klärt etwas umfassender zu dem Thema auf:
sueddeutsche/gesundheit/medizin-schwangerschaftsdemenz-gibt-es-das-wirklich
Private Pflegeversicherungen
Private Pflegeversicherung
Grundsätzlich gilt, wer über ausreichend Altersvorsorge und bestenfalls zusätzliche Vermögenswerte verfügt, benötigt u.U. keine zusätzlichen Pflegeversicherungen.
Die Versicherungsträger werben damit, dass private Pflegeversicherungen dazu dienten, um den Lebensstandard auch in der Pflege zu erhalten (z.B. Pflegeversicherung mit dem Fokus auf ambulanter Pflege) und um die Angehörigen vor Unterhaltsleistungen, die ggf. das Sozialamt einfordern könnte, zu schützen.
Für den privaten Zusatzschutz im Pflegefall gibt es in drei Modelle:
Pflegetagegeld-Versicherung: Dabei wird eine feste Summe pro Tag gezahlt – unabhängig von konkreten Pflegeleistungen. Je nach Tarif gibt es die gleiche Leistung für häusliche und stationäre Pflege oder ein geringeres Tagegeld für die Pflege zu Hause. Die Höhe des vereinbarten Tagegelds hängt außerdem von den gezahlten Beiträgen und vom Pflegegrad ab. Die Zahlungen setzen daher eine festgestellte Pflegebedürftigkeit voraus.
Pflegekosten-Versicherung: Die Pflegekosten-Zusatzversicherung übernimmt einen Teil der Pflegekosten. Weitere Kosten wie Unterkunft und Verpflegung deckt diese Zusatzversicherung in der Regel nicht ab. Die Police stockt die gesetzliche Pflegeversicherung – abhängig vom gewählten Tarif und der Beitragshöhe – um einen bestimmten Prozentsatz auf. Es handelt sich also um eine Pflege-Ergänzungsversicherung. Da anders als bei der Pflegetagegeld-Versicherung kein fester Betrag gezahlt wird, ist ein Nachweis der angefallenen Pflegekosten in jedem Einzelfall nötig. Das Höchstalter bei Versicherungsbeginn liegt meist zwischen 50 und 65 Jahren.
Pflege-Rentenversicherung: Ein Sonderfall ist die Pflege-Rentenversicherung. Dabei zahlt der Versicherer ab Beginn der festgestellten Pflegebedürftigkeit eine monatliche Rente. Bezieher/-innen von Geldleistungen aus einer Pflege-Rentenversicherung können wie bei der Pflegetagegeld-Versicherung frei über das erhaltene Geld verfügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflegeleistung im Heim oder zu Hause erbracht wird. Wie andere Rentenversicherungen auch sieht die Pflege-Rentenversicherung eine Zahlung der Leistungen bis zum Lebensende vor – allerdings nur, wenn der Pflegefall eintritt.
Antworten auf viele Fragen zum Thema private Pflegeversicherungen gibt auch die
Q
Qualitätszeit mit der Familie
Gemeinsame Zeit, ungeteilte Aufmerksamkeit ohne Ablenkung, das ist Qualitätszeit.
R
Ratgeber für berufstätige Eltern
Dieser Ratgeber unterstützt Sie mit Hilfe von präzisen Erklärungen und Quick-Checks individuelle Ressourcen und Stresso-ren zu entdecken. Gleichzeitig werden leicht umsetzbare Strategien und Tipps für einen geeigneten Umgang mit alltäglichen Belastungen und zur besseren Nutzung von Ressourcen in allen Lebensbereichen aufgezeigt.
Rente: Kindererziehung und Rente
Die Zeiten in den ersten drei Jahren nach der Geburt, in denen sich Eltern der Betreuung und Erziehung ihres Kindes widmen, werden ihnen als Beitrags- und Wartezeiten auf die spätere gesetzliche Altersrente angerechnet. Die Kindererziehungszeit beläuft sich bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, auf ein Jahr.
S
SCHAU HIN! - Der Medienratgeber für den Medienumgang bei Kindern
Der Medienratgeber SCHAU HIN! Was dein Kind mit Medien macht für Familien informiert Eltern und Erziehende über aktuelle Entwicklungen der Medienwelt, über Möglichkeiten zur Information, Interaktion und Unterhaltung, aber auch Risiken wie Kostenfallen, Werbung, Datenlecks, Kontaktgefahren, Cybermobbing, exzessive Mediennutzung oder beeinträchtigende Inhalte wie Gewalt und Pornografie. Zugleich bietet SCHAU HIN! Eltern und Erziehenden Orientierung in der digitalen Medienwelt und gibt konkrete, alltagstaugliche Tipps, wie sie den Medienkonsum ihrer Kinder kompetent begleiten können.
"Schau hin" ist eine gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der öffentlich-rechtlichen Sender Das Erste und ZDF sowie der Programmzeitschrift TV SPIELFILM.
Scheidung
35 Prozent aller jährlich geschlossenen Ehen werden im Laufe der folgenden 25 Jahre geschieden. Wenn eine Partnerschaft zerbricht, ist dies mit Abschied und Schmerz verbunden. Aber auch mit Aufbruch und neuen Chancen.
Die größte Herausforderung für Eltern besteht darin, ihre Kinder wohlbehalten durch die Trennung zu führen.
Bei Trennung oder Scheidung sind nicht nur die Erwachsenen betroffen, sondern auch und vor allem die Kinder. Häufig ist ein rationales Entscheiden der sich Trennenden zugunsten der Kinder schwierig. Hier ist es sinnvoll externe Beratung einzuholen. In Hagen und vielen anderen Städten gibt es zahlreiche Beratungsstellen, die Ihnen zur Seite stehen. Beratung z.B. für den begleiteten Umgang mit Kindern durch den Deutschen Kinderschutzbund] in Hagen (gibt es aber in vielen anderen Städten auch).
Video: Alles rund um das Scheidungs- und Sorgerecht, den Unterhalt und die Kosten. In diesem Video des Justizministeriums erhalten Sie einen ersten Überblick:
Video des Justizministeriums NRW
Kinder wollen einfach nicht, dass ihre Eltern sich trennen. Sie wollen, dass ihre Eltern zusammenbleiben, möglichst lange, und aus kindlicher Perspektive am besten: ein Leben lang. Einen Artikel "Verständnisvolle Scheidungskinder gibt es nicht" finden Sie in Zeit Online:
Die Folgen für Kinder und wie sie diese bewältigen können
Nur wenn es Eltern gelingt, sich so zu trennen, dass sie ihrer Verantwortung als Eltern gerecht bleiben, kann die Trennung für das Kind auch eine Chance bedeuten und es kann gestärkt aus der erlittenen Familienkrise hervorgehen. Die Boschüre "Eltern bleiben Eltern" soll allen Eltern in Trennungs- und Scheidungskrisen eine praktische Hilfe geben und dadurch den mitbetroffenen Kindern und Jugendlichen Entlastung ermöglichen:
Broschüre "Eltern bleiben Eltern" (PDF 428 KB)
Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung (PDF 1 MB)
Wo finde ich Beratung und Hilfe bei Fragen rund um das Scheidungs- und Sorgerecht und den Unterhalt?
Beratung bei Trennung und Scheidung z.B. bei
Im Fall der Trennung oder Scheidung soll die Jugendhilfe eine Trennungs- bzw. Scheidungsberatung anbieten. Diese Beratung erfolgt mit dem Ziel, dass die Eltern auch während und nach der Trennung das Kind versorgen. Dabei soll ein für alle Seiten einvernehmliches Konzept entwickelt werden. Dies wird oft auch als Grundlage für die Entscheidung des Familiengerichts über das Sorgerecht genutzt. Eine intensive Form der Trennungs- und Scheidungsberatung ist die Mediation. Trennungs- bzw. Scheidungsberatung der Caritas:
Beratung speziell für Frauen in Trennungs- und Scheidungsfragen bietet die
Angebote bei Trennung und Scheidung, die die Interessen der Kinder in den Mittelpunkt stellen:
Eine Übersicht über weitere Beratungsstellen finden Sie auf der Webseite der
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Die Mutterschutzfrist ist ein Zeitraum von mehreren Wochen vor und nach der Geburt. In diesem Zeitraum dürfen Sie nicht arbeiten. Die Mutterschutzfrist
- beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und
- endet normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.
Kann ich auf die Mutterschutzfrsiten verzichten?
Vor der Geburt geht das, nach der Geburt nicht:
- Vor der Geburt dürfen Sie weiter arbeiten, wenn Sie das möchten. Ihr Arbeitgeber darf das aber nicht von Ihnen verlangen. Wenn Sie trotzdem weiter arbeiten wollen, teilen Sie Ihren Wunsch Ihrem Arbeitgeber mit. Dann dürfen Sie noch bis zur Geburt arbeiten. Sie können Ihren Wunsch aber jederzeit wieder zurückziehen.
- Nach der Geburt dürfen Sie dagegen keinesfalls arbeiten, auch dann nicht, wenn Sie das gern möchten - es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
- Eine Ausnahme besteht, wenn Sie Schülerin oder Studentin sind. Wenn Sie es ausdrücklich verlangen, können Sie vor Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist wieder tätig werden. Sie können Ihren Wunsch jeder Zeit widerrufen.
weitere Informationen zu den Schutzfristen im familienportal
Schwanger im Studium
Mehr Kinder sollen die Deutschen bekommen, da sind sich Politiker/-innen, Soziologen/-innen und Arbeitgeber einig. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt, um eine Familie zu gründen? Mitten im Beruf - obwohl die Schwangerschaft viele Frauen ins Karriereabseits befördert? Oder während des Studiums - wenn man doch zügig und intensiv lernen soll?
In Spiegel online erzählen vier Studentinnen, warum sie sich dafür entschieden haben, während ihres Studiums ein Kind zu bekommen - und wie sie den Alltag zwischen Krippe und Hörsaal bewältigen.
SPIEGEL ONLINE
Die Zeit Autorin Mia Bregula ist im Studium schwanger geworden. In einer Kolumne berichtet sie über ihre Erfahrungen.
Kolumne
Schwangere in Not (Hilfetelefon)
Das Angebot des Hilfetelefons Schwangere in Not wendet sich insbesondere an Frauen, die ihre Schwangerschaft verheimlichen wollen. Aber auch das soziale Umfeld der Frauen sowie Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung von (schwangeren) Frauen befasst sind und dazu Fragen haben, können sich jederzeit an das Hilfetelefon wenden.Telefonnummer: 0800 40 40 020
Schwere Gefühle in der Schwangerschaft und nach der Geburt: Schlimme Gedanken, Sorgen oder andere negative Gefühle und Gedanken in der Schwangerschaft. Wie stark belastet das Frauen und welche Gründe gibt es dafür? Vom Babyblues zur peripatalen Depression, sämtliche Themen werden im Film erklärt. Wo findet man Hilfe? Wie geht man mit Schuldgefühlen um?
Schwangerschaft - Sie erwarten ein Kind?
Im Namen der FernUniversität möchten wir Sie dazu ganz herzlich beglückwünschen und wünschen Ihnen alles Gute für diese spannende und besondere Zeit!
Als Beschäftigte treten für Sie nun besondere Schutzrechte in Kraft. Um diese gewährleisten zu können ist es unbedingt notwendig, dass Sie das Personaldezernat rechtzeitig informieren. Sie kopieren einen Auszug aus Ihrem Mutterpass und teilen schriftlich mit, dass Sie schwanger sind und wann voraussichtlich mit der Entbindung zu rechnen ist.
Gerne können Sie Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihren Sachbearbeiter in der Personalverwaltung anrufen. Hier werden Ihnen die nächsten Schritte erläutert.
Auch Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihrem Vorgesetzten sollten Sie über Ihre Schwangerschaft informieren. Freuen Sie sich, dass Sie schwanger sind. Sie müssen sich hierfür nicht entschuldigen. Die FernUniversität ist eine familienfreundliche Universität auch für Ihre Beschäftigten!
Weitere Informationen für FernUnibeschäftigte zum Thema Mutterschutz und Elternzeit
Tipps von Beschäftigten der FernUni zum Thema Schwangerschaft:
- Ganz allgemeiner Tipp: Es gibt zahlreiche Schwangerschaftsforen. Aber denken Sie daran, sich nicht verrückt machen zu lassen, nicht alle Hiobsbotschaften lesen.
- Buchtipp: Das große Mama-Handbuch. Alles über Schwangerschaft, Geburt und die ersten 10 Monate mit Baby. Mit MamaPlus-Bonusmaterial Gebundene Ausgabe – 28. Januar 2013 von Vivian Weigert und Dr. med. Wolf Lütje
Von Untersuchungen über die Entwicklung Ihres Babys bis hin zur Geburt
Schwangerschaftsberatungsstellen
Frauen, die bei Familienplanung und Schwangerschaft Fragen haben oder vor Problemen stehen, sind nicht auf sich allein gestellt. Schwangerschaftsberatungsstellen informieren und beraten in der Regel kostenlos und auf Wunsch anonym über alle Fragen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Beratungsstellen geben unter anderem Auskunft über mögliche familienfördernde Leistungen, Hilfen für Kinder und Familien, wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, soziale Hilfen für Schwangere (z. B. Wohnungs-, Arbeits-, oder Ausbildungsplatzsuche), die besonderen Rechte im Arbeitsleben, Vorsorgeuntersuchungen, Kosten einer Entbindung und vieles mehr:
Auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung finden Sie eine Datenbank für Schwangerenberatung auch in Ihrer Nähe.
familienplanung/beratung/beratungsstelle-finden/
Die vier Hagener Schwangerenberatungsstellen beraten und unterstützen bei allen Fragestellungen, die im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und Familien mit Kindern unter drei Jahren bestehen.
Seminare und Fortbildungen
Senioren
Wissensdurstig.de ist ein Internetportal der BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V.
und gehört zur Servicestelle „Digitalisierung und Bildung für ältere Menschen“. Die Servicestelle besteht seit 2017 und ist eine bundesweite Ansprechstelle bei Fragen zur Förderung von Lernen und Bildung im Alter sowie speziell zu Bildung im Kontext von Digitalisierung.
Sie:
- unterstützen ältere Menschen beim Finden von Bildungsangeboten und Veranstaltungen in Ihrer Nähe,
- qualifizieren Multiplikatoren in der Bildungsarbeit bei der Gestaltung passender Lernangebote ,
- beraten Verantwortliche in Kommunen, Ländern und dem Bund beim Aufbau nachhaltiger Strukturen.
Die Arbeit der Servicestelle wird gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Servicestelle Familienfreundliches Studium
- die Sicherung von Chancengleichheit für Studierende mit Familienaufgaben
- die Gewährleistung des Studienerfolgs für Studierende mit Familienaufgaben
- die Steigerung der Attraktivität eines Studiums für Menschen mit Familienaufgaben.
Sonderregelungen
Das Hochschulgesetz verpflichtet die Hochschulen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern mit angemessenen Vorkehrungen zu berücksichtigen (HG NRW § 3, Abs. 5).
Für die Hochschulprüfungsordnungen schreibt das Hochschulgesetz entsprechend nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind, vor (HG NRW § 64, Abs. 2, Nr. 5).
Die Regelungen über den Nachteilsausgleich können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt (HG NRW § 64, Abs. 2a).
Die Fakultäten der FernUniversität halten verschiedene „Sonderregelungen“ für (werdende) Mütter, stillende Mütter sowie hinsichtlich Mutterschutz und Elternzeit vor. In der angehängten pdf wurden diese Informationen für einen ersten Überblick zusammengetragen.
Bei weiteren Fragen hierzu, wenden Sie sich bitte an das jeweilige Prüfungsamt.
Sonderregelungen für studierende (werdende) Mütter, Stillen (PDF 152 KB)
Spielplätze
Starke-Familien-Gesetz
Das im April 2019 beschlossene Starke-Familien-Gesetz soll Familien mit kleinen Einkommen und Alleinerziehende finanziell besser unterstützen und Kindern und Jugendlichen gerechtere Chancen ermöglichen. In zwei Schritten wird der Kinderzuschlag reformiert, zudem werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe verbessert (z.B. Steigerung der monatlichen Teilhabeleistung, Wegfall des Eigenanteils für Essen in Kita und Schule). Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Steuern und Elterngeld
Für das Elterngeld selbst fallen keine Steuern an, aber das Elterngeld ist in der Steuererklärung zu berücksichtigen, d.h. es wird auf alle anderen Einkommen der Familie angerechnet und erhöht dadurch den Steuersatz (Progressionsvorbehalt)
Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Steuerklasse wechseln (Elterngeld)
Werdende Eltern. Verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften können die Höhe des Elterngeldes durch die Wahl der Steuerklassen beeinflussen. Die Steuerklasse wirkt sich auf die Höhe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Nettogehaltes aus. Die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes nach der Geburt orientiert sich am Nettogehalt vor der Geburt. Je höher das Einkommen, desto höher also das Elterngeld – zumindest bis der Maximalwert von 1.800 Euro erreicht ist. Deshalb gilt: Derjenige Elternteil, der nach der Geburt zu Hause bleibt und Elterngeld beziehen wird, sollte in eine für sie*ihn günstige Steuerklasse wechseln. Der Antrag auf den Wechsel der Steuerklasse muss spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt.
Bitte beachten Sie auch: Das Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei, erhöht aber den Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld auf alle anderen Einkommen der Familie angerechnet wird und dadurch der Steuersatz steigt. Vgl. auch Elterngeld und Steuern.
Stillen
Passt das Stillen zu mir und meinem Kind?
Was passiert beim Stillen?
Häufige Fragen rund um das Stillen werden in dem Film des nationalen Zentrums für frühe Hilfen vorgestellt.
Stillen am Arbeitsplatz
Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz während der ersten zwölf Monate nach der Geburt gesichert: mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde.
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Ihr Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.
Die Arbeitszeit gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.
Dabei gilt zu beachten, dass die Stillzeiten durch zumutbare und organisatorische Maßnahmen in angemessene Grenzen zu halten sind und auch den betrieblichen Belangen Rechnung zu tragen haben. Zahl und Lage der Stillzeiten sind nicht nach dem Gutdünken der Stillenden zu bestimmen.
Haufe öffentlicher Dienst:Stillen
In 2021 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Nationale Strategie zur Stillförderung erarbeitet. Eines der Strategiefelder bezieht sich auf den Bereich "Stillen und Beruf".
Stillen während Prüfungen oder Präsenzveranstaltungen an der FernUniversität
Um als stillende Mutter auch an Prüfungen teilnehmen zu können, gibt es die Möglichkeit beim jeweiligen Prüfungsamt einen Antrag dafür zu stellen. Dazu liegen bestimmte Regelungen vor.
Unter anderem ist dies nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes möglich. Bitte klären Sie vor der Antragsstellung mit dem Campusstandort in Ihrer Nähe, ob sich Ihre Prüfung dort realisieren lässt, da für Ihr Kind ein zusätzlicher Raum zur Verfügung stehen muss. Bedenken Sie auch, dass Sie für den Prüfungszeitraum eine Betreuungsperson für Ihr Kind mitnehmen. Für die Zeit des Stillens können Sie den Prüfungsraum dann unter Aufsicht verlassen.
Wenn sichergestellt ist, dass Sie die Prüfung in einem Campusstandort absolvieren können, nehmen Sie bitte zur weiteren Klärung der Umsetzung Kontakt zu Ihrem Prüfungsamt auf. Für die Antragsstellung legen Sie bitte eine Vorlage zum Nachweis des Geburtsdatums des Kindes vor.
Alle Campusstandorte sind mit Wickelmöglichkeiten ausgestattet.
Der Campusstandort Hagen bietet Ihnen zudem Still- und Wickelräume sowie eine Notfallbetreuung für Kinder in einem Alter ab 8 Wochen.
Regelungen in den einzelnen Fakultäten:
Kultur- und Sozialwissenschaften
Fakultät KSW: Informationen für werdende und stillende Mütter
in KSW siehe auch Nachteilsausgleiche in den Ordnungen:
Ordnungen der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften
Psychologie
Fakultät Psychologie: Informationen für werdende und stillende Mütter
Ausschließlich bei einer Klausurdauer von 4 Stunden kann die Klausur für Stillpausen um max. 30 Minuten verlängert werden.
Wirtschaftswissenschaft
Fakultät Wirtschaftswissenschaft: Informationen für werdende und stillende Mütter
Hinweis der Fakultät Wirtschaftswissenschaft: "Ein Anspruch auf die Betreuung an einem der Campusstandorte nach Ablauf des Mutterschutzes besteht allerdings nicht. Es handelt sich um eine reine Kulanzregelung, deren Umsetzung vor allem davon abhängig ist, ob eine Beaufsichtigung gewährleistet werden kann."
Mathematik und Informatik
Fakultät Mathematik und Informatik: Informationen für werdende und stillende Mütter zu finden unter Sonderfälle
Rechtswissenschaften
Sofern Studierende zum Zeitpunkt einer Modulabschlussklausur sich in Mutterschutz/Elternzeit bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes befinden, können Sonderregelungen getroffen werden. Setzen Sie sich bitte in diesen Fällen fristgerecht mit dem Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Verbindung.
Studien- und Prüfungsinformation der rechtswissenschaftlichen Fakultät
Stillräume
Stillräume auf dem Campus der FernUniversität in Hagen
Grundsätzlich dürfen alle Notfall- bzw. Erste-Hilfe-Räume als Stillräume genutzt werden. Mit einem Sessel, Wickelkommode und Paravent ausgestattet sind die vier folgenden Räume:
- Gebäude 1, Universitätsstr. 33, B, 1. OG, Raum 1006
- Gebäude 9, Universitätsstr. 47, D, UG, Raum U 010
- Gebäude 5, Universitätsstr. 27, EG, Raum 019
- Gebäude 11, Universitätsstr. 37, EG, Raum C0007
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Stabstelle Arbeitsschutz.
Zur leichteren Orientierung dient der Campusplan.
Campusplan (PDF 164 KB)
Stipendien
Der Stipendienkompass ist ein unabhängiges, kostenfreies Informations und Beratungsangebot der Stiftung der Deutschen Wirtschaft.
Er wird von der Akademie für Innovative Bildung und Management Heilbronn Franken und dem Kölner Gymnasial
und Stiftungsfonds gefördert. Das Team des Elternkompass bietet Orientierung in der deutschen Stipendienlandschaft, zeigt Stipendienmöglichkeiten auf und informiert über Bewerbungsverfahren.
Zusätzlich zu der klassischen Beratung per E-Mail und Telefonsprechstunde bietet seit einigen Jahren auch das umfangreiche
Informationsportal Elternkompass eine Orientierung zu Stipendien in Schule und Hochschule. Zudem gibt es hier Informationen für Studierende mit Fluchterfahrung und eine Seite mit Informationen für internationale Studierende auf Englisch.
Für die virtuelle Beratung hat das Elternkompass-Team darüber hinaus den Stipendium-O-Mat entwickelt.
Dieser führt anhand gezielter Fragen in weniger als fünf Minuten direkt zu verschiedenen Stipendienmöglichkeiten.
Das Ergebnis kann durch individuelle Beratung präzisiert werden.
Studieren mit Kind
Ein Studium mit Kind ist eine Doppelbelastung. Man muss ein wahres Organisationstalent sein, um Studium, Kind, Haushalt und/oder Nebenjob zu managen. Wer im Studium ein Kind bekommen hat und alles gemeistert hat, braucht sich wenig Sorgen um seine berufliche Zukunft machen. Die Strapazen der letzten Jahre können sich sogar auszahlen, denn man kann eindeutig beweisen, dass man mit Stress, Doppelbelastung und Herausforderungen umgehen kann und darauf kann man sehr stolz sein.
Informationen der Studierendenwerke zum Studieren mit Kind
Studium mit Kind finanzieren
Das Deutsche Studentenwerk hat unterstützende Leistungen in einem Flyer zusammengetragen: Kindergeld, Besonderheiten beim BAföG, Kinderzuschlag, Leistungen Bildung und Teilhabe, Leistungen nach dem SGB II, Mutterschaftsgeld, Unterhalt für minderjährige Kinder, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsanspruch, Wohngeld
Studieren mit Kind im Ausland
Auslandssemester (oder -studium) mit Kind - warum nicht? Wie es geht und welche Erfahrungen andere Studierende gemacht haben finden Sie auf der Internetseite von
Studentinnen: Mitteilung einer Schwangerschaft und Mitteilungspflicht der Hochschule
Mit der Neuregelung des Gesetzes zum Mutterschutz vom 23.05.2017 findet das Mutterschutzgesetz (MuSchG) unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01.01.2018 auch auf Studentinnen während ihrer Ausbildung an der Hochschule Anwendung.
Anwendbarkeit des Mutterschutzgesetzes:
- Studentinnen in der hochschulischen Ausbildung:
Universität als Ausbildungsstätte
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 gilt das Gesetz für Studentinnen, soweit die Universität Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
- Studentinnen mit Arbeits- /Ausbildungs-/Praktikumsvertrag:
Universität als Arbeitgeber
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 stehen dem Arbeitgeber i. S. d. MuSchG gleich die Ausbildungsstellen (Universität oder Praktikumsstelle), mit denen das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis besteht.
Bei Praktika ist die Praktikumsstelle / der Praktikumsgeber, mit der/dem das Praktikumsverhältnis geschlossen wurde, Arbeitgeber im Sinne des MuSchG. Insofern treffen sie/ihn – und nicht die Universität – die entsprechenden Pflichten.
Nach § 15 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) soll eine Studentin ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Hochschule mittteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Ebenfalls soll eine stillende Studentin der Hochschule unverzüglich mitteilen, dass sie stillt.
Der Mitteilung ist ein geeigneter Nachweis beizufügen (Kopie des Mutterpasses, ärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Hebamme oder einer/s Entbindungspflegerin/s).
Schwangere Studentinnen sind nicht verpflichtet, ihre Schwangerschaft zu melden, ihnen wird jedoch nahe gelegt, im eigenen Interesse ihre Schwangerschaft zu melden, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind, um die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen zu können. Vertrauliche Beratungen, z.B. im FamilienService oder im Studierendensekretariat, werden weiterhin gewährleistet.
Erst wenn eine Schwangerschaft mittels folgenden Formulars des Studierendensekretariats schriftlich mitgeteilt wurde, ergibt sich eine Mitteilungspflicht der Hochschule an die zuständige Aufsichtsbehörde (der Bezirksregierung Arnsberg). Das von Ihnen ausgefüllte Formular wird vom Studierendensekretariat an die Bezirksregierung Arnsberg weiter geleitet.
Formulars (PDF 119 KB)
Benötigen Sie Beratung?
Bei Fragen zur Studienorganisation wenden Sie sich bitte an das
Bei Fragen zu Mutterschutz, Kinderbetreuung etc. wenden Sie sich bitte an den
Studentinnen und Mutterschutz
Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts vom 23.05.2017 findet das Mutterschutzgesetz (MuSchG) unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01.01.2018 auch auf Studentinnen während ihrer Ausbildung an der Hochschule Anwendung.
Sie können auch während der Mutterschutzfristen an verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika teilnehmen, wenn Sie das möchten. Dies müssen Sie gegenüber Ihrer Hochschule ausdrücklich verlangen. Sie können diese Erklärung jedoch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Sie können während der Elternzeit studieren, eine Fortbildung oder Weiterbildung machen oder eine unentgeltliche Ausbildung absolvieren. Das geht auch dann, wenn die Tätigkeit mehr als 32 Wochenstunden in Anspruch nimmt.
Weitere Informationen und Quellen:
Studentinnen und Mutterschutz weitere Informationen Familienportal
Studieren während der Elternzeit weitere Informationen Familienportal
T
Tagesmütter/- vätervermittlung
Für Beschäftigte oder Studierende der FernUniversität: Sie suchen eine kurzfristige und/oder kurzzeitige Kinderbetreuung?
Der FamilienService der FernUniversität in Hagen kooperiert mit dem Fachdienst für Kindertagespflege des Caritasverbandes Hagen e. V. bei der Vermittlung einer Tagesmutter bzw. eines Tagesvaters. Die Kosten können leider nicht übernommen werden.
Bitte melden Sie sich direkt beim Fachdienst
Sollten Sie weitere Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an den FamilienService und wir werden schnellstmöglich versuchen, Ihre Fragen zu beantworten. Telefon: 02331 987-2091
Tages- und Nachtpflege
- Die Tagespflege kann Angehörige entlasten und Pflegebedürftigen einen strukturierten Tagesablauf bieten.
- Die Pflegeversicherung beteiligt sich ab Pflegegrad 2 an den Kosten
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag verwenden
Die Tages- und die Nachtpflege sind Leistungen der Pflegeversicherung und gehören zu den sogenannten teilstationären Pflegeleistungen. Das heißt: Die pflegebedürftige Person wohnt weiterhin zuhause, wird aber an einem oder mehreren Tagen pro Woche abgeholt und für einige Stunden in einer Einrichtung betreut.
Bei der Tagespflege sind die Pflegebedürftigen in eine Gruppe integriert. Auf dem Programm stehen verschiedene Aktivitäten wie Spiele, gemeinsames Kochen und Essen, Vorlesen, Basteln, Gedächtnistraining, Gymnastik und mehr. Oft kommen auch Physio- und Ergotherapeuten in die Einrichtungen und arbeiten mit den Besucher:innen. Professionelle Pflegekräfte übernehmen die pflegerische Versorgung.
Die Tagespflege kann an einem oder mehreren Tagen in Anspruch genommen werden. An den Wochenenden sind die Einrichtungen in der Regel geschlossen. Viele Tagespflegeeinrichtungen bieten Schnuppertage zum Kennenlernen an.
Bei der Nachtpflege übernachten Pflegebedürftige in der Einrichtung und werden dort von Pflegekräften betreut und medizinisch versorgt. Gerade für Menschen mit starker nächtlicher Unruhe oder einem hohen Betreuungsaufwand sind Nachtpflegeeinrichtungen eine gute Lösung. Leider gibt es bislang nur sehr wenige Angebote.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten bereits seit langer Zeit umfassende Regelungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Angehörigen erleichtern sollen.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Familienfreundliche Regelungen in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes
Informationen der FernUIniversität über familienfreundliche Regelungen im TV-L
Teilzeitausbildung
Teilzeitausbildung
Auszubildende, die z.B. ein eigenes Kind oder pflegebedürftige Angehörige betreuen können ihre duale Ausbildung in Teilzeit absolvieren.
Teilzeitausbildung: Ausbildung und Familie vereinbaren (aubi-plus.de)
Teilzeitbeschäftigung: beamtenrechtliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung
In dem Infoblatt zur flexiblen, familienfreundlichen Arbeitszeitregelungen an der FernUni finden Sie weitere Informationen.
Teilzeitbeschäftigung: Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung
Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie Teilzeit arbeiten. Voraussetzung ist, dass Sie nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn Sie Teilzeit arbeiten, kann sich ElterngeldPlus besonders für Sie lohnen.
Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.
- Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden.
- ElterngeldPlus kann auch über die ersten 14 Lebensmonate hinaus bezogen werden. Die monatliche Leistung ist geringer als beim Basiselterngeld, dafür kann sie länger bezogen werden und passt ideal, wenn während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird.
Das Basiselterngeld kann man in voller Höhe nur erhalten, wenn man währenddessen nicht arbeitet, ansonsten wird das Einkommen angerechnet. Und dann lohnt es sich häufig kaum ein paar Stunden zu arbeiten.
Teilzeit und Auswirkungen auf Elterngeld:
Wenn Sie Teilzeit arbeiten, kann ElterngeldPlus besonders interessant für Sie sein. Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Sie sich auch für 2 Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden. Wenn Sie nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus dafür nur halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn Sie allerdings nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das mögliche Basiselterngeld mit Einkommen - trotzdem können Sie ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen wie das Basiselterngeld.
Das ElterngeldPlus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld. ElterngeldPlus ist aber in der Höhe begrenzt auf die Hälfte dessen, was Sie als Basiselterngeld theoretisch bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen hätten. Diese Grenze nennt man "Deckelungsbetrag".
weitere Informationen zu Teilzeit während des Elterngeldbezug Familienportal
Informationen rund um das Elterngeld Ministerium KJFGFI
Rechenbeispiele für Teilzeit in Elternzeit Familienportal
Teilzeitbeschäftigung: Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung für Tarifbeschäftigte
In dem Infoblatt zu flexiblen, familienfreundlichen Arbeitszeitregelungen an der FernUni finden Sie weitere Informationen.
Weitere Informationen über den grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (Bundesministerium für Arbeit).
Trennung oder Scheidung
35 Prozent aller jährlich geschlossenen Ehen werden im Laufe der folgenden 25 Jahre geschieden. Wenn eine Partnerschaft zerbricht, ist dies mit Abschied und Schmerz verbunden. Aber auch mit Aufbruch und neuen Chancen.
Die größte Herausforderung für Eltern besteht darin, ihre Kinder wohlbehalten durch die Trennung zu führen.
Bei Trennung oder Scheidung sind nicht nur die Erwachsenen betroffen, sondern auch und vor allem die Kinder. Häufig ist ein rationales Entscheiden der sich Trennenden zugunsten der Kinder schwierig. Hier ist es sinnvoll externe Beratung einzuholen. In Hagen und vielen anderen Städten gibt es zahlreiche Beratungsstellen, die Ihnen zur Seite stehen. Beratung z.B. für den begleiteten Umgang mit Kindern durch den Deutschen Kinderschutzbund] in Hagen (gibt es aber in vielen anderen Städten auch).
Video: Alles rund um das Scheidungs- und Sorgerecht, den Unterhalt und die Kosten. In diesem Video des Justizministeriums erhalten Sie einen ersten Überblick:
Video des Justizministeriums NRW
Kinder wollen einfach nicht, dass ihre Eltern sich trennen. Sie wollen, dass ihre Eltern zusammenbleiben, möglichst lange, und aus kindlicher Perspektive am besten: ein Leben lang. Einen Artikel "Verständnisvolle Scheidungskinder gibt es nicht" finden Sie in Zeit Online:
Die Folgen für Kinder und wie sie diese bewältigen können
Nur wenn es Eltern gelingt, sich so zu trennen, dass sie ihrer Verantwortung als Eltern gerecht bleiben, kann die Trennung für das Kind auch eine Chance bedeuten und es kann gestärkt aus der erlittenen Familienkrise hervorgehen. Die Boschüre "Eltern bleiben Eltern" soll allen Eltern in Trennungs- und Scheidungskrisen eine praktische Hilfe geben und dadurch den mitbetroffenen Kindern und Jugendlichen Entlastung ermöglichen:
Broschüre "Eltern bleiben Eltern" (PDF 428 KB)
Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung (PDF 1 MB)
Wo finde ich Beratung und Hilfe bei Fragen rund um das Scheidungs- und Sorgerecht und den Unterhalt?
Beratung bei Trennung und Scheidung z.B. bei
Im Fall der Trennung oder Scheidung soll die Jugendhilfe eine Trennungs- bzw. Scheidungsberatung anbieten. Diese Beratung erfolgt mit dem Ziel, dass die Eltern auch während und nach der Trennung das Kind versorgen. Dabei soll ein für alle Seiten einvernehmliches Konzept entwickelt werden. Dies wird oft auch als Grundlage für die Entscheidung des Familiengerichts über das Sorgerecht genutzt. Eine intensive Form der Trennungs- und Scheidungsberatung ist die Mediation. Trennungs- bzw. Scheidungsberatung der Caritas:
Beratung speziell für Frauen in Trennungs- und Scheidungsfragen bietet die
Angebote bei Trennung und Scheidung, die die Interessen der Kinder in den Mittelpunkt stellen:
Eine Übersicht über weitere Beratungsstellen finden Sie auf der Webseite der
siehe auch Punkt: Scheidung
U
Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft
In Deutschland werden gesetzlich krankenversicherten Schwangeren normalerweise drei sogenannte Basis-Ultraschalluntersuchungen als kostenlose Leistungen angeboten.
Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft
Die Pränataldiagnostik sucht gezielt nach Störungen in der Entwicklung des Ungeborenen. Solche Untersuchungen werden oft zusätzlich zur regulären Schwangerenvorsorge angeboten. Die Ergebnisse sind jedoch nicht immer eindeutig.
Umlageverfahren 2
Für den Zeitraum des Mutterschutzes bekommt die Universität als Arbeitgeber die Kosten, die ihr für die werdende Mutter entstehen (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) über das sogenannte Umlageverfahren U2 nach dem Aufwendungsausgleichgesetz erstattet. Das bedeutet, dass die Universität für die 14 Wochen Mutterschutzfrist und bei individuellen Beschäftigungsverboten außerhalb dieser 14 Wochen Mutterschutz keine Ausgaben hat und für diesen Zeitraum Mittel zur Verfügung stehen, um eine Vertretung in vollem Umfang zu bezahlen.
U1 und U2: Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft und Krankheit; Informationen der Krankenkasse
Unterhalt
Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Mütter und Väter können den Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt leisten.
Unterhaltsvorschuss
Den Unterhaltsvorschuss können Alleinerziehende beantragen, die vom anderen Elternteil keinen oder unregelmäßig Unterhalt bekommen.
Ab Januar 2024 beträgt der Vorschuss
- für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren monatlich bis zu 230 Euro - und damit 43 Euro mehr als zuvor,
- für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 301 Euro - das sind 49 Euro mehr als zuvor,
- und für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro - also 57 Euro mehr als zuvor.
Unternehmensmonitor Familienfreundlichkeit
Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln untersucht regelmäßig im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frau und Jugend, welchen Stellenwert Familienfreundlichkeit in Unternehmen genießt und mit welchen Maßnahmen die Unternehmen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen. Der Unternehmensmonitor Familienfreundlichkeit beruht auf Befragungen von Geschäftsführungen und Personalverantwortlichen deutscher Unternehmen, die alle drei Jahre erfolgen.
Die Bedeutung und der Verbreitungsgrad verschiedener familienfreundlicher Maßnahmen werden in fünf Handlungsfeldern analysiert:
1. Flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorganisation
2. Elternzeit und Elternförderung
3. Kinderbetreuung
4. Angebote bei häuslicher Betreuung von nahen Angehörigen
5. Familienservice/Informations- und Beratungsangebot
Urlaub mit der Familie
Bundesweit stehen Familien über 90 Familienferienstätten zur Verfügung, die speziell auf die Ansprüche und Bedürfnisse von Familien ausgerichtet sind.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung stellt einen Katalog dieser Familienferienstätten und -Dörfer zur Verfügung:
In fast der Hälfte der Häuser befindet sich ein Zimmer, das mit einem Pflegebett ausgestattet ist, sodass auch pflegebedürftige Angehörige dort Urlaub machen können. Weitere Informationen dazu gibt es in der der BAG Familienerholung:
Urlaubssemester (Beurlaubung) im Studium oder auch Beurlaubung (Studierende)
Urlaubssemester (Beurlaubung) im Studium
Sie können aus einem wichtigen Grund z.B. wegen Schwangerschaft oder Betreuung des Kindes oder aufgrund der Pflege des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades u.a. statt der Rückmeldung eine Beurlaubung beantragen.
Ein Urlaubssemester ist eine offizielle Unterbrechung des Studiums. Man muss es offiziell bei der Hochschule beantragen.
Folgende Fristen zur Beurlaubung sind dabei unbedingt zu beachten:
- Sommersemester: 1. Dezember - 31. Januar
- Wintersemester: 1. Juni - 31. Juli
Während des Urlaubssemester können nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden (Zweit- oder Drittversuch).
Bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen (Erziehung eines Kindes, Pflege eines Ehe-/eingetragenen Lebenspartners oder eines nahen Angehörigen des ersten Grades) ist die Teilnahme an der Prüfung auch im Erstversuch gestattet.
Während des Urlaubssemester verliert man den Anspruch auf BAföG und den eigenen Anspruch auf Kindergeld. Also das Kindergeld, was die eigenen Eltern für den*die Studentin erhalten. Dies gilt jedoch nicht während des Mutterschutzes sowie einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist und der Studienfortführung. Sind Studierende erwerbstätig, werden sie während eines Urlaubssemesters zudem voll sozialversicherungspflichtig.
Weitere Informationen des Familienportals
Informationen der FernUni zur Beurlaubung sowie Antragsformular
FAQs zur Beurlaubung weiter runter scrollen
V
Vater ist, was du draus machst!
Das ist eine Väterkampagne des Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, um für ein neues Väterbild, für eine aktive Vaterschaft und eine Balance zwischen Berufs- und Familienleben zu werben.
Väter
Auch Väter vereinbaren heute Familie und Beruf. Die klassische Rollenverteilung: Die Mutter kümmert sich um die Kinder und der Vater widmet sich der Erwerbsarbeit verliert zunehmend an Bedeutung. Dies bringt neue Herausforderungen an die Vaterrolle mit sich.
Der FamilienService der FernUniversität in Hagen hat eine Broschüre für Väter zusammengestellt, in der Informationen zu sämtlichen Themen zusammengetragen wurden:
- Schwangerschaft und Geburt
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Finanzielles
- Beratung und Angebote für Väter seitens der FernUni
- Kinderbetreuung an der FernUni
- Externe Angebote
- To-do-Listen: vor und nach der Geburt
Hier finden werdende Väter Informationen wie z.B. zur Vaterschaftsanerkennung, zu Geburtsvorbereitungskursen für Männer, zum Kinderkrankenschein, Elternzeit, Kindergeld, Elterngeld, Steuern, den Angeboten des FamilienService und vieles mehr.
Das Ministerium für Kinder, Familie, Jugend, Gleichstellung etc. des Landes Nordrhein-Westfalen hält unter dem Titel "Vater ist, was du draus machst" eine Webseite mit umfangreichen Informationen für Väter bereit.
Rollen verändern sich - nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer. Deswegen stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der Broschüre "Männer im Aufbruch" beispielhaft einige Männer vor, die einen anderen, neuen Weg in ihrem Leben gehen.
Der Väterreport. Update 2021 beschreibt die Lebenslagen, Wünsche und Einstellungen von Vätern in Deutschland. Anders als die Generation davor wollen heute immer mehr Väter eine partnerschaftliche Aufgabenverteilung. Trotzdem sind fast alle Väter Vollzeit erwerbstätig.
FamilienService: Informationen für Väter (PDF 1 MB)
Väter - Arbeitsbefreiung bei Geburt des eigenen Kindes
Im Tarifvertrag ist geregelt, dass Beschäftigte bei der Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes einen Arbeitstag unter Fortzahlung freigestellt werden (§ 29 TV-L). Unverheiratete Väter sind tarifrechtlich von dieser Arbeits-und Dienstbefreiung ausgenommen. Die FernUniversität gewährt diese Arbeitsbefreiung als freiwillige Arbeitgeberleistung auch unverheirateten Vätern bzw. Lebenspartner*innen bei Nachweis durch eine Geburtsurkunde.
Bei Fragen dazu wenden Sie sich gerne an Ihre Personalsachbearbeitung in Dezernat 3.1
"Väterrente" auch "Mütterrente"
Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Das kann Mütter und Väter betreffen, je nachdem, wer die Kindererziehungszeiten in seinem Rentenversicherungskonto hat. Seit dem 1. Juli 2014 können für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, zwei Jahre mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Dadurch können sich Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erhöhen.
Erziehungszeiten als Plus für die Rente
Weitere Informationen dazu bei der
Vereinbarkeit von Studium, (Beruf) und Familie bzw. Wissenschaftlicher Qualifikation/Wissenschaft, Beruf und Familie
Unter Vereinbarkeit wird generell die Problematik verstanden ,die Anforderungen von familiären Pflichten auf der einen Seite und die Verpflichtungen durch den Beruf auf der anderen Seite, zu harmonisieren.
Für die FernUniversität greift dieser Vereinbarkeitsbegriff zu kurz.
Denn zu den Anforderungen aus Familie und Beruf, den ein Großteil der Studierenden zu bewältigen hat, kommen noch die Anforderungen des Studiums hinzu.
Und für die Beschäftigten der FernUniversität, die eine wissenschaftliche Laufbahn verfolgen, ergeben sich unter Umständen noch weitere Bedarfe, um Beruf und Familie in Übereinstimmung zu bringen.
Deshalb bedient sich der FamilienService der FernUniversität des Terminus
„Vereinbarkeit von Studium, (Beruf) und Familie bzw. Wissenschaftlicher Qualifikation/Wissenschaft, Beruf und Familie“.
Verhinderungspflege
Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige wegen Urlaubs oder einer Erkrankung ihre Angehörigen nicht pflegen können. Dieser Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Man nennt dies Verhinderungspflege. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mit den Pflegegraden 4 und 5 ist seit 01.01.2024 der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert: er wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert. Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt. Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu 8 statt wie bisher für bis zu 6 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.
Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Dies ermöglicht der Gemeinsame Jahresbetrag, ein neues Entlastungsbudget, in Höhe von 3.386 Euro, der nach Bedarf flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden kann.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie Personen ihres Vertrauens das Recht einräumen, in ihrem Namen zu entscheiden und zu handeln, wenn sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind.
Vordrucke und Formulare für Vorsorgevollmachten finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
Beschäftigte der FernUniversität können im Rahmen der internen Fortbildung ein Seminar zu dem Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung belegen: vgl. Wer klug ist, sorgt vor.
Weitere Formulare können Sie sich auch aus dem Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ausdrucken.
Formulare, Muster und Vordrucke
Zum 1. Januar 2023 trat eine umfangreiche Reform des Betreuungsrechts in Kraft . Teil dieser Neuregelung ist die Einführung eines gegenseitigen Vertretungsrechts von Ehegatten und Lebenspartner*innen in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB), wenn ein*e Partner*in aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre* seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr regeln kann.
Bisher durften auch Verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften sich nur gegenseitig vertreten, wenn eine Vorsorgevollmacht vorlag, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthielt, oder wenn man vom Betreuungsgericht zum/zur rechtlichen Betreuer *in bestellt wurde. Der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 1358 BGB gibt den Lebenspartner*innen nun für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge, das allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur maximal sechs Monate gültig ist. Somit gilt weiterhin: besser eine Vorsorgevollmacht ausfüllen.
Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet.
W
Wenn Eltern älter werden
Wenn Eltern älter werden. So lautet der Titel des Seminarangebots, welches die FernUniversität ihren Beschäftigten im Rahmen der internen Fortbildung anbietet. Das Seminar wird für Beschäftigte der FernUniversität im Rahmen der internen Fortbildung angeboten.
interne Fortbildung der Fernuniversität im Bereich Familie und Gesundheit
Wer klug ist, sorgt vor
So lautet der Titel des Seminarangebots, welches die FernUniversität ihren Beschäftigten im Rahmen der internen Fortbildung anbietet. Es ist interessant für Beschäftigte der FernUniversität, die für sich und/oder ihre Angehörigen (z.B. Eltern, Partner/in, Kinder) Vorsorge für rechtlich wirksame Entscheidungen treffen möchten, um im Ernstfall handlungsberechtigt sein zu können. Ausführlich werden Vorsorgevollmacht (VV) und die Betreuungsverfügung (BV) vorgestellt.
interne Fortbildung der Fernuniversität im Bereich Familie und Gesundheit
Wiedereinstieg (nach Elternzeit)
Im Rahmen einer nachhaltigen Personalpolitik liegt es im Interesse der Arbeitgeber, ihre erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig zu binden und sich auf diese Weise deren Wissen und Erfahrung zu erhalten.
Deshalb ist es wichtig, den beurlaubten Beschäftigten während ihrer Abwesenheit den Kontakt zur Arbeitgeberin zu erleichtern, ihre spätere Rückkehr in den Dienst vorzubereiten und die Wiedereinarbeitung zu unterstützen.
Der FamilienService der FernUniversität unterstützt Vorgesetzte und Beschäftigte zu diesen Aspekten mit Handlungsempfehlungen
für ein systematisches Wiedereinstiegsmanagement nach familiären Erwerbsunterbrechungen an der FernUniversität in Hagen. Darin wird der Wiedereinstiegsprozess in vier Phasen (1. vor – 2. während- 3. im und 4. nach dem Wiedereinstieg) beschrieben und Handlungsempfehlungen für die Umsetzung aufgeführt. Die beigefügten Checklisten können als Leitfäden für strukturierte, sinnvolle und umfängliche Gespräche genutzt werden.
Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne:
Willkommen im Leben
Willkommensbesuche für neugeborene Babys durch den Kinderschutzbund in Zusammenarbeit mit der Stadt Hagen
Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Die FernUniversität möchte besonders auch die Gruppe der Nachwuchswissenschaftler*innen in ihrem Bedürfnis nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen. Daher soll im Folgenden aufgezeigt werden, wie eine eventuelle Verzögerung der wissenschaftlichen Qualifizierung durch arbeitsvertragliche Optionen aufgefangen werden kann.
Die FernUniversität bietet ihren wissenschaftlich Beschäftigten diverse Möglichkeiten, eine wiss. Qualifizierung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erwerben zu können. Der Regelfall ist dabei die befristete Beschäftigung, so dass nach Abschluss der Qualifizierung ein*e weitere*r Beschäftigte*r die Möglichkeit zur Qualifizierung erhalten kann. Folgende Optionen bestehen:
1. Beschäftigung im Rahmen der Qualifizierungsphasen nach WissZeitVG
Wissenschaftlich Beschäftigte (u.a. Wiss. Mitarbeiter*innen, wiss. Hilfskräfte, Wiss. Online-Tutorinnen bzw. -Tutoren, Fachmentorinnen und –mentoren oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben) können sachgrundlos befristet beschäftigt werden
- vor der Promotion für die Dauer von bis zu 6 Jahren
- nach der Promotion für weitere bis zu 6 Jahre. Dabei verlängert sich dieser 6-Jahreszeitraum, wenn in Summe
- die Beschäftigungszeiten vor der Promotion sowie
- die Promotionszeiten ohne Beschäftigung
zusammen weniger als 6 Jahre betragen haben.
Die FernUniversität bemüht sich darum, eine Planungssicherheit für ihr Personal zu gewährleisten und bietet daher in aller Regel Vertragslaufzeiten von mind. 3 Jahren an. Reicht diese Beschäftigung nicht, um die gewünschte Qualifizierung abzuschließen, wird häufig ein weiterer Vertrag angeboten, um die Qualifizierung abschließen zu können.
2. Mutterschutz, Elternzeit sowie Betreuung und Pflege von Kindern bzw. Angehörigen (Nachholzeiten)
Insbesondere Familienaufgaben können die wiss. Qualifizierung vorübergehend erschweren, so dass ggfls. die og. Qualifizierungsphasen zu kurz bemessen sein könnten.
Dies wird auch im WissZeitVG berücksichtigt. Wenn Beschäftigte
- Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz,
- eine Elternzeit oder
- eine Arbeitszeitreduzierung im Umfang von mind. 20% einer Vollbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege von Kindern bzw. Angehörigen in Anspruch nehmen
verlängert sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages im Einverständnis mit der/dem Beschäftigten um diese Zeiten. Das Einverständnis zu dieser Vertragsverlängerung muss auf jeden Fall noch in dem jeweils laufenden Arbeitsverhältnis gegenüber der Personalverwaltung erklärt werden. Die Nachholzeiten schließen an den aktuell bestehenden Vertrag an. Sofern eine reguläre Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, erfolgt diese im Anschluss.
Diese Regelung gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Adoptiv,- Pflege- oder Stiefkinder. Die Verlängerung bei Elternzeit mit Teilzeit erfolgt jedoch nur anteilig. Die Verlängerung bei Arbeitszeitreduzierung ist auf zwei Jahre begrenzt.
Ergänzender Hinweis: Wer überwiegend im Rahmen eines Drittmittelprojektes tätig und für die Laufzeit des (Teil-)Projektes befristet nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG beschäftigt ist, kann die Nachholzeiten nicht in Anspruch nehmen. Die Beschäftigung ist in diesen Fällen an ein bestimmtes Projekt mit einer begrenzten Laufzeit gebunden. Bei Drittmittelstellen sollten im Vorfeld die entsprechende Projektverlängerung sowie Finanzierung einer möglichen Weiterbeschäftigung mit dem Drittmittelgeber geklärt werden
3. Die Familienpolitische Komponente
Sollte der Abschluss der gewünschten wiss. Qualifikation (z.B. Promotion oder Habilitation) innerhalb der Qualifizierungsphase nach Ziffer 1. selbst unter Nutzung der Nachholzeiten nach Ziffer 2. noch nicht erfolgt sein, bieten sich weitere Optionen.
Die familienpolitische Komponente (§ 2 Abs. 1 S. 4) legt fest, dass sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach Ziffer 1. bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind verlängert. Die Verlängerung der Befristungshöchstgrenze führt jedoch nicht automatisch zu einer Vertragsverlängerung, denn wie in der Qualifizierungsphase nach Ziffer 1. besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags. Die FernUniversität bemüht sich jedoch, Qualifizierungshemmnisse durch die Wahrnehmung von Familienaufgaben mit einer weiteren befristeten Beschäftigung zu kompensieren, wenn dies zum Erreichen des Qualifizierungszieles erforderlich ist. Daher orientiert sich die Laufzeit dieser weiteren befristeten Beschäftigung auch grundsätzlich an der Dauer der wahrgenommen Familienaufgaben und der zum Abschluss der Qualifizierung benötigten Zeit.
Für die Nutzung der familienpolitischen Komponente werden folgende Aspekte überprüft:
- Es muss sich um ein Betreuungsverhältnis handeln; d.h. das Kind und die betreuende Person leben im selben Haushalt oder die betreuende Person hat einen prägenden Einfluss auf das Kind gehabt.
- Die Regelung gilt für beide Elternteile. Befinden sich beide Elternteile in der Qualifizierungsphase, so kann sich die zulässige Befristungsdauer bei beiden um zwei Jahre je Kind verlängern - lediglich die konkrete Vertragslaufzeit kann kürzer ausfallen (s.o).
- Wichtig ist, dass das Betreuungsverhältnis während der Qualifikation und der gleichzeitigen Beschäftigung bestanden hat; in der Verlängerungszeit muss kein Kind mehr betreut werden.
4. Die Gesundheitskomponente
Auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann zur Verzögerung bei der wiss. Qualifizierung führen. Um dies zu kompensieren regelt das WissZeitVG in § 2 Abs. 1 S. 6, dass sich die insgesamt zulässige Befristungshöchstgrenze ggfls. um weitere zwei Jahre verlängert, wenn während einer der Qualifizierung dienenden Beschäftigung
- eine Schwerbehinderung (mind. MdB von 50)
- eine Behinderung (Anerkennung nach SGB IX muss erfolgt sein)
- eine schwerwiegende chronische Erkrankung (Bestätigung der Krankenkasse reicht aus; einen entsprechenden Vordruck hält die Personalverwaltung bereit)
vorgelegen hat.
Auch bei der Anwendung der Gesundheitskomponente wird die Befristungshöchstgrenze verlängert, aber nicht der Arbeitsvertrag. Es besteht auch kein Anspruch auf eine entsprechende Beschäftigung. Sollten gesundheitliche Gründe vorliegen und die Qualifizierung noch nicht erfolgreich abgeschlossen sein, bemüht sich die FernUniversität jedoch eine weitere befristete Beschäftigung zu realisieren.
Gesetzliche Grundlage/Gesetzestext:
gesetze-im-internet/wisszeitvg/
FAQs
Wird mein Arbeitsvertrag im Rahmen der familienpolitischen Komponente automatisch verlängert?
Nein. Die familienpolitische Komponente eröffnet eine Verlängerungsoption für Arbeitgeber und das beschäftigte wissenschaftliche Personal über die Regelhöchstfrist hinaus. Eine automatische Vertragsverlängerung erfolgt nicht, hierzu ist ein Einverständnis beider Vertragsparteien erforderlich.
Wenn in der Verlängerungszeit ein weiteres Kind hinzukommt, kann der Vertrag erneut verlängert werden?
Ja, denn auch hier gilt: Durch die Betreuung von Kindern kann die zur Verfügung stehende Zeit nicht in vollem Maße für die wissenschaftliche Arbeit genutzt werden. Dieser Nachteil soll durch eine Verlängerung ausgeglichen werden können.
Beide Elternteile sind an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung beschäftigt. Können beide ihren Vertrag verlängern, wenn sie Kinder haben?
Ja, wenn beide Elternteile während der Qualifizierungsphase mindestens ein Kind betreuen verlängert sich für beide die Befristungshöchstgrenze. Die Vertragsverlängerung hängt jedoch vom beiderseitigen Willen der Beschäftigten und der FernUniversität ab. Bitte lassen Sie sich in Ihrem konkreten Fall unbedingt und rechtzeitig von Ihrer/Ihrem zuständigen Personalsachbearbeiter*in beraten.
Ein Elternteil möchte zur Betreuung eines Kindes in Elternzeit gehen. Kann zusätzlich dazu noch der Vertrag wegen Kinderbetreuung verlängert werden?
Ja, denn die Verlängerung des Vertrages wegen Elternzeit ist unabhängig von der Verlängerung, die wegen der Betreuung von Kindern gewährt wird. Beide Regelungen können angewendet werden, allerdings nicht für dieselben Zeiträume. Ein Beispiel: Ein Elternteil geht in Elternzeit, um sich ein Jahr voll und ganz auf das Kind zu konzentrieren. Dadurch verlängert sich der Vertrag mit dem Arbeitgeber automatisch um ein Jahr, wenn die/der Beschäftigte hierzu sein Einverständnis erklärt – die Elternzeit wird quasi herausgerechnet. Wenn sie oder er nach Rückkehr aus der Elternzeit das Kind aber weiterhin betreut, kann dann auch von der familienpolitischen Komponente des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes profitiert werden, die den zulässigen Befristungszeitraum verlängert.
Weitere Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG:
Fragen bezogen auf konkrete Einzelfälle richten Sie bitte ausschließlich an Ihre*n Personalsachbearbeiter*in, die/der Sie dazu gerne beraten wird.
Wochenbett-Depression/ Wochenbett-Psychose
Kurz nach der Geburt fühlen sich viele Mütter plötzlich niedergeschlagen und ängstlich (Baby-Blues). Hellt sich die Stimmung nach ein paar Tagen nicht wieder auf, kann das ein Anzeichen für eine Wochenbett-Depression sein, die monatelang anhalten kann. Von der Wochenbett-Depression zu unterscheiden ist die Wochenbett-Psychose, die mit ausgeprägter Antriebs- und Teilnahmslosigkeit, extremen Ängsten, Konzentrationsstörungen und Wahnvorstellungen einhergehen kann. Die Wochenbett-Psychose ist eine schwere Erkrankung, die bei ein bis zwei von 1000 Müttern auftritt. Oft entwickelt sie sich innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Geburt, meist sehr plötzlich innerhalb der ersten zwei Wochen (deshalb auch peripartal, das bedeutet: während der Schwangerschaft, während der Geburt und im Wochenbett auftretend).
Etwa 19 % aller Schwangeren und jungen Mütter zeigen eine depressive Symptomatik, 13 % leiden prä-, 7 % postpartum an einer schweren Depression.
Dabei haben unbehandelte peripartale Depressionen beträchtliche und langwierige Auswirkungen nicht nur für die Betroffene, sondern auch für den Fötus respektive Säugling.
Quellen:
Artikel Peripartale Depressionen erkennen und behandeln Ärzteblatt 24/2012
Wochenbett-Depression auf familienplanung.de der Webseite der BZgA
Wochenbett-Psychose auf familienplanung.de der Webseite der BZgA
Weitere Informationen
Hilfe finden
Schwere Gefühle in der Schwangerschaft und nach der Geburt: Schlimme Gedanken, Sorgen oder andere negative Gefühle und Gedanken in der Schwangerschaft. Wie stark belastet das Frauen und welche Gründe gibt es dafür? Vom Babyblues zur peripatalen Depression, sämtliche Themen werden im Film erklärt. Wo findet man Hilfe? Wie geht man mit Schuldgefühlen um?
Wohneigentum für Familien (Förderung)
Nach Ablauf des Baukindergeldes Ende 2022 wurde ein neues Förderprogramm für Familien aufgelegt. Statt Baukindergeld gibt es ab Juni 2023 zinsverbilligte KfW-Kredite für Wohneigentum für Familien.
Familien mit einem maximalen zu versteuernden Jahreseinkommen von 90.000 Euro plus 10.000 Euro pro weiteren Kind können zinsverbilligte Kredite von 170.000 bis maximal 270.000 Euro über die staatliche Förderbank KfW für Wohneigentum beantragen.
Die KfW-Förderung schließt den Kauf im Bestand aus. Es sollen nur Neubauten zur eigenen Wohnnutzung gekauft werden, die mindestens den Standard klimafreundliches Gebäude (KFG) Basisstufe erfüllen. Die Bundesregierung will damit Anreize zur Schaffung von energetisch hochwertigem Wohneigentum setzen.
Wohnungssuche für Beschäftigte der FernUniversität
Die FernUniversität in Hagen kooperiert bei der Wohnungssuche für ihre Beschäftigten mit der Ha.Ge.We,
Ansprechperson dort ist Frau Bakis, Telefonnummer 02331-3110625; ansonsten auch per Mail erreichbar: bakis@hagewe.com
Sie können dort die gewünschte Wohngegend (Ort/Stadtteil), die gewünschte Wohnfläche, die Anzahl der Zimmer, die maximalen Mietkosten (Warmmiete) und den gewünschten Einzugstermin angeben. info@hagewe.com
Es gibt in Hagen aber auch noch viele weitere Wohungsgesellschaften und Wohungsvereine. Wohnungsvereine sind eine Besonderheit, dort tritt man mit einem Beitrag ein und ist Mitglied (Gensossenschaftsprinzip). Auch hier gibt es viele günstige freie Wohnungen in Campusnähe (bis 5 km) Beispielsweise hier:
Eine weitere Möglichkeit ist die Suche per schwarzem Brett an der FernUniversität. Wenden Sie sich gerne an den FamilienService.
Zudem teilt Ihnen der FamilienService auf Nachfrage gerne mit, welche Stadtteile nahe der FernUniversität liegen und welches die beliebtesten Stadtteile bei den Beschäftigten sind (subjektiv auf der Grundlage von Rückmeldungen unserer Beschäftigten!).
X
X - Generation und das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die etwa 1970 bis 1985 Geborenen werden auch „Die Generation X“ genannt: Nur noch scheinbare wirtschaftliche und politische Stabilität nach der Vereinigung führen zu Irritation und Orientierungslosigkeit im Schatten der Babyboomer; wegen eines Schulterschlusses mit Mutter und Vater können sie sich auf deren Hilfe verlassen.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die Generation X steht mitten im Berufsleben, ihre Erwerbstätigenquote ist hoch und die Generation X ist besonders gefordert, Familie, Hausarbeit, Karriere und Freizeit in Einklang zu bringen. Flexible Arbeitszeiten oder Arbeitszeitreduzierungen sind für sie eine Notwendigkeit, um Berufstätigkeit und Familie zu vereinbaren, wenn beide Partnerarbeiten gehen. Quelle und weitere Informationen:
Kurzgutachten des Instituts der deutschen Wirtschaft- Köln
Siehe auch Baby Boomer, Generation Y und Generation Z
Y
Y - Generation und das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die Generation Y: etwa 1985 bis 2000 geboren: Digitalen Medien führen zu neuen Mustern der Wahrnehmung; Wirtschaftskrise mit Jugendarbeitslosigkeit mit 30 % Arbeitslosen bedeuten Absturzgefahr und drohenden Statusverlust; politische Spannungen, Terroranschläge und globale Kriege unterstreichen Unsicherheit des öffentlichen Lebens; Umweltkatastrophen, Erderwärmung und GAU in Fukushima verunsichern existenziell.
Studien zeigen mehrheitlich folgende Mentalität:
- Pragmatisch und nüchtern
- Opportunistisch und taktierend
- Flexibel und offen -Vorsichtig sondierend
- Entscheidungsschwach bei vielfältigen Wahlen
- Kosten-Nutzen-Kalkulation
- Ungewissheit und Unsicherheit als Ausgangspunkt
- Offene und suchende Haltung („Why“)
- Ich-Bezug, alles von persönlichen Bedürfnissen aus aufrollen
- Narzisstische Haltung, Ego-Taktik
- Bündnis mit ihren Eltern, um sich abzusichern.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat für die Generation Y eine sehr große Bedeutung. Eine sehr wichtige Voraussetzung dafür ist für sie eine partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs-und Familienarbeit. Die Rolle der Väter: Ein starkes familiäres Engagement sollte für einen Vater selbstverständlich sein. Um diese Lebensentwürfe zu realisieren, wünscht sich die Generation Y familienfreundliche Arbeitgeber und vor allem flexible Arbeitszeiten. Ebenso ist ihnen ein betriebliches oder hochschulnahes Betreuungsangebot wichtig.
Quelle und weitere Informationen:
Erfolgsfaktor Familie: Wie die GenerationY zur Vereinbarkeitvon Beruf und Familie steht.
Siehe auch Baby Boomer, Generation X und Generation Z
Z
Z- Generation und das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Etwa seit 2000 geboren: Die wirtschaftlichen und beruflichen Bedingungen sind so günstig wie lange nicht mehr, der Leistungsdruck schwächt sich ab, beruflich werden die jungen Leute heftig umworben. Eine selbstbewusste und wieder entscheidungsfreudige junge Generation wächst heran, die abgeklärt digital unterwegs ist und sich politisch interessiert und einmischt. Die enge Elternbindung bleibt.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Eine familien-und lebensphasenbewusste Personalpolitik nimmt einen hohen Stellenwert bei der Generation Z ein.
Die Generation Z legt großen Wert auf Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Privatleben. Quelle und weitere Informationen:
WhitePaper zur Studie „Generation Z und ihre Erwartungen an die zukünftige Arbeitswelt
Siehe auch Baby Boomer, Generation X und Generation Y
zinsloses Darlehen (Pflege)
Während den Freistellungen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.
Beschäftigte können für die Zeit, in der sie ganz oder teilweise für die Pflege aus dem Beruf aussteigen, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag ein zinsloses Darlehen aufnehmen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und soll dabei helfen, den entstehenden Verdienstausfall abzufedern. Das zinslose Darlehen ist nach dem Ende der jeweiligen Freistellung ebenfalls in Raten wieder zurück zu zahlen.
Aber das zinslose Darlehen können lediglich Beschäftigte beantragen, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitenden beschäftigt sind. Das Darlehen ist zudem auf einen vorübergehenden Bedarf ausgerichtet, denn eine Gesamtpflegezeit von 24 Monaten darf nicht überschritten werden. Dies geht an der Raelität vieler Pfelgender vorbei, da oftmals länger als 2 Jahre gepflegt wird. Außerdem steht am Ende der belastenden Pflegesituation auch noch eine finanziell schwierige Situation. Zunehmend werden daher Stimmen laut in der Pflege eine "Lohnersatzleistung" ähnlich dem Elterngeld einzuführen.
Informationen zum zinslosen Darlehen
weitere Informationen zum zinslosen Darlehen
Musterantrag auf Bewilligung eines zinslosen Darlehens
Kritische Auseinandersetzung mit dem zinslosen Darlehen in der FAZ vom 29.07.2019
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Mutterschutz)
Mutterschaftsgeld wird von den Krankenkassen während der Schutzfristen gezahlt und entspricht höchstens 13,- € am Tag. Damit Sie als (werdende) Mutter keinen finanziellen Verlust während dieser Zeit erleiden, zahlt Ihnen die FernUni als Arbeitgeberin einen Arbeitgeberzuschuss, so dass Sie am Ende Mutterschaftsgeld+ Zuschuss in Höhe Ihres normalen Netto-Gehalts bekommen.
Den Arbeitgeberzuschuss beantragen Sie bei Ihrem*r Personalsachbearbeiter*in, in dem Sie das Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung vorlegen. Dieses erhalten Sie von Ihrem*r Ärzt*in oder Ihrer Hebamme.
Weitere Informationen finden Sie hier und unter dem Punkt "Mutterschaftsgeld".
Zwillinge
Bei der Geburt von Zwillingen und Mehrlingen gibt es einige Besonderheiten hinsichtlich Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld:
Nach der Geburt von Zwillingen gilt eine längere Mutterschutzfrist von insgesamt 12 Wochen.
Für jedes Kind, dass auf die Welt kommt, steht Ihnen eine dreijährige Elternzeit zu, bei Zwillingen folglich sechs Jahre. Um diese voll ausschöpfen zu können, muss man aber beachten, dass man die Elternzeit nicht für beide Kinder gleichzeitig beantragt, sondern z.B. für Kind A die ersten 24 Monate und Kind B weitere 12 Monate (bis zum 3. Lebensjahr), dann bleiben noch 12 Monate für Kind A und 24 Monate für Kind B an Elternzeit, die man bis zum 8. Lebensjahr nehmen kann.
Durch Zwillinge oder Mehrlinge hat man nicht mehr Verdienstausfall als bei nur einem Baby. Deshalb steht einem nach einer Zwillings- oder Mehrlingsgeburt auch nur einmal Elterngeld zu, aber es gibt den sog. Mehrlingszuschlag von 300 Euro auf das Basiselterngeld oder 150 Euro Zuschlag auf das Elterngeldplus.
Siehe auch
Familienportal Elternzeit bei Zwillingen und Mehrlingen
Familienportal besondere Regelungen für Zwillinge und Mehrlinge